Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
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Datum
25.03.2009
Erstellt
23.05.09, 08:01
Aktualisiert
23.05.09, 08:01
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Anlage 1 zu Z 3 / V 496/2009
Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen „LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist“ (LEP-AöR)
Entwurf – Stand: 18.02.2009
Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen
„LEP-Fläche Euskirchen / Weilerswist Anstalt des öffentlichen Rechts“
vom __.__.2009
Aufgrund von §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 114 a Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666
ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW S. 514), § 5
Abs.1 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW S. 514), §§ 27, 28 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Nordrhein-Westfalen (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 9. Oktober 2007
(GV. NW. S. 380), sowie der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als
Anstalt öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung – KUV) vom 24. Oktober 2001
(GV. NW. S. 773), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NW.
S. 380), haben der Kreistag des Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 25.03.2009, der Rat der
Stadt Euskirchen in seiner Sitzung am 05.03.2009 und der Rat der Gemeinde Weilerswist in seiner Sitzung am 19.03.2009 folgende Satzung beschlossen:
Präambel:
Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) sind im Bereich der Stadt Euskirchen und der Gemeinde
Weilerswist ca. 205 ha als Gebiet für flächenintensive Großvorhaben dargestellt. Der Kreis Euskirchen, die Stadt Euskirchen und die Gemeinde Weilerswist beabsichtigen, gemeinsam die interkommunale Industrieansiedlung auf dieser Fläche zu bewirken. Dabei ist eine Zusammenarbeit
mit dem Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage einer noch zu schließenden „Vereinbarung
zur gemeinsamen Finanzierung und Entwicklung der interkommunalen Industrieansiedlung auf
der LEP-Fläche in Euskirchen/Weilerswist“ beabsichtigt. Zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung von
Kreis, Stadt und Gemeinde soll ein gemeinsames Kommunalunternehmen im Sinne der §§ 114 a
GO, 27 GkG errichtet werden.
Zur besseren Lesbarkeit wird im weiteren Verlauf der Vereinbarung auf die Verwendung beider
Geschlechterformen verzichtet und nur die männliche Form gewählt.
§1
Rechtsform, Träger, Name und Sitz
(1)
Die „LEP-Fläche Euskirchen / Weilerswist“ ist ein selbständiges gemeinsames Kommunalunternehmen des Kreises Euskirchen, der Stadt Euskirchen und der Gemeinde Weilerswist
in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§§ 114 a GO, 27 GkG). Es wird auf
der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung geführt.
(2)
Das gemeinsame Kommunalunternehmen führt den Namen „LEP-Fläche Euskirchen / Weilerswist“ mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“. Es tritt unter diesem Namen im
gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „LEP-AöR“.
(3)
Das gemeinsame Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in 53879 Euskirchen, Kölner
Straße 75. Über die Errichtung der Geschäftstelle wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
§2
Gegenstand des gemeinsamen Kommunalunternehmens
(1)
Aufgabe des gemeinsamen Kommunalunternehmens ist die Finanzierung und Entwicklung
einer interkommunalen Ansiedlung von flächenintensiven Großvorhaben auf der im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, ausgewiesenen und im
Landesentwicklungsplan vorgesehenen Fläche in Euskirchen und Weilerswist.
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Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen „LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist“ (LEP-AöR)
Entwurf – Stand: 18.02.2009
(2)
Zur Erfüllung dieser Aufgabe soll das gemeinsame Kommunalunternehmen
a)
b)
c)
d)
die erforderlichen Grundstücksflächen erwerben oder deren Verfügbarkeit auf andere
Weise sicherstellen,
die Grundstücke zur Baureife entwickeln,
die erworbenen Grundstücksflächen an ansiedlungswillige Unternehmen veräußern,
alle hiermit zusammenhängenden oder dem Unternehmensziel förderlichen Aufgaben
und Tätigkeiten wahrnehmen (wie z.B. Finanzierung, Erschließung, Tausch, Verpachtung, Vermietung, Bestellung von Erbbaurechten, Regionalmarketing, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Verbesserung der Infrastruktur, Beratung ansiedlungswilliger Unternehmen).
(3)
Für den Fall, dass eine Ansiedlung im Sinne des Abs. 1 in angemessener Frist nicht möglich
ist, sollen die erworbenen Flächen einer Industrie- bzw. Gewerbenutzung zugeführt, notfalls
wieder schadenmindernd veräußert werden.
(4)
Wenn es dem Unternehmenszweck dient, kann das gemeinsame Kommunalunternehmen
andere Unternehmen errichten oder sich an solchen beteiligen.
§3
Stammkapital
Das Stammkapital beträgt 1.000,00 € (in Worten: eintausend Euro). Hierauf leistet die Stadt Euskirchen eine Stammeinlage in Höhe von 500,00 €, der Kreis Euskirchen in Höhe von 300,00 € und
die Gemeinde Weilerswist in Höhe von 200,00 €.
§4
Organe des gemeinsamen Kommunalunternehmens
(1)
Die Organe des gemeinsamen Kommunalunternehmens sind
a) der Verwaltungsrat,
b) der Vorstand.
(2)
Die Mitglieder aller Organe des gemeinsamen Kommunalunternehmens sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des gemeinsamen Kommunalunternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für
die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus dem gemeinsamen Kommunalunternehmen fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen des Kreises, der Stadt und der Gemeinde.
(3)
Die Befangenheitsvorschriften des § 28 KrO gelten entsprechend.
§5
Verwaltungsrat
(1)
Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und acht weiteren Mitgliedern.
(2)
Der Vorsitzende ist im zweijährigen Turnus abwechselnd der Bürgermeister der Stadt Euskirchen, der Landrat des Kreises Euskirchen und der Bürgermeister der Gemeinde Weilerswist. § 114 a Abs. 8 S. 3 und 4 GO gilt entsprechend.
(3)
Jeder Träger entsendet neben den in Absatz 2 genannten Mitgliedern jeweils zwei weitere
Mitglieder in den Verwaltungsrat. Sie werden von Kreistag, Stadtrat und Gemeinderat für die
Dauer von 5 Jahren gewählt; für die Wahl gelten § 50 Abs. 4 GO und § 35 Abs. 4 KrO sinngemäß.
(4)
Für die Mitglieder werden Stellvertreter bestellt.
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Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen „LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist“ (LEP-AöR)
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(5)
Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6)
Die Kämmerer des Kreises Euskirchen, der Stadt Euskirchen und der Gemeinde Weilerswist
oder ein von ihnen benannter Beamter oder Beschäftigter der jeweiligen Gebietskörperschaften können an allen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Für sie gilt die Verschwiegenheitsverpflichtung des § 4 KUV gleichermaßen.
(7)
Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Kreistag bzw. dem jeweiligen
Stadt- oder Gemeinderat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigem Ausscheiden aus dem Kreistag bzw. dem Stadt- oder Gemeinderat; diejenige von Mitgliedern, die der jeweiligen Verwaltung angehören, mit dem Ausscheiden aus dem aktiven
Dienst für den Kreis, die Stadt bzw. die Gemeinde. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben
ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
(8)
Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat dem Kreis, der Stadt und der Gemeinde auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des gemeinsamen Kommunalunternehmens zu geben.
(9)
Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für die Teilnahme an
dessen Sitzungen Entschädigungen gemäß der Verordnung über die Entschädigung der
Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung –
EntschVO) in der jeweils aktuellen Fassung und unter folgenden Maßgaben: Eine monatliche Pauschale wird nicht gewährt. Die Höhe des Sitzungsgeldes bemisst sich nach dem in
der Entschädigungsverordnung für sachkundige Bürger in Kreisen bis 250.000 Einwohner
festgelegten Betrag (derzeit § 2 Ziffer 2 EntschVO).
§6
Zuständigkeit des Verwaltungsrats
(1)
Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und erfüllt die ihm durch
Gesetz und in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben. Dabei kann er sich der Unterstützung Dritter bedienen. Der Verwaltungsrat hat gegenüber dem Vorstand ein unbeschränktes
Recht auf Auskunft und Einsicht in die Geschäftsunterlagen. Dieses Recht kann außerhalb
von Verwaltungsratssitzungen nur vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem im
Einzelfall durch Beschluss des Verwaltungsrats bestimmten Mitglied oder zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten ausgeübt werden.
(2)
Der Verwaltungsrat entscheidet über die in den §§ 114a GO, 27 und 28 GkG und der KUV
genannten Angelegenheiten sowie über
a) die Entlastung des Vorstands und die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen
den Vorstand;
b) den Erlass, die Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat und für den Vorstand. Die Geschäftsordnung für den Vorstand soll, wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht, Regelungen über die Zuständigkeitsverteilung
innerhalb des Vorstands, die Einberufung und Durchführung von Vorstandssitzungen
sowie die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern des Vorstands enthalten;
c) die Aufstellung und Fortschreibung von Arbeitsplänen sowie Kosten- und Finanzierungsplänen.
(3)
Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die Durchführung und Vornahme von im Wirtschaftsplan
nicht vorgesehenen Geschäften und Maßnahmen durch den Vorstand nach näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung für den Vorstand von seiner Zustimmung abhängig zu
machen. Gesetzliche Mitwirkungsrechte des Verwaltungsrats bleiben unberührt.
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Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen „LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist“ (LEP-AöR)
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(4)
Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats das gemeinsame
Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. § 6 Abs.1 S. 3 und 4 bleiben unberührt.
§7
Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats
(1)
Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung seines Vorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. Die Beratungsunterlagen sollen der Einladung beigefügt werden.
(2)
Der Verwaltungsrat ist nach Bedarf, mindestens einmal pro Kalenderjahr einzuberufen. Er
muss außerdem einberufen werden, wenn dies drei Mitglieder des Verwaltungsrats oder der
Vorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen.
(3)
Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet.
Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(4)
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen
sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend
ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Über
andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann beschlossen
werden, wenn die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung
mehrheitlich zustimmt.
(5)
Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand
zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig,
wenn bei der zweiten Ladung auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen wurde.
(6)
Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der Stimmanteile der
Träger gefasst.
Die Stadt Euskirchen hat 5 Stimmen, der Kreis Euskirchen 3 Stimmen und die Gemeinde
Weilerswist 2 Stimmen. Die Stimmen können je Träger nur einheitlich abgegeben werden.
Einigen sich die Mitglieder eines Trägers nicht, entscheidet deren Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Bürgermeisters bzw. Landrats den Ausschlag.
Stimmenthaltungen sind zulässig. § 35 Abs. 5 KrO gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit
gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Beteiligung des gemeinsamen Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen, sowie über die Bestellung und Abberufung von
Vorstandsmitgliedern können nur einstimmig gefasst werden.
(7)
In begründeten Fällen können Entscheidungen des Verwaltungsrats durch schriftlichen Umlauf erwirkt werden.
(8)
Der Vorstand ist verpflichtet, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. Der Vorstand hat ein selbstständiges Antrags- und Rederecht.
(9)
Über Sitzungen des Verwaltungsrats bzw. über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Vorsitzende unterzeichnet. In der Niederschrift
sind mindestens der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung und die Beschlüsse anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 macht Beschlüsse
nicht unwirksam. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Verwaltungsrats und dem Vorstand zu übermitteln. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Niederschrift schriftlich Richtigstellungen beim Vorsitzenden des Verwaltungsrats beantragen. Sofern innerhalb der Frist keine Richtigstellungen
eingehen, gilt die Niederschrift als genehmigt. Über fristgerecht eingegangene Richtigstellungen entscheidet der Verwaltungsrat.
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Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen „LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist“ (LEP-AöR)
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§8
Vorstand
(1)
Der Vorstand des gemeinsamen Kommunalunternehmens besteht aus drei Personen.
(2)
Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens 5 Jahren bestellt. Eine
erneute Bestellung ist zulässig. Die Bestellung kann jederzeit, unbeschadet etwaiger Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen, vom Verwaltungsrat widerrufen werden. Der Verwaltungsrat bestellt ein Mitglied des Vorstands zum Vorstandsvorsitzenden.
(3)
Der Vorstand leitet das gemeinsame Kommunalunternehmen eigenverantwortlich, soweit
nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Im übrigen gilt die
Geschäftsordnung für den Vorstand. Der Vorstand hat die Beschlüsse des Verwaltungsrats
vorzubereiten und auszuführen, soweit sie nicht vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats
(z.B. in Fällen gemäß § 2 Abs. 3 KUV) auszuführen sind.
(4)
Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig, mindestens halbjährlich, schriftlich über
den Gang der Geschäfte, die Lage des Unternehmens und künftige Erwartungen zu berichten. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn erkennbar
wird, dass die vereinbarten Ziele nicht, nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung oder nur
mit erheblichem, im Kosten- und Finanzierungsplan nicht vorgesehenen finanziellen Mehraufwand erreichbar sind.
§9
Vertretung, Verpflichtungserklärungen
(1)
Der Vorstandsvorsitzende vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied das
gemeinsame Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht gesetzlich oder in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Im Falle der Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden vertreten die beiden übrigen Vorstandsmitglieder das gemeinsame
Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich.
(2)
Verpflichtungserklärungen entsprechend § 43 KrO bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt in entsprechender Anwendung des Absatzes 1.
§ 10 Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung
(1)
Das gemeinsame Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung
der für Kommunalunternehmen geltenden Vorschriften und des in dieser Satzung bestimmten Zwecks zu führen. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 75 Abs. 1 GO entsprechend.
(2)
Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von 3 Monaten nach
Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem
Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind
vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsberichte und der Bericht über die Abschlussprüfung sind dem Kreis, der
Stadt und der Gemeinde zuzuleiten. Im übrigen ist § 27 Abs. 2 KUV zu beachten.
(3)
Für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gilt § 106 GO entsprechend.
Darüber hinaus werden der örtlichen Rechnungsprüfung von Kreis, Stadt und Gemeinde die
Rechte nach §§ 53, 54 Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt. Der Verwaltungsrat kann
beschließen, eine der örtlichen Rechnungsprüfungen mit der innerbetrieblichen Revision zu
beauftragen.
(4)
Der gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KUV genannte Betrag, bei dessen Überschreitung Mehrauszahlungen der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, wird auf 20.000 Euro festgesetzt.
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Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen „LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist“ (LEP-AöR)
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§ 11 Bekanntmachungen des gemeinsamen Kommunalunternehmens
Vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen des gemeinsamen Kommunalunternehmens
erfolgen im Amtsblatt der Bezirksregierung Köln.
§ 12 Austritt eines Trägers und Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens
(1)
Bis zum 31.12.2018 ist der einseitige Austritt eines Trägers aus dem gemeinsamen Kommunalunternehmen ausgeschlossen.
(2)
Die Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens kann nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Vertretungen aller Träger erfolgen.
(3)
Mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum 31.12.2018,
kann jeder Träger aus wichtigem Grund aus dem gemeinsamen Kommunalunternehmen
austreten. Der Austritt eines Trägers bedarf lediglich eines Beschlusses der Vertretung des
austretenden Trägers.
(4)
Im Falle der Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens gelten folgende Regelungen:
a) Das Unternehmensvermögen wird entsprechend der Anteile des Stammkapitals verteilt.
b) Die Verbindlichkeiten werden unter Berücksichtigung vorrangiger Sicherheiten ebenfalls
entsprechend der Anteile des Stammkapitals verteilt.
c) Sollte Personal beschäftigt sein, wird dies in der Reihenfolge der Anteile des Stammkapitals von den Trägern übernommen.
Die Träger können durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Vertretungen abweichende
Regelungen treffen.
(5)
Im Falle des Austritts eines Trägers werden die Anteile am Unternehmensvermögen und an
den Verbindlichkeiten entsprechend des Absatzes 4 ermittelt. Zwischen dem austretenden
Träger und dem gemeinsamen Kommunalunternehmen erfolgt auf dieser Basis ein finanzieller Ausgleich bzw. eine Haftungsübernahme. Die Träger können durch übereinstimmende
Beschlüsse ihrer Vertretungen abweichende Regelungen treffen.
§ 13 Entstehen des gemeinsamen Kommunalunternehmens, Inkrafttreten
(1)
Das gemeinsame Kommunalunternehmen entsteht am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung dieser Satzung im Amtsblatt der Bezirksregierung Köln; seine Dauer ist nicht beschränkt.
(2)
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung
Köln in Kraft.
Euskirchen, den
Vertretungsberechtigter Beamter
gemäß § 43 Abs. 1 KrO NW
....................................................
Günter Rosenke
Landrat
....................................................
Johannes Adams
Geschäftsbereichsleiter
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Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen „LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist“ (LEP-AöR)
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Euskirchen, den
Vertretungsberechtigter Beamter
gemäß § 64 Abs. 1 GO NW
....................................................
Dr. Uwe Friedl
Bürgermeister
....................................................
Thomas Huyeng
Erster Beigeordneter
Weilerswist, den
Vertretungsberechtigter Beamter
gemäß § 64 Abs. 1 GO NW
....................................................
Armin Fuß
Bürgermeister
....................................................
Josef Forstner
Erster Beigeordneter
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