Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
24 kB
Datum
03.06.2009
Erstellt
26.05.09, 04:12
Aktualisiert
26.05.09, 04:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zu V 517/2009
ENTWURF – Stand 30.03.2009
VERTRAG
Zwischen dem Kreis Euskirchen
vertreten durch den Landrat
und der
Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.
vertreten durch den Vorstand,
wird folgender Vertrag geschlossen:
§1
Verbraucherberatung
Die Verbraucherzentrale NRW (im Folgenden VZ genannt) betreibt im Kreis Euskirchen (im
Folgenden Kreis genannt) eine Beratungsstelle für Verbraucher (im Folgenden VB genannt).
§2
Aufgaben
Die VB hält für die Verbraucher des Kreises ein Beratungs- und Dienstleistungsangebot im
Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben der VZ bereit. Die zurzeit gültige Satzung der VZ
liegt bei, welche Vertragsbestandteil ist.
Die VB hat insbesondere die Aufgabe, die Allgemeinheit und Einzelpersonen sachlich, unabhängig und anbieterneutral über alle den Verbraucher und seinen Haushalt betreffenden
Fragen möglichst umfassend zu informieren und zu beraten.
Dazu gehören u. a.:
− Information vor dem Kauf langlebiger Gebrauchsgüter, auch unter Umweltgesichtspunkten,
− Aufklärung über Verbraucherrechte, Rechtsberatung sowie außergerichtliche Rechtsvertretung im Rahmen des Rechtsberatungsgesetzes,
− Beratung, präventive Information sowie Aktionen zu Geld- und Kreditproblemen sowie zur
Vermeidung von Überschuldung,
− Bereitstellung des Verbraucherinformationssystems „Infothek",
− Bereitstellung von Ratgebern und anderen Informationsschriften,
Vertrag Kreis Euskirchen / Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
(Anlage 1 zu V 517/2009)
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− lokale Medien- und Öffentlichkeitsarbeit zu Verbraucherfragen.
Bei Anbietern und deren Verbänden, bei Behörden und politischen Gremien setzt sich die
VB im Rahmen ihrer Möglichkeiten für die Verbraucherinteressen ein. Ebenso wird sie eine
Präsenz in den Städten und Gemeinden des Kreises im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten gewährleisten (diesbezügliche Aktivitäten stellt die VB in ihrem Jahresbericht dar).
Die Beratung und Selbstinformation sind auf der Grundlage einer landeseinheitlichen Regelung für die Ratsuchenden zum Teil entgeltpflichtig. So werden zurzeit für die Rechtsberatung und außergerichtliche Rechtsvertretung (Aufwendungsersatz) sowie für die Nutzung
der „Infothek" Entgelte verlangt.
Neben der in diesem Vertrag geregelten Verbraucherberatung bietet die VB weitere Spezialberatungen an. Diese werden entweder mit öffentlichen Mitteln (z. B. Energieberatung im
Rahmen einer Bundesförderung) oder von den ratsuchenden Verbrauchern (z. B. Versicherungsberatung, Ernährungstraining) finanziert. Diese Spezialberatungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages.
§3
Betrieb
Die VB ist mindestens an 4 Werktagen je Woche geöffnet, zurzeit im Regelfall mindestens
23 Stunden.
Eine Schließung der VB an Öffnungstagen soll nach Möglichkeit vermieden werden. Bei Abwesenheit wegen Urlaub, Fortbildung, Krankheit usw. wird die Leiterin / Beratungskraft durch
Aushilfen vertreten.
§4
Kooperation mit dem Kreis
Kreis und VB werden eine enge Zusammenarbeit zum Wohle der Bürger pflegen. Die VB
informiert den Kreistag und die Kreisverwaltung regelmäßig über Erfahrungen aus der
Verbraucherberatung, insbesondere in ihrem Jahresbericht. Dieser enthält auch eine Statistik über die Angebote und deren Inanspruchnahme. Sie stellt ihre Arbeit bei Bedarf in Ausschüssen vor.
Der Kreis kann der VB Vorschläge und Anregungen unterbreiten, die durch die VZ geprüft
und nach Möglichkeit umgesetzt werden.
Angestrebt wird die Gründung eines „Beirates der VB“, der sich aus Mitgliedern der Kreistagsfraktionen, einem Vertreter der Stadt Euskirchen, einem Vertreter der Kreisverwaltung,
dem Sprecher der Bürgermeister als Vertreter der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
und evtl. einem sachkundigen Verbraucher aus dem Kreis zusammensetzt. Die VZ wird
durch die Leiterin der Beratungsstelle Euskirchen vertreten. Bei Bedarf ist die zuständige
Regionalleiterin der VZ anwesend. Der Beirat dient der gegenseitigen Information sowie der
Beratung von VB und VZ.
Vertrag Kreis Euskirchen / Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
(Anlage 1 zu V 517/2009)
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§5
Personalwesen
Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind derzeit folgende Mitarbeiter/innen tätig:
− ein/e Leiter/in der VB (Entgeltgruppe 10 TV-L) (FH-Diplom-Oecotrophologe/in oder anderer geeigneter Studiengang);
− eine Bürokraft (halbe Stelle), ( Entgeltgruppe 5 TV-L)
− ein Rechtsanwalt (Honorarkraft), zurzeit 1 Stunde/Woche
− nach Bedarf Aushilfen.
Arbeitgeber der festangestellten Mitarbeiter/innen und der Aushilfen ist die VZ.
Vorgesetzte der Beratungsstellenleitung ist die zuständige Regionalleitung.
Den Arbeitsverhältnissen für die festangestellten Mitarbeiter/innen und Aushilfen liegt der
MTV Ang-AgV/VI/VZ in Verbindung mit dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) – sowie für Mitarbeiter/innen, die bereits vor dem 01.11.2006 im Dienstverhältnis
mit der VZ NRW gestanden haben, ergänzend der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) – in ihrer
jeweils gültigen Fassung zugrunde. Die Eingruppierung von Mitarbeiter(n)/innen, die nach
dem 01.11.2006 erfolgt, steht unter dem Vorbehalt des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltordnung. Anpassungen der Eingruppierung auf Grund des In-Kraft-Tretens einer neuen
Entgeltordnung erfolgen mit Wirkung für die Zukunft.
§6
Fachliche Unterstützung
Die Fachbereiche der VZ unterstützen die VB
− durch gezielte Einarbeitung und ständige, umfassende Weiterbildung,
− durch Arbeitskonzepte, fachliche Anleitung und Beratung (z.B. bei komplexen Verbraucherproblemen),
− durch ständig aktualisierte Arbeitsunterlagen, Beratungsmaterialien und Eilinformationen,
durch Organisations- und Planungshilfen.
§7
Finanzierung
Die VZ wird die Arbeit in der Beratungsstelle so planen und durchführen, dass eine stetige
und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben gesichert ist.
Der Kreis beteiligt sich zu 50 % an den laufenden Personal-, Sach- und Gemeinkosten der
VB. Die restlichen 50 % werden aus Mitteln des Landes NRW über die VZ finanziert.
Der Finanzierungsanteil des Kreises ist für die Vertragdauer begrenzt auf einen Höchstbetrag von 320.000,- Euro. Der Kreis überweist hierauf einen jährlichen Zuschuss in Höhe von
64.000,- Euro.
Die Höhe des Gemeinkostenzuschlags beträgt 15%.
Vertrag Kreis Euskirchen / Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
(Anlage 1 zu V 517/2009)
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Die in der VB erzielten Entgelte sowie Spenden an die VB werden (nach Abzug der darauf
entfallenden Kosten) bei der Abrechnung dem Kreis zur Hälfte auf seinen Zuschuss angerechnet. Der o.g. jährliche Abschlag berücksichtigt bereits entsprechende Einnahmen. An
die VZ fließende Spenden öffentlich-rechtlicher Institutionen aus dem hier betroffenen regionalen Bereich werden, soweit der Spender nichts anderes bestimmt, zu 100 % ausschließlich auf den Finanzierungsanteil des Kreises angerechnet.
Im Falle unvorhersehbarer Personalkostensteigerungen über die kalkulierten Beträge hinaus
(insbesondere zum Beispiel durch längeren krankheitsbedingten Ausfall des Personals) oder
im Falle unvorhersehbarer Sachkostensteigerungen über die kalkulierten Beträge hinaus
(insbesondere zum Beispiel bei dem unerwarteten Anfall von Reparaturen) erklären sich der
Kreis und die VZ bereit, über eine Lösung des Problems zu verhandeln.
Auf den jährlichen Zuschuss zahlt der Kreis Abschläge in vier gleichen Raten jeweils am
15.01./15.04./15.07./15.10.
§8
Nachweis der Verwendung
Die VZ legt dem Kreis einen Verwendungsnachweis sowie eine Übersicht der erzielten eigenen Einnahmen bis zum 30.04. des folgenden Jahres vor. Der Verwendungsnachweis beinhaltet Aufstellungen der Einnahmen und Ausgaben nach Kostenstellen, eine Personalkostenaufstellung (auf Anforderung) sowie eine Bestätigung der Richtigkeit dieser Angaben.
Mit der Vorlage des letzten Verwendungsnachweises erfolgt eine Schlussabrechnung des
Zuschusses des Kreises für den gesamten Vertragszeitraum. Eventuelle Überzahlungen für
den Vertragszeitraum werden dem Kreis bis zum 30.06.2014 erstattet.
Im Falle der Weiterführung des Vertrages über die im § 9 bezeichnete Vertragsdauer hinaus
dürfen von der Überzahlung für den Vertragszeitraum bis zu 20.000 € in das erste Jahr des
neuen Vertrags übertragen werden. Die Erstattung zum 30.06.2014 reduziert sich in diesem
Fall entsprechend.
Der Kreis ist, sowohl bei der Abrechnung des Jahreszuschusses als auch bei der Schlussabrechnung, berechtigt, die Verwendung der Mittel auch durch umfassende Einsichtnahme in
die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen. Ebenfalls kann der Kreis die von
der VZ geschlossenen Verträge betreffend Personal und räumlicher Unterbringung überprüfen und ggf. Kostensenkungsmaßnahmen vorschlagen.
§9
Vertragsdauer
Der Vertrag erhält ab dem 01.01.2010 Gültigkeit und wird auf die Dauer von 5 Jahren bis
zum 31.12.2014 abgeschlossen. Die Vertragspartner erklären die Bereitschaft, das Vertragsverhältnis mit Wirkung ab dem 01.01.2015 zu erneuern. Die Vertragspartner werden zu
Beginn des Jahres 2014 Verhandlungen über einen Folgevertrag aufnehmen mit dem Ziel,
bis zum 30.06.2014 über die längerfristige Fortführung der VB zu entscheiden.
Vertrag Kreis Euskirchen / Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V.
(Anlage 1 zu V 517/2009)
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Für den Fall, dass Landesmittel nicht oder nicht in ausreichendem Maße zur Verfügung gestellt werden (50 % der Mittel der VB werden vom Land NRW über die VZ finanziert), kann
der Vertrag vorzeitig aufgelöst werden. In einem solchen Fall gilt folgendes Verfahren: Die
Vertragspartner erklären die Bereitschaft, bei Änderungen der Landesförderung zunächst in
Verhandlungen zum weiteren Erhalt der VB einzutreten.
Sollte die Fortführung der VB für die weitere Laufzeit des Vertrages nicht möglich sein, kann
jede Vertragspartei den Vertrag durch eingeschriebenen Brief mit einer Frist von 6 Monaten
außerordentlich kündigen.
§ 10
Abschlussbestimmungen
Änderungen und Zusätze zu diesem Vertrag bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform. Das
gilt auch für die Abrede über die Schriftform.
Die Vertragspartner erklären, dass bei Unstimmigkeiten die gütliche Einigung den Vorrang
haben soll.
Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als unwirksam, nichtig oder undurchführbar erweisen oder unwirksam, nichtig oder undurchführbar werden, so soll hierdurch die
Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt werden und dafür diejenige Regelung gelten, die dem in diesem Vertrag erkennbar gewordenen Willen der Vertragspartner am
nächsten kommt.
Euskirchen, den
Düsseldorf, den
Kreis Euskirchen
Verbraucherzentrale
Nordrhein-Westfalen e. V.
....................................
Günter Rosenke
..................................
Klaus Müller
Landrat
Vorstand
....................................
Johannes Adams
..................................
i. V. M. Arkenstette
Geschäftsbereichsleiter I
Mitglied der Geschäftsleitung