Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
5,0 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
„Das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 (1) BauGB zum
vorliegenden Abgrabungsvorhaben wird nach wie vor versagt, wobei die
Versagung nunmehr ausschließlich mit der fehlenden ordnungsgemäßen
Erschließung begründet wird.
Die Gemeinde Kreuzau erwartet, dass der Kreis Düren im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens auch eine ordnungsgemäße Entsorgung der
anfallenden Abwässer und die Berücksichtigung der Störung des
Landschaftsbildes - neben der Flächeninanspruchnahme - bei der Bemessung des
erforderlichen Ausgleichs nach der Eingriffsregelung sicherstellt.
Für den Fall, dass der Kreis Düren nunmehr das Einvernehmen der Gemeinde
Kreuzau im Wege der Kommunalaufsicht ersetzt, behält sich die Gemeinde
Kreuzau hiergegen Rechtsmittel vor.“