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Beschlussvorlage GB (Anhebung der Leistungen für Tagespflegepersonen ab dem 01.01.2010)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
20 kB
Datum
09.09.2009
Erstellt
10.06.09, 04:15
Aktualisiert
10.06.09, 04:15
Beschlussvorlage GB (Anhebung der Leistungen für Tagespflegepersonen ab dem 01.01.2010) Beschlussvorlage GB (Anhebung der Leistungen für Tagespflegepersonen ab dem 01.01.2010) Beschlussvorlage GB (Anhebung der Leistungen für Tagespflegepersonen ab dem 01.01.2010) Beschlussvorlage GB (Anhebung der Leistungen für Tagespflegepersonen ab dem 01.01.2010) Beschlussvorlage GB (Anhebung der Leistungen für Tagespflegepersonen ab dem 01.01.2010)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 541/2009 04.06.2009 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss 18.06.2009 Kreisausschuss 26.08.2009 Kreistag 09.09.2009 Anhebung der Leistungen für Tagespflegepersonen ab dem 01.01.2010 Sachbearbeiter/in: Herr Firmenich x Tel.: 15 624 Abt.: 51.1 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: gez. Hessenius Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: x Es entstehen Folgekosten im Haushaltsjahr 2010. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses die Anhebung der Leistungen für Tagespflegepersonen sowie die notwendige Änderung der Richtlinien über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege ab dem 01.01.2010 Die Verwaltung wird ermächtigt, die Leistungen an Tagespflegepersonen jährlich zum 01.08. um 1,5 % (aufgerundet auf volle Euro) zu erhöhen. -2Begründung: Das Kinderförderungsgesetz (KiföG) sieht bis zum Jahr 2013 einen Rechtsanspruch für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren vor und geht von einem Betreuungsbedarf von 35 % der Kinder dieser Altersklasse aus. Da nicht davon auszugehen ist, dass diese Kinder komplett in Tageseinrichtungen betreut werden können, wird die Kindertagespflege in den nächsten Jahren stark ausgebaut werden müssen. Das KiföG sieht weiter vor, dass Tagespflegepersonen leistungsgerecht zu vergüten sind und bei der Festsetzung des Kindertagespflegegeldes der zeitliche Umfang der Leistung, die Anzahl der Kinder sowie der Förderbedarf der Kinder Berücksichtigung finden müssen. Diese Kriterien werden durch die bisherige Bemessung beim Kreis Euskirchen im Wesentlichen bereits beachtet. Der Stundensatz liegt durchschnittlich zur Zeit zwischen 1,42 € und 2,10 €. Der Bundesgesetzgeber geht in seiner Regierungsbegründung zum KiföG (Drucksache 295/08) bei der Ermittlung der Betriebskosten für einen Kindertagespflegeplatz von einem Betreuungssatz von 4,20 € pro Stunde aus, während die Kalkulationsgröße im Tagesbetreuungsausbaugesetz noch von 3,00 € pro Stunde ausging. Hierbei ist bereits berücksichtigt, dass das Bundesministerium der Finanzen die Kindertagespflege ab 01.01.2009 als selbständige Tätigkeit bewertet. Bei einer Betreuungsdauer von 8 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche können 300 € pro Kind pauschal als Kostenpauschale abgesetzt werden. Darüber hinausgehende Aufwendungen sind nachzuweisen. Sobald sich aus der Betreuungstätigkeit ein durchschnittlich monatlich zu versteuerndes Einkommen von 355 € oder höher ergibt, entfällt der Anspruch auf Familienkrankenversicherung durch den Ehepartner. Bis zu einem Einkommen von rd. 828 € muss die Tagespflegeperson den allgemeinen Mindestversicherungsbeitrag von rd. 130 € für Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Falls die Tagespflege erwerbsmäßig betrieben wird (bei mehr als 5 Kindern), ist der Beitrag höher. Folgerichtig wurde durch das KiföG eingeführt, dass der örtliche Jugendhilfeträger die Hälfte der Kosten einer angemessen Kranken- und Pflegeversicherung erstatten muss. -3Um die finanzielle Belastung aufgrund der Steuer- und Sozialversicherungspflicht aufzufangen und um sicherzustellen, dass ein ausreichendes Angebot an Tagespflegeplätzen zur Verfügung steht, wird daher vorgeschlagen, das Leistungsentgelt für Tagespflegepersonen wie folgt zu ändern: Alter bis 3. vollendetes Lbj. bis 7. vollendetes Lbj. bis 14. vollendetes Lbj. Std wöchentl. Bis 10 Gesamt monatlich 91,00 € Sachaufwendungen 37,00 € Anerkennung Förderleistung 54,00 € 10 – 19 273,00 € 109,00 € 164,00 € 20 – 29 455,00 € 182,00 € 273,00 € 30 – 39 637,00 € 255,00 € 382,00 € ab 40 818,00 € 327,00 € 491,00 € Bis 10 73,00 € 29,00 € 44,00 € 10 – 19 218,00 € 87,00 € 131,00 € 20 – 29 364,00 € 146,00 € 218,00 € 30 – 39 510,00 € 204,00 € 306,00 € ab 40 655,00 € 262,00 € 393,00 € Bis 10 55,00 € 22,00 € 33,00 € 10 – 19 164,00 € 66,00 € 98,00 € 20 – 29 273,00 € 109,00 € 164,00 € 30 – 39 382,00 € 153,00 € 229,00 € ab 40 491,00 € 196,00 € 295,00 € Hierbei wurde folgendes berücksichtigt: Stundensatz für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr: Der Stundensatz für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr wird vom Jugendhilfeausschuss festgesetzt und beträgt zur Zeit 4,20 € (Stand: 01.01.2010). Analog der Regelung des § 19 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz (KIBIZ) erhöhen sich die Pauschalen jährlich zum 01.08. um 1,5 %. Es erfolgt eine Aufrundung auf volle Euro. Höhe des Stundensatzes und Staffelung nach Betreuungsbedarf: Es wird davon ausgegangen, dass der Betreuungsaufwand der Kinder durch zunehmendes Alter sinkt. In Anlehnung an das KIBIZ sowie die Pauschale für Kinder in Vollzeitpflege wird daher der Stundensatz für Kinder im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum vollendeten 6. Lebensjahr auf 80 % und für Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr auf 60 % des Stundensatzes für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr festgesetzt. Staffelung nach Stunden: -4- Um dem in der Tagespflege sehr unterschiedlichem Betreuungsbedarf Rechnung zu tragen, den Tagesmüttern aber eine Einkommenssicherheit zu bieten, wurde eine wöchentliche Staffelung von 0 – 10 Stunden, 10 – 20 Stunden, 20 – 30 Stunden, 30 – 40 Stunden und ab 40 Stunden vorgesehen. Hierdurch wird auch eine Verringerung des Verwaltungsaufwands bei wechselnden Betreuungszeiten (z.B. Schichtdienste) erreicht. Unterteilung von Sachaufwand und Förderleistung: Der Bundesgesetzgeber ist in seiner Regierungsbegründung zum Gesetzesentwurf des KiföG von einem Stundensatz von 4,20 € pro Kind ausgegangen. Von diesem steuerpflichtigem Einkommen kann die Tagespflegeperson pauschal 1,73 €/Stunde als Sachaufwand geltend machen. Dies entspricht ca. 40 % des Stundensatzes. Entsprechend wurde die Förderleistung mit 60 % des Stundensatzes berechnet. Hierbei wird davon ausgegangen, dass der Stundensatz in Höhe von 4,20 € pro Kind für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr gilt. Aufgrund des sinkenden Betreuungsaufwandes wird dieser Satz für Kinder im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum vollendeten 6. Lebensjahr auf 80 % des Stundensatzes und ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr auf 60 % des Stundensatzes festgesetzt. Analog der Regelung des § 19 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz (KiBiz) wird empfohlen, die o.g. Stundensätze jährlich zum 01.08. um 1,5 %, aufgerundet auf volle Euro, anzuheben. Neben den o.g. Änderungen der Förderungssätze schlägt die Verwaltung vor, Tagespflegepersonen folgende Kosten für die Teilnahme an notwendigen Qualifizierungsmaßnahmen zu erstatten: - Grundkurs nach dem DJI-Curriculum: bis max. 240 € Nachschulung zur Vervollständigung des o.g. Grundkurses: bis max. 120 €. Die Erstattung erfolgt auf Antrag bei einer ersten Vermittlung in ein vom Kreis finanziell bezuschusstes Tagespflegeverhältnis. Des weiteren müssen die Richtlinien zur Förderung von Kindern in Kindertagespflege an die o.a. Änderungen angepasst werden. Die geänderten Richtlinien liegen als Anlage bei. Finanzielle Auswirkungen: Aufgrund der Erhöhung der Stundensätze steigen die Kosten pro Fall um mehr als das Doppelte an. Des weiteren ist aufgrund der Anpassung der Elternbeiträge (s. V 542/2009) mit einer massiven Erhöhung der durch die Abt. 51 geförderten Tagespflegefälle zu rechnen. Die konkreten Auswirkungen auf den Haushaltsansatz im Jahr 2010 können noch nicht abgesehen werden. Eine entsprechende Regelung im Kreis Gütersloh hat allerdings dazu geführt, dass sich die Anzahl der Tagespflegefälle innerhalb eines halben Jahres verdoppelt hat. Eine Verdoppelung der Fallzahlen würde für den Kreis Euskirchen – unter Berücksichtigung der Erhöhung der Förderung – eine Mehrbelastung von ca. 450.000 € - 500.000 € pro Jahr bedeuten. -5- Die Verwaltung weist weiterhin darauf hin, dass die erwartete Erhöhung der Fallzahlen spätestens im Jahr 2010 eine Überprüfung der Personalausstattung im Bereich der wirtschaftlichen Jugendhilfe sowie hinsichtlich einer Stundenaufstockung der zur Zeit beim Kinderschutzbund Euskirchen geförderten Beratungsfachkraft (0,75 VK) erforderlich machen wird. gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)