Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
45 kB
Datum
09.09.2009
Erstellt
10.06.09, 04:15
Aktualisiert
10.06.09, 04:15
Stichworte
Inhalt der Datei
-1Richtlinien über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege
1.
Aufgabenstellung
1.1
Kindertagespflege als qualifiziertes Angebot der Tagesbetreuung
1.2
Zielgruppe
1.3
Abgrenzung der Kindertagespflege von Tageseinrichtungen
1.3.1
Tageseinrichtungen für Kinder
1.3.2
Angebote für unter drei Jahre alte Kinder
2.
Formen der Kindertagespflege
2.1
Kindertagespflege ohne Gewährung einer Geldleistung
2.2
Kindertagespflege mit Gewährung einer Geldleistung
2.3
Erlaubnis und Eignung der Pflegeperson
2.4
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (8 a SGB VIII)
3.
Kosten
3.1
Gewährung einer Geldleistung
3.1.1
Erstattung des Sachaufwand
Förderungsleistung
3.1.2
Nachgewiesene Aufwendungen
3.1.3
Betreuungszeit unter 20 Stunden pro Woche
3.1.4
Aufwendungsersatz bei Ausfallzeiten (z.B. Urlaub; Krankheit)
3.1.5
Steuerliche Behandlung
3.1.6
Übernahme von Qualifizierungsmaßnahmen
4.
Kostenbeitrag
5.
Beratung und Qualifikation von Tagespflegepersonen und Unterstützung von
Zusammenschlüssen von Tagespflegepersonen
6.
Inkrafttreten
Anlage 1
und
Beitrag
zur
Anerkennung
der
Tabelle Sachaufwand und Beitrag zur Anerkennung der
Förderungsleistungen „ (Stand: 01.08.2009)
-21.
Aufgabenstellung
zurück
1.1
Kindertagespflege als qualifiziertes Angebot der Tagesbetreuung
zurück
Die Vermittlung von Tagespflegepersonen, gehört zu den Leistungen der
Jugendhilfe1. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB VIII wird Kindertagespflege
für einen Teil des Tages oder ganztags von einer geeigneten
Tagespflegeperson
in
ihrem
Haushalt,
im
Haushalt
des
Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet.
Im Bedarfsfall ist auch eine Tagespflege über Nacht möglich (Schichtdienst).
Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Tagespflege:
- die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson
für den Sachaufwand entstehen;
- ein leistungsgerechter Betrag zur Anerkennung der Förderleistung;
- Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer
Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener
Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der
Tagespflegeperson
- Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer
angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
1.2
Zielgruppe
zurück
Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter bis 14 Jahre
ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Kindertagespflege vorzuhalten.
Bei Kindern kann Kindertagespflege aus folgenden Gründen notwendig sein:
-
die Leistung ist für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen
und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten
oder
-
die Erziehungsberechtigten
a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen
oder Arbeit suchend sind,
b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der
Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
c) Leistungen zu Eingliederung in Arbeit im Sinne des zweiten
Sozialgesetzbuches (SGB II) erhalten.
1
§§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 24, 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 SGB VIII
-31.3
Abgrenzung der Kindertagespflege von Tageseinrichtungen
zurück
In § 22 SGB VIII ist ein gemeinsamer Förderungsauftrag von
Tageseinrichtungen
und
Kindertagespflege
formuliert.
Dieser
Förderungsauftrag umfasst zum Wohle des einzelnen Kindes die Bildung,
Erziehung und Betreuung. Damit steht die Kindertagespflege gleichrangig
neben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen.
1.3.1 Tageseinrichtungen für Kinder
zurück
Eine Vermittlung in Kindertagespflege soll daher in der Regel nicht für solche
Kinder stattfinden, für die ein entsprechendes Angebot in einer
Tageseinrichtung für Kinder zur Verfügung steht. Insbesondere ist der
Rechtsanspruch für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung auf
einen Platz in einer Kindertageseinrichtung vorrangig wahrzunehmen.
Für Schüler einer Grundschule, für die Tagespflege beantragt wird, ist
vorrangig die Aufnahme in eine Offene Ganztagsschule zu beantragen. Sollte
eine Aufnahme nicht möglich sein, ist eine Förderung der Tagespflege bis
zum Beginn des neuen Schuljahres möglich. Die Aufnahme in die Offene
Ganztagsschule ist für das dann kommende Schuljahr erneut zu beantragen.
Sollte im Rahmen der Schulaufnahme ergänzend Tagespflege erforderlich
sein, können Eltern grundsätzlich auf die vorrangige Inanspruchnahme einer
Grundschule mit einer Offenen Ganztagsschule verwiesen werden.
Kindertagespflege kann im Einzelfall auch ergänzend zu Tagesbetreuung in
Einrichtungen erforderlich sein. Die Verbindung unterschiedlicher
Betreuungsformen muss stets der Förderung des Kindes dienen. Deshalb ist
insbesondere darauf zu achten, dass die Betreuung des Kindes nicht in
unzumutbar verschiedenen und häufig wechselnden Formen erfolgt.
Siehe auch 3.1.3
1.3.2 Angebote für unter drei Jahre alte Kinder
zurück
Ein Vorrang der institutionellen Förderung gegenüber der Kindertagespflege
besteht nicht für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres.
Entscheidend für das Angebot an institutioneller Förderung und an
Tagespflege ist für diese Altersgruppe der individuelle Bedarf.
2.
Formen der Kindertagespflege
zurück
§ 22 Abs. 1 SGB VIII nennt als Formen der Betreuung die Kindertagespflege:
im eigenen Haushalt,
im Haushalt der Personensorgeberechtigten,
in anderen geeigneten Räumlichkeiten2.
2
Entsprechend des Erlasses des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des
Landes NRW vom 29. Juni 2005
-42.1
Kindertagespflege ohne Gewährung einer Geldleistung
zurück
Das Jugendamt kann geeignete Tagespflegepersonen vermitteln, für die es
nicht zugleich die Kosten übernimmt (§ 24 Abs. 5 SGB VIII).
Selbstorganisierte Kindertagespflege wird und soll es geben.
Das Jugendamt ist daran folgendermaßen beteiligt:
-
Erlaubnis nach § 43 SGB VIII.
auf Wunsch Beratung der Tagespflegeperson und/oder der
Personensorgeberechtigten. Eine freiwillige Beratung soll die
Empfehlung
beinhalten,
Inhalt
und
Umfang
der
Kindertagespflege sowie die wechselseitigen Verpflichtungen
festzulegen.
Mindestabsprachen zum Inhalt und zum Umfang der Kindertagespflege sollen
in "Vereinbarungen" zwischen der Tagespflegeperson und den
Personensorgeberechtigten
getroffen
werden.
Entsprechend
einer
Empfehlung des deutschen Vereins sollte diese Vereinbarung insbesondere
Betreuungsumfang/-ort,
Urlaub/Verhinderung der Tagespflegeperson,
Verhalten bei Unfällen,
Erkrankungen,
Arztbesuchen des Kindes,
Haftpflichtversicherung,
Ernährung und
Kündigung des Betreuungsvertrages beinhalten.
2.2
Kindertagespflege mit Gewährung einer Geldleistung
zurück
Die Gewährung einer Geldleistung an die Pflegepersonen ist an folgende
Voraussetzungen geknüpft3:
Die Pflegeperson muss gemäß § 43 SGB VIII geeignet und vermittelt worden
sein4.
Wird eine Pflegeperson von den Personensorgeberechtigten nachgewiesen,
können Geldleistungen ab Feststellung der o.g. Voraussetzungen erfolgen;
frühestens ab Antragstellung. Sofern alle Unterlagen vorliegen, besteht die
Möglichkeit, Tagespflege rückwirken ab Antragstellung zu gewähren.
Für den Fall, dass Ansprüche gegenüber vorrangigen Leistungsträger
bestehen, sind die Eltern aufzufordern, entsprechende Anträge zu stellen.
Dies sind z.B. die Übernahme von Kinderbetreuungskosten vom Arbeitsamt
bei Umschulungen.
3
Die "Erforderlichkeit" der Kindertagespflege für das Wohl des Kindes ist nicht mehr
Tatbestandsmerkmal des § 23 SGB VIII und zählt daher nicht mehr zu den Voraussetzungen für die
Gewährung einer Geldleistung.
4
Auch unterhaltsberechtigte Personen (z.B.) Großeltern haben ab 01.01.2009 (KiföG) einen
Anspruch auf die Gewährung einer Geldleistung. Sie müssen allerdings die gleichen Voraussetzungen
wie eine andere Tagespflegeperson erbringen.
-5-
2.3.
Erlaubnis und Eignung der Pflegeperson
zurück
2.3.1 Grundlagen der Erteilung einer Pflegeerlaubnis (§ 43 Abs. 1 S.1 SGB VIII)
Die Betreuung von Kindern außerhalb des Elternhauses steht unter
besonderem Schutz des Staates. Dies betrifft die Betreuung von Kindern über
Tag „von mehr als 15 Stunden in der Woche gegen Entgelt länger als drei
Monate“.
2.3.2 Rechtliche Einordnung der Erlaubnis zur Tagespflege
Die Betreuung von Kindern, in dem o.g. Rahmen, außerhalb ihrer
Herkunftsfamilie ist als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu verstehen. Dies
bedeutet, dass die Betreuung eines fremden Kindes „von mehr als 15 Stunden
in der Woche gegen Entgelt länger als drei Monate“ so lange verboten ist, bis
die Pflegeperson durch das Jugendamt eine Erlaubnis erhält. Im Gegensatz
zu § 44 SGB VIII (Erlaubnis zur Vollzeitpflege) sieht § 43 SGB VIII vor, dass
die Tagespflegeperson mit der Erlaubnis die Befugnis erhält, höchstens fünf
fremde Kinder regelmäßig während des Tages zu betreuen. Es bedarf keiner
Einzelerlaubnis. Diese Erlaubnis ist auf fünf Jahre zu befristen.
Eine Verlängerung der Erlaubnis erfolgt lediglich auf Antrag der
Tagespflegeperson.
Pflegepersonen, die gegen diese gesetzliche Regelung verstoßen, handeln
rechtswidrig. Dies kann als Ordnungswidrigkeit gem. §§ 104, 105 SGB VIII
geahndet werden.
Besonders zu berücksichtigen ist, dass die Verweigerung der Pflegeerlaubnis
gegen den Willen der Sorgeberechtigten einen Eingriff in deren Elternrechte
bedeutet. Diese Verweigerung beschränkt das Aufenthaltsbestimmungsrecht
der Eltern gegenüber dem Kind ein.
2.3.3 Eignung der Tagespflegeperson
Die Tagespflegeperson ist geeignet, wenn sie sich durch „ihre Persönlichkeit,
Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten
und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen“ und über kindgerechte
Räume verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse verfügen, die sie in qualifizierten
Lehrgängen von mindestens 80 Unterrichtsstunden (Grundkurs nach dem DJICurriculum) erworben oder auf andere Weise nachgewiesen haben. (z.B.
Berufsausbildung als Erzieher/in, Kinderpfleger/in, Sozialpädagog/in oder
andere Berufsausbildungen im pädagogischen Bereich).
Die Eignung und damit die Pflegeerlaubnis ist nicht an den familienrechtlichen
Status der Pflegeperson geknüpft. Das bedeutet, auch alleinerziehende,
geschiedene oder in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebende
Personen ist eine Pflegeerlaubnis zu erteilen, wenn die anderen
Voraussetzungen erfüllt sind.
-6-
2.3.4 Prüfungsverfahren
Die unter 2.3.3 genannten Voraussetzungen sollen wie folgt geprüft werden:
a) Hausbesuch zur Überprüfung der räumlichen Verhältnisse der
Pflegeperson.
b) Ärztliche Bescheinigung, dass Pflegeperson keine ansteckenden
Krankheiten hat und gesundheitlich in der Lage ist, ein Kind zu erziehen
und zu betreuen.
c) Polizeiliches Führungszeugnis der Tagespflegeperson.
d) Nachweis über einen Kurs in „Erste-Hilfe am Kind“ mit 16
Unterrichtsstunden
e) Orientierungsfragen zur Prüfung der Geeignetheit der Pflegeperson gem. §
43, Abs. 2 SGB VIII:
Erziehungserfahrungen der Pflegeperson mit eigenen und/oder
fremden Kindern.
Haltung zu arbeitenden (allein erziehenden) Elternteilen, die
Kind/er in Tagespflege geben.
Welche
Ideen
hat
potentielle
Tagespflegeperson
zur
Anbahnungsphase?
Welche Vorstellungen gibt es zu den Übergabesituationen?
Wie wird der Umgang mit kritischer Rückmeldung eingeschätzt?
Welche eigenen Grenzen werden von der Tagespflegeperson
genannt (z.B. Betreuung von behinderten Kindern oder
verhaltensauffälligen Kindern etc.)?
Welche Erziehungseinstellungen sind erkennbar (Welche
Sanktionsmöglichkeiten
werden
von
Tagespflegeperson
beschrieben)?
Erstellung
eines
rechtsmittelfähigen
Bescheides
über
die
Erteilung/Verweigerung der Pflegeerlaubnis an die Pflegeperson unter
Aufführung der Entscheidungskriterien.
Eine Weitergabe des Bescheides bzw. der Entscheidungsgründe an Dritte
(insbes. auch Eltern) ist ohne schriftliche Zustimmung der
antragsstellenden Pflegeperson aus Gründen des Datenschutzes
ausgeschlossen.
f) Spätestens alle fünf Jahre wird überprüft, ob die Erlaubnis verlängert
werden kann. Tagespflegepersonen, die bisher die Erlaubnis nach § 43
SGB VIII auf der Grundlage eines Qualifizierungskurses von 40
Unterrichtsstunden erhalten haben, müssen für eine Verlängerung dieser
Erlaubnis, eine Nachschulung, zur Vervollständigung des Grundkurses,
nach dem DJI-Curriculums, nachweisen.
g) Die Pflegeperson muss darüber aufgeklärt werden, dass sie das
Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten hat, die für die
Betreuung des oder der Kinder bedeutsam ist. (§ 43, Abs. 3 SGB VIII)
2.4
Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8 a SGB VIII)
zurück
In der Qualifizierungsmaßnahme sowie bei der Überprüfung der Geeignetheit
sind die Tagespflegepersonen auf § 8 a SGB VIII hinzuweisen. Ein
-7entsprechendes Merkblatt ist dem Bescheid der wirtschaftlichen Jugendhilfe
beizufügen.
3.
Kosten
zurück
3.1
Gewährung laufender Geldleistungen
zurück
§ 23 SGB VIII regelt die Gewährung laufender Geldleistungen an
Tagespflegepersonen. Diese umfasst die Erstattung angemessener Kosten für
den Sachaufwand, einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung ihrer
Förderungsleistungen und die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für
Beiträge einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung
nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung,
einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger der öffentlichen
Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt, sofern Landesrecht
nicht etwas anderes bestimmt.
In Nordrhein-Westfalen gibt es keine landesrechtliche Regelung.
3.1.1 Erstattung des Sachaufwand und Beitrag zur Anerkennung der
Förderungsleistung
zurück
Die Erstattung des Sachaufwand und der Beitrag zur Anerkennung der
Förderungsleistung werden in pauschalierter Form abgegolten und sind aus
der Anlage 1 ersichtlich.
Hierbei wurde folgendes berücksichtigt:
Stundensatz für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr:
Der Stundensatz für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr wird vom
Jugendhilfeausschuss festgesetzt und beträgt zur Zeit durchschnittlich 4,20 €
(Stand: 01.01.2010).
Analog der Regelung des § 19 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz (KIBIZ) erhöhen
sich die Pauschalen jährlich zum 01.08. um 1,5 %. Es erfolgt eine Aufrundung
auf volle Euro.
Höhe des Stundensatzes und Staffelung nach Betreuungsbedarf:
Es wird davon ausgegangen, dass der Betreuungsaufwand der Kinder durch
zunehmendes Alter sinkt. In Anlehnung an die das KIBIZ sowie die Pauschale
für Kinder in Vollzeitpflege wird daher der Stundensatz für Kinder im Alter vom
vollendeten 3. Lebensjahr bis zum vollendeten 6. Lebensjahr auf 80 % und für
Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
auf 60 % des Stundensatzes für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr
festgesetzt.
-8Staffelung nach Stunden:
Um dem in der Tagespflege sehr unterschiedlichen Betreuungsbedarf
Rechnung zu tragen, den Tagesmüttern aber eine Einkommenssicherheit zu
bieten, ist eine wöchentliche Staffelung von 0 – 10 Stunden, 10 – 20 Stunden,
20 – 30 Stunden, 30 – 40 Stunden und ab 40 Stunden vorgesehen.
Unterteilung von Sachaufwand und Förderleistung:
Der Bundesgesetzgeber ist in seiner Regierungsbegründung zum
Gesetzesentwurf des KiföG von einem Stundensatz von 4,20 € pro Kind
ausgegangen. Von diesem steuerpflichtigem Einkommen kann die
Tagespflegeperson pauschal 1,73 €/Stunde als Sachaufwand geltend
machen. Dies entspricht ca. 40 % des Stundensatzes. Entsprechend wurde
die Förderleistung mit 60 % des Stundensatzes berechnet.
Hierbei wird davon ausgegangen, dass der Stundensatz in Höhe von 4,20 €
pro Kind für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr gilt. Aufgrund des
sinkenden Betreuungsaufwandes wird dieser Satz für Kinder im Alter vom
vollendeten 3. Lebensjahr bis zum vollendeten 6. Lebensjahr auf 80 % des
Stundensatzes und ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr auf 60 % des Stundensatzes festgesetzt.
Vorrangige Ansprüche der Eltern gegenüber anderen Leistungsträgern5
werden i.d.R. auf den Aufwendungsersatz angerechnet. Diese Beträge sind
von den Eltern an die Pflegeperson auszuzahlen.
Voraussetzung für die Gewährung von Kindertagespflege und den Ersatz der
entstehenden Aufwendungen ist die Stellung eines entsprechenden Antrages,
der von dem/der Personensorgeberechtigten sowie der Tagespflegeperson zu
unterschreiben ist.
Eine rückwirkende Übernahme von vor der Antragstellung entstandenen
Aufwendungen ist grundsätzlich nicht möglich6. Gleiches gilt für die
nachträgliche Mitteilung einer Erhöhung des Betreuungsaufwandes.
3.1.2 Nachgewiesene Aufwendungen
zurück
Unfallversicherung:
Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge einer Unfallversicherung für die
Tagespflegeperson werden in angemessener Höhe übernommen. Als
angemessen gelten die Beträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (z.Zt.
79,00 € jährlich).
Kinder in Tagespflege sind gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB
VII); zuständig für die gesetzliche Unfallversicherung sind die Unfallkassen
und Gemeindeunfallversicherungsverbände (§ 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII).
Voraussetzung hierfür ist die Registrierung der Tagespflegeperson beim
Träger der öffentlichen Jugendhilfe.
5
6
(s. Ziffer 2.2.2)
(BTDruck 11/5948 v. 01.12.1989, S. 42 i.V.m. BVerwGE, 109 155/167)
-9-
Alterssicherung:
Die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung
sind hälftig zu erstatten (§ 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VIII).
Die Entscheidung, nach welcher Höhe und welcher Art (z.B. Riester-Rente)
Rentenversicherungsbeiträge vom Träger erstattet werden, liegt in
kommunaler Verantwortung.
Der zur Zeit geltende Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung
beträgt bei einem über 400 € liegenden Monatseinkommen 78 € (19,5 %).
Dieser Betrag wird sowohl vom Deutschen Verein als auch vom Städtetag
Nordrhein-Westfalen als Anhaltspunkt für die Festsetzung einer
angemessenen Alterssicherung angesehen.
Hinsichtlich
einer
nachgewiesen
Alterssicherung
werden
der
Tagespflegeperson daher gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VIII Kosten bis
zur Höhe des jeweiligen Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung
erstattet. Die Erstattung erfolgt einmalig, d.h. unabhängig von der Anzahl der
betreuten Kinder bzw. der Betreuungszeit. Voraussetzung ist allerdings, dass
die Betreuungszeit mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst und die
Kindertagespflege – voraussichtlich - länger als 3 Monate andauert.
Erstattet werden lediglich Beiträge zur Alterssicherung, die eine auf
Rentenbasis gerichtete Versorgung ab dem – zumindest - 60. Lebensjahr
vorsehen.
Kranken- und Pflegeversicherung:
Soweit ein Anspruch auf Familienversicherung nicht besteht, sind
nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und
Pflegeversicherung hälftig zu erstatten.
Als angemessen anerkannt wird grundsätzlich der Mindestbeitragssatz der
AOK Rheinland zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von
zur Zeit 134,18 € (ab 01.01.2009).
Wird die Tagespflege erwerbsmäßig betrieben (mehr als 5 Kinder), erfolgt
eine Einzelfallprüfung, da eine Versicherung zum Mindestbeitragssatz
ausscheidet.
Die Beitragszahlung wird durch Vorlage der Versicherungspolice
nachgewiesen. Der Erstattung erfolgt monatlich.
3.1.3 Betreuungszeit unter 15 Stunden pro Woche
zurück
Entsprechend der Förderung des Landes zur Kindertagespflege gemäß § 22
Kinderbildungsgesetz (KiBiz)7 setzt die Förderung des Landes eine
Regelmäßigkeit der Betreuung voraus. Nur stundenweise Betreuungen und
Betreuungen für einen kurzen Zeitraum (unter 3 Monaten) sollen nicht als
Tagespflege gefördert werden. Sie dienen in der Regel nur kurzfristigen
Vertretungen der Eltern und können dem eigenständigen Bildungs-,
7
s. Kommentar zum Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Göppert/Leßmann, S. 141. f.
- 10 Erziehungs- und Betreuungsauftrag der Kindertagespflege (§ 3 Abs. 1 KiBiz)
nicht entsprechen. Mindestanforderung sind daher mehr als 15
Wochenstunden regelmäßige Betreuungszeit und eine beabsichtigte
(„betreuen will“) Dauer des Betreuungsverhältnisses von mehr als drei
Monaten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KiBiz).
Gleiches muss für eine Förderung der Jugendämter gelten.
In begründeten Einzelfällen sind Leistungen im Rahmen der Tagespflege auch
bei einer Betreuungszeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich zu
gewähren. Der Mindestbetrag des Aufwendungsersatzes laut Anlage 1 der
Richtlinien über die Förderung von Kindern in Tagespflege reduziert sich in
diesen Fällen entsprechend.
Betreuungen über Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) werden nicht mit dem vollen
Stundensatz berücksichtigt, sondern lediglich zur Hälfte.
3.1.4 Aufwendungsersatz bei Ausfallzeiten (z.B. Urlaub; Krankheit)
zurück
Fehlzeiten aufgrund von Krankheit oder Urlaub sind bei einer
Kindertagespflege
unvermeidlich
und
im
Aufwendungsersatz
mit
berücksichtigt. Eine Anrechnung auf den Aufwendungsersatz sowie den
Kostenbeitrag erfolgt daher nur bei Fehlzeiten von länger als 4 Wochen.
Sofern einer Ausfallzeit unmittelbar die Einstellung der Hilfe folgt, gilt als Ende
der Hilfe der erste Ausfalltag.
3.1.5 Steuerliche Behandlung
zurück
Kindertagespflege wird ab 01.01.2009 als selbständige Tätigkeit gewertet.
Leistungen zur Tagespflege zählen daher – unabhängig von der Herkunft
(privat/öffentlich) als steuerpflichtiges Einkommen.
Bei einer Betreuungsdauer von 8 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche
können 300 € pro Kind pauschal als Kostenpauschale abgesetzt werden.
Darüber hinausgehende Aufwendungen sind nachzuweisen. Sobald sich aus
der Betreuungstätigkeit ein durchschnittlich monatlich zu versteuerndes
Einkommen von 355 € oder höher ergibt, entfällt der Anspruch auf
Familienkrankenversicherung durch den Ehepartner. Bis zu einem
Einkommen von rd. 828 € muss die Tagespflegeperson den allgemeinen
Mindestversicherungsbeitrag von rd. 130 € für Kranken- und
Pflegeversicherung entrichten. Falls die Tagespflege erwerbsmäßig betrieben
wird (bei mehr als 5 Kindern), ist der Beitrag höher.
3.1.6 Übernahme von Qualifizierungsmaßnahmen
zurück
Bei einer ersten Vermittlung, in ein vom Jugendamt finanziell bezuschusstes
Tagespflegeverhältnis, werden der Tagespflegeperson die Kosten für den
Grundkurs nach dem DJI- Curriculum mit maximal 240,- € erstattet.
Es werden ebenfalls die Kosten für eine Nachschulung zur Vervollständigung
des Grundkurses nach dem DJI- Curriculum übernommen, höchstens jedoch
120,- €.
- 11 4.
Kostenbeitrag
zurück
Gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII können für die Förderung von Kindern in
Kindertagespflege Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht
nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge für Kindertagespflege zu
staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der
kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit
berücksichtigt werden.
Die Ermittlung und Festsetzung der Kostenbeiträge des Kreises Euskirchen
sind in der jeweiligen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die
Betreuung von Kindern in Tagespflege geregelt.
Auf die jeweils gültige Satzung wird verwiesen.
5.
Beratung und Qualifikation von Tagespflegepersonen und Unterstützung von
Zusammenschlüssen von Tagespflegepersonen
zurück
Zum Ausbau und zur Sicherung der Förderung von Kindern in Tagespflege ist
die Beratung durch Fachkräfte erforderlich. Mindestens jährlich finden
Qualifizierungskurse des Kreises Euskirchen zur Tagespflegeperson statt.
Zur Weiterqualifizierung von Tagespflegepersonen werden geeignete
Fortbildungsangebote gemacht.
Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen, Tagespflegevereine und
entsprechende Gruppierungen innerhalb der freien Wohlfahrtspflege sollen
entsprechend beraten und unterstützt werden (§ 23 Abs. 4 SGB VIII).
6.
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am 01.01.2010 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Förderung von Kindern in
Kindertagespflege vom 09.03.2006 außer Kraft.
zurück
-9Anlage 1 (Stand: 01.01.2010)
zu den Richtlinien über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege
Alter
bis 3. vollendetes Lbj.
bis 7. vollendetes Lbj.
bis 14. vollendetes Lbj.
Std
wöchentl.
Bis 10
Gesamt
zurück
91,00 €
Sachaufwendungen
37,00 €
Anerkennung
Förderleistung
54,00 €
10 – 20
273,00 €
109,00 €
164,00 €
20 – 29
455,00 €
182,00 €
273,00 €
30 – 39
637,00 €
255,00 €
382,00 €
ab 40
818,00 €
327,00 €
491,00 €
Bis 10
73,00 €
29,00 €
44,00 €
10 – 20
218,00 €
87,00 €
131,00 €
20 – 29
364,00 €
146,00 €
218,00 €
30 – 39
510,00 €
204,00 €
306,00 €
ab 40
655,00 €
262,00 €
393,00 €
Bis 10
55,00 €
22,00 €
33,00 €
10 – 20
164,00 €
66,00 €
98,00 €
20 – 29
273,00 €
109,00 €
164,00 €
30 – 39
382,00 €
153,00 €
229,00 €
ab 40
491,00 €
196,00 €
295,00 €