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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 541/2009)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
45 kB
Datum
09.09.2009
Erstellt
10.06.09, 04:15
Aktualisiert
10.06.09, 04:15

Inhalt der Datei

-1Richtlinien über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege 1. Aufgabenstellung 1.1 Kindertagespflege als qualifiziertes Angebot der Tagesbetreuung 1.2 Zielgruppe 1.3 Abgrenzung der Kindertagespflege von Tageseinrichtungen 1.3.1 Tageseinrichtungen für Kinder 1.3.2 Angebote für unter drei Jahre alte Kinder 2. Formen der Kindertagespflege 2.1 Kindertagespflege ohne Gewährung einer Geldleistung 2.2 Kindertagespflege mit Gewährung einer Geldleistung 2.3 Erlaubnis und Eignung der Pflegeperson 2.4 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (8 a SGB VIII) 3. Kosten 3.1 Gewährung einer Geldleistung 3.1.1 Erstattung des Sachaufwand Förderungsleistung 3.1.2 Nachgewiesene Aufwendungen 3.1.3 Betreuungszeit unter 20 Stunden pro Woche 3.1.4 Aufwendungsersatz bei Ausfallzeiten (z.B. Urlaub; Krankheit) 3.1.5 Steuerliche Behandlung 3.1.6 Übernahme von Qualifizierungsmaßnahmen 4. Kostenbeitrag 5. Beratung und Qualifikation von Tagespflegepersonen und Unterstützung von Zusammenschlüssen von Tagespflegepersonen 6. Inkrafttreten Anlage 1 und Beitrag zur Anerkennung der Tabelle Sachaufwand und Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistungen „ (Stand: 01.08.2009) -21. Aufgabenstellung zurück 1.1 Kindertagespflege als qualifiziertes Angebot der Tagesbetreuung zurück Die Vermittlung von Tagespflegepersonen, gehört zu den Leistungen der Jugendhilfe1. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 und 4 SGB VIII wird Kindertagespflege für einen Teil des Tages oder ganztags von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt, im Haushalt des Personensorgeberechtigten oder in anderen geeigneten Räumen geleistet. Im Bedarfsfall ist auch eine Tagespflege über Nacht möglich (Schichtdienst). Gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII umfasst die Förderung in Tagespflege: - die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen; - ein leistungsgerechter Betrag zur Anerkennung der Förderleistung; - Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson - Hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. 1.2 Zielgruppe zurück Für Kinder im Alter unter drei Jahren und im schulpflichtigen Alter bis 14 Jahre ist ein bedarfsgerechtes Angebot an Plätzen in Kindertagespflege vorzuhalten. Bei Kindern kann Kindertagespflege aus folgenden Gründen notwendig sein: - die Leistung ist für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten oder - die Erziehungsberechtigten a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind, b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder c) Leistungen zu Eingliederung in Arbeit im Sinne des zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) erhalten. 1 §§ 2 Abs. 2 Nr. 3, 24, 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 79 SGB VIII -31.3 Abgrenzung der Kindertagespflege von Tageseinrichtungen zurück In § 22 SGB VIII ist ein gemeinsamer Förderungsauftrag von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege formuliert. Dieser Förderungsauftrag umfasst zum Wohle des einzelnen Kindes die Bildung, Erziehung und Betreuung. Damit steht die Kindertagespflege gleichrangig neben der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen. 1.3.1 Tageseinrichtungen für Kinder zurück Eine Vermittlung in Kindertagespflege soll daher in der Regel nicht für solche Kinder stattfinden, für die ein entsprechendes Angebot in einer Tageseinrichtung für Kinder zur Verfügung steht. Insbesondere ist der Rechtsanspruch für Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung vorrangig wahrzunehmen. Für Schüler einer Grundschule, für die Tagespflege beantragt wird, ist vorrangig die Aufnahme in eine Offene Ganztagsschule zu beantragen. Sollte eine Aufnahme nicht möglich sein, ist eine Förderung der Tagespflege bis zum Beginn des neuen Schuljahres möglich. Die Aufnahme in die Offene Ganztagsschule ist für das dann kommende Schuljahr erneut zu beantragen. Sollte im Rahmen der Schulaufnahme ergänzend Tagespflege erforderlich sein, können Eltern grundsätzlich auf die vorrangige Inanspruchnahme einer Grundschule mit einer Offenen Ganztagsschule verwiesen werden. Kindertagespflege kann im Einzelfall auch ergänzend zu Tagesbetreuung in Einrichtungen erforderlich sein. Die Verbindung unterschiedlicher Betreuungsformen muss stets der Förderung des Kindes dienen. Deshalb ist insbesondere darauf zu achten, dass die Betreuung des Kindes nicht in unzumutbar verschiedenen und häufig wechselnden Formen erfolgt. Siehe auch 3.1.3 1.3.2 Angebote für unter drei Jahre alte Kinder zurück Ein Vorrang der institutionellen Förderung gegenüber der Kindertagespflege besteht nicht für Kinder bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Entscheidend für das Angebot an institutioneller Förderung und an Tagespflege ist für diese Altersgruppe der individuelle Bedarf. 2. Formen der Kindertagespflege zurück § 22 Abs. 1 SGB VIII nennt als Formen der Betreuung die Kindertagespflege: im eigenen Haushalt, im Haushalt der Personensorgeberechtigten, in anderen geeigneten Räumlichkeiten2. 2 Entsprechend des Erlasses des Ministeriums für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes NRW vom 29. Juni 2005 -42.1 Kindertagespflege ohne Gewährung einer Geldleistung zurück Das Jugendamt kann geeignete Tagespflegepersonen vermitteln, für die es nicht zugleich die Kosten übernimmt (§ 24 Abs. 5 SGB VIII). Selbstorganisierte Kindertagespflege wird und soll es geben. Das Jugendamt ist daran folgendermaßen beteiligt: - Erlaubnis nach § 43 SGB VIII. auf Wunsch Beratung der Tagespflegeperson und/oder der Personensorgeberechtigten. Eine freiwillige Beratung soll die Empfehlung beinhalten, Inhalt und Umfang der Kindertagespflege sowie die wechselseitigen Verpflichtungen festzulegen. Mindestabsprachen zum Inhalt und zum Umfang der Kindertagespflege sollen in "Vereinbarungen" zwischen der Tagespflegeperson und den Personensorgeberechtigten getroffen werden. Entsprechend einer Empfehlung des deutschen Vereins sollte diese Vereinbarung insbesondere Betreuungsumfang/-ort, Urlaub/Verhinderung der Tagespflegeperson, Verhalten bei Unfällen, Erkrankungen, Arztbesuchen des Kindes, Haftpflichtversicherung, Ernährung und Kündigung des Betreuungsvertrages beinhalten. 2.2 Kindertagespflege mit Gewährung einer Geldleistung zurück Die Gewährung einer Geldleistung an die Pflegepersonen ist an folgende Voraussetzungen geknüpft3: Die Pflegeperson muss gemäß § 43 SGB VIII geeignet und vermittelt worden sein4. Wird eine Pflegeperson von den Personensorgeberechtigten nachgewiesen, können Geldleistungen ab Feststellung der o.g. Voraussetzungen erfolgen; frühestens ab Antragstellung. Sofern alle Unterlagen vorliegen, besteht die Möglichkeit, Tagespflege rückwirken ab Antragstellung zu gewähren. Für den Fall, dass Ansprüche gegenüber vorrangigen Leistungsträger bestehen, sind die Eltern aufzufordern, entsprechende Anträge zu stellen. Dies sind z.B. die Übernahme von Kinderbetreuungskosten vom Arbeitsamt bei Umschulungen. 3 Die "Erforderlichkeit" der Kindertagespflege für das Wohl des Kindes ist nicht mehr Tatbestandsmerkmal des § 23 SGB VIII und zählt daher nicht mehr zu den Voraussetzungen für die Gewährung einer Geldleistung. 4 Auch unterhaltsberechtigte Personen (z.B.) Großeltern haben ab 01.01.2009 (KiföG) einen Anspruch auf die Gewährung einer Geldleistung. Sie müssen allerdings die gleichen Voraussetzungen wie eine andere Tagespflegeperson erbringen. -5- 2.3. Erlaubnis und Eignung der Pflegeperson zurück 2.3.1 Grundlagen der Erteilung einer Pflegeerlaubnis (§ 43 Abs. 1 S.1 SGB VIII) Die Betreuung von Kindern außerhalb des Elternhauses steht unter besonderem Schutz des Staates. Dies betrifft die Betreuung von Kindern über Tag „von mehr als 15 Stunden in der Woche gegen Entgelt länger als drei Monate“. 2.3.2 Rechtliche Einordnung der Erlaubnis zur Tagespflege Die Betreuung von Kindern, in dem o.g. Rahmen, außerhalb ihrer Herkunftsfamilie ist als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt zu verstehen. Dies bedeutet, dass die Betreuung eines fremden Kindes „von mehr als 15 Stunden in der Woche gegen Entgelt länger als drei Monate“ so lange verboten ist, bis die Pflegeperson durch das Jugendamt eine Erlaubnis erhält. Im Gegensatz zu § 44 SGB VIII (Erlaubnis zur Vollzeitpflege) sieht § 43 SGB VIII vor, dass die Tagespflegeperson mit der Erlaubnis die Befugnis erhält, höchstens fünf fremde Kinder regelmäßig während des Tages zu betreuen. Es bedarf keiner Einzelerlaubnis. Diese Erlaubnis ist auf fünf Jahre zu befristen. Eine Verlängerung der Erlaubnis erfolgt lediglich auf Antrag der Tagespflegeperson. Pflegepersonen, die gegen diese gesetzliche Regelung verstoßen, handeln rechtswidrig. Dies kann als Ordnungswidrigkeit gem. §§ 104, 105 SGB VIII geahndet werden. Besonders zu berücksichtigen ist, dass die Verweigerung der Pflegeerlaubnis gegen den Willen der Sorgeberechtigten einen Eingriff in deren Elternrechte bedeutet. Diese Verweigerung beschränkt das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Eltern gegenüber dem Kind ein. 2.3.3 Eignung der Tagespflegeperson Die Tagespflegeperson ist geeignet, wenn sie sich durch „ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen“ und über kindgerechte Räume verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen von mindestens 80 Unterrichtsstunden (Grundkurs nach dem DJICurriculum) erworben oder auf andere Weise nachgewiesen haben. (z.B. Berufsausbildung als Erzieher/in, Kinderpfleger/in, Sozialpädagog/in oder andere Berufsausbildungen im pädagogischen Bereich). Die Eignung und damit die Pflegeerlaubnis ist nicht an den familienrechtlichen Status der Pflegeperson geknüpft. Das bedeutet, auch alleinerziehende, geschiedene oder in gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebende Personen ist eine Pflegeerlaubnis zu erteilen, wenn die anderen Voraussetzungen erfüllt sind. -6- 2.3.4 Prüfungsverfahren Die unter 2.3.3 genannten Voraussetzungen sollen wie folgt geprüft werden: a) Hausbesuch zur Überprüfung der räumlichen Verhältnisse der Pflegeperson. b) Ärztliche Bescheinigung, dass Pflegeperson keine ansteckenden Krankheiten hat und gesundheitlich in der Lage ist, ein Kind zu erziehen und zu betreuen. c) Polizeiliches Führungszeugnis der Tagespflegeperson. d) Nachweis über einen Kurs in „Erste-Hilfe am Kind“ mit 16 Unterrichtsstunden e) Orientierungsfragen zur Prüfung der Geeignetheit der Pflegeperson gem. § 43, Abs. 2 SGB VIII: Erziehungserfahrungen der Pflegeperson mit eigenen und/oder fremden Kindern. Haltung zu arbeitenden (allein erziehenden) Elternteilen, die Kind/er in Tagespflege geben. Welche Ideen hat potentielle Tagespflegeperson zur Anbahnungsphase? Welche Vorstellungen gibt es zu den Übergabesituationen? Wie wird der Umgang mit kritischer Rückmeldung eingeschätzt? Welche eigenen Grenzen werden von der Tagespflegeperson genannt (z.B. Betreuung von behinderten Kindern oder verhaltensauffälligen Kindern etc.)? Welche Erziehungseinstellungen sind erkennbar (Welche Sanktionsmöglichkeiten werden von Tagespflegeperson beschrieben)? Erstellung eines rechtsmittelfähigen Bescheides über die Erteilung/Verweigerung der Pflegeerlaubnis an die Pflegeperson unter Aufführung der Entscheidungskriterien. Eine Weitergabe des Bescheides bzw. der Entscheidungsgründe an Dritte (insbes. auch Eltern) ist ohne schriftliche Zustimmung der antragsstellenden Pflegeperson aus Gründen des Datenschutzes ausgeschlossen. f) Spätestens alle fünf Jahre wird überprüft, ob die Erlaubnis verlängert werden kann. Tagespflegepersonen, die bisher die Erlaubnis nach § 43 SGB VIII auf der Grundlage eines Qualifizierungskurses von 40 Unterrichtsstunden erhalten haben, müssen für eine Verlängerung dieser Erlaubnis, eine Nachschulung, zur Vervollständigung des Grundkurses, nach dem DJI-Curriculums, nachweisen. g) Die Pflegeperson muss darüber aufgeklärt werden, dass sie das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten hat, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam ist. (§ 43, Abs. 3 SGB VIII) 2.4 Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (§ 8 a SGB VIII) zurück In der Qualifizierungsmaßnahme sowie bei der Überprüfung der Geeignetheit sind die Tagespflegepersonen auf § 8 a SGB VIII hinzuweisen. Ein -7entsprechendes Merkblatt ist dem Bescheid der wirtschaftlichen Jugendhilfe beizufügen. 3. Kosten zurück 3.1 Gewährung laufender Geldleistungen zurück § 23 SGB VIII regelt die Gewährung laufender Geldleistungen an Tagespflegepersonen. Diese umfasst die Erstattung angemessener Kosten für den Sachaufwand, einen leistungsgerechten Beitrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistungen und die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung, einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Höhe der laufenden Geldleistung wird vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt, sofern Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. In Nordrhein-Westfalen gibt es keine landesrechtliche Regelung. 3.1.1 Erstattung des Sachaufwand und Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung zurück Die Erstattung des Sachaufwand und der Beitrag zur Anerkennung der Förderungsleistung werden in pauschalierter Form abgegolten und sind aus der Anlage 1 ersichtlich. Hierbei wurde folgendes berücksichtigt: Stundensatz für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr: Der Stundensatz für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr wird vom Jugendhilfeausschuss festgesetzt und beträgt zur Zeit durchschnittlich 4,20 € (Stand: 01.01.2010). Analog der Regelung des § 19 Abs. 2 Kinderbildungsgesetz (KIBIZ) erhöhen sich die Pauschalen jährlich zum 01.08. um 1,5 %. Es erfolgt eine Aufrundung auf volle Euro. Höhe des Stundensatzes und Staffelung nach Betreuungsbedarf: Es wird davon ausgegangen, dass der Betreuungsaufwand der Kinder durch zunehmendes Alter sinkt. In Anlehnung an die das KIBIZ sowie die Pauschale für Kinder in Vollzeitpflege wird daher der Stundensatz für Kinder im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum vollendeten 6. Lebensjahr auf 80 % und für Kinder ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr auf 60 % des Stundensatzes für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr festgesetzt. -8Staffelung nach Stunden: Um dem in der Tagespflege sehr unterschiedlichen Betreuungsbedarf Rechnung zu tragen, den Tagesmüttern aber eine Einkommenssicherheit zu bieten, ist eine wöchentliche Staffelung von 0 – 10 Stunden, 10 – 20 Stunden, 20 – 30 Stunden, 30 – 40 Stunden und ab 40 Stunden vorgesehen. Unterteilung von Sachaufwand und Förderleistung: Der Bundesgesetzgeber ist in seiner Regierungsbegründung zum Gesetzesentwurf des KiföG von einem Stundensatz von 4,20 € pro Kind ausgegangen. Von diesem steuerpflichtigem Einkommen kann die Tagespflegeperson pauschal 1,73 €/Stunde als Sachaufwand geltend machen. Dies entspricht ca. 40 % des Stundensatzes. Entsprechend wurde die Förderleistung mit 60 % des Stundensatzes berechnet. Hierbei wird davon ausgegangen, dass der Stundensatz in Höhe von 4,20 € pro Kind für Kinder bis zum vollendeten 3. Lebensjahr gilt. Aufgrund des sinkenden Betreuungsaufwandes wird dieser Satz für Kinder im Alter vom vollendeten 3. Lebensjahr bis zum vollendeten 6. Lebensjahr auf 80 % des Stundensatzes und ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr auf 60 % des Stundensatzes festgesetzt. Vorrangige Ansprüche der Eltern gegenüber anderen Leistungsträgern5 werden i.d.R. auf den Aufwendungsersatz angerechnet. Diese Beträge sind von den Eltern an die Pflegeperson auszuzahlen. Voraussetzung für die Gewährung von Kindertagespflege und den Ersatz der entstehenden Aufwendungen ist die Stellung eines entsprechenden Antrages, der von dem/der Personensorgeberechtigten sowie der Tagespflegeperson zu unterschreiben ist. Eine rückwirkende Übernahme von vor der Antragstellung entstandenen Aufwendungen ist grundsätzlich nicht möglich6. Gleiches gilt für die nachträgliche Mitteilung einer Erhöhung des Betreuungsaufwandes. 3.1.2 Nachgewiesene Aufwendungen zurück Unfallversicherung: Nachgewiesene Aufwendungen für Beiträge einer Unfallversicherung für die Tagespflegeperson werden in angemessener Höhe übernommen. Als angemessen gelten die Beträge zur gesetzlichen Unfallversicherung (z.Zt. 79,00 € jährlich). Kinder in Tagespflege sind gesetzlich unfallversichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 a SGB VII); zuständig für die gesetzliche Unfallversicherung sind die Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände (§ 128 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII). Voraussetzung hierfür ist die Registrierung der Tagespflegeperson beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 5 6 (s. Ziffer 2.2.2) (BTDruck 11/5948 v. 01.12.1989, S. 42 i.V.m. BVerwGE, 109 155/167) -9- Alterssicherung: Die nachgewiesenen Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung sind hälftig zu erstatten (§ 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VIII). Die Entscheidung, nach welcher Höhe und welcher Art (z.B. Riester-Rente) Rentenversicherungsbeiträge vom Träger erstattet werden, liegt in kommunaler Verantwortung. Der zur Zeit geltende Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung beträgt bei einem über 400 € liegenden Monatseinkommen 78 € (19,5 %). Dieser Betrag wird sowohl vom Deutschen Verein als auch vom Städtetag Nordrhein-Westfalen als Anhaltspunkt für die Festsetzung einer angemessenen Alterssicherung angesehen. Hinsichtlich einer nachgewiesen Alterssicherung werden der Tagespflegeperson daher gemäß § 23 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB VIII Kosten bis zur Höhe des jeweiligen Mindestbeitragssatz zur gesetzlichen Alterssicherung erstattet. Die Erstattung erfolgt einmalig, d.h. unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder bzw. der Betreuungszeit. Voraussetzung ist allerdings, dass die Betreuungszeit mindestens 15 Stunden wöchentlich umfasst und die Kindertagespflege – voraussichtlich - länger als 3 Monate andauert. Erstattet werden lediglich Beiträge zur Alterssicherung, die eine auf Rentenbasis gerichtete Versorgung ab dem – zumindest - 60. Lebensjahr vorsehen. Kranken- und Pflegeversicherung: Soweit ein Anspruch auf Familienversicherung nicht besteht, sind nachgewiesene Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung hälftig zu erstatten. Als angemessen anerkannt wird grundsätzlich der Mindestbeitragssatz der AOK Rheinland zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von zur Zeit 134,18 € (ab 01.01.2009). Wird die Tagespflege erwerbsmäßig betrieben (mehr als 5 Kinder), erfolgt eine Einzelfallprüfung, da eine Versicherung zum Mindestbeitragssatz ausscheidet. Die Beitragszahlung wird durch Vorlage der Versicherungspolice nachgewiesen. Der Erstattung erfolgt monatlich. 3.1.3 Betreuungszeit unter 15 Stunden pro Woche zurück Entsprechend der Förderung des Landes zur Kindertagespflege gemäß § 22 Kinderbildungsgesetz (KiBiz)7 setzt die Förderung des Landes eine Regelmäßigkeit der Betreuung voraus. Nur stundenweise Betreuungen und Betreuungen für einen kurzen Zeitraum (unter 3 Monaten) sollen nicht als Tagespflege gefördert werden. Sie dienen in der Regel nur kurzfristigen Vertretungen der Eltern und können dem eigenständigen Bildungs-, 7 s. Kommentar zum Kinderbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen, Göppert/Leßmann, S. 141. f. - 10 Erziehungs- und Betreuungsauftrag der Kindertagespflege (§ 3 Abs. 1 KiBiz) nicht entsprechen. Mindestanforderung sind daher mehr als 15 Wochenstunden regelmäßige Betreuungszeit und eine beabsichtigte („betreuen will“) Dauer des Betreuungsverhältnisses von mehr als drei Monaten (§ 22 Abs. 2 Nr. 1 KiBiz). Gleiches muss für eine Förderung der Jugendämter gelten. In begründeten Einzelfällen sind Leistungen im Rahmen der Tagespflege auch bei einer Betreuungszeit von weniger als 15 Stunden wöchentlich zu gewähren. Der Mindestbetrag des Aufwendungsersatzes laut Anlage 1 der Richtlinien über die Förderung von Kindern in Tagespflege reduziert sich in diesen Fällen entsprechend. Betreuungen über Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) werden nicht mit dem vollen Stundensatz berücksichtigt, sondern lediglich zur Hälfte. 3.1.4 Aufwendungsersatz bei Ausfallzeiten (z.B. Urlaub; Krankheit) zurück Fehlzeiten aufgrund von Krankheit oder Urlaub sind bei einer Kindertagespflege unvermeidlich und im Aufwendungsersatz mit berücksichtigt. Eine Anrechnung auf den Aufwendungsersatz sowie den Kostenbeitrag erfolgt daher nur bei Fehlzeiten von länger als 4 Wochen. Sofern einer Ausfallzeit unmittelbar die Einstellung der Hilfe folgt, gilt als Ende der Hilfe der erste Ausfalltag. 3.1.5 Steuerliche Behandlung zurück Kindertagespflege wird ab 01.01.2009 als selbständige Tätigkeit gewertet. Leistungen zur Tagespflege zählen daher – unabhängig von der Herkunft (privat/öffentlich) als steuerpflichtiges Einkommen. Bei einer Betreuungsdauer von 8 Stunden täglich an 5 Tagen in der Woche können 300 € pro Kind pauschal als Kostenpauschale abgesetzt werden. Darüber hinausgehende Aufwendungen sind nachzuweisen. Sobald sich aus der Betreuungstätigkeit ein durchschnittlich monatlich zu versteuerndes Einkommen von 355 € oder höher ergibt, entfällt der Anspruch auf Familienkrankenversicherung durch den Ehepartner. Bis zu einem Einkommen von rd. 828 € muss die Tagespflegeperson den allgemeinen Mindestversicherungsbeitrag von rd. 130 € für Kranken- und Pflegeversicherung entrichten. Falls die Tagespflege erwerbsmäßig betrieben wird (bei mehr als 5 Kindern), ist der Beitrag höher. 3.1.6 Übernahme von Qualifizierungsmaßnahmen zurück Bei einer ersten Vermittlung, in ein vom Jugendamt finanziell bezuschusstes Tagespflegeverhältnis, werden der Tagespflegeperson die Kosten für den Grundkurs nach dem DJI- Curriculum mit maximal 240,- € erstattet. Es werden ebenfalls die Kosten für eine Nachschulung zur Vervollständigung des Grundkurses nach dem DJI- Curriculum übernommen, höchstens jedoch 120,- €. - 11 4. Kostenbeitrag zurück Gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII können für die Förderung von Kindern in Kindertagespflege Kostenbeiträge festgesetzt werden. Soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt, sind Kostenbeiträge für Kindertagespflege zu staffeln. Als Kriterien können insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Die Ermittlung und Festsetzung der Kostenbeiträge des Kreises Euskirchen sind in der jeweiligen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tagespflege geregelt. Auf die jeweils gültige Satzung wird verwiesen. 5. Beratung und Qualifikation von Tagespflegepersonen und Unterstützung von Zusammenschlüssen von Tagespflegepersonen zurück Zum Ausbau und zur Sicherung der Förderung von Kindern in Tagespflege ist die Beratung durch Fachkräfte erforderlich. Mindestens jährlich finden Qualifizierungskurse des Kreises Euskirchen zur Tagespflegeperson statt. Zur Weiterqualifizierung von Tagespflegepersonen werden geeignete Fortbildungsangebote gemacht. Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen, Tagespflegevereine und entsprechende Gruppierungen innerhalb der freien Wohlfahrtspflege sollen entsprechend beraten und unterstützt werden (§ 23 Abs. 4 SGB VIII). 6. Inkrafttreten Diese Richtlinie tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Richtlinie über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege vom 09.03.2006 außer Kraft. zurück -9Anlage 1 (Stand: 01.01.2010) zu den Richtlinien über die Förderung von Kindern in Kindertagespflege Alter bis 3. vollendetes Lbj. bis 7. vollendetes Lbj. bis 14. vollendetes Lbj. Std wöchentl. Bis 10 Gesamt zurück 91,00 € Sachaufwendungen 37,00 € Anerkennung Förderleistung 54,00 € 10 – 20 273,00 € 109,00 € 164,00 € 20 – 29 455,00 € 182,00 € 273,00 € 30 – 39 637,00 € 255,00 € 382,00 € ab 40 818,00 € 327,00 € 491,00 € Bis 10 73,00 € 29,00 € 44,00 € 10 – 20 218,00 € 87,00 € 131,00 € 20 – 29 364,00 € 146,00 € 218,00 € 30 – 39 510,00 € 204,00 € 306,00 € ab 40 655,00 € 262,00 € 393,00 € Bis 10 55,00 € 22,00 € 33,00 € 10 – 20 164,00 € 66,00 € 98,00 € 20 – 29 273,00 € 109,00 € 164,00 € 30 – 39 382,00 € 153,00 € 229,00 € ab 40 491,00 € 196,00 € 295,00 €