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Beschlussvorlage (5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
12 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 164/2006 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Bürgermeisterbüro -01/Personalservice- Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 31.05.2006 Namenszeichen Beteiligte Bereiche 01/Person alservice- Bearbeitungsvermerk TUIV 08/1998 Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 164/2006 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Meerwein 31.05.2006 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: 5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling Beschlussentwurf: Auf Grund von § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023) – in der derzeit gültigen Fassung – hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung vom ..... folgende 5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling beschlossen: Artikel 1 § 20 erhält folgende Fassung: „§ 20 Beamte und Beschäftigte (1) Der Rat entscheidet über die Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamten ab Besoldungsgruppe A 11. Die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 10 sowie die Ernennung und Entlassung von Beamten auf Widerruf in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes obliegt dem Bürgermeister. (2) Über die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung der Beschäftigten ab Entgeltgruppe 10 entscheidet der Personalausschuss; für die übrigen Beschäftigten obliegen dem Bürgermeister diese Entscheidungen. (3) Über die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung der Beschäftigten der Entsorgungsbetriebe ab Entgeltgruppe 10 entscheidet der Betriebsausschuss; für die übrigen Beschäftigten werden diese Entscheidungen auf die Betriebsleitung übertragen.“ Artikel 2 Diese Satzung tritt am 01. Juli 2006 in Kraft. TUIV 08/1998 ..... .... .. Sachdarstellung: 1. Problem Die bisherige Regelung des § 20 der Hauptsatzung sieht hinsichtlich der Personalkompetenzen folgende Aufteilung vor: - - - - der Rat entscheidet über die Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamten, der Personalausschuss entscheidet über die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung der Angestellten in den Vergütungsgruppen, die den Laufbahngruppen des gehobenen und höheren Dienstes entsprechen, der Werkssausschuss entscheidet über die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung der Angestellten des Abwasserwerks in den Vergütungsgruppen, die den Laufbahngruppen des gehobenen und höheren Dienstes entsprechen, der Bürgermeister entscheidet über die Ernennung und Entlassung von Beamten auf Widerruf in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes sowie über die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung aller Arbeiter und der Angestellten, für die nicht der Personalausschuss zuständig ist, die Werkleitung des Abwasserwerks entscheidet über die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung aller Arbeiter und der Angestellten, für die nicht der Betriebsausschuss zuständig ist, Um der Stellung des Bürgermeisters als Hauptverwaltungsbeamter gerecht zu werden besteht die Notwendigkeit, die Hauptsatzung der Stadt Wesseling, wie im Beschlussentwurf beschrieben, hinsichtlich der Personalkompetenzen anzupassen. Darüber hinaus sind Veränderungen durch das Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) zum 01.10.2005, wie z.B. einheitliche Entgeltgruppen für alle Arbeiter und Angestellten (jetzt: Beschäftigte), zu berücksichtigen. Die bisherige Regelung Höhergruppierungen der Angestellten durch den Personalausschuss beschließen zu lassen soll geändert werden, da ein einklagbarer Anspruch des Beschäftigten auf tarifgerechte Eingruppierung besteht. Weitere Änderungen redaktioneller Art sind notwendig, da mit dem Inkrafttreten des Kommunalen Finanzmanagementgesetzes (NKFG NRW) mit der Neufassung der Eigenbetriebsverordnung (GVBl. NW S. 644) zum 01.01.2005 die Bezeichnung „Werksausschuss“ durch die Bezeichnung „Betriebsausschuss“ und durch die Neufassung der Betriebssatzung zum 01.01.2003 die Bezeichnung „Abwasserwerk der Stadt Wesseling“ durch die Bezeichnung „Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling“ ersetzt wurde. 2. Lösung Die Verwaltung empfiehlt dem Rat, entsprechend dem Beschlussentwurf die 5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling zu beschließen. 3. Alternativen Werden keine vorgeschlagen. 4. Finanzielle Auswirkungen Keine. TUIV 08/1998