Daten
Kommune
Wesseling
Größe
12 kB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
164/2006
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Bürgermeisterbüro
-01/Personalservice-
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
31.05.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
01/Person
alservice-
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 164/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Meerwein
31.05.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
Auf Grund von § 7 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV NW S. 666 / SGV NW 2023) – in der derzeit gültigen Fassung – hat der Rat der
Stadt Wesseling in seiner Sitzung vom ..... folgende 5. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt
Wesseling beschlossen:
Artikel 1
§ 20 erhält folgende Fassung:
„§ 20
Beamte und Beschäftigte
(1) Der Rat entscheidet über die Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamten ab Besoldungsgruppe A 11. Die Entscheidung über die Ernennung, Beförderung und Entlassung von Beamten
bis einschließlich Besoldungsgruppe A 10 sowie die Ernennung und Entlassung von Beamten auf
Widerruf in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes obliegt dem Bürgermeister.
(2) Über die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung der Beschäftigten ab Entgeltgruppe 10
entscheidet der Personalausschuss; für die übrigen Beschäftigten obliegen dem Bürgermeister diese
Entscheidungen.
(3) Über die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung der Beschäftigten der Entsorgungsbetriebe ab Entgeltgruppe 10 entscheidet der Betriebsausschuss; für die übrigen Beschäftigten werden
diese Entscheidungen auf die Betriebsleitung übertragen.“
Artikel 2
Diese Satzung tritt am 01. Juli 2006 in Kraft.
TUIV 08/1998
.....
....
..
Sachdarstellung:
1. Problem
Die bisherige Regelung des § 20 der Hauptsatzung sieht hinsichtlich der Personalkompetenzen folgende Aufteilung vor:
-
-
-
-
der Rat entscheidet über die Ernennung, Beförderung und Entlassung der Beamten,
der Personalausschuss entscheidet über die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung
der Angestellten in den Vergütungsgruppen, die den Laufbahngruppen des gehobenen und
höheren Dienstes entsprechen,
der Werkssausschuss entscheidet über die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung der
Angestellten des Abwasserwerks in den Vergütungsgruppen, die den Laufbahngruppen des
gehobenen und höheren Dienstes entsprechen,
der Bürgermeister entscheidet über die Ernennung und Entlassung von Beamten auf Widerruf
in den Laufbahnen des mittleren und gehobenen Dienstes sowie über die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung aller Arbeiter und der Angestellten, für die nicht der Personalausschuss zuständig ist,
die Werkleitung des Abwasserwerks entscheidet über die Einstellung, Höhergruppierung und
Kündigung aller Arbeiter und der Angestellten, für die nicht der Betriebsausschuss zuständig
ist,
Um der Stellung des Bürgermeisters als Hauptverwaltungsbeamter gerecht zu werden besteht die
Notwendigkeit, die Hauptsatzung der Stadt Wesseling, wie im Beschlussentwurf beschrieben, hinsichtlich der Personalkompetenzen anzupassen.
Darüber hinaus sind Veränderungen durch das Inkrafttreten des Tarifvertrages für den öffentlichen
Dienst (TVöD) zum 01.10.2005, wie z.B. einheitliche Entgeltgruppen für alle Arbeiter und Angestellten
(jetzt: Beschäftigte), zu berücksichtigen.
Die bisherige Regelung Höhergruppierungen der Angestellten durch den Personalausschuss beschließen zu lassen soll geändert werden, da ein einklagbarer Anspruch des Beschäftigten auf tarifgerechte Eingruppierung besteht.
Weitere Änderungen redaktioneller Art sind notwendig, da mit dem Inkrafttreten des Kommunalen
Finanzmanagementgesetzes (NKFG NRW) mit der Neufassung der Eigenbetriebsverordnung (GVBl.
NW S. 644) zum 01.01.2005 die Bezeichnung „Werksausschuss“ durch die Bezeichnung
„Betriebsausschuss“ und durch die Neufassung der Betriebssatzung zum 01.01.2003 die Bezeichnung „Abwasserwerk der Stadt Wesseling“ durch die Bezeichnung „Entsorgungsbetriebe der Stadt
Wesseling“ ersetzt wurde.
2. Lösung
Die Verwaltung empfiehlt dem Rat, entsprechend dem Beschlussentwurf die 5. Änderungssatzung zur
Hauptsatzung der Stadt Wesseling zu beschließen.
3. Alternativen
Werden keine vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
TUIV 08/1998