Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
41 kB
Datum
03.06.2009
Erstellt
16.06.09, 04:03
Aktualisiert
16.06.09, 04:03
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 526/2009
20.04.2009
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
06.05.2009
Kreisausschuss
20.05.2009
Kreistag
03.06.2009
Wasserrahmenrichtlinie
hier: Maßnahmen im Kreis Euskirchen
Sachbearbeiter/in: Herr Kaven
Tel.: 15 358
Abt.: 60.2
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag ermächtigt die Verwaltung, im Sinne der Vorlage die Stellungnahme zum
Bewirtschaftungsplan abzugeben.
Kreiskämmerer
-2Begründung:
Das Europäische Parlament und der EU-Ministerrat haben in der Sitzung am 23.10.2000 eine
Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) verabschiedet, welche am 22.12.2000 in Kraft getreten ist. Über die
wichtigsten Punkte und Fristen in der WRRL wurde mit Info 128/2004 vom 18.05.2004 berichtet.
In einer weitern Info Nr. 165/2008 vom 24.04.2008 wurde über die Flussgebietseinheiten, die
einzelnen Teileinzugsgebiete, die erhobenen Grundlagendaten, die Untersuchung der verschiednen
Inhalte (z.B. biologische Komponenten), Ergebnisse des Monitorrings, Fristen etc. unterrichtet.
In der Sitzung am 14.05.2008 hat Herr Wirth von der Bezirksregierung Köln den Fachausschuss über
die WRRL informiert und Fragen beantwortet.
In Anbetracht dessen, dass die Kyll in das Teileinzugsgebiet Mosel-Saar einleitet, fand für die Kyll
durch Info 185/2008 vom 31.07.2008 eine eigenständige Information über die vorgesehenen
Maßnahmen statt.
Durch Info 218/2009 vom 21.01.2009 wurde darüber informiert, dass die Entwürfe des
Bewirtschaftungsplanes und des Maßnahmenprogramms fertig gestellt sind. Die Fundstellen im
Internet wurden bekannt gegeben. Es besteht die Möglichkeit, bis zum 21.06.2009 Stellungnahme zu
den Entwürfen zu beziehen. Für die örtliche Ebene sind dabei insbesondere die Aussagen in
Steckbriefen der Planungseinheiten relevant.
Das Maßnahmenprogramm soll am 22.12.2009 nach Herstellung des Einvernehmens mit den
betroffenen obersten Landesbehörden und dem für Umweltschutz zuständigen Ausschuss des
Landtages behördenverbindlich eingeführt werden. Es entfaltet somit keine direkte Wirkung
gegenüber Dritten, sondern wird bei Verwaltungsverfahren zu berücksichtigen sein.
Zusammenfassend enthält das Maßnahmenprogramm folgende Kernaussagen:
An den meisten Stellen in NRW entspricht die Wasserqualität den Ansprüchen der in den Gewässern
lebenden Tiere und Pflanzen. Das ist auf die bereits durchgeführten umfassenden Maßnahmen im
Bereich der kommunalen und industriellen Abwasserableitung und –behandlung zurückzuführen. Der
Stand der Technik ist weitestgehend eingeführt. Aus Sicht des Landes ergeben sich aus der
Umsetzung der WRRL in diesem Bereich keine nennenswerten Mehranforderungen.
Das Grundwasser ist vor allem in Bereichen mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung nicht in einem
guten Zustand. Über die seitens der Landwirtschaft und des Gartenbaus schon ergriffenen
Maßnahmen zur Minderung des Austrags von Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln in die
Gewässer und das Grundwasser hinaus ist die Düngeverordnung flächendeckend umzusetzen.
Agrarumweltmaßnahmen ergänzen diese Maßnahmen. Den besonderen Anforderungen in
Trinkwassergewinnungsgebieten wird durch die Wasserkooperationen auf der Grundlage freiwilliger
Vereinbarungen durch eine Fülle von konkreten Maßnahmen begegnet. Um ohne Ausnahme den
guten chemischen Zustand für das Grundwasser und für die Oberflächengewässer zu erreichen, wird
die
Landwirtschaftskammer
ein
Beratungskonzept
anbieten,
bei
dem
betriebliche
Optimierungspotenziale zugunsten des Gewässerschutzes genutzt werden sollen.
Der ökologische Zustand der Gewässer ist noch an vielen Stellen zu verbessern. Hier liegt der
Schwerpunkt des Maßnahmenprogramms. 25 % der größeren Bäche und Flüsse in NRW sind in
einem guten ökologischen Zustand. Bis 2027 kann der Anteil verdoppelt werden. 60 % der Gewässer
sind so erheblich verändert, dass ohne erheblich spürbare Folgen für die angrenzenden
Landnutzungen der gute ökologische Zustand nicht erreicht werden könnte. Stattdessen wird das
gute ökologische Potenzial angestrebt. Die Gesamtkosten für die Maßnahmen zur ökologischen
Gewässerentwicklung und zur Verbesserung der Gewässerdurchgängigkeit in NRW bis zum Jahr
2027 werden auf 2,1 Mrd. Euro geschätzt.
-3-
Für die Oberflächengewässer und das Grundwasser im
folgende Feststellungen getroffen worden:
Kreis Euskirchen sind im wesentlichen
Grundwasser
Für das Grundwasser werden im Kreis Euskirchen
Übersichtskarten) betrachtet:
1
2
3
4
4 Einzugsgebiete (siehe beigefügte
Rur
Kyll
Ahr
Erft
Das Ziel der WRRL für das Grundwasser ist der gute chemische Zustand und der gute
mengenmäßige Zustand.
1.
Ergebnisse des Monitorring Grundwasser
Bei der mengenmäßigen Betrachtung in den Einzugsgebieten, die sich überwiegend im
Festgesteinsbereich befinden, wurde kein schlechter Zustand festgestellt. Die Bewertung des
chemischen Zustandes erfolgt anhand von Qualitätsnormen und Schwellenwerten. Für z.B. Nitrat
wurde 50 mg/l festgelegt. Das Ergebnis der aktuellen Auswertung hat gezeigt, dass zur Zeit keine im
Sinne der Wasserrahmenrichtlinie relevanten Belastungen im Einzugsgebiet von Rur, Kyll und Ahr
festzustellen sind. Im Einzugsgebiet der Erft sind jedoch in einigen Bereichen Belastungen
festzustellen.
Einzugsgebiet
chemischer
Zustand
mengenmäßiger
Zustand
2.
Rur
Kyll
Ahr
Erft
gut
gut
gut
Nitrat/PSM
gut
gut
gut
gut
Maßnahmenplanung
Eine mengenmäßige Maßnahmenplanung für die Einzugsgebiete im Kreis Euskirchen ist nicht
erforderlich. In den beiden Wasserkörpern 274_09 (Hauptterrassen des Rheinlandes) und 274_13
(Mechernicher Trias-Sande), die sich im Kreis Euskirchen im wesentlichen auf die Städte
Mechernich, Euskirchen und Zülpich sowie die Gemeinden Kall und Weilerswist erstrecken, wurde
eine erhöhte Nitratkonzentration festgestellt, die größtenteils aus der intensiven
landwirtschaftlichen Flächennutzung herrührt. Basierend auf den Ergebnissen des aktuellen
Monitorrings sind für die als belastet identifizierten Grundwasserkörper zur Zeit ausschließlich
Maßnahmen zur Minimierung von diffusen N-Einträgen aus landwirtschaftlichen Flächen in das
Grundwasser vorgesehen. Aus den Erfahrungen der Arbeit der bestehenden Wasserkooperationen
abgeleitet, wird nun auch in den Gebieten außerhalb von Wasserschutzgebieten mit Nitratbelastung
landwirtschaftliche Beratung mit dem Ziel der Reduzierung der auswaschungsbedingten
Nährstoffeinträge aus der Landwirtschaft durch die Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragter
durchgeführt.
-4-
Oberflächengewässer
Der Kreis Euskirchen ist in 8 Planungseinheiten (PE), in 20 Wasserkörpergruppen und 73
Wasserkörper aufgeteilt.
Flussgebietseinheit Rhein, Teileinzugsgebiet Erft
1
2
3
PE 1100 Bördengewässer
PE 1200 Veybach, Erftmittellauf und PE 1500 Erftoberlauf
PE 1300 Rotbach
4
5
PE 1400 Swist
PE 1500 Erftoberlauf
Flussgebieteinheit Maas, Teileinzugsgebiet Rur
6
PE 1000 Obere Rur
Flussgebieteinheit Rhein, Teileinzugsgebiet Mosel
7
PE 1600 Kyll
Flussgebieteinheit Rhein, Teileinzugsgebiet Ahr
8
PE 1700 Ahr
Die weitergehende Aufteilung der Planungseinheiten in Wasserkörpergruppen und Wasserkörper ist
den Anlagen (Übersichtskarten und tabellarische Übersichten) zu entnehmen. Die Wasserkörper
wurden zusätzlich genauer verortet. Außerdem wird die Bewertung des ökologischen
Zustandes/Potentials und des chemischen Zustandes aus den Monotorringergebnissen
dargestellt. Hieraus ergibt sich ein Überblick über einen möglichen Handlungsbedarf. Ein
Handlungsbedarf besteht immer dann, wenn der gute Bereich verlassen wird. Eine
Zusammenfassung der Maßnahmen für die Oberflächengewässer ist als Anlage beigefügt. Außerdem
sind die vom Land vorgesehenen Maßnahmenträger benannt, die nach dem Verursacherprinzip
ausgewählt wurden.
Den Fraktionen werden neben den beigefügten Zusammenstellungen detaillierte Auflistungen für die
Gewässer im Kreis Euskirchen zur Verfügung gestellt, die aus den umfangreichen Unterlagen des
Bewirtschaftungsplanes, des Maßnahmenprogramms und der Steckbriefe herausgefiltert wurden.
Ziel der WRRL für die Oberflächengewässer ist der gute Zustand/das gute Potential. Soweit der gute
Zustand/das gute Potential der Gewässer schon erreicht ist, sieht die WRRL ein
Verschlechterungsverbot vor.
An allen Gewässern sind Messstellen angeordnet worden, an denen systematisch eine chemische
und biologische Analytik vorgenommen worden ist. Diese Analytik bildet den Ausgangspunkt für
Maßnahmen an Gewässern, sofern aus der Bestandsaufnahme Defizite zu erkennen waren.
Mögliche Maßnahmen wurden vom Land vorgeschlagen. Die Maßnahmen beruhen auf einem
bundeseinheitlichen Maßnahmenkatalog. Es wird zwischen Umsetzungsmaßnahmen und
Konzeptionellen Maßnahmen unterschieden.
•
•
U-Maßnahmen (Umsetzungsmaßnahmen) sind immer dann vorgesehen worden, wenn die
Wirkpfade der Defizite bekannt sind.
K-Maßnahmen (Konzeptionelle Maßnahmen, vertiefende Gutachten und Studien) sind immer
dann vorgesehen worden, wenn die Wirkpfade der Defizite nicht bekannt sind.
-5Die Maßnahmen wurden unter Beteiligung der betroffenen Fachbehörden, Kommunen und
Interessenverbänden in den sogenannten Runde Tische diskutiert.
Bei den Maßnahmen handelt es sich um sogenannte Programmmaßnahmen. Nicht die einzelne
Baumaßnahme oder technische Einrichtung wird beschrieben, sondern es wird allgemeiner –
programmatisch – beschrieben, was in der jeweiligen Region zu tun ist, um die Bewirtschaftungsziele
zu erreichen. Die konkrete Ausführungsplanung ist Sache des jeweiligen Maßnahmenträgers und der
behördlichen Vollzugsentscheidung. Für solche Planungen und Entscheidungen gibt das
Maßnahmenprogramm den Rahmen vor.
Somit bedarf die Umsetzung konkreter Maßnahmen an Gewässern und im Abwasserbereich im
Rahmen der gesetzlichen Regelungen der wasserrechtlichen Genehmigung und dem
entsprechenden Beteiligungsverfahren. Für das wasserrechtliche Genehmigungsverfahren ist für die
Gewässer II. Ordnung (Erft und Kuchenheimer Mühlengraben) die Bezirksregierung Köln zuständig,
für alle anderen Gewässer im Kreis Euskirchen liegt die Zuständigkeit bei der Unteren
Wasserbehörde des Kreises Euskirchen.
Kosten und Finanzierung der Maßnahmen der WRRL
Die sondergesetzlichen Wasserverbände (Erftverband, WVER) und die Städte und Gemeinden sind
sowohl
als
Betreiber
der
kommunalen
Abwasserbeseitigung
als
auch
als
Gewässerunterhaltungspflichtige Maßnahmenträger. Durch die Umsetzung der Maßnahmen wird es
daher zu einer finanziellen Beteiligung kommen.
Seitens des Landes erfolgt die Finanzierung der Maßnahmen der WRRL im Rahmen der
bestehenden Förderprogramme des Landes NRW. Neue Förderprogramme zur Umsetzung der
WRRL werden nicht aufgelegt. Seitens des MUNLV ist vorgesehen, in den kommenden Jahren die
Fördermittel für Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer auf 80
Mio € pro Jahr aufzustocken.
Die sondergesetzlichen Wasserverbände sind Umlageverbände. Daher muss darauf geachtet
werden, dass die finanziellen Belastungen aus den Maßnahmen nicht zu einer Erhöhung der
Verbandsumlagen führen.
Ob eine Umsetzung der Maßnahmen bei den Kommunen möglich ist und in welchen Zeithorizonten
das ggfls. erfolgen kann, hängt wesentlich von der kommunalen Haushaltssituation ab. Die
Bewirtschaftungs- und Maßnahmenplanung und die Förderpolitik des Landes muss die kritische
Haushaltslage der Kommunen berücksichtigen.
Für die vorgesehenen Maßnahmen ergeben sich damit folgende Fördermöglichkeiten:
Abwasserbeseitigung
Für Maßnahmen im Bereich der Abwasserbeseitigung müssen daher sowohl für investive
Maßnahmen als auch für konzeptionelle Maßnahmen Fördermittel bereitstehen. Das Land verweist
diesbezüglich auf das Investitionsprogramm Abwasser, welches bis zu 60 Mio. Euro pro Jahr
umfasst. Ob aber die Bereitstellung von zinsgünstigen Darlehen oder die möglichen Fördersätze
ausreichen, um die Belastung der kommunalen Gebührenhaushalte insbesondere im ländlichen
Bereich vertretbar zu halten, ist fraglich. Dabei ist zu beachten, dass die Abwasserbeseitigung schon
auf einem hohen Niveau ausgebaut und funktionstüchtig ist und die Abwasserbeseitigungsgebühren
im ländlichen Bereich bereits an der Zumutbarkeitsgrenze liegen.
-6Konzeptionelle Maßnahmen im Rahmen der Abwasserbeseitigung (Misch- und Niederschlagswasser
PQ_OW_K58) sind in der Regel BWK Nachweise und Gutachten (Immissionsorientierter Nachweis
der Gewässerverträglichkeit von Misch- und Niederschlagswassereinleitungen).
Diese BWK
Nachweise und Gutachten sind derzeit größtenteils nicht in den Abwasserbeseitigungskonzepten
vorgesehen und verursachen zusätzliche Kosten. Der Immissionsorientierte Nachweis der
Gewässerverträglichkeit von Misch- und Niederschlagswassereinleitungen (BWK M3/M7) stellt einen
besonderen Bezug zu den jeweiligen Oberflächengewässern her. Die konzeptionellen Maßnahmen
der Abwasserbeseitigung müssen daher wie die konzeptionellen Maßnahmen der
Gewässermaßnahmen zu 100 % gefördert werden, Umsetzungsmaßnahmen aus den
konzeptionellen Maßnahmen sollen wie Umsetzungsmaßnahmen bei den Gewässermaßnahmen
gefördert werden.
Gewässerentwicklung
Um eine kosteneffiziente Zielerreichung im Bereich der Hydromorphologie (Gewässerentwicklung) zu
ermöglichen, verfolgt das Land einen Trittsteinansatz. Mit dem Trittsteinansatz werden in den
Gewässersystemen ökologisch wertvolle Bereiche geschaffen, von denen aus sich die
gewässertypischen Lebensgemeinschaften entwickeln können. Die Planung solcher Maßnahmen
muss viele Aspekte berücksichtigen und erfordert einvernehmliche Lösungen und das Ausnutzen von
Synergien.
Zur Finanzierung der Eigenanteile solcher Maßnahmen setzt das Land darauf, dass Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen für Eingriffe in Natur- und Landschaft sowie Gewässer mit den Maßnahmen nach
WRRL verbunden werden. Im Rahmen bestehender Förderprogramme sind Fördersätze bis 80 %
möglich. Allerdings geht das Land bei seiner Mittelplanung von einem durchschnittlichen 70 %-igen
Fördersatz aus. Für konzeptionelle Maßnahmen sind 100 % - Förderung vorgesehen.
Für die Umsetzungsmaßnahmen müssen die Fördersätze an den finanziellen Möglichkeiten der
Maßnahmenträger ausgerichtet werden und auch über den gesamten Umsetzungszeitraum
beibehalten werden. Finanzielle Verschlechterungen auf Landesebene dürfen nicht auf die
Maßnahmenträger abgewälzt werden. Hinsichtlich der Kofinanzierung der Maßnahmen aus
Ausgleichs- und Ersatzgeldern bestehen Zweifel, ob diese tatsächlich im erforderlichen Umfang zur
Verfügung stehen. Ansonsten ist dieser Ansatz zu begrüßen.
Der Trittsteinansatz wird als sinnvoll angesehen.
Der Wasserverband Eifel Rur (WVER) hat im Auftrag des Landes NRW ein Trittsteinkonzept für das
Einzugsgebiet der Rur erarbeitet, welches aber noch nicht abschließend fertiggestellt ist. Im
Rureinzugsgebiet innerhalb des Kreises Euskirchen befindet sich die Olef und die Urft einschließlich
der Nebengewässer.
Bislang sind weder der Kreis Euskirchen noch die kreisangehörigen Kommunen an dem Verfahren
beteiligt worden. Die Umsetzung eines Trittsteinkonzeptes setzt aber die Einbindung der Unteren
Wasserbehörde
und
der
gewässerunterhaltungspflichtigen
Kommunen
voraus.
Ein
Informationsaustausch mit der Kreisverwaltung ist für die 17. Kalenderwoche vorgesehen.
Seitens des Erftverbandes, der gewässerunterhaltungspflichtig im Bereich des Einzugsgebietes der
Erft ist, ist ein Trittsteinkonzept bislang nicht erarbeitet worden. Ob ein Trittsteinkonzept im
Erftverbandsgebiet erarbeitet wird, stimmt der Erftverband in der 2. Jahreshälfte 2009 mit dem Land
ab.
Stellungnahmen der kreisangehörigen Städte und Gemeinden
-7-
Die Kreisverwaltung hat am 16.03.2009 eine gemeinsame Besprechung mit allen Kommunen und im
Nachgang dazu soweit gewünscht Einzelgespräche geführt, um evtl. Probleme aus kommunaler Sicht
bei der Stellungnahme des Kreises berücksichtigen zu können.
Im Einzelnen sind die Stellungnahmen der Kommunen nachfolgend zusammengefasst:
Bad Münstereifel
Die im Maßnahmenplan aufgeführte Fremdwasserbeseitigung für das Einzugsgebiet der Kläranlage
Kirspenich bis 2021 wird von der Stadt Bad Münstereifel nicht mitgetragen, da eine hydraulische
Überlastung der Kläranlage bislang dort nicht bekannt ist und eine Reduzierung der Stickstoff- und
Phosphateinträge nicht bewirkt würde.
Ebenso lehnt die Stadt Fremdwasserbeseitigungsmaßnahmen bis 2021 an der Kläranlage
Buchholzbach ab, da die Anlage erst einen 50%igen Anschlussgrad hat und auch in den kommenden
15 Jahren ein Vollanschluss ausgeschlossen wird.
Maßnahmen zum Neubau oder zur Anpassung von Anlagen zum Rückhalt und der Behandlung von
Niederschlagswasser aus Trennsystemen bis 2015 will die Stadt nur ergreifen, wenn eine
Genehmigung ausläuft und die Überprüfung der jeweiligen Einleitstellen die Maßnahmen auch
erfordert.
Für Maßnahmen, welche die Durchlässigkeit, die eigendynamische Gewässerentwicklung und die
Habitatverbesserung fördern, sieht die Stadt sich selbst nicht in der Pflicht bzw. in Lage, diese
umzusetzen, sofern die Stadt nicht Eigentümer des direkten Umlandes ist und die landwirtschaftliche
Nutzung der angrenzenden Flächen, die Entwicklungsmöglichkeiten einschränkt. Entsprechende
Maßnahmen könne nur die Landwirtschaft selbst umsetzen.
Blankenheim
Die Gemeinde Blankenheim stimmt den Maßnahmen mit einem Durchführungszeitraum bis 2027
unter der Voraussetzung der Sicherstellung der Finanzierung und der eigentumsrechtlichen
Durchführbarkeit zu.
Mechernich
Die Stadt Mechernich weist darauf hin, dass die Maßnahmen zur Schwermetallelimination des
Grubenwassers
aus dem Einzugsgebiet des Burgfeyer Stollens Folgenbeseitigungen des
industriellen Bergbaus sind und die Kosten der Maßnahmen dem Verursacher angelastet werden
bzw. über die für den Bergbau und für die Schlussabwicklung zuständige Behörde vertreten werden
müssen. Sowohl eine finanzielle Beteiligung an den Herstellungskosten als auch an den
Betriebskosten, die Ewigkeitskosten sind, wird durch die Stadt abgelehnt. Zudem wird die geplante
Zeitschiene für die erforderlichen Untersuchungen und Konzepterarbeitungen bis 2015 und die
Umsetzung bis 2027 als zu knapp bemessen angesehen.
Ebenso wird die Kostentragungspflicht für die Maßnahmen zur Reduzierung der Belastung aus den
Halden des Bergbaus beim Verursacher, der zuständigen Landesbehörde oder dem neuen
Eigentümer (Bundeswehrverwaltung) gesehen.
Für die in Trockenperioden zu geringen Wasserführung des Bleibaches sieht die Stadt Mechernich
als Ursachen die Grundwasserabsenkungen des ehemaligen Bergbaus in Mechernich und des
bestehenden Tagesbaus am Erftunterlauf sowie landwirtschaftliche Grundwassernutzungen. Die
Stadt lehnt daher eine Trägerschaft der Stadt für diese Maßnahme ab. Außerdem wird darauf
verwiesen, dass in der Vergangenheit die Kläranlage Satzvey außer Betrieb genommen wurde und
das Abwasser zu der Kläranlage nach Enzen gefördert wird. Hierdurch wird das gereinigte Abwasser
-8nicht mehr in den Veybach, sondern dem Bleibach zugeleitet. So werden die Abwassernetze der
Ortslagen Roggendorf, Strempt, Denrath, Kalenberg, Scheven, Wallenthal und Dottel mit der Vorflut
ehemals zu der Kläranlage Mechernich geleitet, heute aber zur Kläranlage nach Enzen und somit in
den Bleibach . Durch diese Maßnahmen wird dem Bleibach wieder mehr Wasser zugeführt.
Die vorgesehene Beseitigung von Querungs- und Störbauwerken und Schaffung der Durchgängigkeit
bis 2027 ist für die Stadt nicht finanzierbar. Insoweit wird eine Priorisierung einzelner Bauwerke
erwartet.
Die Stadt bemängelt außerdem, dass für verschiedene Maßnahmen der genaue Umfang und damit
die Finanzierbarkeit nicht ableitbar ist.
Hellenthal
Im Einzugsbereich der Olef befindet sich die Oleftalsperre, welche in der Existenz auch künftig nicht
weg zu denken ist. Auf Grund des Tiefenablasses führt dies zu Problemen sowohl in der
Wassertemperatur als auch im pH-Wert-Bereich. Diese beiden Parameter bedingen ein mäßiges
Ergebnis in Bezug auf den Fischbestand und somit auch zu einem mäßigen Gesamtergebnis im
ökologischen Zustand/Potential. Da sich ein besseres Ergebnis aber mit der vorhandenen Talsperre
nicht erzielen lasse, beantragt die Gemeinde Hellenthal, das „Fischergebnis“ wegen der besonderen
Ausgangssituation besser zu bewerten.
Die Gemeinde Hellenthal bemängelt weiterhin, dass
a)
für den Bereich des Reifferscheider Baches andere Bewertungen in den Runden Tischen
ausgesprochen wurden als in den nunmehr erstellten Gewässersteckbriefen (jetzt negative
Erhebungen).
b)
bei den Maßnahmenprogrammen für die Olef scheinbar Abschnitte verwechselt wurden
(Abschnitte und Maßnahmenprogramme passen nicht zusammen)
c)
bei der Kyll in den Monitorringsergebnissen ein mäßiges Gesamtergebnis auf Grund eines
mäßigen Fischergebnisses von der Quelle bis zur Ostgrenze festgelegt wurde, obwohl kein
Fischergebnis vorliegt. Man hat vielmehr den unterhalb befindlichen Abschnitt untersucht und
auf den oberhalb liegenden Bereich übertragen.
Die Gemeinde Hellenthal stellt klar, das für den Ortsteil Kehr kein Anlass mehr bestehe, gemeindliche
Abwassermaßnahmen in die Wege zu leiten. Zum einen ist der betreffende Gewässerabschnitt nicht
mehr aufgeführt, zum anderen regelt die Gemeinde Hellenthal für den Ortsteil Kehr die
Abwasserbeseitigung über dichte Gruben als sog. Kanal auf Rädern.
Übrige Kommunen
Die übrigen Kommunen gehen auf einzelne Maßnahmen nicht ein, erwarten aber ebenfalls eine
angemessene Förderung der im Abwasserbereich erforderlichen Maßnahmen.
Die von den Kommunen aufgeworfenen Fragestellungen und Bedenken sind in den anstehenden
weiteren Gesprächsrunden vor Ablauf der Frist zur Stellungnahme durch das Land zu behandeln und
zu klären.
-9-
Landwirtschaft
Mit den Vertretern der Landwirtschaft wurde am 20.04.2009 seitens der Verwaltung ein
Abstimmungstermin durchgeführt. Grundsätzlich kann aus landwirtschaftlicher Sicht den
vorgesehenen Maßnahmen zugestimmt werden. Insbesondere bei den Maßnahmen zur Reduzierung
von Stoffeinträgen in die Gewässer erwartet die Landwirtschaft aber eine klare Ursachenforschung,
da diese auch andere Herkunftsbereiche haben können.
Es wurde darauf hingewiesen, dass zwischen Landwirtschaft und Land eine Rahmenvereinbarung
zur freiwilligen, kooperativen Umsetzung von Maßnahmen der WRRL abschlossen wurde. Diese sei
Grundlage, sofern sich aus Umsetzungsmaßnahmen z.B. zur ökologischen Verbesserung der
Gewässer Betroffenheiten der Landwirtschaft ergeben.
Soweit der Kreis Euskirchen Vollzugsbehörde wird, beabsichtigt die Verwaltung, diesen freiwilligen,
kooperativen Ansatz ebenfalls zu verfolgen und ggfls. eine entsprechende Vereinbarung
abzuschließen.
Kreis Euskirchen als Maßnahmenträger und sonstige Betroffenheit
Der Kreis Euskirchen ist als Maßnahmenträger für die Reduzierung der Belastung des Bleibaches
aus der Halde des ehemaligen Bergbaus unter Berücksichtigung der geschützten Galmeifluren
angegeben (Maßnahme DQ_OW_U36 am Bleibach DE_NRW_27448_16307). Die Maßnahme soll
bis 2027 umgesetzt werden.
Zunächst vertritt der Kreis Euskirchen hier die Auffassung, dass es sich bei den Belastungen aus den
Halden um Folgen des ehemaligen Bergbaus handelt, die nicht zu Lasten des Kreises und der
kreisangehörigen Kommunen gehen dürfen. Insoweit sieht der Kreis Euskirchen sich hier auch nicht
als Maßnahmenträger, zumal mit Ausnahme der Flächen der Zentralen Mülldeponie Mechernich die
maßgeblichen Flächen nicht im Eigentum des Kreises stehen. Maßnahmen- und Kostenträger muss
daher der Verursacher bzw. die Behörde sein, die für die Schlussabwicklung des Bergbaus zuständig
war.
Außerdem erscheint eine Umsetzungsmaßnahme hier als verfrüht. Bei einer Umsetzung der
Maßnahme sind erhebliche Konfliktpotenziale aufgrund der Ausweisung der betroffenen Flächen als
FFH-Gebiete und der schützenswerten Artenvorkommen abzusehen. Dies hat sich bereits bei der
Standortsuche für eine Bodenaushubdeponie in Diskussionen bis hin zum MUNLV als
unüberwindbare Hürde dargestellt. Somit wäre hier eine konzeptionelle Maßnahme unter
Federführung des Landes richtiger, da zunächst Machbarkeitskonzepte erarbeitet und bewertet sowie
letztlich eine Abwägung zwischen Gewässerschutz und Artenschutz/Schutz ausgewiesener FFHGebiete erfolgen muss.
Im Rahmen der Konzepterarbeitung ist zu beachten, dass die für Abdeckmaßnahmen von belasteten
Halden und bei der Anlage von Schutzstreifen zum Einsatz kommenden Bodenmassen zum Zweck
der Reduzierung diffuser Belastungen entsprechende Qualitätskriterien erfüllen müssen. Die
Bodenmassen aus der Mechernicher-Kaller-Bleibelastungszone können diese ggf. nicht erfüllen.
Aufgrund der geogenen Bleibelastung weisen im Kreis Euskirchen im Bereich der Bleierzlagerstätte
in einer rd. 26 km² umfassenden Zone die Böden eine Belastung von mehr als 500 mg/kg Blei auf der
Grundlage der Karte „Bleigehalt der Böden und Halden im Raum Mechernich“ (in: „Die
Bleierzlagerstätte Mechernich – Grundlage des Wohlstandes, Belastung für den Boden“, GLA NRW
1986) auf.
Für den Veybach ist als Umsetzungsmaßnahme (PQ_OW_U37) die Schwermetallelimination des
Grubenwassers der ehemaligen Bleierzgrube „Gewerkschaft Mechernicher Werke“ über den
Burgfeyer Stollen und den Veybach in die Erft durch eine großtechnische Ionentauscheranlage
vorgesehen. Als konzeptionelle Maßnahme (PQ_OW_K61) ist damit unmittelbar verbunden die
- 10 Untersuchung zur Abtrennung des unbelasteten Wassers aus dem Westfeld (um die Betriebskosten
Ionentauscheranlage zu reduzieren).
Da es sich auch hier um eine Folgenbeseitigung des industriellen Bergbaus handelt, ist es
folgerichtig, dass das Land für beide Maßnahmen und damit auch für den evtl. Betrieb der
Ionentauscheranlage als Maßnahmenträger benannt wird (auch auf Grund der überregionalen
Auswirkungen der Belastungen). Insofern wird die nunmehr klare Positionierung begrüßt. Im Einklang
mit der Stadt Mechernich lehnt der Kreis Euskirchen hier eine Kostentragung ab.
Inhaltlich ist es notwendig, die Auswirkungen der geplanten Abtrennung von Grundwassermengen
aus dem Bereich des Westfeldes aus dem Einzugsbereich des Burgfeyer Stollen (BFS) zu
überprüfen. Dazu ist zu klären, inwieweit dann tatsächlich diese „umgeleiteten“ Wassermengen in
vollem Umfang der Sötenicher Mulde zufließen, denn bis dato ist nach hier vorliegendem
Kenntnisstand dieser Anschluss nur indirekt belegt.
Ein weiterer Aspekt ist, inwieweit durch diese Abtrennung die Grundwasserverhältnisse – quantitativ
und qualitativ - in den jeweiligen Einzugsbereichen, d.h. nördlich und südlich der Kallmuther Störung,
sich verändern. Bei dieser Betrachtung sind die sich ggf. ergebenden Auswirkungen auf
Trinkwassergewinnungsanlagen einzubeziehen.
Gleichfalls gilt es die Fragestellung zu behandeln, welche Auswirkungen sich auf die gesamten
untertägigen bergbaulichen Anlagen inklusive des BFS durch die nach der Abtrennung einstellenden
geänderten Abflussmengen und damit einhergehenden geänderten Grundwasserverhältnisse
ergeben. Dabei ist ebenso darzustellen, durch welche Maßnahmen deren dauerhafte Standsicherheit
sichergestellt bzw. wie z.B. den Auswirkungen bei einem Verschluss des BFS begegnet wird. Im
letzteren Fall bedarf es der Betrachtung der Auswirkungen eines Grundwasseranstieges sowohl in
den im Einzugsgebiet liegenden Ortschaften als auch für die ZMM und die Untertageanlage.
Die Information und Einbindung der betroffenen Kommunen und Institutionen wird bei diesen beiden
Maßnahmen als unabdingbar angesehen. Dabei wird davon ausgegangen, dass gemäß der
Vorgaben des Entwurfes des Bewirtschaftungsplanes neben der Eignung auch die Kosteneffizienz
Gegenstand der Prüfung der Anwendbarkeit ist. Dabei geht der Kreis Euskirchen davon aus, dass
wegen der überregionalen Bedeutung der Anlage das Land NRW Kostenträger sowohl für den Bau
und als auch den Betrieb der Anlage über deren gesamten Laufzeit ist.
Bis zum Ablauf der Frist zur Stellungnahme am 21.06.2009 hat das Land weitere Runde Tische
terminiert. Sollten sich im Rahmen dieser Termine neue Erkenntnisse ergeben, die zu wesentlich
anderen Einschätzungen hinsichtlich des Gewässerzustandes und sich daraus ableitenden neuen
Maßnahmen führen, wird erwartet, dass eine Stellungnahme dazu auch nach dem 21.06.2009 noch
abgegeben werden kann.
Grundsätzliche Frage der zuständigen Behörde
Der Landkreistag des Landes Nordrhein-Westfalen hat in einem Vorbericht zur Sitzung des Umweltund Bauausschusses am 07.05.2009 bezüglich der Funktion Untere Wasserbehörden darauf
hingewiesen, dass die Unteren Wasserbehörden vielfach als verantwortliche Behörde bezeichnet
wurden, obwohl ihnen keine direkten Aufgaben im Rahmen der Gewässerunterhaltung und des
Gewässerausbaus zukommen. Die Aufgaben der Unteren Wasserbehörden beschränken sich im
Wesentlichen auf die Funktion der Genehmigungsbehörde und die Fachaufsicht über die nicht
sondergesetzlichen Wasser- und Bodenverbände. Sofern die Unteren Wasserbehörden freiwillig
Aufgaben im Bereich der Koordinierung und der Steuerung der Umsetzung von
Programmmaßnahmen in den Bereichen der Hydromorphologie und Durchgängigkeit etc.
- 11 übernehmen sollen, wären seitens des Landes die dafür erforderlichen zusätzlichen Personal- und
Sachmittel zur Verfügung zu stellen.
Diesen Ausführungen muss sich der Kreis Euskirchen anschließen, zumal im Rahmen der
geänderten Zuständigkeitsverordnung die Unteren Wasserbehörden bereits mit einer Vielzahl von
zusätzlichen Aufgaben (z.B. Regelung der Niederschlagswasserbeseitigung) belegt wurden.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)
___________________
(Unterschrift)