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Beschlussvorlage GB (Waldverkauf des Landes NRW hier: Gewährung von Darlehen an die kreisangehörigen Kommunen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
17 kB
Datum
14.07.2009
Erstellt
27.06.09, 04:06
Aktualisiert
27.06.09, 04:06
Beschlussvorlage GB (Waldverkauf des Landes NRW
hier: Gewährung von Darlehen an die kreisangehörigen Kommunen) Beschlussvorlage GB (Waldverkauf des Landes NRW
hier: Gewährung von Darlehen an die kreisangehörigen Kommunen) Beschlussvorlage GB (Waldverkauf des Landes NRW
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hier: Gewährung von Darlehen an die kreisangehörigen Kommunen)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 535/2009 19.05.2009 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreistag 03.06.2009 Kreistag 09.07.2009 Waldverkauf des Landes NRW hier: Gewährung von Darlehen an die kreisangehörigen Kommunen Sachbearbeiter/in: Herr Hessenius Tel.: 15 420 Abt.: 20 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. X Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: X Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. X Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Deckungsvorschlag: Produkt: 55402 Zeile:34 I. V. gez. Steffens Kreiskämmerer Inanspruchnahme liquider Mittel Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt, den kreisangehörigen Städten und Gemeinden, die Eifelwald vom Land Nordrhein-Westfalen bzw. nach Ausübung von Vorkaufsrechten über den Kreis Euskirchen ankaufen, auf Antrag ein Darlehen zu folgenden Konditionen zu gewähren: - Die Konditionen werden in der Sitzung des Kreistages formuliert. Der Kreistag beschließt eine entsprechende außerplanmäßige Auszahlung. -2Begründung: Einige kreisangehörige Städte und Gemeinden haben Interesse an einer Darlehensaufnahme zum Ankauf von Wald bekundet. Schriftlich hat die Stadt Mechernich um Mitteilung der Darlehenskonditionen gebeten, siehe Anlage. Nach Auffassung der Verwaltung ist es durchaus denkbar, dass zur Verfolgung der Interessen des Landschaftsgesetzes übergangsweise Darlehen zum Ziele des Waldkaufs gegeben werden. Es werden daher folgende Konditionen vorgeschlagen: 1. Darlehensbetrag Das Darlehen wird bis zur Höhe des Antrags gewährt, finanziert werden maximal die nachgewiesenen Kaufpreis- einschließlich Nebenkosten des Waldankaufs. 2. Laufzeit Die Laufzeit des Darlehens beträgt 10 Jahre. 3. Tilgung 3.1. Während der Laufzeit ist das Darlehen tilgungsfrei. 3.2. Nach 10 Jahren erfolgt die Rückzahlung in einer Summe. 3.3. Während der Laufzeit sind jederzeit Teiltilgungen oder Volltilgung möglich. 4. Zinssatz Zur Gestaltung des Zinssatzes sind viele Möglichkeiten denkbar. Zum einen ist zu entscheiden, ob ein fester oder ein variabler Zinssatz gewählt werden soll, zum anderen ist politisch festzulegen, ob der Zinssatz durch die Kreisumlage subventioniert werden soll. Im Folgenden werden verschiedene Varianten vorgestellt: 4.1. Alternative 1: fester Zinssatz 4,05% Wie bereits in der Info 221/2009 erläutert, entspricht dieser Satz dem Mittelwert der Zinseinnahmen der Jahre 2001 bis 2008. Ergänzend ist zu erwähnen, dass die derzeit freibleibend angebotenen Zinssätze bei Darlehensaufnahmen für kommunale Annuitätendarlehen mit 10-Jahres-Zinsbindung in etwa dieser Größenordnung entsprechen (Stand: 14.05.2009). 4.2. Alternative 2: fester Zinssatz 5,50% Würde der Kreis Euskirchen aktuell Geld für 10 Jahre anlegen, erhielte er in etwa diesen Zinssatz (Stand: 14.05.2009). 4.3. Alternative 3: fester Zinssatz x,xx % Sollte die Entscheidung für eine Subventionierung durch die Kreisumlage getroffen werden, ist hier ein entsprechender Zinssatz festzulegen. -3- 4.4. Alternative 4: Zinssatz = Basiszinssatz nach § 247 BGBi zzgl. x,xx %-Punkte Mit einem variablen Zinssatz würde der Zinssatz der jeweiligen Marktlage angepasst. Der Basiszinssatz nach § 247 BGB wird halbjährlich angepasst. Seit dem 01.01.2009 beträgt der Basiszinssatz 1,62 %. 4.5. Alternative 5: Zinssatz = Leitzins der EZB (Zinssatz der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfteii) zzgl. x,xx %-Punkte Mit einem variablen Zinssatz würde der Zinssatz der jeweiligen Marktlage angepasst. Anders als der Basiszinssatz nach § 247 BGB erfolgt die Anpassung nicht halbjährlich, sondern in anderen, ggf. kürzeren Abständen. Der Leitzins (Main refinancing operations, fixed rate) beträgt seit dem 13.05.2009 1,00 %. Die o.a. Alternativen wurden in der Bürgermeisterkonferenz am 27.05.2009 diskutiert. Dabei ergab sich kein einheitliches Meinungsbild. Die nicht unmittelbar vom Waldverkauf betroffenen Kommunen forderten kreisumlageneutrale Darlehenskonditionen. Die am Ankauf des Landeswaldes interessierten Kommunen sprachen sich für einen möglichst niedrigen Zinssatz aus, regten aber auch an, selbst Kompensationsmöglichkeiten für die Kreisumlagebelastung zu prüfen. Die Gemeinde Nettersheim regte an, der Kreis solle die naturschutzfachlich wertvollen Flächen in den Bachtälern der Kommunen, die sich selbst nicht in der Lage sehen, die Flächen zu erwerben, kaufen. In Ausführung des Dringlichkeitsbeschlusses 97/2009 werden am 28.05.2009 mit Umweltminister Uhlenberg und am 03.06.2009 mit Vertretern der BoFrost Stiftung Gespräche geführt. Über die Ergebnisse wird in der Sitzung mündlich berichtet. gez. Rosenke Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: i Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: siehe http://www.bundesbank.de/statistik/statistik_zeitreihen.php?func=row&tr=su0115 siehe http://www.bundesbank.de/statistik/statistik_zeitreihen.php?lang=de&open=zinsen&func=row&tr=SU0202#comm und http://www.ecb.int/stats/monetary/rates/html/index.en.html ii -4___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)