Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
09.09.2009
Erstellt
08.07.09, 04:13
Aktualisiert
08.07.09, 04:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 545/2009
30.06.2009
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreisausschuss
26.08.2009
Kreistag
09.09.2009
Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für das Landessozialgericht NordrheinWestfalen
hier: Vorschlagsliste des Kreises Euskirchen
Sachbearbeiter/in: Herr Billenwillms
x
Tel.: 361
Abt.: 32
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
--Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt folgende Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richterinnen und
Richter für das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen:
(Vorschlagsliste: 2 Personen)
-2Begründung:
Die Zahl der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in Angelegenheiten der Sozialhilfe und des
Asylbewerberleistungsgesetzes ist für die kommende Berufungsperiode auf 36 festgesetzt worden.
Die vorschlagsberechtigten Stellen werden im 5-Jahresturnus gebeten, Vorschläge zur Berufung von
ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zu
unterbreiten. Nunmehr ist erstmalig der Kreis Euskirchen gebeten worden, einen Vorschlag
einzureichen. Es werden für die neue Amtszeit vom 01.01.2010 bis 31.12.2014 zwei ehrenamtliche
Richterinnen und Richter benötigt.
Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste ist die Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der
gesetzlichen Mitgliederzahl der Vertretungskörperschaft des Kreises erforderlich (§ 28 VwGO
analog).
Nach § 35 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) müssen die ehrenamtlichen Richterinnen und
Richter beim Landessozialgericht das 30. Lebensjahr vollendet haben. Die persönlichen
Voraussetzungen für das Amt und für die Ausschließungs- und Ablehnungsgründe ergeben sich aus
§ 17 Absatz 1 SGG. Demnach ist ausgeschlossen, wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur
Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe
von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Ferner ist ausgeschlossen, wer wegen einer Tat
angeklagt ist, die den Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann
oder wer das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag nicht besitzt.
Für den Fall, dass eine vorgeschlagene Person bereits bei einem Sozialgericht als ehrenamtlicher
Richter/in tätig ist oder war, wird diesbezüglich um Benennung des Sozialgerichts und der
Amtsperiode gebeten.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)