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Info GB (Anlage zu Info 244/2009)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
364 kB
Datum
20.08.2009
Erstellt
28.07.09, 04:07
Aktualisiert
28.07.09, 04:07
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Anlage zu Info 244/2009 Amtsblatt 237 G 1294 für den Regierungsbezirk Köln Amtsblatt-Abo online Info unter http://www.boehm.de/amtsblatt Herausgeber: Bezirksregierung Köln 189. Jahrgang Köln, 25. Mai 2009 Nummer 21 Inhaltsangabe: B Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung 316. 6. Änderungssatzung vom 15. Mai 2009 zur Verbandssatzung des Zweckverbandes Gemeinsame Kommunale Datenverarbeitung Rhein-Sieg/Oberberg/Solingen (GKD RSO) in der Fassung der Genehmigung vom 12. Dezember 1997, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009 Seite 237 317. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Aachen, vertreten durch Herrn Landrat Carl Meulenbergh und Herrn Dezernenten Gregor Jansen – nachfolgend Kreis genannt – und der Stadt Aachen, vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Dr. Jürgen Linden und Herrn Beigeordneten Heinz Lindgens – nachfolgend Stadt genannt – über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem RettG NRW für das Gebiet der Stadt Aachen Seite 243 318. Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen „LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist Anstalt des öffentlichen Rechts“ vom 14. Mai 2009 Seite 246 319. Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG vom 12. Februar 1990 (BGBl S. 205) zum Genehmigungsantrag zur Aufnahme von zusätzlichen Abfallschlüsselnummern für die Verwendung in Baumaßnahmen auf der Zentraldeponie Leppe des Bergischen Abfallwirtschaftsverbandes (BAV), Braunswerth 1–3, 51766 Engelskirchen Seite 250 B Verordnungen, Verfügungen und Bekanntmachungen der Bezirksregierung 316. 6. Änderungssatzung vom 15. Mai 2009 zur Verbandssatzung des Zweckverbandes Gemeinsame Kommunale Datenverarbeitung Rhein-Sieg/Oberberg/Solingen (GKD RSO) in der Fassung der Genehmigung vom 12. Dezember 1997, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009 Artikel I Die Überschrift der Satzung wird geändert: C Rechtsvorschriften und Bekanntmachungen anderer Behörden und Dienststellen 320. Bekanntmachung über die Sitzung der Zweckverbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes „Zweckverband Sparkasse KölnBonn“ am 9. Juni 2009 Seite 251 321. Öffentliche Zustellung des Zweckverbandes Straßenverkehrsamt Aachen Seite 251 322. Jahresabschluss und Prüfungsvermerk der Oberbergischen Aufbau GmbH, Gummersbach Seite 252 323. Ungültigkeitserklärung eines Dienstausweises der Stadt Troisdorf Seite 253 324. Aufgebot von Sparkassenbüchern; h i e r : Sparkasse Aachen E Seite 253 Sonstige Mitteilungen 325. Liquidation Seite 253 Satzung des Zweckverbandes „civitec“ Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung Die Absätze des § 1 werden nummeriert. „1. Mit dem Ziel einer Zusammenarbeit im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik bilden der Oberbergische Kreis, der Rhein-Sieg-Kreis, die kreisfreie Stadt Solingen sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden Alfter, Bad Honnef, Bergneustadt, Bornheim, Eitorf, Engelskirchen, Gummersbach, Hennef, Hückeswagen, Königswinter, Lindlar, Lohmar, Marienheide, Meckenheim, Morsbach, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Niederkassel, Nümbrecht, Radevormwald, Reichshof, Rheinbach, Ruppichteroth, Sankt Augustin, Siegburg, Swisttal, Troisdorf, Wachtberg, Waldbröl, Anlage zu Info 244/2009 – 246 – 318. Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen „LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist Anstalt des öffentlichen Rechts“ vom 14. Mai 2009 Aufgrund von §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 114a Abs. 2 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW S. 514), § 5 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW S. 514), §§ 27, 28 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Nordrhein-Westfalen (GkG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NW. S. 380), sowie der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung – KUV) vom 24. Oktober 2001 (GV. NW. S. 773), zuletzt geändert durch Artikel IX des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NW. S. 380), haben der Kreistag des Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 25. März 2009, der Rat der Stadt Euskirchen in seiner Sitzung am 5. März 2009 und der Rat der Gemeinde Weilerswist in seiner Sitzung am 19. März 2009 folgende Satzung beschlossen: Präambel: Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) sind im Bereich der Stadt Euskirchen und der Gemeinde Weilerswist ca. 205 Hektar als Gebiet für flächenintensive Großvorhaben dargestellt. Der Kreis Euskirchen, die Stadt Euskirchen und die Gemeinde Weilerswist beabsichtigen, gemeinsam die interkommunale Industrieansiedlung auf dieser Fläche zu bewirken. Dabei ist eine Zusammenarbeit mit dem Land Nordrhein-Westfalen auf der Grundlage einer noch zu schließenden „Vereinbarung zur gemeinsamen Finanzierung und Entwicklung der interkommunalen Industrieansiedlung auf der LEP-Fläche in Euskirchen/Weilerswist“ beabsichtigt. Zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung von Kreis, Stadt und Gemeinde soll ein gemeinsames Kommunalunternehmen im Sinne der §§ 114a GO, 27 GkG errichtet werden. Zur besseren Lesbarkeit wird im weiteren Verlauf der Vereinbarung auf die Verwendung beider Geschlechterformen verzichtet und nur die männliche Form gewählt. §1 Rechtsform, Träger, Name und Sitz 1. Die „LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist“ ist ein selbständiges gemeinsames Kommunalunternehmen des Kreises Euskirchen, der Stadt Euskirchen und der Gemeinde Weilerswist in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§§ 114a GO, 27 GkG). Es wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung geführt. 2. Das gemeinsame Kommunalunternehmen führt den Namen „LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist“ mit dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“. Es tritt unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet „LEP-AöR“. 3. Das gemeinsame Kommunalunternehmen hat seinen Sitz in 53879 Euskirchen, Kölner Straße 75. Über die Errichtung der Geschäftstelle wird eine gesonderte Vereinbarung getroffen. §2 Gegenstand des gemeinsamen Kommunalunternehmens 1. Aufgabe des gemeinsamen Kommunalunternehmens ist die Finanzierung und Entwicklung einer interkommunalen Ansiedlung von flächenintensiven Großvorhaben auf der im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, ausgewiesenen und im Landesentwicklungsplan vorgesehenen Fläche in Euskirchen und Weilerswist. 2. Zur Erfüllung dieser Aufgabe soll das gemeinsame Kommunalunternehmen a) die erforderlichen Grundstücksflächen erwerben oder deren Verfügbarkeit auf andere Weise sicherstellen, b) die Grundstücke zur Baureife entwickeln, c) die erworbenen Grundstücksflächen an ansiedlungswillige Unternehmen veräußern, d) alle hiermit zusammenhängenden oder dem Unternehmensziel förderlichen Aufgaben und Tätigkeiten wahrnehmen (wie z. B. Finanzierung, Erschließung, Tausch, Verpachtung, Vermietung, Bestellung von Erbbaurechten, Regionalmarketing, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Verbesserung der Infrastruktur, Beratung ansiedlungswilliger Unternehmen). 3. Für den Fall, dass eine Ansiedlung im Sinne des Abs. 1 in angemessener Frist nicht möglich ist, sollen die erworbenen Flächen einer Industrie- bzw. Gewerbenutzung zugeführt, notfalls wieder schadenmindernd veräußert werden. 4. Wenn es dem Unternehmenszweck dient, kann das gemeinsame Kommunalunternehmen andere Unternehmen errichten oder sich an solchen beteiligen. §3 Stammkapital Das Stammkapital beträgt 1 000,– € (in Worten: eintausend Euro). Hierauf leistet die Stadt Euskirchen eine Stammeinlage in Höhe von 500,– €, der Kreis Euskirchen in Höhe von 300,– € und die Gemeinde Weilerswist in Höhe von 200,– €. Anlage zu Info 244/2009 – 247 – §4 Organe des gemeinsamen Kommunalunternehmens 1. Die Organe des gemeinsamen Kommunalunternehmens sind a) der Verwaltungsrat, b) der Vorstand. 2. Die Mitglieder aller Organe des gemeinsamen Kommunalunternehmens sind zur Verschwiegenheit über alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des gemeinsamen Kommunalunternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden aus dem gemeinsamen Kommunalunternehmen fort. Sie gilt nicht gegenüber den Organen des Kreises, der Stadt und der Gemeinde. 3. Die Befangenheitsvorschriften des § 28 KrO gelten entsprechend. §5 Verwaltungsrat 1. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und acht weiteren Mitgliedern. 2. Der Vorsitzende ist im zweijährigen Turnus abwechselnd der Bürgermeister der Stadt Euskirchen, der Landrat des Kreises Euskirchen und der Bürgermeister der Gemeinde Weilerswist. § 114 a Abs. 8 S. 3 und 4 GO gilt entsprechend. 3. Jeder Träger entsendet neben den in Absatz 2 genannten Mitgliedern jeweils zwei weitere Mitglieder in den Verwaltungsrat. Sie werden von Kreistag, Stadtrat und Gemeinderat für die Dauer von 5 Jahren gewählt; für die Wahl gelten § 50 Abs. 4 GO und § 35 Abs. 4 KrO sinngemäß. 4. Für die Mitglieder werden Stellvertreter bestellt. 5. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. 6. Die Kämmerer des Kreises Euskirchen, der Stadt Euskirchen und der Gemeinde Weilerswist oder ein von ihnen benannter Beamter oder Beschäftigter der jeweiligen Gebietskörperschaften können an allen Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Für sie gilt die Verschwiegenheitsverpflichtung des § 4 KUV gleichermaßen. 7. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats, die dem Kreistag bzw. dem jeweiligen Stadt- oder Gemeinderat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigem Ausscheiden aus dem Kreistag bzw. dem Stadt- oder Gemeinderat; diejenige von Mitgliedern, die der jeweiligen Verwaltung angehören, mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst für den Kreis, die Stadt bzw. die Gemeinde. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus. 8. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat dem Kreis, der Stadt und der Gemeinde auf Verlangen Auskunft über alle wichtigen Angelegenheiten des gemeinsamen Kommunalunternehmens zu geben. 9. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich tätig. Sie erhalten für die Teilnahme an dessen Sitzungen Entschädigungen gemäß der Verordnung über die Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung – EntschVO) in der jeweils aktuellen Fassung und unter folgenden Maßgaben: Eine monatliche Pauschale wird nicht gewährt. Die Höhe des Sitzungsgeldes bemisst sich nach dem in der Entschädigungsverordnung für sachkundige Bürger in Kreisen bis 250 000 Einwohner festgelegten Betrag (derzeit § 2 Ziffer 2 EntschVO). §6 Zuständigkeit des Verwaltungsrats 1. Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstands und erfüllt die ihm durch Gesetz und in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben. Dabei kann er sich der Unterstützung Dritter bedienen. Der Verwaltungsrat hat gegenüber dem Vorstand ein unbeschränktes Recht auf Auskunft und Einsicht in die Geschäftsunterlagen. Dieses Recht kann außerhalb von Verwaltungsratssitzungen nur vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem im Einzelfall durch Beschluss des Verwaltungsrats bestimmten Mitglied oder zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten ausgeübt werden. 2. Der Verwaltungsrat entscheidet über die in den §§ 114a GO, 27 und 28 GkG und der KUV genannten Angelegenheiten sowie über a) die Entlastung des Vorstands und die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Vorstand; b) den Erlass, die Änderung und Aufhebung einer Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat und für den Vorstand. Die Geschäftsordnung für den Vorstand soll, wenn der Vorstand aus mehreren Personen besteht, Regelungen über die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Vorstands, die Einberufung und Durchführung von Vorstandssitzungen sowie die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern des Vorstands enthalten; c) die Aufstellung und Fortschreibung von Arbeitsplänen sowie Kosten- und Finanzierungsplänen. 3. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die Durchführung und Vornahme von im Wirtschaftsplan nicht vorgesehenen Geschäften und Maßnahmen durch den Vorstand nach näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung für den Vorstand von seiner Zustimmung abhängig zu machen. Gesetzliche Mitwirkungsrechte des Verwaltungsrats bleiben unberührt. Anlage zu Info 244/2009 – 248 – 4. Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des Verwaltungsrats das gemeinsame Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. § 6 Abs.1 S. 3 und 4 bleiben unberührt. §7 Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats 1. Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung seines Vorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben. Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebten Tag vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden verkürzt werden. Die Beratungsunterlagen sollen der Einladung beigefügt werden. 2. Der Verwaltungsrat ist nach Bedarf, mindestens einmal pro Kalenderjahr einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies drei Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Vorstand unter Angabe des Beratungsgegenstandes beantragen. 3. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. 4. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann beschlossen werden, wenn die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung mehrheitlich zustimmt. 5. Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Ladung auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen wurde. 6. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der Stimmanteile der Träger gefasst. Die Stadt Euskirchen hat fünf Stimmen, der Kreis Euskirchen drei Stimmen und die Gemeinde Weilerswist zwei Stimmen. Die Stimmen können je Träger nur einheitlich abgegeben werden. Einigen sich die Mitglieder eines Trägers nicht, entscheidet deren Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Bürgermeisters bzw. Landrats den Ausschlag. Stimmenthaltungen sind zulässig. § 35 Abs. 5 KrO gilt entsprechend. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Beschlüsse über die Beteiligung des gemeinsamen Kommunalunternehmens an anderen Unternehmen, sowie über die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur einstimmig gefasst werden. 7. In begründeten Fällen können Entscheidungen des Verwaltungsrats durch schriftlichen Umlauf erwirkt werden. 8. Der Vorstand ist verpflichtet, an den Sitzungen des Verwaltungsrats teilzunehmen. Der Vorstand hat ein selbstständiges Antrags- und Rederecht. 9. Über Sitzungen des Verwaltungsrats bzw. über die vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Vorsitzende unterzeichnet. In der Niederschrift sind mindestens der Ort und der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung und die Beschlüsse anzugeben. Ein Verstoß gegen Satz 1 macht Beschlüsse nicht unwirksam. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Verwaltungsrats und dem Vorstand zu übermitteln. Die Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Niederschrift schriftlich Richtigstellungen beim Vorsitzenden des Verwaltungsrats beantragen. Sofern innerhalb der Frist keine Richtigstellungen eingehen, gilt die Niederschrift als genehmigt. Über fristgerecht eingegangene Richtigstellungen entscheidet der Verwaltungsrat. §8 Vorstand 1. Der Vorstand des gemeinsamen Kommunalunternehmens besteht aus drei Personen. 2. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig. Die Bestellung kann jederzeit, unbeschadet etwaiger Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen, vom Verwaltungsrat widerrufen werden. Der Verwaltungsrat bestellt ein Mitglied des Vorstands zum Vorstandsvorsitzenden. 3. Der Vorstand leitet das gemeinsame Kommunalunternehmen eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Im übrigen gilt die Geschäftsordnung für den Vorstand. Der Vorstand hat die Beschlüsse des Verwaltungsrats vorzubereiten und auszuführen, soweit sie nicht vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats (z. B. in Fällen gemäß § 2 Abs. 3 KUV) auszuführen sind. 4. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig, mindestens halbjährlich, schriftlich über den Gang der Geschäfte, die Lage des Unternehmens und künftige Erwartungen zu berichten. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die vereinbarten Ziele nicht, nur mit erheblicher zeitlicher Verzögerung oder nur mit erheblichem, im Kosten- und Finanzierungsplan nicht vorgesehenen finanziellen Mehraufwand erreichbar sind. §9 Vertretung, Verpflichtungserklärungen 1. Der Vorstandsvorsitzende vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied das gemeinsame Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht gesetzlich oder in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Im Falle der Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden vertreten die Anlage zu Info 244/2009 – 249 – beiden übrigen Vorstandsmitglieder das gemeinsame Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich. 2. Verpflichtungserklärungen entsprechend § 43 KrO bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt in entsprechender Anwendung des Absatzes 1. § 10 Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung 1. Das gemeinsame Kommunalunternehmen ist sparsam und wirtschaftlich unter Beachtung der für Kommunalunternehmen geltenden Vorschriften und des in dieser Satzung bestimmten Zwecks zu führen. Im übrigen gelten die Vorschriften des § 75 Abs. 1 GO entsprechend. 2. Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, die Erfolgsberichte und der Bericht über die Abschlussprüfung sind dem Kreis, der Stadt und der Gemeinde zuzuleiten. Im übrigen ist § 27 Abs. 2 KUV zu beachten. 3. Für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gilt § 106 GO entsprechend. Darüber hinaus werden der örtlichen Rechnungsprüfung von Kreis, Stadt und Gemeinde die Rechte nach §§ 53, 54 Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt. Der Verwaltungsrat kann beschließen, eine der örtlichen Rechnungsprüfungen mit der innerbetrieblichen Revision zu beauftragen. 4. Der gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KUV genannte Betrag, bei dessen Überschreitung Mehrauszahlungen der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, wird auf 20 000,– € festgesetzt. § 11 Bekanntmachungen des gemeinsamen Kommunalunternehmens 31. Dezember 2018, kann jeder Träger aus wichtigem Grund aus dem gemeinsamen Kommunalunternehmen austreten. Der Austritt eines Trägers bedarf lediglich eines Beschlusses der Vertretung des austretenden Trägers. 4. Im Falle der Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens gelten folgende Regelungen: a) Das Unternehmensvermögen wird entsprechend der Anteile des Stammkapitals verteilt. b) Die Verbindlichkeiten werden unter Berücksichtigung vorrangiger Sicherheiten ebenfalls entsprechend der Anteile des Stammkapitals verteilt. c) Sollte Personal beschäftigt sein, wird dies in der Reihenfolge der Anteile des Stammkapitals von den Trägern übernommen. Die Träger können durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Vertretungen abweichende Regelungen treffen. 5. Im Falle des Austritts eines Trägers werden die Anteile am Unternehmensvermögen und an den Verbindlichkeiten entsprechend des Absatzes 4 ermittelt. Zwischen dem austretenden Träger und dem gemeinsamen Kommunalunternehmen erfolgt auf dieser Basis ein finanzieller Ausgleich bzw. eine Haftungsübernahme. Die Träger können durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Vertretungen abweichende Regelungen treffen. § 13 Entstehen des gemeinsamen Kommunalunternehmens, In-Kraft-Treten 1. Das gemeinsame Kommunalunternehmen entsteht am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung dieser Satzung im Amtsblatt der Bezirksregierung Köln; seine Dauer ist nicht beschränkt. 2. Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Amtsblatt der Bezirksregierung Köln in Kraft. Euskirchen, den 28. April 2009 Vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen des gemeinsamen Kommunalunternehmens erfolgen im Amtsblatt der Bezirksregierung Köln. § 12 Austritt eines Trägers und Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens 1. Bis zum 31. Dezember 2018 ist der einseitige Austritt eines Trägers aus dem gemeinsamen Kommunalunternehmen ausgeschlossen. Vertretungsberechtigter Beamter gemäß § 43 Abs. 1 Kro NW gez.: Günter R o s e n k e Landrat Euskirchen, den 28. April 2009 gez.: Dr. Uwe F r i e d l Bürgermeister gez.: Thomas H u y e n g Erster Beigeordneter Weilerswist, den 28. April 2009 2. Die Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens kann nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Vertretungen aller Träger erfolgen. 3. Mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum gez.: Johannes A d a m s Geschäftsbereichsleiter Vertretungsberechtigter Beamter gemäß § 64 Abs. 1 GO NW gez. Armin F u ß Bürgermeister gez.: Josef F o r s t n e r Erster Beigeordneter Anlage zu Info 244/2009 – 250 – Genehmigungs- und Bekanntmachungsvermerk Der Rat der Stadt Euskirchen in seiner Sitzung am 5. März 2009, der Rat der Gemeinde Weilerswist in seiner Sitzung am 19. März 2009 sowie der Kreistag des Kreises Euskirchen in seiner Sitzung am 25. März 2009 haben gem. § 27 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der zurzeit geltenden Fassung (SGV NRW 202) übereinstimmend u. a. beschlossen, zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung im Rahmen der Beteiligung an der Finanzierung und Entwicklung einer interkommunalen Ansiedlung von flächenintensiven Großvorhaben auf der im Landesentwicklungsplan vorgesehenen Fläche in Euskirchen und Weilerswist ein gemeinsames Kommunalunternehmen „LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist“ in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts in gemeinsamer Trägerschaft des Kreises Euskirchen, der Stadt Euskirchen und der Gemeinde Weilerswist zu errichten. Gleichzeitig wurde die vorstehende Unternehmenssatzung beschlossen. Die Beschlüsse über die Errichtung des gemeinsamen Kommunalunternehmens „LEP-Fläche Euskirchen/ Weilerswist, Anstalt des öffentlichen Rechts“ sowie über die Unternehmenssatzung werden hiermit gemäß § 27 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 2 und § 27 Abs. 5 Satz 1 GkG NRW aufsichtsbehördlich genehmigt und die Unternehmenssatzung öffentlich bekannt gemacht. Die Genehmigung ergeht mit folgenden Auflagen: 1. für den Fall, dass die den Gremienbeschlüssen als Anlage 2 im Entwurf beigefügte „Vereinbarung zur gemeinsamen Finanzierung und Entwicklung der interkommunalen Industrieansiedlung auf der LEP-Fläche in Euskirchen/Weilerswist“ nicht innerhalb eines Jahres nach Errichtung des Kommunalunternehmens abgeschlossen sein sollte, ist das Kommunalunternehmen durch die Träger wieder aufzulösen. 2. das in § 3 der Unternehmenssatzung fest gelegte Stammkapital ist bei der nächsten anstehenden Änderung der Unternehmenssatzung auf mindestens 10 000,– € aufzustocken. Gemäß § 2 Abs. 4 Ziff. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht (BekanntmVO, SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden Fassung sowie § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW, SGV NRW 2023), bzw. § 5 Abs. 6 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW, SGV NRW 2021) – jeweils in der zurzeit geltenden Fassung – weise ich auf Folgendes hin: Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit, der GO NRW, bzw. der KrO NRW beim Zustandekommen der Unternehmenssatzung kann nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden, c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss, bzw. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Kreis, bzw. der Stadt/Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in diesem Amtsblatt in Kraft. Köln, den 14. Mai 2009 Bezirksregierung Köln – 31.1.1.6.4 – LEP AöR Im Auftrag gez.: K r e m e r ABl. Reg. K 2009, S. 246 319. Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG vom 12. Februar 1990 (BGBl S. 205) zum Genehmigungsantrag zur Aufnahme von zusätzlichen Abfallschlüsselnummern für die Verwendung in Baumaßnahmen auf der Zentraldeponie Leppe des Bergischen Abfallwirtschaftsverbandes (BAV), Braunswerth 1–3, 51766 Engelskirchen Bezirksregierung Köln Az.: 52.1-21.1(6.5)24/77-We Der Bergische Abfallwirtschaftsverband (BAV), Braunswerth 1–3, 51766 Engelskirchen betreibt die Zentraldeponie (ZD) Leppe in Lindlar-Remshagen. Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 hat der BAV die Aufnahme von zusätzlichen Abfallschlüsselnummern für die Verwendung in Baumaßnahmen auf der ZD Leppe beantragt. Die zusätzlich für die Verwendung in Baumaßnahmen beantragten Abfallschlüsselnummern sind bereits zur Beseitigung zugelassen. Die notwendigen bauphysikalischen Eigenschaften und die vorgegebenen Zuordnungswerte werden durch die beantragten Abfallarten eingehalten. Aufgrund von § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG vom 12. Februar 1990 (BGBl I S. 205), in der derzeit geltenden Fassung, war zu prüfen, ob eine UVP durchzuführen ist. Abfalldeponien sind in der Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ in Anlage 1 des UVPG aufgeführt. Gem. § 3e des UVPG ist in einer Vorprüfung des Einzelfalls zu prüfen, ob diese Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswir-