Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
364 kB
Datum
20.08.2009
Erstellt
28.07.09, 04:07
Aktualisiert
28.07.09, 04:07
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Anlage zu Info 244/2009
Amtsblatt
237
G 1294
für den Regierungsbezirk Köln
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http://www.boehm.de/amtsblatt
Herausgeber: Bezirksregierung Köln
189. Jahrgang
Köln, 25. Mai 2009
Nummer 21
Inhaltsangabe:
B
Verordnungen,
Verfügungen und Bekanntmachungen
der Bezirksregierung
316. 6. Änderungssatzung vom 15. Mai 2009 zur Verbandssatzung
des Zweckverbandes Gemeinsame Kommunale Datenverarbeitung Rhein-Sieg/Oberberg/Solingen (GKD RSO) in der Fassung der Genehmigung vom 12. Dezember 1997, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008, in Kraft getreten
am 1. Januar 2009
Seite 237
317. Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis
Aachen, vertreten durch Herrn Landrat Carl Meulenbergh und
Herrn Dezernenten Gregor Jansen – nachfolgend Kreis genannt – und der Stadt Aachen, vertreten durch Herrn Oberbürgermeister Dr. Jürgen Linden und Herrn Beigeordneten
Heinz Lindgens – nachfolgend Stadt genannt – über die Wahrnehmung von Aufgaben nach dem RettG NRW für das Gebiet
der Stadt Aachen
Seite 243
318. Unternehmenssatzung für das gemeinsame Kommunalunternehmen „LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist Anstalt des
öffentlichen Rechts“ vom 14. Mai 2009
Seite 246
319. Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3a des Gesetzes über die
Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG vom 12. Februar
1990 (BGBl S. 205) zum Genehmigungsantrag zur Aufnahme
von zusätzlichen Abfallschlüsselnummern für die Verwendung
in Baumaßnahmen auf der Zentraldeponie Leppe des Bergischen Abfallwirtschaftsverbandes (BAV), Braunswerth 1–3,
51766 Engelskirchen
Seite 250
B
Verordnungen,
Verfügungen und Bekanntmachungen
der Bezirksregierung
316.
6. Änderungssatzung vom 15. Mai 2009
zur Verbandssatzung des Zweckverbandes
Gemeinsame Kommunale Datenverarbeitung
Rhein-Sieg/Oberberg/Solingen (GKD RSO) in der
Fassung der Genehmigung vom
12. Dezember 1997, zuletzt geändert durch die
5. Änderungssatzung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. Dezember 2008, in Kraft
getreten am 1. Januar 2009
Artikel I
Die Überschrift der Satzung wird geändert:
C
Rechtsvorschriften und
Bekanntmachungen anderer Behörden
und Dienststellen
320. Bekanntmachung über die Sitzung der Zweckverbandsversammlung des Sparkassenzweckverbandes „Zweckverband
Sparkasse KölnBonn“ am 9. Juni 2009
Seite 251
321. Öffentliche Zustellung des Zweckverbandes Straßenverkehrsamt Aachen
Seite 251
322. Jahresabschluss und Prüfungsvermerk der Oberbergischen
Aufbau GmbH, Gummersbach
Seite 252
323. Ungültigkeitserklärung eines Dienstausweises der Stadt Troisdorf
Seite 253
324. Aufgebot von Sparkassenbüchern;
h i e r : Sparkasse Aachen
E
Seite 253
Sonstige Mitteilungen
325. Liquidation
Seite 253
Satzung des Zweckverbandes
„civitec“
Zweckverband Kommunale Informationsverarbeitung
Die Absätze des § 1 werden nummeriert.
„1. Mit dem Ziel einer Zusammenarbeit im Bereich der
Informations- und Kommunikationstechnik bilden der
Oberbergische Kreis, der Rhein-Sieg-Kreis, die kreisfreie
Stadt Solingen sowie die kreisangehörigen Städte und Gemeinden Alfter, Bad Honnef, Bergneustadt, Bornheim,
Eitorf, Engelskirchen, Gummersbach, Hennef, Hückeswagen, Königswinter, Lindlar, Lohmar, Marienheide,
Meckenheim, Morsbach, Much, Neunkirchen-Seelscheid, Niederkassel, Nümbrecht, Radevormwald,
Reichshof, Rheinbach, Ruppichteroth, Sankt Augustin,
Siegburg, Swisttal, Troisdorf, Wachtberg, Waldbröl,
Anlage zu Info 244/2009
– 246 –
318. Unternehmenssatzung für das gemeinsame
Kommunalunternehmen „LEP-Fläche
Euskirchen/Weilerswist Anstalt des öffentlichen
Rechts“ vom 14. Mai 2009
Aufgrund von §§ 7 Abs. 1 Satz 1, 114a Abs. 2 Satz 1 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
(GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV. NRW, S. 666 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2008 (GV. NRW S. 514),
§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW S. 646), zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Juni 2008
(GV. NRW S. 514), §§ 27, 28 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit Nordrhein-Westfalen (GkG) in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979
(GV. NRW. S. 621), zuletzt geändert durch Artikel V des
Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NW. S. 380), sowie
der Verordnung über kommunale Unternehmen und Einrichtungen als Anstalt öffentlichen Rechts (Kommunalunternehmensverordnung – KUV) vom 24. Oktober
2001 (GV. NW. S. 773), zuletzt geändert durch Artikel IX
des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NW. S. 380),
haben der Kreistag des Kreises Euskirchen in seiner
Sitzung am 25. März 2009, der Rat der Stadt Euskirchen
in seiner Sitzung am 5. März 2009 und der Rat der Gemeinde Weilerswist in seiner Sitzung am 19. März 2009
folgende Satzung beschlossen:
Präambel:
Im Landesentwicklungsplan (LEP NRW) sind im Bereich der Stadt Euskirchen und der Gemeinde Weilerswist
ca. 205 Hektar als Gebiet für flächenintensive Großvorhaben dargestellt. Der Kreis Euskirchen, die Stadt Euskirchen und die Gemeinde Weilerswist beabsichtigen, gemeinsam die interkommunale Industrieansiedlung auf
dieser Fläche zu bewirken. Dabei ist eine Zusammenarbeit mit dem Land Nordrhein-Westfalen auf der
Grundlage einer noch zu schließenden „Vereinbarung zur
gemeinsamen Finanzierung und Entwicklung der interkommunalen Industrieansiedlung auf der LEP-Fläche in
Euskirchen/Weilerswist“ beabsichtigt. Zur gemeinsamen
Aufgabenerfüllung von Kreis, Stadt und Gemeinde soll
ein gemeinsames Kommunalunternehmen im Sinne der
§§ 114a GO, 27 GkG errichtet werden.
Zur besseren Lesbarkeit wird im weiteren Verlauf der
Vereinbarung auf die Verwendung beider Geschlechterformen verzichtet und nur die männliche Form gewählt.
§1
Rechtsform, Träger, Name und Sitz
1. Die „LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist“ ist ein
selbständiges gemeinsames Kommunalunternehmen
des Kreises Euskirchen, der Stadt Euskirchen und der
Gemeinde Weilerswist in der Rechtsform einer Anstalt
des öffentlichen Rechts (§§ 114a GO, 27 GkG). Es
wird auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften
und der Bestimmungen dieser Satzung geführt.
2. Das gemeinsame Kommunalunternehmen führt den
Namen „LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist“ mit
dem Zusatz „Anstalt des öffentlichen Rechts“. Es tritt
unter diesem Namen im gesamten Geschäfts- und
Rechtsverkehr auf. Die Kurzbezeichnung lautet
„LEP-AöR“.
3. Das gemeinsame Kommunalunternehmen hat seinen
Sitz in 53879 Euskirchen, Kölner Straße 75. Über die
Errichtung der Geschäftstelle wird eine gesonderte
Vereinbarung getroffen.
§2
Gegenstand des gemeinsamen Kommunalunternehmens
1. Aufgabe des gemeinsamen Kommunalunternehmens
ist die Finanzierung und Entwicklung einer interkommunalen Ansiedlung von flächenintensiven
Großvorhaben auf der im Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen,
ausgewiesenen und im Landesentwicklungsplan vorgesehenen Fläche in Euskirchen und Weilerswist.
2. Zur Erfüllung dieser Aufgabe soll das gemeinsame
Kommunalunternehmen
a) die erforderlichen Grundstücksflächen erwerben
oder deren Verfügbarkeit auf andere Weise sicherstellen,
b) die Grundstücke zur Baureife entwickeln,
c) die erworbenen Grundstücksflächen an ansiedlungswillige Unternehmen veräußern,
d) alle hiermit zusammenhängenden oder dem Unternehmensziel förderlichen Aufgaben und Tätigkeiten wahrnehmen (wie z. B. Finanzierung, Erschließung, Tausch, Verpachtung, Vermietung,
Bestellung von Erbbaurechten, Regionalmarketing, Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Verbesserung der Infrastruktur, Beratung ansiedlungswilliger Unternehmen).
3. Für den Fall, dass eine Ansiedlung im Sinne des Abs. 1
in angemessener Frist nicht möglich ist, sollen die
erworbenen Flächen einer Industrie- bzw. Gewerbenutzung zugeführt, notfalls wieder schadenmindernd
veräußert werden.
4. Wenn es dem Unternehmenszweck dient, kann das
gemeinsame Kommunalunternehmen andere Unternehmen errichten oder sich an solchen beteiligen.
§3
Stammkapital
Das Stammkapital beträgt 1 000,– € (in Worten: eintausend Euro). Hierauf leistet die Stadt Euskirchen eine
Stammeinlage in Höhe von 500,– €, der Kreis Euskirchen
in Höhe von 300,– € und die Gemeinde Weilerswist in
Höhe von 200,– €.
Anlage zu Info 244/2009
– 247 –
§4
Organe des gemeinsamen Kommunalunternehmens
1. Die Organe des gemeinsamen Kommunalunternehmens sind
a) der Verwaltungsrat,
b) der Vorstand.
2. Die Mitglieder aller Organe des gemeinsamen Kommunalunternehmens sind zur Verschwiegenheit über
alle vertraulichen Angelegenheiten sowie über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des gemeinsamen
Kommunalunternehmens verpflichtet. Die Pflicht besteht für die Mitglieder auch nach ihrem Ausscheiden
aus dem gemeinsamen Kommunalunternehmen fort.
Sie gilt nicht gegenüber den Organen des Kreises, der
Stadt und der Gemeinde.
3. Die Befangenheitsvorschriften des § 28 KrO gelten
entsprechend.
§5
Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und
acht weiteren Mitgliedern.
2. Der Vorsitzende ist im zweijährigen Turnus abwechselnd der Bürgermeister der Stadt Euskirchen, der
Landrat des Kreises Euskirchen und der Bürgermeister der Gemeinde Weilerswist. § 114 a Abs. 8 S. 3
und 4 GO gilt entsprechend.
3. Jeder Träger entsendet neben den in Absatz 2 genannten Mitgliedern jeweils zwei weitere Mitglieder in den
Verwaltungsrat. Sie werden von Kreistag, Stadtrat und
Gemeinderat für die Dauer von 5 Jahren gewählt; für
die Wahl gelten § 50 Abs. 4 GO und § 35 Abs. 4 KrO
sinngemäß.
4. Für die Mitglieder werden Stellvertreter bestellt.
5. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Die Kämmerer des Kreises Euskirchen, der Stadt Euskirchen und der Gemeinde Weilerswist oder ein von
ihnen benannter Beamter oder Beschäftigter der jeweiligen Gebietskörperschaften können an allen
Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Für sie
gilt die Verschwiegenheitsverpflichtung des § 4 KUV
gleichermaßen.
7. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrats,
die dem Kreistag bzw. dem jeweiligen Stadt- oder Gemeinderat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigem Ausscheiden aus dem
Kreistag bzw. dem Stadt- oder Gemeinderat; diejenige
von Mitgliedern, die der jeweiligen Verwaltung angehören, mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst
für den Kreis, die Stadt bzw. die Gemeinde. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihr Amt bis zum
Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
8. Der Vorsitzende des Verwaltungsrats hat dem Kreis,
der Stadt und der Gemeinde auf Verlangen Auskunft
über alle wichtigen Angelegenheiten des gemeinsamen
Kommunalunternehmens zu geben.
9. Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind ehrenamtlich
tätig. Sie erhalten für die Teilnahme an dessen Sitzungen Entschädigungen gemäß der Verordnung über die
Entschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (Entschädigungsverordnung –
EntschVO) in der jeweils aktuellen Fassung und unter
folgenden Maßgaben: Eine monatliche Pauschale wird
nicht gewährt. Die Höhe des Sitzungsgeldes bemisst
sich nach dem in der Entschädigungsverordnung für
sachkundige Bürger in Kreisen bis 250 000 Einwohner
festgelegten Betrag (derzeit § 2 Ziffer 2 EntschVO).
§6
Zuständigkeit des Verwaltungsrats
1. Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung
des Vorstands und erfüllt die ihm durch Gesetz und in
dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben. Dabei kann er
sich der Unterstützung Dritter bedienen. Der Verwaltungsrat hat gegenüber dem Vorstand ein unbeschränktes Recht auf Auskunft und Einsicht in die
Geschäftsunterlagen. Dieses Recht kann außerhalb
von Verwaltungsratssitzungen nur vom Vorsitzenden,
seinem Stellvertreter oder einem im Einzelfall durch
Beschluss des Verwaltungsrats bestimmten Mitglied
oder zur Verschwiegenheit verpflichteten Dritten ausgeübt werden.
2. Der Verwaltungsrat entscheidet über die in den
§§ 114a GO, 27 und 28 GkG und der KUV genannten
Angelegenheiten sowie über
a) die Entlastung des Vorstands und die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Vorstand;
b) den Erlass, die Änderung und Aufhebung einer
Geschäftsordnung für den Verwaltungsrat und für
den Vorstand. Die Geschäftsordnung für den
Vorstand soll, wenn der Vorstand aus mehreren
Personen besteht, Regelungen über die Zuständigkeitsverteilung innerhalb des Vorstands, die Einberufung und Durchführung von Vorstandssitzungen sowie die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern des Vorstands
enthalten;
c) die Aufstellung und Fortschreibung von Arbeitsplänen sowie Kosten- und Finanzierungsplänen.
3. Der Verwaltungsrat ist berechtigt, die Durchführung
und Vornahme von im Wirtschaftsplan nicht vorgesehenen Geschäften und Maßnahmen durch den
Vorstand nach näherer Bestimmung in der Geschäftsordnung für den Vorstand von seiner Zustimmung
abhängig zu machen. Gesetzliche Mitwirkungsrechte
des Verwaltungsrats bleiben unberührt.
Anlage zu Info 244/2009
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4. Dem Vorstand gegenüber vertritt der Vorsitzende des
Verwaltungsrats das gemeinsame Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. § 6 Abs.1
S. 3 und 4 bleiben unberührt.
§7
Einberufung und Beschlüsse des Verwaltungsrats
1. Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung
seines Vorsitzenden zusammen. Die Einladung muss
Tagungszeit und -ort und die Tagesordnung angeben.
Sie muss den Mitgliedern des Verwaltungsrats spätestens am siebten Tag vor der Sitzung zugehen. In
dringenden Fällen kann die Frist bis auf 24 Stunden
verkürzt werden. Die Beratungsunterlagen sollen der
Einladung beigefügt werden.
2. Der Verwaltungsrat ist nach Bedarf, mindestens einmal pro Kalenderjahr einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn dies drei Mitglieder des
Verwaltungsrats oder der Vorstand unter Angabe des
Beratungsgegenstandes beantragen.
3. Die Sitzungen des Verwaltungsrats werden vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats geleitet. Die Sitzungen
sind nicht öffentlich.
4. Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche
Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die
Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Stellvertreter anwesend ist. Er gilt als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Über andere als in der Einladung angegebene
Beratungsgegenstände darf nur dann beschlossen werden, wenn die Angelegenheit dringlich ist und der Verwaltungsrat der Verhandlung mehrheitlich zustimmt.
5. Wird der Verwaltungsrat zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn bei der zweiten Ladung
auf diese Folge ausdrücklich hingewiesen wurde.
6. Die Beschlüsse des Verwaltungsrats werden mit einfacher Mehrheit der Stimmanteile der Träger gefasst.
Die Stadt Euskirchen hat fünf Stimmen, der Kreis
Euskirchen drei Stimmen und die Gemeinde Weilerswist zwei Stimmen. Die Stimmen können je Träger nur
einheitlich abgegeben werden. Einigen sich die
Mitglieder eines Trägers nicht, entscheidet deren
Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
Bürgermeisters bzw. Landrats den Ausschlag.
Stimmenthaltungen sind zulässig. § 35 Abs. 5 KrO gilt
entsprechend. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag
als abgelehnt. Beschlüsse über die Beteiligung des
gemeinsamen Kommunalunternehmens an anderen
Unternehmen, sowie über die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur einstimmig gefasst werden.
7. In begründeten Fällen können Entscheidungen des
Verwaltungsrats durch schriftlichen Umlauf erwirkt
werden.
8. Der Vorstand ist verpflichtet, an den Sitzungen des
Verwaltungsrats teilzunehmen. Der Vorstand hat ein
selbstständiges Antrags- und Rederecht.
9. Über Sitzungen des Verwaltungsrats bzw. über die
vom Verwaltungsrat gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Vorsitzende unterzeichnet. In der Niederschrift sind mindestens der Ort und
der Tag der Sitzung, die Teilnehmer, die Gegenstände
der Tagesordnung und die Beschlüsse anzugeben. Ein
Verstoß gegen Satz 1 macht Beschlüsse nicht unwirksam. Die Niederschrift ist den Mitgliedern des Verwaltungsrats und dem Vorstand zu übermitteln. Die
Mitglieder des Verwaltungsrats und des Vorstands
können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der
Niederschrift schriftlich Richtigstellungen beim Vorsitzenden des Verwaltungsrats beantragen. Sofern
innerhalb der Frist keine Richtigstellungen eingehen,
gilt die Niederschrift als genehmigt. Über fristgerecht
eingegangene Richtigstellungen entscheidet der Verwaltungsrat.
§8
Vorstand
1. Der Vorstand des gemeinsamen Kommunalunternehmens besteht aus drei Personen.
2. Der Vorstand wird vom Verwaltungsrat auf die Dauer
von höchstens fünf Jahren bestellt. Eine erneute
Bestellung ist zulässig. Die Bestellung kann jederzeit,
unbeschadet etwaiger Entschädigungsansprüche aus
bestehenden Verträgen, vom Verwaltungsrat widerrufen werden. Der Verwaltungsrat bestellt ein Mitglied
des Vorstands zum Vorstandsvorsitzenden.
3. Der Vorstand leitet das gemeinsame Kommunalunternehmen eigenverantwortlich, soweit nicht gesetzlich
oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist.
Im übrigen gilt die Geschäftsordnung für den Vorstand. Der Vorstand hat die Beschlüsse des Verwaltungsrats vorzubereiten und auszuführen, soweit sie
nicht vom Vorsitzenden des Verwaltungsrats (z. B. in
Fällen gemäß § 2 Abs. 3 KUV) auszuführen sind.
4. Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat regelmäßig,
mindestens halbjährlich, schriftlich über den Gang der
Geschäfte, die Lage des Unternehmens und künftige
Erwartungen zu berichten. Des Weiteren hat der Vorstand den Verwaltungsrat zu unterrichten, wenn erkennbar wird, dass die vereinbarten Ziele nicht, nur
mit erheblicher zeitlicher Verzögerung oder nur mit
erheblichem, im Kosten- und Finanzierungsplan nicht
vorgesehenen finanziellen Mehraufwand erreichbar
sind.
§9
Vertretung, Verpflichtungserklärungen
1. Der Vorstandsvorsitzende vertritt gemeinsam mit
einem weiteren Vorstandsmitglied das gemeinsame
Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht gesetzlich oder in dieser
Satzung etwas anderes bestimmt ist. Im Falle der Verhinderung des Vorstandsvorsitzenden vertreten die
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beiden übrigen Vorstandsmitglieder das gemeinsame
Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich.
2. Verpflichtungserklärungen entsprechend § 43 KrO
bedürfen der Schriftform; die Unterzeichnung erfolgt
in entsprechender Anwendung des Absatzes 1.
§ 10
Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung
und Rechnungslegung
1. Das gemeinsame Kommunalunternehmen ist sparsam
und wirtschaftlich unter Beachtung der für Kommunalunternehmen geltenden Vorschriften und des in
dieser Satzung bestimmten Zwecks zu führen. Im
übrigen gelten die Vorschriften des § 75 Abs. 1 GO
entsprechend.
2. Der Vorstand hat den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach Ende des
Wirtschaftsjahres aufzustellen und nach Durchführung der Abschlussprüfung dem Verwaltungsrat
zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und
der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des
Datums zu unterzeichnen. Der Jahresabschluss, der
Lagebericht, die Erfolgsberichte und der Bericht über
die Abschlussprüfung sind dem Kreis, der Stadt und
der Gemeinde zuzuleiten. Im übrigen ist § 27 Abs. 2
KUV zu beachten.
3. Für die Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts gilt § 106 GO entsprechend. Darüber hinaus
werden der örtlichen Rechnungsprüfung von Kreis,
Stadt und Gemeinde die Rechte nach §§ 53, 54 Haushaltsgrundsätzegesetz eingeräumt. Der Verwaltungsrat kann beschließen, eine der örtlichen Rechnungsprüfungen mit der innerbetrieblichen Revision zu
beauftragen.
4. Der gemäß § 18 Abs. 5 Satz 1 KUV genannte Betrag,
bei dessen Überschreitung Mehrauszahlungen der
Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen, wird auf
20 000,– € festgesetzt.
§ 11
Bekanntmachungen des gemeinsamen Kommunalunternehmens
31. Dezember 2018,
kann jeder Träger aus wichtigem Grund aus dem gemeinsamen Kommunalunternehmen austreten. Der
Austritt eines Trägers bedarf lediglich eines Beschlusses der Vertretung des austretenden Trägers.
4. Im Falle der Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens gelten folgende Regelungen:
a) Das Unternehmensvermögen wird entsprechend
der Anteile des Stammkapitals verteilt.
b) Die Verbindlichkeiten werden unter Berücksichtigung vorrangiger Sicherheiten ebenfalls entsprechend der Anteile des Stammkapitals verteilt.
c) Sollte Personal beschäftigt sein, wird dies in der
Reihenfolge der Anteile des Stammkapitals von
den Trägern übernommen.
Die Träger können durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Vertretungen abweichende Regelungen
treffen.
5. Im Falle des Austritts eines Trägers werden die Anteile
am Unternehmensvermögen und an den Verbindlichkeiten entsprechend des Absatzes 4 ermittelt. Zwischen dem austretenden Träger und dem gemeinsamen
Kommunalunternehmen erfolgt auf dieser Basis ein
finanzieller Ausgleich bzw. eine Haftungsübernahme.
Die Träger können durch übereinstimmende Beschlüsse ihrer Vertretungen abweichende Regelungen
treffen.
§ 13
Entstehen des gemeinsamen Kommunalunternehmens,
In-Kraft-Treten
1. Das gemeinsame Kommunalunternehmen entsteht am
Tag nach der amtlichen Bekanntmachung dieser Satzung im Amtsblatt der Bezirksregierung Köln; seine
Dauer ist nicht beschränkt.
2. Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung
im Amtsblatt der Bezirksregierung Köln in Kraft.
Euskirchen, den 28. April 2009
Vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachungen des
gemeinsamen Kommunalunternehmens erfolgen im
Amtsblatt der Bezirksregierung Köln.
§ 12
Austritt eines Trägers und Auflösung des gemeinsamen
Kommunalunternehmens
1. Bis zum
31. Dezember 2018
ist der einseitige Austritt eines Trägers aus dem gemeinsamen Kommunalunternehmen ausgeschlossen.
Vertretungsberechtigter
Beamter gemäß
§ 43 Abs. 1 Kro NW
gez.: Günter R o s e n k e
Landrat
Euskirchen, den 28. April 2009
gez.: Dr. Uwe F r i e d l
Bürgermeister
gez.: Thomas H u y e n g
Erster Beigeordneter
Weilerswist, den 28. April 2009
2. Die Auflösung des gemeinsamen Kommunalunternehmens kann nur durch übereinstimmende Beschlüsse der Vertretungen aller Träger erfolgen.
3. Mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum
gez.: Johannes A d a m s
Geschäftsbereichsleiter
Vertretungsberechtigter
Beamter gemäß
§ 64 Abs. 1 GO NW
gez. Armin F u ß
Bürgermeister
gez.: Josef F o r s t n e r
Erster Beigeordneter
Anlage zu Info 244/2009
– 250 –
Genehmigungs- und Bekanntmachungsvermerk
Der Rat der Stadt Euskirchen in seiner Sitzung am
5. März 2009, der Rat der Gemeinde Weilerswist in seiner
Sitzung am 19. März 2009 sowie der Kreistag des Kreises
Euskirchen in seiner Sitzung am 25. März 2009 haben
gem. § 27 Abs. 2 und 4 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) in der zurzeit geltenden
Fassung (SGV NRW 202) übereinstimmend u. a. beschlossen, zur gemeinsamen Aufgabenerfüllung im
Rahmen der Beteiligung an der Finanzierung und
Entwicklung einer interkommunalen Ansiedlung von
flächenintensiven Großvorhaben auf der im Landesentwicklungsplan vorgesehenen Fläche in Euskirchen und
Weilerswist ein gemeinsames Kommunalunternehmen
„LEP-Fläche Euskirchen/Weilerswist“ in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts in gemeinsamer Trägerschaft des Kreises Euskirchen, der Stadt
Euskirchen und der Gemeinde Weilerswist zu errichten.
Gleichzeitig wurde die vorstehende Unternehmenssatzung beschlossen.
Die Beschlüsse über die Errichtung des gemeinsamen
Kommunalunternehmens „LEP-Fläche Euskirchen/
Weilerswist, Anstalt des öffentlichen Rechts“ sowie über
die Unternehmenssatzung werden hiermit gemäß § 27
Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 29 Abs. 1 Satz 2 und § 27 Abs. 5
Satz 1 GkG NRW aufsichtsbehördlich genehmigt und die
Unternehmenssatzung öffentlich bekannt gemacht.
Die Genehmigung ergeht mit folgenden Auflagen:
1. für den Fall, dass die den Gremienbeschlüssen als Anlage 2 im Entwurf beigefügte „Vereinbarung zur gemeinsamen Finanzierung und Entwicklung der interkommunalen Industrieansiedlung auf der LEP-Fläche
in Euskirchen/Weilerswist“ nicht innerhalb eines
Jahres nach Errichtung des Kommunalunternehmens
abgeschlossen sein sollte, ist das Kommunalunternehmen durch die Träger wieder aufzulösen.
2. das in § 3 der Unternehmenssatzung fest gelegte
Stammkapital ist bei der nächsten anstehenden Änderung der Unternehmenssatzung auf mindestens
10 000,– € aufzustocken.
Gemäß § 2 Abs. 4 Ziff. 3 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht
(BekanntmVO, SGV NRW 2023) in der zurzeit geltenden
Fassung sowie § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW, SGV NRW
2023), bzw. § 5 Abs. 6 der Kreisordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (KrO NRW, SGV NRW 2021) –
jeweils in der zurzeit geltenden Fassung – weise ich auf
Folgendes hin:
Die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit,
der GO NRW, bzw. der KrO NRW beim Zustandekommen der Unternehmenssatzung kann nach Ablauf eines
Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Landrat hat den Kreistagsbeschluss, bzw. der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet
oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem
Kreis, bzw. der Stadt/Gemeinde vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache
bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in diesem Amtsblatt in Kraft.
Köln, den 14. Mai 2009
Bezirksregierung Köln
– 31.1.1.6.4 – LEP AöR
Im Auftrag
gez.: K r e m e r
ABl. Reg. K 2009, S. 246
319. Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 3a des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
– UVPG vom 12. Februar 1990 (BGBl S. 205) zum
Genehmigungsantrag zur Aufnahme von
zusätzlichen Abfallschlüsselnummern für die
Verwendung in Baumaßnahmen auf der
Zentraldeponie Leppe des Bergischen
Abfallwirtschaftsverbandes (BAV),
Braunswerth 1–3, 51766 Engelskirchen
Bezirksregierung Köln
Az.: 52.1-21.1(6.5)24/77-We
Der Bergische Abfallwirtschaftsverband (BAV),
Braunswerth 1–3, 51766 Engelskirchen betreibt die Zentraldeponie (ZD) Leppe in Lindlar-Remshagen.
Mit Schreiben vom 8. Mai 2009 hat der BAV die Aufnahme von zusätzlichen Abfallschlüsselnummern für die
Verwendung in Baumaßnahmen auf der ZD Leppe beantragt.
Die zusätzlich für die Verwendung in Baumaßnahmen
beantragten Abfallschlüsselnummern sind bereits zur
Beseitigung zugelassen. Die notwendigen bauphysikalischen Eigenschaften und die vorgegebenen Zuordnungswerte werden durch die beantragten Abfallarten
eingehalten.
Aufgrund von § 3a des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG vom 12. Februar 1990
(BGBl I S. 205), in der derzeit geltenden Fassung, war zu
prüfen, ob eine UVP durchzuführen ist.
Abfalldeponien sind in der Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ in Anlage 1 des UVPG aufgeführt. Gem. § 3e des
UVPG ist in einer Vorprüfung des Einzelfalls zu prüfen,
ob diese Änderung erhebliche nachteilige Umweltauswir-