Daten
Kommune
Bedburg
Größe
329 kB
Datum
29.01.2013
Erstellt
23.01.13, 18:06
Aktualisiert
23.01.13, 18:06
Stichworte
Inhalt der Datei
TEXTLICHE FESTSETZUNGEN
1.
Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
6.1
Für Hauptdächer der Hauptanlagen sind nur Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer mit einer Dachneigung von
35° - 45° zugelassen.
1.1
Für das Plangebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) gemäß § 4 BauNVO festgesetzt.
6.2
1.2
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind die gemäß § 4 (3) BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht
zulässig.
Die Dacheindeckungen sind in den Farbtönen der RAL-Skala ‚dunkelbraun' bis ‚schwarz' oder ‚grau' bis ‚schwarz' zulässig. Andere Farbtöne sind als Ausnahme zugelassen. Glasierte Dacheindeckungen sind generell unzulässig.
6.3
2.
Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB)
Bei geneigten Dächern darf die Summe der Zwerchhäuser, Gauben und sonstigen Dachaufbauten und Dacheinschnitten zwei Drittel der Trauflänge nicht überschreiten.
6.4 Stellplätze und ihre Zufahrten und Garagenzufahrten sind in wassergebundener Decke, mit versickerungsfähigem
Pflaster oder Rasengittersteinen zu befestigen.
3.
100
1921
1919
6.6
4.
177
176
5.
218
178 der Zahl der Wohnungen (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB)
Beschränkung
1.
16
28
5.3 Auf Flächen für Garagen sind auch Carports oder nicht24überdachte Stellplätze, auf Garagenzufahrten auch nicht über-
1920
2.
34
36
5.4
Pro Gebäude sind zwei unabhängig voneinander anfahrbare Stellplätze oder Garagen herzustellen.
5.5
Auf Grenzen zu öffentlichen Verkehrsflächen müssen Garagen einen seitlichen Grenzabstand von 1,00 m einhalten.
44
42
46
3.
3
3
21
15
71
879
3
24
10
42
1884
872
28
851
1821
854
22
844
30
40
841
7
F/R
WA I
0,4 0,5
4
882
SW
Bedburg, den ____________________
Dieser
1535Plan ist gemäß § 2 (1) BauGB
durch Beschluss des Rates vom
______________ aufgestellt worden.
Bedburg, den _____________________
________________________________
1537
(Bürgermeister)
(Ratsmitglied)
Der Aufstellungsbeschluss ist am
______________ ortsüblich bekanntgemacht worden.
_______________________________
(ÖbVI)
________________________________
(Bürgermeister)
_______________________________
(Bürgermeister)
Trägerbeteiligung
2
Offenlegungsbeschluss
Offenlage
Die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange ist gemäß § 4 (1) BauGB vom
_____________
bis _____________
1540
durchgeführt worden.
Dieser Plan wurde gemäß § 3 (2) BauGB
am _____________ vom Rat der Stadt
Bedburg zur Offenlage beschlossen.
Bedburg, den ____________________
83
1
Bedburg, den ____________________
Bedburg, den _____________________
_______________________________
(Bürgermeister)
________________________________
(Bürgermeister)
(Ratsmitglied)
_______________________________
(Bürgermeister)
1538
1541
6
Die öffentliche Unterrichtung der Bürger
hat gemäß § 3 (1) BauGB vom
_____________ bis _____________
durch öffentliche Auslegung stattgefunden.
Dieser Plan hat gemäß § 3 (2) BauGB
vom ____________ bis ____________
öffentlich ausgelegen. Die 84
Offenlegung
wurde am ______________ ortsüblich
bekanntgemacht. Die Träger öffentlicher
Belange wurden mit Schreiben vom
______________ von der Auslegung
benachrichtigt.
Bedburg, den ____________________
ED
100112
Satzungsbeschluss
Dieser Bebauungsplan ist gemäß § 10
BauGB vom Rat der Stadt Bedburg am
1
________________ als Satzung beschlossen worden.
3
852
853
979
863
871
870
5
Bedburg, den ____________________
_______________________________
(Bürgermeister)
(Ratsmitglied)
7
211
82
Vorgezogene
Bürgerbeteiligung
990
991
992
993
8
1693
883
880
16
867
1544
1
869
n er S tra ß e
866
26
1680
14
44
850
12
5
1883
849
ove
A ll h
24 a
847
846
877
1532
Aufstellungsbeschluss
4
848
845
873
865
104816
1539
1546
Architektur Stadt und Umweltplanung 98
Wildschütz und Schnuis
Lütticher Straße
81 10-12 79
52064 Aachen
6
1898
1889
80
8
1679
874
875
876
Umgrenzung für Flächen für Garagen
(siehe schriftliche Festsetzungen unter 5.)
78
14
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
der Teilbereiche der 2. Änderung des
Bebauungsplanes Nr. 30
10
145
103768
Ga
Beschränkung der zulässigen Dachformen:
Sattel-, Walm- und Krüppelwalmdächer
Entwurf und Bearbeitung:
Es wird bescheinigt, dass die Darstellung
mit dem 1536
amtlichen Katasternachweis
übereinstimmt und die Festlegung der
städtebaulichen Planung geometrisch
eindeutig ist.
1545
1885
SW
Planunterlage
1533
97
Sonstige
Planzeichen
20
12
1886
1891
1892
16
77
1528
1
69
1888
1887
1890
Ga
F/R
Strassenbegrenzungslinie
18
Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung (Fußgänger- und Fahrradverkehr)
e
Bereich 1
204
Öffentliche
Strassenverkehrsfläche
76
Stand 14.09.2012
69
203
93
S tr a ß
49
113
48
187
nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig
75
Verkehrsflächen
3
47
46
45
44
43
45
43
36
47
27
51
53
55
1833
68
21
49
ED
nur Einzelhäuser zulässig
Schieber Gas / Wasser
67
23
71
35
94
Baugrenze
m an n-
186
195
146
W
196
25
74 Baugrenzen
Bauweise,
Hydrant unterirdisch
HY
Zahl der Vollgeschosse
E
19
106
216
I
Kanalschacht
5
41
185
41
184
100370
197
7
uz
183
34
Geschossflächenzahl
Laterne
66
57
42
0,5
65
13
29
182
1834
116
70
1926
Flurstücksnummer
re
52
56
Grundflächenzahl
64
nk
55
59
0,4
Gully
15 a
le
63
65
Flurstücksgrenze
Höhe in Meter über NHN
61
63
üh
67
54
Allgemeine Wohngebiete
- H ein e
53
57
61
62
WA
22
219
39
73
60
59
220
31
75
33
E
1925
79
G
37
50 m
Flurgrenze
Gebäude mit Hausnummer
83.48
7
Grundwasserabsenkung
M
100011
152
548
Am
SW
Erdbebengefährdung
52
0,4 0,5
2
3
35
60
4
G u sta v
29
40
Art und Maß der baulichen Nutzung
Kartengrundlage
Das Plangebiet liegt im Bereich der durch den Braunkohletagebau bedingten Grundwasserabsenkung. Nach Beendi1 Sümpfungsmaßnahmen steigt der Grundwasserstand wieder an. Bei den Abdichtungsmaßnahmen
5
gung 1der
ist der
11 a Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Die Vorschriften der DIN 18195
‚Bauwerksabdichtungen' sind zu beachten.
h
ü
M
194
20
ZEICHENERKLÄRUNG
1
62
Am
50
54
WA I
64
153
58
1924
uz
e
r
k
len
154
28
10
24
31
32
5.
27
30
Niederschlagswasser
9
26
24
5
18
Kampfmittel
Gemäß der DIN 4149 liegt das Plangebiet in der Erdbebenzone 2. Entsprechend dem Abschnitt 5.2 der vorgenannten
DIN befindet sich das Baugebiet in der Untergrundklasse S und im Bereich des gewachsenen grobkörnigen Bodens in
der Baugrundklasse B. Die Vorgaben der DIN 4149 sind zu beachten.
48
56
22
112
0
202
25
1:500
26
180
198
122
40
12,50
121
a
reuz
Am Mühlenk
38
193
Maßstab
109
17
Nichtbelastetes Niederschlagswasser der Dachflächen kann in Zisternen gesammelt und dem Brauchwasserkreislauf
zugeführt werden.
4.
23
Bodendenkmäler
6
euz
r
Am Mühlenk
159
0
205 von Bombenblindgängern oder Kampfmitteln
8sind Erdarbeiten unverzüglich einzustellen und umgehend
Beim Auffinden
die nächste Polizeidienststelle oder der Kampfmittelräumdienst bei der Bezirksregierung Köln zu benachrichtigen.
22
191
Kaster
5, 22
1
11
20
Bereich 2
18
217
Gemarkung:
Flur:
Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes NW - insbesondere die Anzeigenpflicht gemäß §§ 15 und 16
DschGNW - sind bei Bodenbewegungen und Baumaßnahmen zu beachten. Beim Auftreten archäologischer Boden14 die Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege,
funde oder Befunde ist
Außenstelle Nideggen, Zehnthofstraße 45, 52385 Nideggen, Telefon 02425/9039-0, Fax 02425/9039-199 unverzüglich
192
zu informieren. Die Weisung des
12 Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten.
10
dachte Stellplätze zulässig.
Baugesetzbuch i.d.F.d. Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt
95 1 des Gesetzes vom 22.07.2011 (BGBl. I S. 1509).
geändert durch Art.
96Baunutzungsverordnung i.d.F.d. Bekanntmachung vom 23.01.1990 (BGBl. I S. 132),
zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 22.04.1993 (BGBl. I S. 466).
Gemeindeordnung NRW i.d.F.d. Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666),
zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 13.12.2011 (GV NRW S. 685).
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 i.d.F.d. Bekanntmachung vom 22.01.1991
100006
(BGBl. I S. 58).
13
Hinweise
Garagen, offene und überdachte Stellplätze (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB, § 12 (6) BauNVO)
5.2 Garagen und Carports müssen innerhalb des Teilbereiches 2 der 2. Änderung von ihrer Zufahrtsseite mindestens
5,00 m hinter der Straßenbegrenzungslinie zurückliegen. Innerhalb des Teilbereiches 1 ist kein Mindestabstand zur
Straßenbegrenzungslinie einzuhalten. Bauordnungsrechtliche
Regelungen bleiben hiervon unberührt.
26
32
Inhalt:
Das Plangebiet des Bereiches 1 wird12
aufgrund der Baugrundverhältnisse gemäß
199 § 9 (5) Nr. 1 BauGB als Fläche gekennzeichnet, bei deren Bebauung besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich erforderlich
sind.
Hier sind die Bauvorschriften der DIN 1054 „Baugrund - Sicherheitsnachweise im Erd- und181
Grundbau“ und der DIN
190
18196 „Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke“ sowie die Bestimmungen der Bauordnung
des Landes NRW zu beachten.
16
5.1 Garagen und überdachte Stellplätze (Carports) sind nur innerhalb der überbaubaren Flächen, bis zu 2,00 m hinter der
9
hinteren Baugrenze sowie auf den hierfür festgesetzten Flächen zulässig.
30
Flächen zwischen parallel zu öffentlichen Verkehrsflächen liegenden Garagen inkl. deren Zufahrten und diesen Verkehrsflächen, sind auf ganzer Länge mit standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen zu bepflanzen.
Baugrundverhältnisse
8
Innerhalb des Allgemeinen Wohngebietes sind maximal 2 Wohnungen je Wohngebäude zulässig.
206
-Am
Mühlenkreuz111
Kennzeichnungen
Überbaubare Grundstücksflächen
(§ 9 (1) Nr. 2 BauGB, § 23 (3) BauNVO)
Die hintere Baugrenze der überbaubaren Fläche darf für Terrassenüberdachungen und für verglaste Wintergärten um
maximal 2,50 m überschritten werden.
Die gemäß Landesbauordnung notwendigen Abstandsflächen bleiben davon unberührt.
189
Bebauungsplan Nr. 30, 2. vereinf. Änd.
100109
6.5 Grundstückseinfriedungen zu öffentlichen Verkehrsflächen sind im Teilbereich 2 der 2. Änderung ausschließlich aus
standorttypischen einheimischen Heckenpflanzungen in maximal 0,9 m Höhe vorzusehen. Innerhalb des Teilbereiches 1
der 2. Änderung sind als Einfriedungen ausschließlich Heckenpflanzungen sowie offene Zaunkonstruktionen bis zu
2,00 m Höhe zulässig.
17
41
7
8
6.
Die Höhenlage der baulichen Anlagen wird durch Festsetzungen der Fußbodenoberkante Erdgeschoss und der Traufund Firsthöhen bestimmt. Unterer Bezugspunkt der Höhenfestsetzungen ist die Oberkante der Straßengradiente der
mittig vor dem Grundstück liegenden endausgebauten Verkehrsfläche an der Grundstücksgrenze.
Das Maß der Fußbodenoberkante Erdgeschoss (Oberkante Fertigfußboden, OKFF) ergibt sich aus der Differenz zwischen OKFF und dem unteren Bezugspunkt.
Das Maß der Traufhöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen OKFF und der Schnittlinie der Außenfläche der Außenwand mit der Oberkante Dachhaut.
Das Maß der Firsthöhe ergibt sich aus der Differenz zwischen OKFF und der Höhe des obersten Gebäudeabschlusses.
Folgende maximalen Werte sind einzuhalten:
OKF EG: 0,50 m
TH:
4,50 m
FH:
9,00 m
1922
111001
Bauordnungsrechtliche Festsetzungen (§ 9 (4) BauGB, § 86 (4) BauONW)
Planungsrechtliche Festsetzungen (gemäß § 9 BauGB und Bau NVO)
100005
1408