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Beschlussvorlage GB (Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die vogelsang ip gGmbH im Rahmen des Förderprojektes „Kino Vogelsang“)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
22 kB
Datum
09.09.2009
Erstellt
11.08.09, 12:42
Aktualisiert
11.08.09, 12:42
Beschlussvorlage GB (Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die vogelsang ip gGmbH im Rahmen des Förderprojektes „Kino Vogelsang“) Beschlussvorlage GB (Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die vogelsang ip gGmbH im Rahmen des Förderprojektes „Kino Vogelsang“) Beschlussvorlage GB (Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die vogelsang ip gGmbH im Rahmen des Förderprojektes „Kino Vogelsang“) Beschlussvorlage GB (Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die vogelsang ip gGmbH im Rahmen des Förderprojektes „Kino Vogelsang“)

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Inhalt der Datei

Kreis Euskirchen Der Landrat V 553/2009 15.07.2009 Datum: Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Wirtsch.Förd.,Tourismus u.Konvers.Vogels. 20.08.2009 Kreisausschuss 26.08.2009 Kreistag 09.09.2009 Übernahme einer Ausfallbürgschaft für die vogelsang ip gGmbH im Rahmen des Förderprojektes „Kino Vogelsang“ Sachbearbeiter/in: Herr Hessenius Tel.: 420 Abt.: 20 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: ---------- Zeile: Kreiskämmerer Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreis Euskirchen übernimmt zugunsten der vogelsang ip gGmbH eine Ausfallbürgschaft in Höhe von 245.700,00 €. Die Bürgschaft ist zur Besicherung des Förderprojektes „Kulturtouristische Inwertsetzung des ehemaligen Vogelsang Kinos als öffentliche Einrichtung des Tourismus“ bestimmt. Die Laufzeit der Bürgschaft bestimmt sich nach der Zweckbindung des Zuwendungsbescheides (15 Jahre - nach Abschluss der Maßnahme). Für die Gewährung der Bürgschaft wird ein einmaliges Entgelt von 1.228,50 € erhoben, zahlbar zum 30.09.2010. -2Begründung: Der Geschäftsführer der vogelsang ip gGmbH hat mit Schreiben vom 16.07.2009 (siehe Anlage) zur Durchführung der Maßnahme „Kulturtouristische Inwertsetzung des ehemaligen Vogelsang Kinos als öffentliche Einrichtung des Tourismus“ Bürgschaften von Seiten des Landschaftsverbandes Rheinland und des Kreises Euskirchen beantragt. Die Gewährung der Bürgschaften ist erforderlich, da gemäß den Vorgaben des Zuwendungsbescheides der NRW.Bank vom 19.12.2008 an die vogelsang ip gGmbH über einen Förderbetrag von 859.950,00 € vor der Auszahlung der Zuwendung gem. Ziffer 4.1.4 der Infrastrukturrichtlinie vom 19.12.2007 Kommunalbürgschaften in Zuschusshöhe vorzulegen sind. Da die vogelsang ip gGmbH unmittelbare Zuwendungsempfängerin ist, wird durch die Bürgschaft eine Besicherung eventueller Haftungs- und Rückforderungsansprüche des Zuwendungsgebers gewährleistet. Nach den förderrechtlichen Bestimmungen ist eine Zuwendung unverzüglich zu erstatten, soweit ein Zuwendungsbescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen wird oder sonst unwirksam wird. Der Erstattungsanspruch wird insbesondere festgestellt und geltend gemacht, wenn • eine auflösende Bedingung eingetreten ist (z. B. nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung), • die Zuwendung durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, oder • die Zuwendung nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird. Ein Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit kann auch in Betracht kommen, soweit die Zuwendungsempfängerin • ausgezahlte Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung zur Erfüllung des Zuwendungszwecks verwendet oder • Auflagen nicht oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt, • den vorgeschriebenen Verwendungsnachweis nicht rechtzeitig vorlegt, die Vergabegrundsätze nicht beachtet oder Mitteilungspflichten nicht rechtzeitig nachkommt. Das Risiko der Geltendmachung von Haftungs- und Rückforderungsansprüchen seitens des Zuwendungsgebers ist vor diesem Hintergrund aus Sicht der Verwaltung begrenzt, zumal die Einhaltung der förderrechtlichen Bestimmungen vom Kreis Euskirchen fortlaufend überwacht wird. Das Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie NRW hat – zur Begrenzung des Verwaltungsaufwandes – mit Erlass vom 25.06.2009 der Besicherung durch die beiden Hauptgesellschafter Landschaftsverband Rheinland (LVR) und Kreis Euskirchen im Rahmen ihrer Anteile (insgesamt 78,57 %) zugestimmt. Die Bürgschaften teilen sich demnach wie folgt auf: Stammkapital Gesamt Förderbetrag 27.300,00 € 859.950,00 € Bürgschaft Anteile LVR Kreis Euskirchen 13.650,00 € 7.800,00 € 50,00% 28,57% 429.975,00 € 245.700,00 € Summe LVR/Kreis EU 21.450,00 € 78,57% 675.675,00 € Kommunalrechtliche Zulässigkeit Nach den Verwaltungsvorschriften zu § 73 der Gemeindeordnung NRW (GO) alter Fassung (entspricht § 87 der aktuellen GO), jeweils in Verbindung mit § 53 Abs. 1 der Kreisordnung NRW (KrO), sind Bürgschaften bei der Beteiligung mehrerer Gemeinden bzw. Gemeindeverbände in der Regel nach dem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen. Dem wird mit der vg. Aufteilung nachgekommen. -3- Nach § 87 Abs. 2 Satz 1 GO darf der Kreis Bürgschaften nur im Rahmen der Erfüllung seiner Aufgaben übernehmen. Die Maßnahme steht im Zusammenhang mit der im Jahre 2008 realisierten Beteiligung des Kreises an der vogelsang ip gGmbH, für deren Tätigkeit ein wichtiges Interesse des Kreises nach § 108 GO vorliegt. Satzungsgemäßes Ziel der Gesellschaft ist u.a. die Durchführung eines regelmäßigen Besucher- und Veranstaltungsprogramms. Die Umnutzung des ehemaligen Vogelsang-Kinos und des umgebenden Geländes zu einer kulturtouristischen Basiseinrichtung stellt dabei einen Bestandteil der sog. „1. Entwicklungsstufe“ Vogelsangs dar. Es werden somit Aufgaben des Kreises durch die Bürgschaftsgewährung erfüllt. Gem. § 87 Abs. 2 Satz 2 GO ist die Entscheidung des Kreises zur Übernahme einer Bürgschaft der Aufsichtsbehörde unverzüglich, spätestens einen Monat vor der rechtsverbindlichen Übernahme, schriftlich anzuzeigen. Das Anzeigeverfahren wird nach dem Kreistagsbeschluss umgehend durchgeführt. EU-rechtliche Vorgaben Seitens des Kreises wird zur Vereinfachung der Verwaltungsabläufe generell angestrebt, dass Zuwendungsbescheide der Projekte am Standort Vogelsang möglichst unmittelbar an die vogelsang ip gGmbH gerichtet und die Fördermaßnahmen dort abgewickelt werden. In Anbetracht der Höhe der erwarteten Fördermittel sind diese Maßnahmen nicht mehr durch die sog. „De-Minimis-Regelung“ und damit durch die zum 04.09.2008 in Kraft getretene Bürgschaftsregelung des Kreises Euskirchen gedeckt. Zur Erlangung von Rechtssicherheit wurde daher – auch im Hinblick auf künftige Förderprojekte – eine externe rechtliche Beratung eingeholt. Hieraus ergibt sich Folgendes (auszugsweise, Hervorhebungen durch die Verwaltung): „Gemäß Ziffer 5.12 der Infrastrukturrichtlinie obliegt dem Träger der Maßnahme die Verantwortung für die Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission nach Art. 87 und Art. 88 EG-V. Diese Vorgabe beziehe sich nach Auskunft einer Mitarbeiterin des MWME nicht auf die Übernahme von Kommunalbürgschaften zur Besicherung eventueller Haftungs- und Rückforderungsansprüche, da die Beihilfefreiheit der Fördermaßnahmen auf Basis der Infrastrukturrichtlinie durchschlage auf kommunale Bürgschaften, die im Zusammenhang mit einer Fördermaßnahme nach der Infrastrukturrichtlinie gewährt werden. Die Gewährung entsprechender kommunaler Bürgschaften sei mithin grundsätzlich beihilfefrei, d. h. ohne Beachtung EU-beihilferechtlicher Vorgaben zulässig. Diese Aussage trifft unseres Erachtens hinsichtlich der Projektdaten der Dach- und Fachsanierung des denkmalgeschützten Kinos und der Erschließung des Veranstaltungsgeländes zu. Dies gilt für den Umfang des gegenwärtigen Förderantrags mit den Gegenständen: brandschutztechnische Ausstattung, Überprüfung / Ertüchtigung der elektronischen Anlagen, Sanierung der WC-Anlagen, Instandsetzung der Bühne, kleinere funktionale Optimierungen im Innenraum sowie Optimierung des Außenraums. Allerdings beinhaltet auch der Bereich der Infrastrukturmaßnahmen Konstellationen mit EUbeihilferechtsrelevanten Elementen. So kann beispielsweise hinsichtlich des Betreibers einer Infrastruktureinrichtung eine unzulässige Begünstigung auftreten. Hieraufhin wurden von der Kommission beispielsweise städtebauliche Entwicklungen, die vor allem dem Tourismus dienen, geprüft. Sofern die Maßnahmen wie etwa die Schaffung von Grünanlagen und die Sanierung wertvoller Bausubstanz der Verbesserung des allgemeinen Ortsbildes dienten, wurde von einer allgemeinen Maßnahme ausgegangen, auch wenn Betriebe der Tourismusbranche hiervon besonders profitierten. Eine spezielle Begünstigung der Übernachtungsinfrastruktur wurde dagegen als EU-beihilferechtsrelevant eingestuft. Auch wenn die Kommission in ihrer langjährigen Praxis zumindest anerkannt hat, dass der Tourismus eine wichtige Rolle für die nationalen Volkswirtschaften spielt und sich generell besonders positiv auf die Regionalentwicklung auswirkt, ist u.E. bei dem Projekt "Veranstaltungsort Vogelsang" -4nicht gänzlich auszuschließen, dass, bezogen auf den Betrieb des Veranstaltungsortes Vogelsang, das EU-Beihilferecht mit seinen Vorgaben für Bürgschaften im Auge behalten werden sollte. Diese Vorgehensweise scheint auch im Hinblick auf die nicht vorhandene Freistellung der Infrastrukturrichtlinie ratsam. Würde die EU-Kommission die Infrastrukturrichtlinie in einem nicht völlig auszuschließenden Kontrollfall für nicht mit dem EU-Beihilferecht vereinbar ansehen, würden sich hieraus Rückwirkungen auf das Bürgschaftsverhältnis ergeben können. Aufgrund dieser Erwägungen stellen wir nachstehend vorsorglich die beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Kommission nach Art. 87 und Art. 88 EG-Vertrag (EG-V) für die Frage dar, ob die beabsichtigten Kommunalbürgschaften (nur LVR und Kreis als Hauptgesellschafter) mit den EUrechtlichen Vorgaben vereinbar sind. (…) Eine kommunale Einzelbürgschaft stellt unter den folgenden, kumulativ zu erfüllenden Bedingungen keine staatliche Beihilfe dar: a) Der Kreditnehmer befindet sich nicht in finanziellen Schwierigkeiten; b) Der Umfang der Garantie kann zum Zeitpunkt ihrer Übernahme ermittelt werden; c) Die Garantie deckt höchstens 80 % des ausstehenden Kreditbetrages oder der sonstigen ausstehenden finanziellen Verpflichtung (Eigenobligo); d) Für die Garantie wird ein marktübliches Entgelt gezahlt.“ Nach den vg. Ausführungen ist keine formelle Freistellung der Infrastrukturrichtlinie vorhanden. Insofern ist nicht vollständig auszuschließen, dass eine EU-Beihilferelevanz auftreten kann. Die Verwaltung empfiehlt daher, von der Alternative „Einzelbürgschaft“ Gebrauch zu machen. Die Bedingungen a) bis c) lt. Gutachten sind als erfüllt anzusehen, das marktübliche Entgelt soll analog zur kreiseigenen Bürgschaftsregelung und in Abstimmung mit der Verwaltung des LVR einmalig in Höhe von 0,5% der Bürgschaftssumme von 247.500,00 € erhoben werden, woraus sich ein Betrag von 1.228,50 € ergibt. gez. i.V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)