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Beschlussvorlage GB (Anlage I AOK Vertrag)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
09.09.2009
Erstellt
22.08.09, 04:09
Aktualisiert
22.08.09, 04:09
Beschlussvorlage GB (Anlage I AOK Vertrag) Beschlussvorlage GB (Anlage I AOK Vertrag) Beschlussvorlage GB (Anlage I AOK Vertrag)

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Inhalt der Datei

Anlage 4 des Vertrages vom 00.00.200X Stand: 09.01.2009 Regelungen zum Datenschutz im Rahmen der Pflegestützpunktarbeit nach § 92 c SGB XI §1 Gegenstand der Vereinbarung (1) Die Vereinbarungspartner erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten / Sozialdaten. Die Aufgabenerledigung umfasst nach § 3 des Vertrages die Beratung und Auskunft der Hilfesuchenden und ggf. die Erstellung eines Versorgungsplanes. (2) Diese Vereinbarung regelt die Maßnahmen zum Schutz des Sozialgeheimnisses i. S. d. § 35 SGB I bei der Datenerhebung, -verarbeitung und Nutzung. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten / Sozialdaten ist nur im Geltungsbereich des (Sozialgesetzbuches (SGB) zulässig. Die dem Schutz des Sozialgeheimnisses dienenden Maßnahmen sind von den Vereinbarungspartnern zu treffen. §2 Rechte und Pflichten der Vereinbarungspartner (1) Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und Nutzung sowie für die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Hilfesuchenden ist der jeweils zuständige Vereinbarungspartner verantwortlich. Für technische und organisatorische Maßnahmen der Zutrittskontrolle zu den Räumlichkeiten des Pflegestützpunktes ist der Vereinbarungspartner zuständig, in dem der Stützpunkt angesiedelt ist. (2) Lässt ein Vereinbarungspartner Unterlagen durch Boten beim Pflegestützpunktabholen, stattet der Vereinbarungspartner seinen Boten mit einem schriftlichen Berechtigungsnachweis aus. (3) Die Vereinbarungspartner sichern zu, dass die von ihnen getroffenen Datenschutzmaßnahmen bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten den Anforderungen des § 78a SGB X und dessen Anlage genügen. (4) Die Vereinbarungspartner sind berechtigt unter Beachtung des Sozialgeheimnisses die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz zu überwachen. (5) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der erforderlichen personenbezogenen Daten / Sozialdaten nur Personal einzusetzen, das zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten nach Maßgabe der § 5 BDSG, § 6 DSG NW (Datengeheimnis) unter Hinweis auf die straf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung ( § 43 BDSG; § 35 SGB I, §§ 85 und 85a SGB X, §§ 133 Abs. 3, 203 Abs. 2,4 und 5, 204, 353 b und § 358 StGB) und nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Ver1 pflichtung nicht beamteter Personen vom 02.03.1974 (BGBl I, S. 547) schriftlich auf die Geheimhaltung verpflichtet wurde. (6) Die Vereinbarungspartner verwenden die personenbezogenen Daten / Sozialdaten ausschließlich im Rahmen des vertraglich festgelegten Umfangs. Eine weitergehende Speicherung oder Verarbeitung personenbezogener Daten ist nicht zulässig. Manuelle Datenträger (insbesondere die körperliche Akten bzw. Schriftstücke) sind nach Beendigung der Beratung vom Vereinbarungspartner abzuholen. Die körperlichen Unterlagen von verstorbenen Versicherten werden dem jeweils zuständigen Vereinbarungspartner zurückgesandt. (7) Vom Vereinbarungspartner gelieferte manuelle Datenträger sowie alle gespeicherten personenbezogenen Daten / Sozialdaten, die im Rahmen der Aufgaben übertragenden Datenverarbeitung erstellt werden, sind von den Vereinbarungspartnern gesichert aufzubewahren. (8) Die Vereinbarungspartner unterrichten den Vereinbarungspartner bei dem der Pflegestützpunkt angesiedelt ist unverzüglich bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Speicherung oder Verarbeitung von Daten, welche den Datenschutz gefährden können, und leitet unverzüglich Schutzvorkehrungen ein. (9) Den Vereinbarungspartnern wird das Recht eingeräumt, a) b) c) Auskünfte beim Vereinbarungspartner der den Pflegestützpunkt betreibt einzuholen, während der Geschäftszeiten den Pflegestützpunkt zu betreten und dort datenschutzrechtliche Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und Fallunterlagen sowie gespeicherte Sozialdaten und Datenverarbeitungsprogramme betreffend ihrer Versichertendaten einzusehen, soweit es für die Überwachung des Datenschutzes erforderlich ist. (10) Die Lagerung der Datenträger hat bis zur Vernichtung im Hinblick auf den Schutz des Sozialgeheimnisses und § 203 StGB in verschlossenen Behältern bzw. verschlossenen Räumen zu erfolgen. §3 Haftung (1) Die Vereinbarungspartner haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die infolge schuldhaften Verhaltens gegen die Datenschutzbestimmungen und gegen diese Datenschutzvereinbarung entstehen. (2) Schadensersatzansprüche bleiben durch diese Regelung unberührt. 2 §4 Inkrafttreten / Änderung (1) Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2009 in Kraft und kann nur unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen durch die Vereinbarungspartner geändert werden. (2) Die Vereinbarungspartner verpflichten sich zur Verschwiegenheit (Datengeheimnis, Sozialgeheimnis, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) auch über das Ende der vertraglichen Beziehung. 3