Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
09.09.2009
Erstellt
22.08.09, 04:09
Aktualisiert
22.08.09, 04:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 4 des Vertrages vom 00.00.200X
Stand: 09.01.2009
Regelungen zum Datenschutz im Rahmen der Pflegestützpunktarbeit nach § 92 c
SGB XI
§1
Gegenstand der Vereinbarung
(1)
Die Vereinbarungspartner erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene
Daten / Sozialdaten. Die Aufgabenerledigung umfasst nach § 3 des Vertrages
die Beratung und Auskunft der Hilfesuchenden und ggf. die Erstellung eines
Versorgungsplanes.
(2)
Diese Vereinbarung regelt die Maßnahmen zum Schutz des Sozialgeheimnisses
i. S. d. § 35 SGB I bei der Datenerhebung, -verarbeitung und Nutzung. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten / Sozialdaten ist nur im Geltungsbereich des (Sozialgesetzbuches (SGB) zulässig. Die dem Schutz des Sozialgeheimnisses dienenden Maßnahmen sind von den Vereinbarungspartnern zu
treffen.
§2
Rechte und Pflichten der Vereinbarungspartner
(1)
Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Datenerhebung, -verarbeitung und Nutzung sowie für die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Hilfesuchenden ist
der jeweils zuständige Vereinbarungspartner verantwortlich.
Für technische und organisatorische Maßnahmen der Zutrittskontrolle zu den
Räumlichkeiten des Pflegestützpunktes ist der Vereinbarungspartner zuständig,
in dem der Stützpunkt angesiedelt ist.
(2)
Lässt ein Vereinbarungspartner Unterlagen durch Boten beim Pflegestützpunktabholen, stattet der Vereinbarungspartner seinen Boten mit einem schriftlichen
Berechtigungsnachweis aus.
(3)
Die Vereinbarungspartner sichern zu, dass die von ihnen getroffenen Datenschutzmaßnahmen bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten den Anforderungen des § 78a SGB X und dessen Anlage genügen.
(4)
Die Vereinbarungspartner sind berechtigt unter Beachtung des Sozialgeheimnisses die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz zu überwachen.
(5)
Die Vereinbarungspartner verpflichten sich, für die Erhebung, Verarbeitung und
Nutzung der erforderlichen personenbezogenen Daten / Sozialdaten nur Personal einzusetzen, das zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten nach
Maßgabe der § 5 BDSG, § 6 DSG NW (Datengeheimnis) unter Hinweis auf die
straf- bzw. ordnungswidrigkeitsrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung ( § 43
BDSG; § 35 SGB I, §§ 85 und 85a SGB X, §§ 133 Abs. 3, 203 Abs. 2,4 und 5,
204, 353 b und § 358 StGB) und nach § 1 des Gesetzes über die förmliche Ver1
pflichtung nicht beamteter Personen vom 02.03.1974 (BGBl I, S. 547) schriftlich
auf die Geheimhaltung verpflichtet wurde.
(6)
Die Vereinbarungspartner verwenden die personenbezogenen Daten / Sozialdaten ausschließlich im Rahmen des vertraglich festgelegten Umfangs. Eine weitergehende Speicherung oder Verarbeitung personenbezogener Daten ist nicht
zulässig. Manuelle Datenträger (insbesondere die körperliche Akten bzw.
Schriftstücke) sind nach Beendigung der Beratung vom Vereinbarungspartner
abzuholen. Die körperlichen Unterlagen von verstorbenen Versicherten werden
dem jeweils zuständigen Vereinbarungspartner zurückgesandt.
(7)
Vom Vereinbarungspartner gelieferte manuelle Datenträger sowie alle gespeicherten personenbezogenen Daten / Sozialdaten, die im Rahmen der Aufgaben
übertragenden Datenverarbeitung erstellt werden, sind von den Vereinbarungspartnern gesichert aufzubewahren.
(8)
Die Vereinbarungspartner unterrichten den Vereinbarungspartner bei dem der
Pflegestützpunkt angesiedelt ist unverzüglich bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder Unregelmäßigkeiten bei der Speicherung oder Verarbeitung von
Daten, welche den Datenschutz gefährden können, und leitet unverzüglich
Schutzvorkehrungen ein.
(9)
Den Vereinbarungspartnern wird das Recht eingeräumt,
a)
b)
c)
Auskünfte beim Vereinbarungspartner der den Pflegestützpunkt betreibt
einzuholen,
während der Geschäftszeiten den Pflegestützpunkt zu betreten und dort
datenschutzrechtliche Besichtigungen und Prüfungen vorzunehmen und
Fallunterlagen sowie gespeicherte Sozialdaten und Datenverarbeitungsprogramme betreffend ihrer Versichertendaten einzusehen,
soweit es für die Überwachung des Datenschutzes erforderlich ist.
(10)
Die Lagerung der Datenträger hat bis zur Vernichtung im Hinblick auf
den Schutz des Sozialgeheimnisses und § 203 StGB in verschlossenen Behältern bzw. verschlossenen Räumen zu erfolgen.
§3
Haftung
(1)
Die Vereinbarungspartner haften im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
für Schäden, die infolge schuldhaften Verhaltens gegen die Datenschutzbestimmungen und gegen diese Datenschutzvereinbarung entstehen.
(2)
Schadensersatzansprüche bleiben durch diese Regelung unberührt.
2
§4
Inkrafttreten / Änderung
(1)
Diese Vereinbarung tritt am 01.01.2009 in Kraft und kann nur unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen durch die Vereinbarungspartner geändert werden.
(2)
Die Vereinbarungspartner verpflichten sich zur Verschwiegenheit (Datengeheimnis, Sozialgeheimnis, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) auch über
das Ende der vertraglichen Beziehung.
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