Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
47 kB
Datum
09.09.2009
Erstellt
22.08.09, 04:09
Aktualisiert
22.08.09, 04:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Stand:
21.07.2009
Vereinbarung
zwischen
der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse
(Errichtungskörperschaft)
der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse (Errichtungskörperschaft)
der IKK-Pflegekasse Nordrhein
der IKK Nordrhein
der Knappschaft
der Landwirtschaftlichen Pflege-/Krankenkasse NRW,
zugleich handelnd für die Landwirtschaftliche Kranken-/Pflegekasse für den
Gartenbau
BKK Landesverband Nordrhein-Westfalen
den Ersatzkassen
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Barmer Ersatzkasse
Barmer Ersatzkasse - Pflegekasse Techniker Krankenkasse (TK)
Techniker Krankenkasse Pflegekasse (TK)
Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse)
DAK-PFLEGEKASSE
KKH-Allianz (Ersatzkasse)
Pflegekasse bei der KKH-Allianz
Gmünder Ersatzkasse - GEK
GEK Pflegekasse
HEK - Hanseatische Krankenkasse
HEK - Pflegekasse
Hamburg Münchener Krankenkasse
Pflegekasse bei der Hamburg Münchener Krankenkasse
hkk
hkk - Pflegekasse
-2-
gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis gemäß § 212 Abs. 5 S. 6
SGB V:
Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek),
vertreten durch den Leiter der Landesvertretung Nordrhein-Westfalen,
(nachfolgend Kassen genannt)
und
dem Kreis Euskirchen
(nachfolgend Kreisverwaltung genannt)
zur Einrichtung eines Pflegestützpunktes in
53879 Euskirchen, Kaplan-Kellermann-Str. 6 – 10 (AOK-Haus)
-3-
Inhaltsverzeichnis
Seite
§1
§2
Präambel
4
Gegenstand der Vereinbarung
4
Vereinbarung über die Einrichtung von Pflegestützpunkten in
NRW
4
§3
Zielsetzung
5
§4
Bereitstellung von Personal
6
§5
Ausstattung/Technische Hilfsmittel
8
§6
Zusammenarbeit mit Dritten
9
§7
Öffnungszeiten
10
§8
Errichtungskörperschaft, Geschäftsführung/Leitung
10
§9
Kosten und Finanzierung
11
§ 10
Datenschutz
12
§ 11
Haftung
13
§ 12
Beitritt weiterer Vereinbarungspartner
13
§ 13
Sonstiges
14
§ 14
Inkrafttreten/ Kündigung
14
Anlagen
15
Unterschriften
16
-4-
Präambel
Im März 2008 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (PfWEG) beschlossen.
Als zukünftiges Organisationsprinzip soll die integrierte wohnortnahe Beratung,
Versorgung und Betreuung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen mit
wettbewerbsneutralen Pflegestützpunkten etabliert werden. Ziel dieses Vorhabens ist
es, die Angebote für Pflegebedürftige besser aufeinander abzustimmen, zu vernetzen und im Rahmen eines Gesamtkonzeptes aus einer Hand anzubieten. Demzufolge wird nach der neuen Bestimmung des § 92 c SGB XI den Pflege- und Krankenkassen sowie denKommunen aufgegeben, Verträge über die Einrichtung von Pflegestützpunkten zu schließen, soweit die jeweilige oberste Landesbehörde dies bestimmt.
§1
Gegenstand der Vereinbarung
1.)
Diese Vereinbarung regelt die Einrichtung und den Betrieb des Pflegestützpunktes gemäß § 92 c Abs. 1 SGB XI.
2.)
Der Gemeinsame Erhebungsbogen (Anlage 1) ist wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung.
§2
Vereinbarung über die Einrichtung von Pflegestützpunkten in NRW
Die Regelungen der Vereinbarung über die Errichtung von Pflegestützpunkten in
NRW gemäß § 92 c SGB XI zwischen den nordrhein-westfälischen Landesverbänden der Pflegekassen und dem MAGS sowie den kommunalen Spitzenverbänden Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung sind für den Betrieb
von Pflegestützpunkten gemäß § 92 c SGB XI unmittelbar verbindlich.
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§3
Zielsetzung
1.)
Der Pflegestützpunkt nimmt die in § 92 c Abs. 2 SGB XI beschriebenen Aufgaben wahr und zwar
•
umfassende sowie wettbewerbsneutrale Auskunft und Beratung zu den
Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und
Inanspruchnahme der bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangebote,
•
Information der zuständigen Kostenträger zur Koordinierung aller für die
wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote, einschließlich der Hilfestellung bei der Beantragung der Leistungen,
•
Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote.
Informiert wird dabei insbesondere über die Angebote, deren Inanspruchnahme ein Verbleiben in der gewohnten häuslichen Umgebung ermöglichen und
den Einsatz ehrenamtlich tätiger Personen und Organisationen fördert.
2.)
Die quartiersbezogenen Angebote der Leistungserbringer sowie der freiwillig
tätigen Organisationen und Einrichtungen werden situativ und kontinuierlich erfasst und vernetzt und sollen die Grundlage sein für eine passgenaue, dem individuellen Bedarf entsprechende Beratung und Hilfeleistung. Hierzu soll unter
Beachtung und Wahrung des Sozialgeheimnisses der Ratsuchenden nach § 35
SGB I und der datenschutzrechtlichen Interessen sowohl der Ratsuchenden als
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auch der beteiligten Kostenträger das einvernehmlich auf Landesebene abgestimmte Versorgungsplanmuster1 im Pflegestützpunkt verwandt werden.
3.)
Die Aufklärung und die Organisation von Hilfe stehen im Pflegestützpunkt im
Vordergrund. Leistungsentscheidungen werden von dem jeweils zuständigen
Leistungsträger getroffen. Dazu arbeitet der Pflegestützpunkt eng mit den zuständigen Leistungsträgern zusammen und informiert diese umgehend über die
Hilfebedarfe der Ratsuchenden.
Für das eingesetzte Personal sind die Grundsätze der Zusammenarbeit (Anlage
2) verbindlich.
4.)
Die Pflegeberatung im Sinne des § 7 a SGB XI durch die jeweils zuständige
Kranken- und Pflegekasse ist auch Bestandteil der Aufgaben des Pflegestützpunktes. Eine eigenständige Pflegeberatung der Pflegekassen bleibt davon unberührt.
§4
Bereitstellung von Personal
1.)
Der Pflegestützpunkt wird durch die Errichtungskörperschaft grundsätzlich bedarfsgerecht durch bis zu 2,0 Vollzeitkräfte besetzt.
Zur übergreifenden Beratung unterstützen sich die Vereinbarungspartner entsprechend der jeweiligen Bedarfe durch die Benennung von Ansprechpartnern,
auf Abruf telefonisch, durch gemeinsame Terminwahrnehmung, z. B. im Rahmen von Pflegearrangements, sowie durch Fallkonferenzen.
2.)
Ferner unterstützen sich die Vereinbarungspartner dadurch, dass sie Präsenzkräfte, wie folgt in den Pflegestützpunkt der Vereinbarungspartner entsenden:
1
wird noch abgestimmt
-7
die Kreisverwaltung jeweils 9 Stunden wöchentlich (Mo, Mi und
Fr von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr) in den Pflegestützpunkt im Hause
der AOK Rheinland/Hamburg
die AOK Rheinland/Hamburg 9 Stunden wöchentlich (Mo, Mi und
Fr von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr) in den Pflegestützpunkt im Hause
der Kreisverwaltung.
3.)
Zunächst wird die Dependance in Schleiden am ersten und dritten Dienstag eines Monats jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr gemeinsam durch eine Präsenzkraft der AOK Rheinland/Hamburg und eine Präsenzkraft der Kreisverwaltung
besetzt.
4.)
Näheres zur Anwesenheit der jeweiligen Präsenzkräfte in den Pflegestützpunkten wird zwischen den Vereinbarungspartnern situationsspezifisch abgesprochen.
5.)
Es besteht Einvernehmen, dass der Bedarf grundsätzlich in der Anfangsphase
im regelmäßigen Abstand von 4 Wochen geprüft und spätestens nach 6 Monaten die Regelung nach Abs. 2 und Abs. 3 ggf. angepasst wird.
6.)
Die jeweiligen arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Mitarbeiter bleiben unberührt.
Sie sind im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Pflegestützpunktes gleichberechtigt nebeneinander tätig.
7.)
Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre fachliche Beratung und Begleitung von
ratsuchenden Menschen nach den aktuell anerkannten fachlichen Standards
neutral und trägerunabhängig zu gestalten.
8.)
Die Vertragspartner werden sich nach der Erprobungsphase über die personelle
Ausstattung verständigen.
-8-
9.)
Die Mitarbeiter im Pflegestützpunkt haben insbesondere folgende wettbewerbsneutral wahrzunehmenden Aufgaben:
-
Persönliche und telefonische allgemeine Beratung und Auskunft für
Ratsuchende über alle sozialrechtlichen Fragen und Leistungen nach
dem Sozialgesetzbuch sowie über niedrigschwellige Hilfs- sowie Unterstützungsangebote oder Angebote ehrenamtlich tätiger Privatpersonen
und Organisationen
-
Bedarfsorientierte systematische Analyse des Hilfebedarfs anhand eines Versorgungsplanmusters, sofern dies einvernehmlich auf Landesebene abgestimmt ist
-
Erfassung, Koordinierung und Vernetzung quartiersbezogener Hilfsund Unterstützungsangebote sowie Hilfe bei der Inanspruchnahme
-
Aushändigung von Informationsbroschüren, Antragsvordrucken etc.
-
Vermittlung individueller Pflegeberatung
-
Elektronische Erfassung der Geschäftsvorfälle (Name des Ratsuchenden, Kranken- und Pflegekasse, Krankenversicherten, Versicherungsnummer) und Art der Tätigkeit (z. B. Auskunft, Beratung, Hilfestellung,
Vermittlung Pflegeberatung) mittels einer abgestimmten Standarddokumentation
-
Durchführung von Fallkonferenzen
§5
Ausstattung/Technische Hilfsmittel
1.)
Die Errichtungskörperschaft stellt dem für die Aufgabenerledigung im Pflegestützpunkt eingesetzten Personal die notwendige sächliche Ausstattung nach
allgemein üblichem Standard zur Verfügung. Hierzu gehören beispielsweise die
Nutzung von Kopier- und Faxgeräten sowie der Telefonanlage und PC Technologie nebst Software. Dies gilt auch für die Durchführung von Fallkonferenzen.
-9-
2.)
Für die Dokumentation der Beratungen und Tätigkeiten im Pflegestützpunkt sowie zur Unterstützung der Beratung wird eine gemeinsame einheitliche Software
benutzt, um eine standardisierte Beratung sicherzustellen. Diese Software ist
unabhängig von der bei den einzelnen Vertragspartnern installierten Software
zu benutzen. Sofern eine davon abweichende Software benutzt wird, ist sicherzustellen, dass die vom Landeszentrum für Pflegeberatung angeforderten Auswertungsdaten zur Verfügung gestellt werden können.
3.)
Individuelle örtliche Regelung: Sofern vorhanden soll die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen ermöglicht werden.
§6
Zusammenarbeit mit Dritten
1.)
Die Vertragsparteien arbeiten eng mit den im § 92 c Abs. 2 Sätze 3 und 6 genannten Personen, Einrichtungen, Stellen und Organisationen sowie der Pflegekonferenz nach § 5 PfG NW und den Demenz-Servicezentren zusammen.
Der Pflegestützpunkt kann für Informationen, Beratungen und Schulungen (z. B.
durch Selbsthilfegruppen) im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten. Sofern
besondere regionale Beratungsbedarfe erforderlich sind, ist dieses bei den Informations- und Beratungsangeboten zu berücksichtigen.
2.)
Zur Vernetzung und Erreichung der Ziele nach § 3 arbeitet der Pflegestützpunkt
mit folgender Selbsthilfegruppe bzw. ehrenamtlich und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen zusammen:
Name
Anschrift
Alzheimer Gesellschaft Kreis Euskir-
Gottfried-Disse-Str. 40
chen e.V.
53879 Euskirchen
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Die vorstehenden Personen/Organisationen erbringen u. a. folgende Leistungen:
x
x
x
allgemeine Informationen über ihre Leistungen
situationsspezifische Beratung der Ratsuchenden
Durchführung von Informationsveranstaltungen nach Vereinbarung mit den
Trägern des Pflegestützpunktes
§7
Öffnungszeiten
1.)
Der Pflegestützpunkt ist wie folgt geöffnet:
Montag bis Donnerstag
von 08.30 Uhr bis 15.30 Uhr
Freitag
von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr
geöffnet.
Darüber hinaus sind Beratungen nach telefonischer Terminvereinbarung möglich.
2.)
Abweichungen aus besonderem Anlass sind rechtzeitig durch Aushang in den
Räumlichkeiten und/oder andere Veröffentlichungen bekannt zu geben.
§8
Errichtungskörperschaft, Geschäftsführung/Leitung
1.)
Die AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse sowie die Pflegekasse
bei der AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse ist Errichtungskörperschaft. Die Errichtungskörperschaft führt und organisiert den Pflegestützpunkt und leitet das operative Tagesgeschäft.
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2.)
Die Errichtungskörperschaft hat das Hausrecht.
3.)
Eine Weisungsbefugnis gegenüber dem im Pflegestützpunkt eingesetzten Personal hat ausschließlich die Anstellungskörperschaft.
§9
Kosten und Finanzierung
1.)
Auskünfte und Beratung im Pflegestützpunkt sind für die Ratsuchenden grundsätzlich kostenfrei. Zur pauschalen Abgeltung der entstehenden Personal- und
Sachkosten für die Beratungsleistungen für Personen, die privat kranken- oder
pflegeversichert sind, wird ein Beitrag in Höhe von 46,00 EUR je volle Stunde
zu Einheiten je angebrochene ¼ Stunde a 11,50 EUR erhoben, sofern hierzu
auf der Landesebene keine abweichende Regelung getroffen wird ( § 92c Abs.4
Satz 4 SGB XI).
2.)
Die Rechnungslegung gemäß § 92c Abs.4 Satz 4 SGB XI für die Vergütung
nach Absatz 1 wird von der Körperschaft, bei der der Pflegestützpunkt angesiedelt ist, durchgeführt.
3.)
Die Kosten der Mitarbeiter im Pflegestützpunkt werden jeweils von den entsendenden Organisationen getragen.
4.)
Die laufenden Betriebskosten (Miete, Nebenkosten, Reinigung, Telefon usw.)
trägt während der Erprobungsphase die Errichtungskörperschaft. Für die Zeit
nach der Erprobungsphase gelten die auf der Landesebene getroffenen Regelungen.
5.)
Die Förderung des Bundesministeriums für Gesundheit wird zur Finanzierung
des Pflegestützpunktes eingesetzt. Die zum Aufbau der Pflegestützpunkte bereitstehenden Fördermittel nach § 92 c Abs. 5 SGB XI werden von der Errich-
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tungskörperschaft beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen über das Landeszentrum für Pflegeberatung beantragt und zur Errichtung sowie zum Betrieb
des Pflegestützpunktes verwendet.
6.)
Unter den Vereinbarungspartnern besteht Einvernehmen dass sie sich gemäß
Abschnitt VI Abs. 1 Satz 4 der Rahmenvereinbarung über die Errichtung von
Pflegestützpunkten in Nordrhein-Westfalen gemäß § 92c Abs. 8 SGB XI an der
Finanzierung der landesweit einheitlichen Telefonnummer anteilig beteiligen.
Die anteilige Kostentragung erfolgt unter den Pflege - und Krankenkassen gemäß der Statistik KM 6 des vergangenen Kalenderjahres. Die anteilige Kostentragung erfolgt unter den teilnehmenden Kommunen nach der Einwohnerzahl,
Stand 31.12. des vergangenen Kalenderjahres.
§ 10
Datenschutz
1.)
Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (§§ 92 c Abs. 7 SGB XI, 78 a SGB X) zu beachten. Vor einer Erhebung, Weiterleitung, Nutzung oder Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten (Sozialdaten) ist die Einwilligung nach Anlage 3 einzuholen.
Diese Daten dürfen nur zur Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden
Aufgaben im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erhoben,
verarbeitet, bekannt gegeben, zugänglich gemacht oder sonst genutzt werden.
§ 92 c Abs. 7 SGB XI gilt. Insbesondere darf keine unbefugte Einsichtnahme in
Dritte betreffende Schriftstücke, Akten und Dateien erfolgen. Der Zugriff auf
Räumlichkeiten, Schränke etc. ist auf die zur Verfügung gestellten Einrichtungen beschränkt. Es muss sichergestellt sein, dass das im Stützpunkt eingesetzte Personal nicht auf die Daten Dritter zugreifen kann.
2.)
Die Vertragspartner gehen mit den im Pflegestützpunkt gewonnenen Informationen wettbewerbsneutral um. Die Einhaltung des Datenschutzes ist entsprechend Anlage 4 sicherzustellen.
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§ 11
Haftung
1.)
Die jeweils entsendende Stelle haftet für von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verursachte Schäden.
2.)
Hinzugezogenes Personal im Sinne des § 92 c Absatz 2 Satz 6 SGB XI darf im
Pflegestützpunkt nur dann tätig werden, wenn für das Personal eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht.
§ 12
Beitritt weiterer Vereinbarungspartner
Weitere Kranken- und Pflegekassen sowie private Pflege- und Krankenversicherungsunternehmen können dieser Vereinbarung beitreten. Hierüber sowie über die
Kostenbeteiligung ist Einvernehmen mit allen Partnern zu erzielen. Der Beitritt erfolgt
durch schriftliche Erklärung gegenüber der Errichtungskörperschaft. Diese holt die
Zustimmung der anderen Vertragspartner ein. Wird sie erteilt, wird der Beitretende
entsprechend schriftlich unterrichtet. Mit dem Zugang dieser Mitteilung wird der Beitritt wirksam.
§ 13
Sonstiges
1.)
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages erfolgen schriftlich im Einvernehmen aller Vertragsparteien, die personell oder finanziell am Stützpunkt beteiligt sind.
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2.)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden,
so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle
der unwirksamen Bestimmung soll dann eine Vereinbarung treten, die dem
Zweck, der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt wird, am nächsten
kommt.
§ 14
Inkrafttreten / Kündigung
1.)
Diese Vereinbarung tritt am 01.10.2009 unabhängig von der Arbeitsaufnahme
der Pflegestützpunktes in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer geschlossen.
Sie kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende, frühestens zum 31.12.2010 gekündigt werden. Die Vereinbarung behält für die übrigen Vertragspartner weiterhin ihre Gültigkeit, es sei denn, durch
die Kündigung entfällt die Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung.
2.)
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NordrheinWestfalen hat zur Umsetzung des § 92 c SGB XI die Errichtung von Pflegestützpunkten durch Erlass vom 02.05.2009 bestimmt. Soweit diese Vereinbarung durch die Änderung rechtlicher Grundlagen tangiert ist, sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass erforderliche Vertragsänderungen oder Anpassungen dieses Vertrages, unverzüglich bzw. innerhalb der vorgesehenen Fristen oder zu den vorgesehenen Stichtagen einvernehmlich vorgenommen werden. Kommt eine Einigung über die vorzunehmenden Änderungen nicht zustande, kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
3.)
Das Recht der Vereinbarungspartner zur außerordentlichen Kündigung dieser
Vereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
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Anlagen
Anlage 1:
Gemeinsame Erhebungsbogen
Anlage 2:
Grundsätze der Zusammenarbeit
Anlage 3:
Einwilligungserklärung
Anlage 4:
Regelungen zum Datenschutz im Rahmen der Pflegestützpunktarbeit
nach § 92 c SGB XI
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Euskirchen, den 14.09.2009
Kreisverwaltung
AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse
Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse
BKK Landesverband NordrheinWestfalen
IKK Nordrhein
IKK-Pflegekasse Nordrhein
Knappschaft
Landwirtschaftliche Pflege/Krankenkasse NRW
Verband der Ersatzkassen e. V.
Der Leiter der Landesvertretung Nordrhein-Westfalen