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Beschlussvorlage GB (Anlage 1 Antrag auf Fördermittel)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
47 kB
Datum
09.09.2009
Erstellt
22.08.09, 04:09
Aktualisiert
22.08.09, 04:09

Inhalt der Datei

Stand: 21.07.2009 Vereinbarung zwischen der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse der AOK Rheinland/Hamburg - Die Gesundheitskasse der IKK-Pflegekasse Nordrhein der IKK Nordrhein der Knappschaft der Landwirtschaftlichen Pflege-/Krankenkasse NRW, zugleich handelnd für die Landwirtschaftliche Kranken-/Pflegekasse für den Gartenbau BKK Landesverband Nordrhein-Westfalen den Ersatzkassen − − − − − − − − − − − − − − − − Barmer Ersatzkasse Barmer Ersatzkasse - Pflegekasse Techniker Krankenkasse (TK) Techniker Krankenkasse Pflegekasse Deutsche Angestellten-Krankenkasse (Ersatzkasse) DAK-PFLEGEKASSE KKH-Allianz (Ersatzkasse) Pflegekasse bei der KKH-Allianz Gmünder Ersatzkasse - GEK GEK Pflegekasse HEK - Hanseatische Krankenkasse HEK - Pflegekasse Hamburg Münchener Krankenkasse Pflegekasse bei der Hamburg Münchener Krankenkasse hkk hkk - Pflegekasse gemeinsamer Bevollmächtigter mit Abschlussbefugnis gemäß § 212 Abs. 5 S. 6 SGB V: -2- Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek), vertreten durch den Leiter der Landesvertretung Nordrhein-Westfalen, (nachfolgend Kassen genannt) und dem Kreis Euskirchen (Errichtungskörperschaft) (nachfolgend Kreisverwaltung genannt) zur Einrichtung eines Pflegestützpunktes in 53879 Euskirchen, Jülicher Ring 32 (Kreishaus) sowie einer Dependance in 53937 Schleiden, Blankenheimer Str. 2 - 4 -3- Inhaltsverzeichnis Seite §1 §2 Präambel 4 Gegenstand der Vereinbarung 4 Vereinbarung über die Einrichtung von Pflegestützpunkten in NRW 4 §3 Zielsetzung 5 §4 Bereitstellung von Personal 6 §5 Ausstattung/Technische Hilfsmittel 9 §6 Zusammenarbeit mit Dritten 9 §7 Öffnungszeiten 10 §8 Errichtungskörperschaft, Geschäftsführung/Leitung 11 §9 Kosten und Finanzierung 11 § 10 Datenschutz 12 § 11 Haftung 13 § 12 Beitritt weiterer Vereinbarungspartner 13 § 13 Sonstiges 14 § 14 Inkrafttreten/ Kündigung 14 Anlagen 15 Unterschriften 16 -4- Präambel Im März 2008 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur strukturellen Weiterentwicklung der Pflegeversicherung (PfWEG) beschlossen. Als zukünftiges Organisationsprinzip soll die integrierte wohnortnahe Beratung, Versorgung und Betreuung von Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen mit wettbewerbsneutralen Pflegestützpunkten etabliert werden. Ziel dieses Vorhabens ist es, die Angebote für Pflegebedürftige besser aufeinander abzustimmen, zu vernetzen und im Rahmen eines Gesamtkonzeptes aus einer Hand anzubieten. Demzufolge wird nach der neuen Bestimmung des § 92 c SGB XI den Pflege- und Krankenkassen sowie den Kommunen aufgegeben, Verträge über die Einrichtung von Pflegestützpunkten zu schließen, soweit die jeweilige oberste Landesbehörde dies bestimmt. §1 Gegenstand der Vereinbarung 1.) Diese Vereinbarung regelt die Einrichtung und den Betrieb des Pflegestützpunktes gemäß § 92 c Abs. 1 SGB XI. 2.) Der Gemeinsame Erhebungsbogen (Anlage 1) ist wesentlicher Bestandteil dieser Vereinbarung. §2 Vereinbarung über die Einrichtung von Pflegestützpunkten in NRW Die Regelungen der Vereinbarung über die Errichtung von Pflegestützpunkten in NRW gemäß § 92 c SGB XI zwischen den nordrhein-westfälischen Landesverbänden der Pflegekassen und dem MAGS sowie den kommunalen Spitzenverbänden Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung sind für den Betrieb von Pflegestützpunkten gemäß § 92 c SGB XI unmittelbar verbindlich. -5- §3 Zielsetzung 1.) Der Pflegestützpunkt und seine Dependance nimmt die in § 92 c Abs. 2 SGB XI beschriebenen Aufgaben wahr und zwar • umfassende sowie wettbewerbsneutrale Auskunft und Beratung zu den Rechten und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch und zur Auswahl und Inanspruchnahme der bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen und sonstigen Hilfsangebote, • Information der zuständigen Kostenträger zur Koordinierung aller für die wohnortnahe Versorgung und Betreuung in Betracht kommenden gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen und sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfs- und Unterstützungsangebote, einschließlich der Hilfestellung bei der Beantragung der Leistungen, • Vernetzung aufeinander abgestimmter pflegerischer und sozialer Versorgungs- und Betreuungsangebote. Informiert wird dabei insbesondere über die Angebote, deren Inanspruchnahme ein Verbleiben in der gewohnten häuslichen Umgebung ermöglichen und den Einsatz ehrenamtlich tätiger Personen und Organisationen fördert. 2.) Die quartiersbezogenen Angebote der Leistungserbringer sowie der freiwillig tätigen Organisationen und Einrichtungen werden situativ und kontinuierlich erfasst und vernetzt und sollen die Grundlage sein für eine passgenaue, dem individuellen Bedarf entsprechende Beratung und Hilfeleistung. Hierzu soll unter Beachtung und Wahrung des Sozialgeheimnisses der Ratsuchenden nach § 35 SGB I und der datenschutzrechtlichen Interessen sowohl der Ratsuchenden als auch der beteiligten Kostenträger das einvernehmlich auf Landesebene abge- -6stimmte Versorgungsplanmuster1 im Pflegestützpunkt und seiner Dependance verwandt werden. 3.) Die Aufklärung und die Organisation von Hilfe stehen im Pflegestützpunkt und seiner Dependance im Vordergrund. Leistungsentscheidungen werden von dem jeweils zuständigen Leistungsträger getroffen. Dazu arbeitet der Pflegestützpunkt und seine Dependance eng mit den zuständigen Leistungsträgern zusammen und informiert diese umgehend über die Hilfebedarfe der Ratsuchenden. Für das eingesetzte Personal sind die Grundsätze der Zusammenarbeit (Anlage 2) verbindlich. 4.) Die Pflegeberatung im Sinne des § 7 a SGB XI durch die jeweils zuständige Kranken- und Pflegekasse ist auch Bestandteil der Aufgaben des Pflegestützpunktes und seiner Dependance. Eine eigenständige Pflegeberatung der Pflegekassen bleibt davon unberührt. §4 Bereitstellung von Personal 1.) Der Pflegestützpunkt und seine Dependance wird durch die Errichtungskörperschaft grundsätzlich bedarfsgerecht durch bis zu 2,0 Vollzeitkräfte besetzt. Zur übergreifenden Beratung unterstützen sich die Vereinbarungspartner entsprechend der jeweiligen Bedarfe durch die Benennung von Ansprechpartnern, auf Abruf telefonisch, durch gemeinsame Terminwahrnehmung, z. B. im Rahmen von Pflegearrangements, sowie durch Fallkonferenzen. 1 wird noch abgestimmt -7- 2.) Ferner unterstützen sich die Vereinbarungspartner dadurch, dass sie Präsenzkräfte, wie folgt in den Pflegestützpunkt und seiner Dependance der Vereinbarungspartner entsenden: ƒ die AOK Rheinland/Hamburg 9 Stunden wöchentlich (Mo, Mi und Fr von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr) in den Pflegestützpunkt im Hause der Kommune. ƒ die Kreisverwaltung jeweils 9 Stunden wöchentlich (Mo, Mi und Fr von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr) in den Pflegestützpunkt im Hause der AOK Rheinland/Hamburg. 3.) Zunächst wird die Dependance in Schleiden am ersten und dritten Dienstag eines Monats jeweils von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr gemeinsam durch eine Präsenzkraft der AOK Rheinland/Hamburg und eine Präsenzkraft der Kommune besetzt. 4.) Näheres zur Anwesenheit der jeweiligen Präsenzkräfte in den Pflegestützpunkten und seiner Dependance wird zwischen den Vereinbarungspartnern situationsspezifisch abgesprochen. 5.) Es besteht Einvernehmen, dass der Bedarf grundsätzlich in der Anfangsphase im regelmäßigen Abstand von 4 Wochen geprüft und spätestens nach 6 Monaten die Regelung nach Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 ggf. angepasst wird. 6.) Die jeweiligen arbeitsrechtlichen Verhältnisse der Mitarbeiter bleiben unberührt. Sie sind im Rahmen der Aufgabenerfüllung des Pflegestützpunktes und seiner Dependance gleichberechtigt nebeneinander tätig. -8- 7.) Alle Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre fachliche Beratung und Begleitung von ratsuchenden Menschen nach den aktuell anerkannten fachlichen Standards neutral und trägerunabhängig zu gestalten. 8.) Die Vertragspartner werden sich nach der Erprobungsphase über die personelle Ausstattung verständigen. 9.) Die Mitarbeiter im Pflegestützpunkt und seiner Dependance haben insbesondere folgende wettbewerbsneutral wahrzunehmenden Aufgaben: - Persönliche und telefonische allgemeine Beratung und Auskunft für Ratsuchende über alle sozialrechtlichen Fragen und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch sowie über niedrigschwellige Hilfs- sowie Unterstützungsangebote oder Angebote ehrenamtlich tätiger Privatpersonen und Organisationen - Bedarfsorientierte systematische Analyse des Hilfebedarfs anhand eines Versorgungsplanmusters, sofern dies einvernehmlich auf Landesebene abgestimmt ist - Erfassung, Koordinierung und Vernetzung quartiersbezogener Hilfsund Unterstützungsangebote sowie Hilfe bei der Inanspruchnahme - Aushändigung von Informationsbroschüren, Antragsvordrucken etc. - Vermittlung individueller Pflegeberatung - Elektronische Erfassung der Geschäftsvorfälle (Name des Ratsuchenden, Kranken- und Pflegekasse, Krankenversicherten, Versicherungsnummer) und Art der Tätigkeit (z. B. Auskunft, Beratung, Hilfestellung, Vermittlung Pflegeberatung) mittels einer abgestimmten Standarddokumentation - Durchführung von Fallkonferenzen -9- §5 Ausstattung/Technische Hilfsmittel 1.) Die Errichtungskörperschaft stellt dem für die Aufgabenerledigung im Pflegestützpunkt und seiner Dependance eingesetzten Personal die notwendige sächliche Ausstattung nach allgemein üblichem Standard zur Verfügung. Hierzu gehören beispielsweise die Nutzung von Kopier- und Faxgeräten sowie der Telefonanlage und PC -Technologie nebst Software. Dies gilt auch für die Durchführung von Fallkonferenzen. 2.) Für die Dokumentation der Beratungen und Tätigkeiten im Pflegestützpunkt und seiner Dependance sowie zur Unterstützung der Beratung wird eine gemeinsame einheitliche Software benutzt, um eine standardisierte Beratung sicherzustellen. Diese Software ist unabhängig von der bei den einzelnen Vertragspartnern installierten Software zu benutzen. Sofern eine davon abweichende Software benutzt wird, ist sicherzustellen, dass die vom Landeszentrum für Pflegeberatung angeforderten Auswertungsdaten zur Verfügung gestellt werden können. 3.) Individuelle örtliche Regelung: Sofern vorhanden soll die Nutzung von Gemeinschaftseinrichtungen ermöglicht werden. §6 Zusammenarbeit mit Dritten 1.) Die Vertragsparteien arbeiten eng mit den im § 92 c Abs. 2 Sätze 3 und 6 genannten Personen, Einrichtungen, Stellen und Organisationen sowie der Pflegekonferenz nach § 5 PfG NW und den Demenz-Servicezentren zusammen. Der Pflegestützpunkt und seine Dependance können für Informationen, Beratungen und Schulungen (z. B. durch Selbsthilfegruppen) im Rahmen der räumlichen Möglichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist zu beachten. Sofern besondere regionale Beratungsbedarfe erfor- - 10 - derlich sind, ist dieses bei den Informations- und Beratungsangeboten zu berücksichtigen. 2.) Zur Vernetzung und Erreichung der Ziele nach § 3 arbeitet der Pflegestützpunkt und seine Dependance mit folgender Selbsthilfegruppe bzw. ehrenamtlich und sonstige zum bürgerschaftlichen Engagement bereite Personen und Organisationen zusammen: Name Anschrift Alzheimer Gesellschaft Kreis Euskir- Gottfried-Disse-Str. 40 chen e.V. 53879 Euskirchen Die vorstehenden Personen/Organisationen erbringen u. a. folgende Leistungen: x x x allgemeine Informationen über ihre Leistungen situationsspezifische Beratung der Ratsuchenden Durchführung von Informationsveranstaltungen nach Vereinbarung mit den Trägern des Pflegestützpunktes §7 Öffnungszeiten 1.) Der Pflegestützpunkt ist wie folgt geöffnet: Montag bis Donnerstag von 08.30 Uhr bis 15.30 Uhr Freitag von 08.30 Uhr bis 12.30 Uhr die Dependance in Schleiden ist am ersten und dritten Dienstag eines Monats von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet. - 11 - Darüber hinaus sind Beratungen nach telefonischer Terminvereinbarung möglich. 2.) Abweichungen aus besonderem Anlass sind rechtzeitig durch Aushang in den Räumlichkeiten und/oder andere Veröffentlichungen bekannt zu geben. §8 Errichtungskörperschaft, Geschäftsführung/Leitung 1.) Die Errichtungskörperschaft führt und organisiert den Pflegestützpunkt und seine Dependance und leitet das operative Tagesgeschäft. 2.) Die Errichtungskörperschaft hat das Hausrecht. 3.) Eine Weisungsbefugnis gegenüber dem im Pflegestützpunkt und seiner Dependance eingesetzten Personal hat ausschließlich die Anstellungskörperschaft. §9 Kosten und Finanzierung 1.) Auskünfte und Beratung im Pflegestützpunkt und seiner Dependance sind für die Ratsuchenden kostenfrei. 2.) Die Kosten der Mitarbeiter im Pflegestützpunkt und seiner Dependance werden jeweils von den entsendenden Organisationen getragen. 3.) Die laufenden Betriebskosten (Miete, Nebenkosten, Reinigung, Telefon usw.) trägt während der Erprobungsphase die Errichtungskörperschaft. Für die Zeit nach der Erprobungsphase gelten die auf der Landesebene getroffenen Regelungen. - 12 - 4.) Die Förderung des Bundesministeriums für Gesundheit wird zur Finanzierung des Pflegestützpunktes und seiner Dependance eingesetzt. Die zum Aufbau der Pflegestützpunkte bereitstehenden Fördermittel nach § 92 c Abs. 5 SGB XI werden von der Errichtungskörperschaft beim Spitzenverband Bund der Pflegekassen über das Landeszentrum für Pflegeberatung beantragt und zur Errichtung sowie zum Betrieb des Pflegestützpunktes und seiner Dependance verwendet. 5.) Unter den Vereinbarungspartnern besteht Einvernehmen dass sie sich gemäß Abschnitt VI Abs. 1 Satz 4 der Rahmenvereinbarung über die Errichtung von Pflegestützpunkten in Nordrhein-Westfalen gemäß § 92c Abs. 8 SGB XI an der Finanzierung der landesweit einheitlichen Telefonnummer anteilig beteiligen. Die anteilige Kostentragung erfolgt unter den Pflege - und Krankenkassen gemäß der Statistik KM 6 des vergangenen Kalenderjahres. Die anteilige Kostentragung erfolgt unter den teilnehmenden Kommunen nach der Einwohnerzahl, Stand 31.12. des vergangenen Kalenderjahres. § 10 Datenschutz 1.) Die Vertragsparteien verpflichten sich, die für sie geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (§§ 92 c Abs. 7 SGB XI, 78 a SGB X) zu beachten. Vor einer Erhebung, Weiterleitung, Nutzung oder Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten (Sozialdaten) ist die Einwilligung nach Anlage 3 einzuholen. Diese Daten dürfen nur zur Erfüllung der sich aus diesem Vertrag ergebenden Aufgaben im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen erhoben, verarbeitet, bekannt gegeben, zugänglich gemacht oder sonst genutzt werden. § 92 c Abs. 7 SGB XI gilt. Insbesondere darf keine unbefugte Einsichtnahme in Dritte betreffende Schriftstücke, Akten und Dateien erfolgen. Der Zugriff auf Räumlichkeiten, Schränke etc. ist auf die zur Verfügung gestellten Einrichtungen beschränkt. Es muss sichergestellt sein, dass das im Stützpunkt und seiner Dependance eingesetzte Personal nicht auf die Daten Dritter zugreifen kann. - 13 - 2.) Die Vertragspartner gehen mit den im Pflegestützpunkt und seiner Dependance gewonnenen Informationen wettbewerbsneutral um. Die Einhaltung des Datenschutzes ist entsprechend Anlage 4 sicherzustellen. § 11 Haftung 1.) Die jeweils entsendende Stelle haftet für von ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern verursachte Schäden. 2.) Hinzugezogenes Personal im Sinne des § 92 c Absatz 2 Satz 6 SGB XI darf im Pflegestützpunkt und seiner Dependance nur dann tätig werden, wenn für das Personal eine ausreichende Haftpflichtversicherung besteht. § 12 Beitritt weiterer Vereinbarungspartner Weitere Kranken- und Pflegekassen sowie private Pflege- und Krankenversicherungsunternehmen können dieser Vereinbarung beitreten. Hierüber sowie über die Kostenbeteiligung ist Einvernehmen mit allen Partnern zu erzielen. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der Errichtungskörperschaft. Diese holt die Zustimmung der anderen Vertragspartner ein. Wird sie erteilt, wird der Beitretende entsprechend schriftlich unterrichtet. Mit dem Zugang dieser Mitteilung wird der Beitritt wirksam. - 14 - § 13 Sonstiges 1.) Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages erfolgen schriftlich im Einvernehmen aller Vertragsparteien die personell oder finanziell am Stützpunkt beteiligt sind. 2.) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll dann eine Vereinbarung treten, die dem Zweck, der mit der unwirksamen Bestimmung verfolgt wird, am nächsten kommt. § 14 Inkrafttreten / Kündigung 1.) Diese Vereinbarung tritt am 01.10.2009 unabhängig von der Arbeitsaufnahme des Pflegestützpunktes und seiner Dependance in Kraft und wird auf unbestimmte Dauer geschlossen. Sie kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende, frühestens zum 31.12.2010 gekündigt werden. Die Vereinbarung behält für die übrigen Vertragspartner weiterhin ihre Gültigkeit, es sei denn, durch die Kündigung entfällt die Geschäftsgrundlage dieser Vereinbarung. 2.) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NordrheinWestfalen hat zur Umsetzung des § 92 c SGB XI die Errichtung von Pflegestützpunkten durch Erlass vom 02.05.2009 bestimmt. Soweit diese Vereinbarung durch die Änderung rechtlicher Grundlagen tangiert ist, sind sich die Vertragspartner darüber einig, dass erforderliche Vertragsänderungen oder Anpassungen dieses Vertrages, unverzüglich bzw. innerhalb der vorgesehenen Fristen oder zu den vorgesehenen Stichtagen einvernehmlich vorgenommen werden. Kommt eine Einigung über die vorzunehmenden Änderungen nicht zustande, kann der Vertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. - 15 - 3.) Das Recht der Vereinbarungspartner zur außerordentlichen Kündigung dieser Vereinbarung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Anlagen Anlage 1: Gemeinsame Erhebungsbogen Anlage 2: Grundsätze der Zusammenarbeit Anlage 3: Einwilligungserklärung Anlage 4: Regelungen zum Datenschutz im Rahmen der Pflegestützpunktarbeit nach § 92 c SGB XI - 16 - Euskirchen, den 14.09.2009 Kreisverwaltung AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg – Die Gesundheitskasse BKK Landesverband NordrheinWestfalen IKK Nordrhein IKK-Pflegekasse Nordrhein Knappschaft Landwirtschaftliche Pflege/Krankenkasse NRW Verband der Ersatzkassen e. V. Der Leiter der Landesvertretung Nordrhein-Westfalen