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Beschlussvorlage GB (Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen bzw. in Tagespflege (§ 23 SGB VIII) ab dem 01.01.2010)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
09.09.2009
Erstellt
22.08.09, 04:09
Aktualisiert
22.08.09, 04:09
Beschlussvorlage GB (Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen bzw. in Tagespflege (§ 23 SGB VIII) ab dem 01.01.2010) Beschlussvorlage GB (Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen bzw. in Tagespflege (§ 23 SGB VIII) ab dem 01.01.2010)

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Kreis Euskirchen Der Landrat V 542/2009 04.06.2009 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Jugendhilfeausschuss 18.06.2009 Jugendhilfeausschuss 03.09.2009 Kreistag 09.09.2009 Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen bzw. in Tagespflege (§ 23 SGB VIII) ab dem 01.01.2010 Sachbearbeiter/in: Herr Firmenich x Tel.: 15 624 Abt.: 51.1 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: gez. Hessenius Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: x Es entstehen Folgekosten für das Haushaltsjahr 2010. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen bzw. in Tagespflege (§ 23 SGB VIII) ab dem 01.01.2010. -2Begründung: Das Kinderförderungsgesetz (KiföG) sieht bis zum Jahr 2013 einen Rechtsanspruch für die Betreuung von Kindern unter 3 Jahren vor und geht von einem Betreuungsbedarf von 35 % der Kinder dieser Altersklasse vor. Da nicht davon auszugehen ist, dass der Kreis diese Kinder komplett in Tageseinrichtungen betreuen kann, wird die Kindertagespflege in den nächsten Jahren stark ausgebaut werden müssen. Der Bundesgesetzgeber hat durch Änderungen der §§ 22 ff. SGB VIII nochmals unterstrichen, dass die Betreuung von Kindern in Tagespflege und in Tageseinrichtungen für Kinder gleichrangig nebeneinander steht. Die Beteiligung an den Kosten sollte daher für die Kindertagespflege und die Betreuung in Tageseinrichtungen einheitlich geregelt werden. Die vorliegende Satzung löst damit das bisherige Heranziehungsverfahren nach §§ 90 ff. SGB VIII ab. gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)