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Beschlussvorlage GB (Anlage zur Beschlussvorlage GB V 542/2009)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
18 kB
Datum
09.09.2009
Erstellt
22.08.09, 04:09
Aktualisiert
22.08.09, 04:09
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Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlage V 542/2009 Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege Aufgrund von § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz), § 90 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII), § 1 des Kommunalabgabengesetzes NRW und § 5 der Kreisordnung NRW – jeweils in der derzeit gültigen Fassung – hat der Kreistag in seiner Sitzung am 09.09.2009 folgende Satzung beschlossen: §1 Elternbeiträge (1) Für die Betreuung von Kinder in Kindertagespflege im Sinne des § 1 KiBiz werden gemäß § 23 KiBiz Elternbeiträge pro Kind erhoben. (2) Der Beitragszeitraum entspricht dem Bewilligungszeitraum (Leistungszeitraum an die Tagesmutter). Die Beitragspflicht wird durch kurzfristige Unterbrechungen (z.B. Urlaub, Krankheit) von bis zu 4 Wochen nicht berührt. §2 Beitragspflichtige (1) Beitragspflichtig sind die Eltern des Kindes, welches in einer Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 betreut wird. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern. (2) Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner. §3 Geschwisterkinder (1) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 S. 2 und S. 3 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Kindertagespflege, so entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind. (2) Soweit ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 S. 2 und S. 3 an die Stelle der Eltern treten, eine Kindertageseinrichtung oder beitragspflichtig eine Offene Ganztagsschule (OGS) besucht, so wird nach Vorlage des Kostenbeitragsbescheides für Geschwisterkinder kein Beitrag für die Betreuung in Kindertagespflege erhoben. (3) Soweit ein Kind zeitgleich in einer Kindertageseinrichtung und in Kindertagespflege betreut wird, ergibt sich der Elternbeitrag durch Addition der wöchentlichen Betreuungszeiten. In diesem Fall wird für die Kindertagespflege der Differenzbetrag zwischen den beiden Elternbeiträge festgesetzt. (4) Für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 3 wird kein Beitrag erhoben. (5) Ergeben sich ohne Berücksichtigung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1 oder Abs. 2 unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen. §4 Einkommen (1) Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld sowie ein Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften, das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz bleibt bis zu einer Höhe von 300 € monatlich anrechnungsfrei. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagegesetz außer Betracht (§ 90 Abs. 1 S. 3 SGB VIII). (2) Maßgebend für die Beitragsfestsetzung ist das Einkommen des der Auskunftserteilung im Sinne des § 7 Abs. 1 vorangegangenen Kalenderjahres. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch die Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben. (3) Werden von den Beitragspflichtigen nicht die erforderlichen Angaben zur Einkommenshöhe gemacht oder wird der geforderte Nachweis nicht erbracht, ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. §5 Beitragshöhe (1) Die Beitragshöhe richtet sich nach den in Abs. 2 aufgeführten Betreuungszeiten und Altersstufen. Darüber hinaus erfolgt eine Staffelung nach Einkommensstufen. (2) Entsprechend dem nach § 4 ermittelten Jahreseinkommen sind folgende Elternbeiträge zu entrichten: Für Kinder im Alter bis zum vollendeten 3. Lebensjahr: Bis 25 Stunden Betreuung Bis 35 Stunden Betreuung Bis/Über 45 Stunden Betreuung Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag Einkommen bis 15.000 € 0,00 0,00 0,00 bis 25.000 € 70,00 77,00 93,00 bis 37.000 € 145,00 160,00 187,00 bis 50.000 € 213,00 234,00 277,00 bis 62.000 € 282,00 310,00 374,00 über 62.000 € 318,00 351,00 436,00 Für Kinder im Alter vom 3. vollendeten Lebensjahr bis zum 14. vollendeten Lebensjahr: Bis 25 Stunden Betreuung Bis 35 Stunden Betreuung Bis/Über 45 Stunden Betreuung Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag Einkommen bis 15.000 € 0,00 0,00 0,00 bis 25.000 € 28,00 31,00 47,00 bis 37.000 € 46,00 51,00 79,00 bis 50.000 € 76,00 84,00 126,00 bis 62.000 € 118,00 130,00 194,00 über 62.000 € 155,00 171,00 256,00 (3) Auf Antrag soll der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII). Die Ermittlung der zumutbaren Belastung ergibt sich aus § 90 Abs. 4 SGB VIII. §6 Fälligkeit (1) Der Elternbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zum 1. eines Monats fällig. §7 Auskunftspflichten (1) Für die Festsetzung des Elternbeitrags und danach auf Verlangen haben die Eltern/Pflegeeltern schriftlich die zur Festsetzung des Elternbeitrags notwendigen Auskünfte über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen und entsprechende Nachweise zu erbringen. Desweiteren gelten §§ 97 ff. SGB VIII. (2) Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unaufgefordert unverzüglich anzugeben. §8 Erhöhung der Elternbeiträge Analog der in § 19 Abs. 2 KiBiz festgesetzten Erhöhung der Kindpauschalen erhöht sich der Elternbeitrag jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2010/2011 um 1,5 %. Die Elternbeiträge werden bei jeder Erhöhung auf volle Euro-Beträge aufgerundet. §9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt zum 01.01.2010 in Kraft.