Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
18 kB
Datum
09.09.2009
Erstellt
22.08.09, 04:09
Aktualisiert
22.08.09, 04:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlage V 542/2009
Satzung
des Kreises Euskirchen über die Erhebung von
Elternbeiträgen für die Betreuung von Kindern in
Kindertagespflege
Aufgrund von § 23 des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern
(Kinderbildungsgesetz – KiBiz), § 90 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB
VIII), § 1 des Kommunalabgabengesetzes NRW und § 5 der Kreisordnung NRW – jeweils in
der derzeit gültigen Fassung – hat der Kreistag in seiner Sitzung am 09.09.2009 folgende
Satzung beschlossen:
§1
Elternbeiträge
(1)
Für die Betreuung von Kinder in Kindertagespflege im Sinne des § 1 KiBiz werden
gemäß § 23 KiBiz Elternbeiträge pro Kind erhoben.
(2)
Der Beitragszeitraum entspricht dem Bewilligungszeitraum (Leistungszeitraum an die
Tagesmutter).
Die Beitragspflicht wird durch kurzfristige Unterbrechungen (z.B. Urlaub, Krankheit)
von bis zu 4 Wochen nicht berührt.
§2
Beitragspflichtige
(1)
Beitragspflichtig sind die Eltern des Kindes, welches in einer Kindertagespflege nach
§ 1 Abs. 1 betreut wird.
Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der
Eltern. Wird bei Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein
Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommenssteuergesetz gewährt oder Kindergeld
gezahlt, treten die Personen, die diese Leistungen erhalten, an die Stelle der Eltern.
(2)
Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§3
Geschwisterkinder
(1)
Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 S.
2 und S. 3 an die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig eine Kindertagespflege, so
entfallen die Beiträge für das zweite und jedes weitere Kind.
(2)
Soweit ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach § 2 Abs. 1 S. 2 und S. 3
an die Stelle der Eltern treten, eine Kindertageseinrichtung oder beitragspflichtig eine
Offene Ganztagsschule (OGS) besucht, so wird nach Vorlage des
Kostenbeitragsbescheides für Geschwisterkinder kein Beitrag für die Betreuung in
Kindertagespflege erhoben.
(3)
Soweit ein Kind zeitgleich in einer Kindertageseinrichtung und in Kindertagespflege
betreut wird, ergibt sich der Elternbeitrag durch Addition der wöchentlichen
Betreuungszeiten. In diesem Fall wird für die Kindertagespflege der Differenzbetrag
zwischen den beiden Elternbeiträge festgesetzt.
(4)
Für Kinder im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 3 wird kein Beitrag erhoben.
(5)
Ergeben sich ohne Berücksichtigung einer Beitragsbefreiung nach Abs. 1 oder Abs. 2
unterschiedlich hohe Beiträge, so ist der höchste Beitrag zu zahlen.
§4
Einkommen
(1)
Einkommen im Sinne dieser Vorschrift ist die Summe der positiven Einkünfte der
Eltern im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes. Ein Ausgleich
mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des
zusammenveranlagten Ehegatten ist nicht zulässig.
Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte,
Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten
öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt
wird, hinzuzurechnen.
Das Kindergeld sowie ein Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz und
entsprechenden Vorschriften, das Erziehungsgeld nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Elterngeld nach dem
Bundeselterngeldgesetz bleibt bis zu einer Höhe von 300 € monatlich
anrechnungsfrei.
Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder auf Grund
der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des
Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung
zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist
dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 v.H. der
Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des
Mandats hinzuzurechnen.
Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6
Einkommenssteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem
Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
Bei der Einkommensberechnung bleibt die Eigenheimzulage nach dem
Eigenheimzulagegesetz außer Betracht (§ 90 Abs. 1 S. 3 SGB VIII).
(2)
Maßgebend für die Beitragsfestsetzung ist das Einkommen des der
Auskunftserteilung im Sinne des § 7 Abs. 1 vorangegangenen Kalenderjahres.
Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats
zugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als
das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres; wird das Zwölffache des
letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch die Einkünfte hinzuzurechnen, die
zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der
Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Änderung neu festzusetzen.
Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das
zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen.
Änderungen, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen
können, sind unverzüglich anzugeben.
(3)
Werden von den Beitragspflichtigen nicht die erforderlichen Angaben zur
Einkommenshöhe gemacht oder wird der geforderte Nachweis nicht erbracht, ist der
höchste Elternbeitrag zu leisten.
§5
Beitragshöhe
(1)
Die Beitragshöhe richtet sich nach den in Abs. 2 aufgeführten Betreuungszeiten und
Altersstufen. Darüber hinaus erfolgt eine Staffelung nach Einkommensstufen.
(2)
Entsprechend dem nach § 4 ermittelten Jahreseinkommen sind folgende
Elternbeiträge zu entrichten:
Für Kinder im Alter bis zum vollendeten 3. Lebensjahr:
Bis
25 Stunden
Betreuung
Bis
35 Stunden
Betreuung
Bis/Über
45 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
Einkommen
bis 15.000 €
0,00
0,00
0,00
bis 25.000 €
70,00
77,00
93,00
bis 37.000 €
145,00
160,00
187,00
bis 50.000 €
213,00
234,00
277,00
bis 62.000 €
282,00
310,00
374,00
über 62.000 €
318,00
351,00
436,00
Für Kinder im Alter vom 3. vollendeten Lebensjahr bis zum 14. vollendeten
Lebensjahr:
Bis
25 Stunden
Betreuung
Bis
35 Stunden
Betreuung
Bis/Über
45 Stunden
Betreuung
Elternbeitrag Elternbeitrag Elternbeitrag
Einkommen
bis 15.000 €
0,00
0,00
0,00
bis 25.000 €
28,00
31,00
47,00
bis 37.000 €
46,00
51,00
79,00
bis 50.000 €
76,00
84,00
126,00
bis 62.000 €
118,00
130,00
194,00
über 62.000 €
155,00
171,00
256,00
(3)
Auf Antrag soll der Elternbeitrag ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die
Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist (§ 90 Abs. 3 SGB VIII).
Die Ermittlung der zumutbaren Belastung ergibt sich aus § 90 Abs. 4 SGB VIII.
§6
Fälligkeit
(1)
Der Elternbeitrag wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist zum 1. eines
Monats fällig.
§7
Auskunftspflichten
(1)
Für die Festsetzung des Elternbeitrags und danach auf Verlangen haben die
Eltern/Pflegeeltern schriftlich die zur Festsetzung des Elternbeitrags notwendigen
Auskünfte über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen und entsprechende
Nachweise zu erbringen.
Desweiteren gelten §§ 97 ff. SGB VIII.
(2)
Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren
Einkommensgruppe führen können, sind unaufgefordert unverzüglich anzugeben.
§8
Erhöhung der Elternbeiträge
Analog der in § 19 Abs. 2 KiBiz festgesetzten Erhöhung der Kindpauschalen erhöht sich der
Elternbeitrag jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2010/2011 um 1,5 %.
Die Elternbeiträge werden bei jeder Erhöhung auf volle Euro-Beträge aufgerundet.
§9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt zum 01.01.2010 in Kraft.