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Beschlussvorlage GB (Änderung der Jagdsteuersatzung zum 01.09.2009)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
09.09.2009
Erstellt
28.08.09, 04:06
Aktualisiert
28.08.09, 04:06
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Kreis Euskirchen Der Landrat V 570/2009 26.08.2009 Datum: X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreistag 09.09.2009 Änderung der Jagdsteuersatzung zum 01.09.2009 Sachbearbeiter/in: Herr Billenwillms Tel.: 216 Abt.: 32 Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. x Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Zeile: I. V. gez. Steffens Kreiskämmerer Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: Der Kreistag beschließt folgende Änderung der Jagdsteuersatzung: Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Jagdsteuer vom 01.01.2005 Der Kreis Euskirchen erlässt auf Grund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (SGV NRW 2021) und § 3 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (SGV NRW 610) - jeweils in der geltenden Fassung folgende Satzung: -2§1 Änderung einer Satzung Die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Jagdsteuer vom 01.01.2005 wird wie folgt geändert: 1. § 4 erhält folgende Fassung: Der Steuersatz beträgt jährlich 25 vom Hundert des zu Beginn des Steuerjahres geltenden Jagdwertes. Abweichend von Satz 1 beträgt der Steuersatz vom 01. Januar 2010 bis 31.Dezember 2010 jährlich 25/100 x 80 vom Hundert, vom 01. Januar 2011 bis zum 31.Dezember 2011 jährlich 25/100 x 55 vom Hundert, vom 01.Januar 2012 bis zum 31.Dezember 2012 jährlich 25/100 x 30 vom Hundert und ab dem 01.Januar 2013 null vom Hundert des zu Beginn des Steuerjahres geltenden Jagdwertes. Steuerjahr ist das Jagdjahr (01. April bis 31.03. März) oder das Pachtjahr, wenn dieses vom Jagdjahr abweicht; es wird nach der Jahreszeit bezeichnet, in dem es beginnt. § 2 In-Kraft-Treten Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.09.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Jagdsteuersatzung vom 01.01.2005 außer Kraft. Begründung: Der Landtag hat am 24.06.2009 das Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer beschlossen. Das Gesetz ist am 18.07.2009 in Kraft getreten. Eine Jagdsteuer darf ab dem 01.01.2013 nicht mehr erhoben werden. Bis dahin sind die Kreise und kreisfreien Städte berechtigt, die Jagdsteuer in folgenden Stufen zu erheben: ab 01.01.2010 in Höhe von 80 %, ab 01.01.2011 in Höhe von 55 % und ab dem 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von 30 % des Steuersatzes, den sie zum Stichtag 01.01.2009 festgesetzt haben. gez. I. V. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)