Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
14 kB
Datum
09.09.2009
Erstellt
28.08.09, 04:06
Aktualisiert
28.08.09, 04:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 570/2009
26.08.2009
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Kreistag
09.09.2009
Änderung der Jagdsteuersatzung zum 01.09.2009
Sachbearbeiter/in: Herr Billenwillms
Tel.: 216
Abt.: 32
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
x
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
I. V.
gez.
Steffens
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt folgende Änderung der Jagdsteuersatzung:
Satzung zur Änderung der Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Jagdsteuer vom
01.01.2005
Der Kreis Euskirchen erlässt auf Grund des § 5 der Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 14. Juli 1994 (SGV NRW 2021) und § 3 Absatz 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (SGV NRW 610) - jeweils in der geltenden Fassung
folgende Satzung:
-2§1
Änderung einer Satzung
Die Satzung des Kreises Euskirchen über die Erhebung von Jagdsteuer vom 01.01.2005 wird wie
folgt geändert:
1. § 4 erhält folgende Fassung:
Der Steuersatz beträgt jährlich 25 vom Hundert des zu Beginn des Steuerjahres geltenden
Jagdwertes. Abweichend von Satz 1 beträgt der Steuersatz vom 01. Januar 2010 bis 31.Dezember
2010 jährlich 25/100 x 80 vom Hundert, vom 01. Januar 2011 bis zum 31.Dezember 2011 jährlich
25/100 x 55 vom Hundert, vom 01.Januar 2012 bis zum 31.Dezember 2012 jährlich 25/100 x 30 vom
Hundert und ab dem 01.Januar 2013 null vom Hundert des zu Beginn des Steuerjahres geltenden
Jagdwertes. Steuerjahr ist das Jagdjahr (01. April bis 31.03. März) oder das Pachtjahr, wenn dieses
vom Jagdjahr abweicht; es wird nach der Jahreszeit bezeichnet, in dem es beginnt.
§ 2 In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 01.09.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Jagdsteuersatzung vom
01.01.2005 außer Kraft.
Begründung:
Der Landtag hat am 24.06.2009 das Gesetz zur Abschaffung der Jagdsteuer beschlossen. Das
Gesetz ist am 18.07.2009 in Kraft getreten.
Eine Jagdsteuer darf ab dem 01.01.2013 nicht mehr erhoben werden. Bis dahin sind die Kreise und
kreisfreien Städte berechtigt, die Jagdsteuer in folgenden Stufen zu erheben: ab 01.01.2010 in Höhe
von 80 %, ab 01.01.2011 in Höhe von 55 % und ab dem 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von 30
% des Steuersatzes, den sie zum Stichtag 01.01.2009 festgesetzt haben.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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