Daten
Kommune
Wesseling
Größe
14 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
215/2006
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Finanzmanagement
51
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von
Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
28.08.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
51
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 215/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Krüger /
Herr Hummelsheim
28.08.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling
Beschlussentwurf:
Aufgrund der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 03.05.2005
(GV NRW S. 498) in Verbindung mit dem 2. Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung
des Kinder- und Jugendhilferechts (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder – GTK) vom 29. Oktober 1991 (GV NRW S. 380), zuletzt geändert durch das 2. Schulrechtsänderungsgesetz vom
27.06.2006 (GV NRW S. 278) und den §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 21.Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Verordnung
vom 28.04.2005 (GV NRW S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung vom 05.09.2006
folgende Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Förderung
von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling beschlossen:
Artikel 1
Die Anlage zu § 4 Absatz 1 Satz 1 über die Höhe der Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen wird
wie folgt gefasst:
Elternbeiträge für Kindertageseinrichtungen
Kindergarten
KinderKinder ungarten über ter drei
Mittag zuJahren
in
altersgesätzlich
Hort
mischten
Gruppen
( 0 - 6 Jahre)
Jahreseinkommen
bis 12.271 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
0,00 €
bis 24.542 €
26,08 €
15,85 €
68,00 €
26,08 €
bis 36.813 €
44,48 €
26,08 €
141,12 €
57,78 €
bis 49.084 €
73,11 €
41,93 €
208,61 €
83,85 €
bis 61.355 €
115,04 €
62,89 €
276,61 €
115,04 €
über 61.355 €
151,34 €
83,85 €
312,91 €
151,34 €
TUIV 08/1998
(Anm.:
Die Elternbeiträge für Kindertagespflege und die monatlichen Elternbeiträge für die vereinbarte durchschnittliche wöchentliche Betreuungszeit werden nicht verändert.)
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
TUIV 08/1998
.....
.....
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
In seiner Sitzung vom 20.06.2006 hat der Rat die Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für
die Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege in der Stadt Wesseling beschlossen (Vorlage 145/2006). Der Erlass der Satzung wurde u.a. notwendig, weil der Landtag NRW
mit dem Haushaltsstrukturgesetz 2006 auch eine Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen
für Kinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) beschlossen und insbesondere die Regelungen zur Erhebung von Elternbeiträgen für die Kindertageseinrichtungen aufgehoben hatte. Zugleich hatte der Gesetzgeber den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe ermöglicht, auf Grund eigener Entscheidung Elternbeiträge zu erheben.
Grundlage der Satzung zur Erhebung der Elternbeiträge sollten die bisherigen Regelungen des § 17
GTK und die Beitragstabellen dazu sein. Bei der Erstellung der Beitragsatzung und der Anlagen zu
dieser Satzung sind allerdings zwei Beiträge für die zusätzliche Betreuung von Kindern über Mittag
unrichtig übernommen worden. Ursächlich dafür ist zum einen eine fehlerhafte Beitragstabelle in einem Abdruck des Textes des GTK, zum anderen ein Übertragungsfehler. Der zusätzliche Beitrag für
die Betreuung im Kindergarten über Mittag beträgt bei einem Jahreseinkommen bis 24.542 € 15,85 €
(und nicht 16,85 €) und bei einem Jahreseinkommen bis 36.813 € 26,08 € (und nicht 20,08 €).
2. Lösung
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist eine Korrektur der Anlage zur Beitragssatzung geboten. Die
Verwaltung schlägt daher die vorliegende Änderungssatzung zur Beschlussfassung vor.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Nach der Beschlussfassung über die Änderungssatzung werden Elternbeiträge in der gleichen Höhe
wie zuvor auf der Grundlage der Beitragstabelle zu § 17 GTK erhoben.
TUIV 08/1998