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Beschlussvorlage (Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Offenen Ganztagsschule)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
4,2 MB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 13/2006 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Schule und Sport Vorlage für Schulausschuss Hauptausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Offenen Ganztagsschule Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 10.01.2006 Namenszeichen Beteiligte Bereiche Bearbeitungsvermerk TUIV 08/1998 Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 13/2006 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Jürgen Marx 10.01.2006 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Schulausschuss Hauptausschuss Rat @GRM4@ Betreff: Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Offenen Ganztagsschule Beschlussentwurf: Die vom Rat der Stadt Wesseling mit Wirkung vom 01.08.2004 erlassene „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der Stadt Wesseling“ wird wie folgt geändert: Präambel: Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.juli 1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November 2004 (GV NRW S. 644) sowie des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2003 (Abl. NRW Nr. 2/03) hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am ....... folgende Änderungssatzung zur „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der Stadt Wesseling“ beschlossen: Artikel 1 § 3 wird wie folgt gefasst: (1) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich Elternbeiträge zu den Kosten der Offenen Ganztagsschule zu entrichten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Pesonen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Beitragszeitraum ist das Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der „Offenen Ganztagsschule“ nicht berührt. Die Stadt Wesseling erhebt zusätzlich zum Elternbeitrag ein Entgelt für das Mittagessen. (2) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Bei der Anmeldung des Kindes zur „Offenen Ganztagsschule“ und danach auf Verlangen haben die Eltern der Stadt Wesseling schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach Satz 1 ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. (3) Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Gatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten TUIV 08/1998 öffentlichen Leistungen , insbesondere auch Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und den entsprechenden Vorschriften, und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist den nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (4) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffachedes Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es vorausichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben. (5) Die Elternbeiträge werden von der Stadt Wesseling erhoben. Zu diesem Zweck teilt die Schule die Namen , Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich mit. (6) Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrages entsteht mit der freiwilligen Anmeldung des Kindes zur Teilnahme an der „Offenen Ganztagsschule“ und wird von der Stadt Wesseling schriftlich gegenüber den Eltern festgesetzt. Artikel 2 Die Anlage zu § 3 Absatz 3 wird durch die im Folgenden wiedergegebene Anlage zu § 3 Absatz 2 ersetzt: Elternbeiträge für den Besuch der „Offenen Ganztagsschule“ in der Regelbetreuungszeit (8.00 bis 16.00 Uhr) werden nach folgender Staffel erhoben: Brutto-Jahreseinkommen bis bis bis bis bis über 12.271 EUR 24.542 EUR 36.813 EUR 49.084 EUR 61.355 EUR 61.355 EUR Offene Ganztagsschule mtl. 0,00 EUR mtl. 40.00 EUR mtl. 60,00 EUR mtl. 80,00 EUR mtl. 100,00 EUR mtl. 150,00 EUR Artikel 3 a) In § 4 Absatz 1 werden die Worte „zum 1. des Monats“ durch „zum 5. des Monats“ ersetzt. b) In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „vor Abschluss des Betreuungsvertages“ durch „unverzüglich“ ersetzt. Artikel 4 Diese Änderungssatzung tritt am 01. August 2006 in Kraft und ist erstmals anzuwenden für Beitragsfestsetzungen für das Schuljahr 2006/2007. TUIV 08/1998 ..... seiner Sitzung am ....... folgende Änderungssatzung zur „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der Stadt Wesseling“ beschlossen: Artikel 1 § 3 wird wie folgt gefasst: (1) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich Elternbeiträge zu den Kosten der Offenen Ganztagsschule zu entrichten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Pesonen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Beitragszeitraum ist das Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der „Offenen Ganztagsschule“ nicht berührt. Die Stadt Wesseling erhebt zusätzlich zum Elternbeitrag ein Entgelt für das Mittagessen. (2) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Bei der Anmeldung des Kindes zur „Offenen Ganztagsschule“ und danach auf Verlangen haben die Eltern der Stadt Wesseling schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach Satz 1 ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder den geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten. (3) Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Gatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen , insbesondere auch Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, für die Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und den entsprechenden Vorschriften, und das Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist den nach diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen. (4) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr. Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffachedes Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen, wenn es vorausichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben. (5) Die Elternbeiträge werden von der Stadt Wesseling erhoben. Zu diesem Zweck teilt die Schule die Namen , Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich mit. (6) Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrages entsteht mit der freiwilligen Anmeldung des Kindes zur Teilnahme an der „Offenen Ganztagsschule“ und wird von der Stadt Wesseling schriftlich gegenüber den Eltern festgesetzt. Artikel 2 Die Anlage zu § 3 Absatz 3 wird durch die im Folgenden wiedergegebene Anlage zu § 3 Absatz 2 ersetzt: Elternbeiträge für den Besuch der „Offenen Ganztagsschule“ in der Regelbetreuungszeit (8.00 bis 16.00 Uhr) werden nach folgender Staffel erhoben: Brutto-Jahreseinkommen TUIV 08/1998 Offene Ganztagsschule bis bis bis bis bis über 12.271 EUR 24.542 EUR 36.813 EUR 49.084 EUR 61.355 EUR 61.355 EUR mtl. 0,00 EUR mtl. 40.00 EUR mtl. 60,00 EUR mtl. 80,00 EUR mtl. 100,00 EUR mtl. 150,00 EUR Artikel 3 a) In § 4 Absatz 1 werden die Worte „zum 1. des Monats“ durch „zum 5. des Monats“ ersetzt. b) In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „vor Abschluss des Betreuungsvertages“ durch „unverzüglich“ ersetzt. Artikel 4 Diese Änderungssatzung tritt am 01. August 2006 in Kraft und ist erstmals anzuwenden für Beitragsfestsetzungen für das Schuljahr 2006/2007. TUIV 08/1998 ..... ..... Sachdarstellung: 1. Problem Der Rat der Stadt Wesseling hat mit Wirkung vom 01.08.2004 die in der Anlage beigefügte „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der Stadt Wesseling“ erlassen. Der Eigenanteil der Stadt pro betreutem Kind in der Offenen Ganztagsschule in Höhe von 410 EUR pro Schuljahr sollte durch die Elternbeiträge finanziert werden. Die bisherigen Einnahmen der Elternbeiträge aus den Offenen Ganztagsschulen „Fröbelschule“ und „Albert-Schweitzer-Schule“ zeigen, dass nur eine hälftige Deckung erreicht werden kann. Im interkommunalen Vergleich mit den Kommunen des Rhein-Erft-Kreises Brühl, Hürth, Frechen, Kerpen, Erftstadt und Pulheim fällt auf, dass die Stadt Wesseling den günstigsten Elternbeitrag hat. (siehe Anlage) Elsdorf, Bedburg und Bergheim haben z.Z. noch keine offenen Ganztagsschulen. 2. Lösung Die Albert-Schweitzer-Schule betreut z.Z. 75 Kinder im offenen Ganztag. Die Elternbeiträge verteilen sich wie folgt: Anzahl 40 (davon 15 Geschwisterkinder) 16 10 5 2 2 mtl. Beitrag 0,00 EUR 17,00 EUR 38,00 EUR 55,00 EUR 76,00 EUR 100,00 EUR Um den Eigenanteil der Stadt Wesseling kostendeckend über die Elternbeiträge zu finanzieren, müsste die o.g. Satzung dahingehend geändert werden, dass die Elternbeiträge angehoben werden. Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass der Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder über „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich“ ab 01.08.2006 als Höchstbetrag des monatlich zu zahlenden Elternbeitrages statt bisher 100,00 EUR nunmehr 150,00 EUR vorsieht. Die Verwaltung schlägt folgende Staffelung vor und berücksichtigt dabei, dass auch für Geschwisterkinder der nach dem Einkommen maßgebende Elternbeitrag zu zahlen ist. Das führt zu einer Entlastung der geringer Verdienenden. Brutto-Jahres-Einkommen bis 12.271 EUR bis 24.542 EUR bis 36.813 EUR bis 49.084 EUR bis 61.355 EUR über 61.355 EUR neuer Beitrag 0,00 EUR 40,00 EUR 60,00 EUR 80,00 EUR 100,00 EUR 150,00 EUR bisheriger Beitrag 0,00 EUR 17,00 EUR 38,00 EUR 55,00 EUR 76,00 EUR 100,00 EUR Die Verwaltung schlägt vor, folgende weitere Satzungsänderungen zu vollziehen: In § 3 Absatz 6 (neu: Absatz 5) wird das Wort „teilen“ durch „teilt“ ersetzt und die Worte „die Eltern oder“ gestrichen. Erläuterung: Die Anmeldungen sollten nur über die Schule erfolgen, damit eine einheitliche Regelung besteht und verbindliche Anmelde- und Abmeldedaten festgelegt werden. In der Vergangenheit wurden zum Teil von Eltern und der Schule widersprüchliche Angaben gemacht. In § 4 Absatz 1 werden die Worte „zum 1. eines Monats“ durch „zum 5. eines Monats“ ersetzt. Erläuterung: Das Programm für die Erhebung der Elternbeiträge sieht den 5. als Fälligkeitstermin vor (wegen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder). Der Termin kann nicht verändert werden. TUIV 08/1998 In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „vor Abschluss des Betreuungsvertrages“ durch „unverzüglich“ ersetzt. Erläuterung: Vor Abschluss des Betreuungsvertrages ist in der Regel unklar, in welcher Höhe ein Beitrag gezahlt werden muss. Erst nach Festsetzung des Elternbeitrages ist die Entscheidung darüber möglich, ob ein Erlass beantragt wird. 3. Alternativen Bezüglich der Staffelung der Elternbeiträge bieten sich folgende Alternativmodelle an: A Bei Belastung auch der geringer Verdienenden würde sich folgende Staffelung ergeben: Brutto-Jahres-Einkommen bis 12.271 EUR bis 24.542 EUR bis 36.813 EUR bis 49.084 EUR bis 61.355 EUR über 61.355 EUR neuer Beitrag 16,00 EUR 30,00 EUR 45,00 EUR 60,00 EUR 100,00 EUR 150,00 EUR bisheriger Beitrag 0,00 EUR 17,00 EUR 38,00 EUR 55,00 EUR 76,00 EUR 100,00 EUR -2-2B Bei Beibehaltung der Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder wäre folgende Staffelung möglich: Brutto-Jahres-Einkommen bis 12.271 EUR bis 24.542 EUR bis 36.813 EUR bis 49.084 EUR bis 61.355 EUR über 61.355 EUR neuer Beitrag 17,00 EUR 40,00 EUR 60,00 EUR 80,00 EUR 100,00 EUR 150,00 EUR bisheriger Beitrag 0,00 EUR 17,00 EUR 38,00 EUR 55,00 EUR 76,00 EUR 100,00 EUR 4. Finanzielle Auswirkungen Alle vorgeschlagenen Modelle führen zu einer Kostendeckung des Eigenanteils der Stadt. Sollte eine Erhöhung der Elternbeiträge nicht vollzogen werden, würde der Haushalt pro betreutem Kind in der Offenen Ganztagsschule pro Schuljahr mit 205 EUR belastet. Allein bei den 75 Kindern in der Offenen Ganztagsschule „Albert-Schweitzer-Schule“ wäre dies eine Jahresbelastung in Höhe von 15.375 EUR. TUIV 08/1998 TUIV 08/1998 TUIV 08/1998 TUIV 08/1998 TUIV 08/1998 TUIV 08/1998