Daten
Kommune
Wesseling
Größe
4,2 MB
Erstellt
24.06.10, 10:02
Aktualisiert
24.06.10, 10:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
13/2006
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Schule und Sport
Vorlage für
Schulausschuss
Hauptausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Offenen Ganztagsschule
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
10.01.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 13/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Jürgen Marx
10.01.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Schulausschuss
Hauptausschuss
Rat
@GRM4@
Betreff:
Änderung der Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen in der Offenen Ganztagsschule
Beschlussentwurf:
Die vom Rat der Stadt Wesseling mit Wirkung vom 01.08.2004 erlassene „Satzung über die Erhebung
von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe
der Schulen der Stadt Wesseling“ wird wie folgt geändert:
Präambel:
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.juli 1994 (GV NRW S. 666) zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. November
2004 (GV NRW S. 644) sowie des Runderlasses des Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 12.02.2003 (Abl. NRW Nr. 2/03) hat der Rat der Stadt Wesseling in
seiner Sitzung am ....... folgende Änderungssatzung zur „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der
Stadt Wesseling“ beschlossen:
Artikel 1
§ 3 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich Elternbeiträge
zu den Kosten der Offenen Ganztagsschule zu entrichten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt,
treten die Pesonen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Beitragszeitraum ist das
Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der „Offenen Ganztagsschule“ nicht berührt. Die Stadt Wesseling erhebt zusätzlich zum Elternbeitrag ein Entgelt für das Mittagessen.
(2) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Bei der Anmeldung des
Kindes zur „Offenen Ganztagsschule“ und danach auf Verlangen haben die Eltern der Stadt Wesseling schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach
Satz 1 ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder den
geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.
(3) Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Gatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind
steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten
TUIV 08/1998
öffentlichen Leistungen , insbesondere auch Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, für die
Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach
dem Bundeskindergeldgesetz und den entsprechenden Vorschriften, und das Erziehungsgeld nach
dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus
einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund
dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine
Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist den nach
diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes
weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von
dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
(4) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr.
Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffachedes Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen,
wenn es vorausichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen
Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind
auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden
Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.
(5) Die Elternbeiträge werden von der Stadt Wesseling erhoben. Zu diesem Zweck teilt die Schule die
Namen , Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die
entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich mit.
(6) Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrages entsteht mit der freiwilligen Anmeldung des
Kindes zur Teilnahme an der „Offenen Ganztagsschule“ und wird von der Stadt Wesseling schriftlich
gegenüber den Eltern festgesetzt.
Artikel 2
Die Anlage zu § 3 Absatz 3 wird durch die im Folgenden wiedergegebene Anlage zu § 3 Absatz 2
ersetzt:
Elternbeiträge für den Besuch der „Offenen Ganztagsschule“ in der Regelbetreuungszeit (8.00 bis
16.00 Uhr) werden nach folgender Staffel erhoben:
Brutto-Jahreseinkommen
bis
bis
bis
bis
bis
über
12.271 EUR
24.542 EUR
36.813 EUR
49.084 EUR
61.355 EUR
61.355 EUR
Offene Ganztagsschule
mtl. 0,00 EUR
mtl. 40.00 EUR
mtl. 60,00 EUR
mtl. 80,00 EUR
mtl. 100,00 EUR
mtl. 150,00 EUR
Artikel 3
a) In § 4 Absatz 1 werden die Worte „zum 1. des Monats“ durch „zum 5. des Monats“ ersetzt.
b) In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „vor Abschluss des Betreuungsvertages“ durch „unverzüglich“ ersetzt.
Artikel 4
Diese Änderungssatzung tritt am 01. August 2006 in Kraft und ist erstmals anzuwenden für Beitragsfestsetzungen für das Schuljahr 2006/2007.
TUIV 08/1998
.....
seiner Sitzung am ....... folgende Änderungssatzung zur „Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der
Stadt Wesseling“ beschlossen:
Artikel 1
§ 3 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich Elternbeiträge
zu den Kosten der Offenen Ganztagsschule zu entrichten. Lebt das Kind nur mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt,
treten die Pesonen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Beitragszeitraum ist das
Schuljahr. Die Beitragspflicht wird durch Schließungszeiten der „Offenen Ganztagsschule“ nicht berührt. Die Stadt Wesseling erhebt zusätzlich zum Elternbeitrag ein Entgelt für das Mittagessen.
(2) Die Höhe der Elternbeiträge ergibt sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Bei der Anmeldung des
Kindes zur „Offenen Ganztagsschule“ und danach auf Verlangen haben die Eltern der Stadt Wesseling schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche Einkommensgruppe gemäß der Anlage nach
Satz 1 ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist. Ohne Angaben zur Einkommenshöhe oder den
geforderten Nachweis ist der höchste Elternbeitrag zu leisten.
(3) Einkommen ist die Summe der positiven Einkünfte der Eltern im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 des
Einkommensteuergesetzes. Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammenveranlagten Gatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Satzes 1 sind
steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten
öffentlichen Leistungen , insbesondere auch Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz, für die
Eltern und das Kind, für das der Elternbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. Das Kindergeld nach
dem Bundeskindergeldgesetz und den entsprechenden Vorschriften, und das Erziehungsgeld nach
dem Bundeserziehungsgeldgesetz sind nicht hinzuzurechnen. Bezieht ein Elternteil Einkünfte aus
einem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung eines Mandats und steht ihm aufgrund
dessen für den Fall des Ausscheidens eine lebenslängliche Versorgung oder an deren Stelle eine
Abfindung zu oder ist er in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern, dann ist den nach
diesem Absatz ermittelten Einkommen ein Betrag von 10 % der Einkünfte aus diesem Beschäftigungsverhältnis oder aufgrund der Ausübung des Mandats hinzuzurechnen. Für das dritte und jedes
weitere Kind sind die nach § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz zu gewährenden Freibeträge von
dem nach diesem Absatz ermittelten Einkommen abzuziehen.
(4) Maßgebend ist das Einkommen in dem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr.
Abweichend von Satz 1 ist das Zwölffachedes Einkommens des letzten Monats zugrunde zu legen,
wenn es vorausichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als das Einkommen des vorangegangenen
Kalenderjahres. Wird das Zwölffache des Einkommens des letzten Monats zugrunde gelegt, so sind
auch Einkünfte hinzuzurechnen, die zwar nicht im letzten Monat bezogen wurden, aber im laufenden
Jahr anfallen. Der Elternbeitrag ist ab dem Kalendermonat nach Eintritt der Änderung neu festzusetzen. Soweit Monatseinkommen nicht bestimmbar sind, ist abweichend von Satz 2 auf das zu erwartende Jahreseinkommen abzustellen. Änderungen der Einkommensverhältnisse, die zur Zugrundelegung einer höheren Einkommensgruppe führen können, sind unverzüglich anzugeben.
(5) Die Elternbeiträge werden von der Stadt Wesseling erhoben. Zu diesem Zweck teilt die Schule die
Namen , Anschriften, Geburtsdaten sowie die Aufnahme- und Abmeldedaten der Kinder sowie die
entsprechenden Angaben der Eltern unverzüglich mit.
(6) Die Verpflichtung zur Zahlung des Elternbeitrages entsteht mit der freiwilligen Anmeldung des
Kindes zur Teilnahme an der „Offenen Ganztagsschule“ und wird von der Stadt Wesseling schriftlich
gegenüber den Eltern festgesetzt.
Artikel 2
Die Anlage zu § 3 Absatz 3 wird durch die im Folgenden wiedergegebene Anlage zu § 3 Absatz 2
ersetzt:
Elternbeiträge für den Besuch der „Offenen Ganztagsschule“ in der Regelbetreuungszeit (8.00 bis
16.00 Uhr) werden nach folgender Staffel erhoben:
Brutto-Jahreseinkommen
TUIV 08/1998
Offene Ganztagsschule
bis
bis
bis
bis
bis
über
12.271 EUR
24.542 EUR
36.813 EUR
49.084 EUR
61.355 EUR
61.355 EUR
mtl. 0,00 EUR
mtl. 40.00 EUR
mtl. 60,00 EUR
mtl. 80,00 EUR
mtl. 100,00 EUR
mtl. 150,00 EUR
Artikel 3
a) In § 4 Absatz 1 werden die Worte „zum 1. des Monats“ durch „zum 5. des Monats“ ersetzt.
b) In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „vor Abschluss des Betreuungsvertages“ durch „unverzüglich“ ersetzt.
Artikel 4
Diese Änderungssatzung tritt am 01. August 2006 in Kraft und ist erstmals anzuwenden für Beitragsfestsetzungen für das Schuljahr 2006/2007.
TUIV 08/1998
.....
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Der Rat der Stadt Wesseling hat mit Wirkung vom 01.08.2004 die in der Anlage beigefügte
„Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für die Teilnahme von Kindern an der Offenen Ganztagsschule in der Primarstufe der Schulen der Stadt Wesseling“ erlassen.
Der Eigenanteil der Stadt pro betreutem Kind in der Offenen Ganztagsschule in Höhe von 410 EUR
pro Schuljahr sollte durch die Elternbeiträge finanziert werden.
Die bisherigen Einnahmen der Elternbeiträge aus den Offenen Ganztagsschulen „Fröbelschule“ und
„Albert-Schweitzer-Schule“ zeigen, dass nur eine hälftige Deckung erreicht werden kann.
Im interkommunalen Vergleich mit den Kommunen des Rhein-Erft-Kreises Brühl, Hürth, Frechen,
Kerpen, Erftstadt und Pulheim fällt auf, dass die Stadt Wesseling den günstigsten Elternbeitrag hat.
(siehe Anlage)
Elsdorf, Bedburg und Bergheim haben z.Z. noch keine offenen Ganztagsschulen.
2. Lösung
Die Albert-Schweitzer-Schule betreut z.Z. 75 Kinder im offenen Ganztag.
Die Elternbeiträge verteilen sich wie folgt:
Anzahl
40 (davon 15 Geschwisterkinder)
16
10
5
2
2
mtl. Beitrag
0,00 EUR
17,00 EUR
38,00 EUR
55,00 EUR
76,00 EUR
100,00 EUR
Um den Eigenanteil der Stadt Wesseling kostendeckend über die Elternbeiträge zu finanzieren, müsste die o.g. Satzung dahingehend geändert werden, dass die Elternbeiträge angehoben werden.
Dabei muss auch berücksichtigt werden, dass der Runderlass des Ministeriums für Schule, Jugend
und Kinder über „Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote in offenen Ganztagsschulen im Primarbereich“ ab 01.08.2006 als Höchstbetrag des monatlich zu zahlenden Elternbeitrages statt bisher 100,00 EUR nunmehr 150,00 EUR vorsieht.
Die Verwaltung schlägt folgende Staffelung vor und berücksichtigt dabei, dass auch für Geschwisterkinder der nach dem Einkommen maßgebende Elternbeitrag zu zahlen ist. Das führt zu einer Entlastung der geringer Verdienenden.
Brutto-Jahres-Einkommen
bis
12.271 EUR
bis
24.542 EUR
bis
36.813 EUR
bis
49.084 EUR
bis
61.355 EUR
über
61.355 EUR
neuer Beitrag
0,00 EUR
40,00 EUR
60,00 EUR
80,00 EUR
100,00 EUR
150,00 EUR
bisheriger Beitrag
0,00 EUR
17,00 EUR
38,00 EUR
55,00 EUR
76,00 EUR
100,00 EUR
Die Verwaltung schlägt vor, folgende weitere Satzungsänderungen zu vollziehen:
In § 3 Absatz 6 (neu: Absatz 5) wird das Wort „teilen“ durch „teilt“ ersetzt und die Worte „die Eltern
oder“ gestrichen.
Erläuterung: Die Anmeldungen sollten nur über die Schule erfolgen, damit eine einheitliche Regelung
besteht und verbindliche Anmelde- und Abmeldedaten festgelegt werden. In der Vergangenheit wurden zum Teil von Eltern und der Schule widersprüchliche Angaben gemacht.
In § 4 Absatz 1 werden die Worte „zum 1. eines Monats“ durch „zum 5. eines Monats“ ersetzt.
Erläuterung: Das Programm für die Erhebung der Elternbeiträge sieht den 5. als Fälligkeitstermin vor
(wegen des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder). Der Termin kann nicht verändert werden.
TUIV 08/1998
In § 4 Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „vor Abschluss des Betreuungsvertrages“ durch „unverzüglich“ ersetzt.
Erläuterung: Vor Abschluss des Betreuungsvertrages ist in der Regel unklar, in welcher Höhe ein Beitrag gezahlt werden muss. Erst nach Festsetzung des Elternbeitrages ist die Entscheidung darüber
möglich, ob ein Erlass beantragt wird.
3. Alternativen
Bezüglich der Staffelung der Elternbeiträge bieten sich folgende Alternativmodelle an:
A
Bei Belastung auch der geringer Verdienenden würde sich folgende Staffelung ergeben:
Brutto-Jahres-Einkommen
bis
12.271 EUR
bis
24.542 EUR
bis
36.813 EUR
bis
49.084 EUR
bis
61.355 EUR
über
61.355 EUR
neuer Beitrag
16,00 EUR
30,00 EUR
45,00 EUR
60,00 EUR
100,00 EUR
150,00 EUR
bisheriger Beitrag
0,00 EUR
17,00 EUR
38,00 EUR
55,00 EUR
76,00 EUR
100,00 EUR
-2-2B
Bei Beibehaltung der Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder wäre folgende Staffelung möglich:
Brutto-Jahres-Einkommen
bis
12.271 EUR
bis
24.542 EUR
bis
36.813 EUR
bis
49.084 EUR
bis
61.355 EUR
über
61.355 EUR
neuer Beitrag
17,00 EUR
40,00 EUR
60,00 EUR
80,00 EUR
100,00 EUR
150,00 EUR
bisheriger Beitrag
0,00 EUR
17,00 EUR
38,00 EUR
55,00 EUR
76,00 EUR
100,00 EUR
4. Finanzielle Auswirkungen
Alle vorgeschlagenen Modelle führen zu einer Kostendeckung des Eigenanteils der Stadt.
Sollte eine Erhöhung der Elternbeiträge nicht vollzogen werden, würde der Haushalt pro betreutem
Kind in der Offenen Ganztagsschule pro Schuljahr mit 205 EUR belastet.
Allein bei den 75 Kindern in der Offenen Ganztagsschule „Albert-Schweitzer-Schule“ wäre dies eine
Jahresbelastung in Höhe von 15.375 EUR.
TUIV 08/1998
TUIV 08/1998
TUIV 08/1998
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