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Dringlichkeitsentscheidung GB (Eifelwaldflächen hier: Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 KrO NRW zum gemeinsamen Antrag 168/2009 der CDU-Fraktion, FDP-Fraktion und UWV-Fraktion)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
13 kB
Datum
03.06.2009
Erstellt
23.05.09, 08:01
Aktualisiert
23.05.09, 08:01
Dringlichkeitsentscheidung GB (Eifelwaldflächen
hier: Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 KrO NRW zum gemeinsamen Antrag 168/2009 der CDU-Fraktion, FDP-Fraktion und UWV-Fraktion) Dringlichkeitsentscheidung GB (Eifelwaldflächen
hier: Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 KrO NRW zum gemeinsamen Antrag 168/2009 der CDU-Fraktion, FDP-Fraktion und UWV-Fraktion)

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Kreis Euskirchen Der Landrat D 97/2009 15.05.2009 Datum: Dringlichkeitsentscheidung X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Kreisausschuss 20.05.2009 Kreistag 03.06.2009 Eifelwaldflächen hier: Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 KrO NRW zum gemeinsamen Antrag 168/2009 der CDU-Fraktion, FDP-Fraktion und UWV-Fraktion Sachbearbeiter/in: Herr Rybarczyk Tel.: 02251/15 319 Abt.: 13 X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres. Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite. Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung. Produkt: Zeile: --Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung. Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt. Produkt: Deckungsvorschlag: Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung. Beschlussempfehlung der Verwaltung: - siehe Seite 2 - Der Kreistag beschliesst: Zeile: Kreiskämmerer -2Die Verwaltung des Kreises Euskirchen wird beauftragt, umgehend mit der Landesregierung in Kontakt zu treten und mit ihr über die Gewährung eines zeitlichen Aufschubs für den Verkauf des Eifelwaldes bis Ende 2009 zu verhandeln. Damit soll den Kommunen des Kreises die Möglichkeit eröffnet werden, mit über eine Lösung zu beraten, die eine Sicherung der Waldflächen in öffentlicher bzw. gemeinnütziger Hand für die Zukunft ermöglicht und einen Verkauf dieser Flächen an Private oder privatwirtschaftliche Organisationen verhindert. Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) wird die Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden. Begründung der Dringlichkeit: Um im Vorfeld des kurzfristig zu erwartenden Kaufvertrages zwischen dem Land NRW und der Bofrost-Stiftung ausreichend Zeit für die angestrebten Verhandlungen zu haben, ist über den Antrag 168/2009 im Wege der Dringlichkeit zu entscheiden. gez. Kolvenbach gez. Reiff gez. Uwe Schmitz gez. Grutke gez. Rosenke Landrat gez. Troschke (Kreisausschussmitglieder) Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)