Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
20 kB
Datum
09.09.2009
Erstellt
26.06.09, 04:24
Aktualisiert
26.06.09, 04:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
D 99/2009
10.06.2009
Datum:
Dringlichkeitsentscheidung
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Ausschuss für Planung, Umwelt und Verkehr
19.08.2009
Kreisausschuss
26.08.2009
Kreistag
09.09.2009
Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes NRW
Sachbearbeiter/in: Herr Mehren
Tel.: 15 241
Abt.: 60.12
X Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Kreistag beschließt die Stellungnahme zum Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes NRW.
-2-
Begründung:
Das MUNLV hat mit Schreiben vom 08.05.2009 das Beteiligungsverfahren zum AWP NRW, Teilplan
Siedlungsabfälle, eingeleitet und Gelegenheit zur Stellungnahme bis 30. Juni 2009 gegeben. Am
29.05.2009 fand eine Informationsveranstaltung dazu statt.
Abfallwirtschaftspläne stellen gemäß § 29 Abs.1 Satz 2 KrW-/AbfG die Ziele der Abfallvermeidung
und –verwertung sowie die zur Sicherung der Inlandsbeseitigung erforderlichen
Abfallbeseitigungsanlagen dar (Entsorgungssicherheit).
In Nordrhein-Westfalen wurde durch die am 31.12.2007 in Kraft getretene Änderung des LAbfG die
Zuständigkeit für die Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen von den Bezirksregierungen auf das
MUNLV als oberste Abfallwirtschaftsbehörde verlagert. Damit wird jetzt erstmals ein einheitlicher
AWP für NRW erstellt.
Mit seiner Bekanntgabe wird der AWP Richtlinie für alle behördlichen Entscheidungen, Maßnahmen
und Planungen, die für die Abfallentsorgung Bedeutung haben.
Der Planungszeitraum des AWP NRW erstreckt sich bis 2019/2020. Die Bekanntgabe des AWP ist
bis Ende 2009 vorgesehen.
Mit dem AWP wird das Ziel verfolgt, auch zukünftig die Entsorgung der in Nordrhein-Westfalen
anfallenden behandlungsbedürftigen Siedlungsabfälle in Müllverbrennungsanlagen oder mechanischbiologischen Abfallbehandlungsanlagen im Land selbst zu erreichen.
Dazu sind Siedlungsabfälle, die in Nordrhein-Westfalen anfallen, in der Nähe ihres Entstehungsortes
(Grundsatz der Nähe) und im Land selbst (Grundsatz der Autarkie) zu entsorgen. Durch die
Minimierung bzw. Optimierung von Transporten und eine möglichst effiziente Nutzung von Abfällen
als Rohstoff- und Energiequelle ist auch für die Zukunft sicherzustellen, dass die
Siedlungsabfallwirtschaft ihren Beitrag zum Klima- und Ressourcenschutz in NRW leistet.
Die Ziele des Ressourcenschutzes und die Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von
Abfällen sowie der Grundsatz der Nähe sind dabei bereits im Landesabfallgesetz verankert.
In den Hausmüllverbrennungsanlagen und mechanisch-biologischen Abfallbehandlungsanlagen in
NRW sollen in erster Priorität die im Land anfallenden Siedlungsabfälle entsorgt werden. Für die
Siedlungsabfallentsorgung nicht benötigte Kapazitäten sollen möglichst für behandlungsbedürftige
Gewerbeabfälle aus NRW und für Siedlungsabfälle aus anderen Bundesländern genutzt werden.
Dem Prinzip der Nähe entsprechende Importe von Siedlungsabfällen aus anderen europäischen
Staaten oder zeitlich befristete Notentsorgungsmaßnahmen können nur dann erfolgen, wenn dadurch
die Entsorgungssicherheit in NRW nicht gefährdet wird.
Darüber hinaus dient der AWP der Darstellung der derzeitigen Strukturen sowie der zukünftigen
Entwicklung der Abfallwirtschaft hinsichtlich Abfallaufkommen, Abfallzusammensetzung und
Anlagenstrukturen.
Im AWP erfolgt keine Zuweisung zu (einzelnen) Hausmüllverbrennungsanlagen oder mechanischbiologischen Behandlungsanlagen in Nordrhein-Westfalen und deren Verbindlichmachung. Im
Gegensatz hierzu wurden in den AWP der Bezirksregierungen Köln und Düsseldorf bisher
verbindliche Vorgaben zur Nutzung bestimmter Abfallbeseitigungsanlagen durch die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger (örE) gemacht.
-3Der Verzicht auf die verbindliche Zuweisung stößt bei den kommunalen Anlagenbetreibern auf
Widerstand, während die nun freiwerdenden örE die Aufhebung der Verbindlichkeit weitestgehend
begrüßen.
Das MUNLV geht davon aus, dass die örE, die ihre Entsorgungsleistungen künftig ausschreiben
können, günstigere Konditionen erzielen können.
Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) haben bei der Aufstellung der
Abfallwirtschaftskonzepte und der darauf aufbauenden Vergabe von Entsorgungsleistungen auf die
Umsetzung der Ziele des AWP hinzuwirken.
Insbesondere sollen die Grundsätze der Nähe und der Autarkie umgesetzt werden. Zur Minimierung
der Transportentfernungen sowie von Transporten insgesamt sollen die Abfälle in einer dem
Entstehungsort am nächsten gelegenen Anlage in Nordrhein-Westfalen entsorgt werden. Dabei ist
aber nicht zwingend auf die örtlich am nächsten gelegene Anlage abzustellen, sondern die Anlage zu
wählen, die sich von den Gesamtumständen am nächsten gelegen und unter Berücksichtigung der
Anlageninfrastruktur und einer Klimabilanz für den Umweltschutz am geeignetsten erweist.
Die örE sind des weiteren gehalten, im Rahmen der Fortschreibung ihrer Abfallwirtschaftskonzepte
Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung überlassener Abfälle, insbesondere zur Einführung
bzw. Intensivierung der getrennten Erfassung und Verwertung von Bio- und Grünabfällen zu prüfen
und entsprechend auf die für das Einsammeln und Befördern zuständigen kreisangehörigen Städte
und Gemeinden hinzuwirken.
Die Energie- und Ressourceneffizienz ist bei abfallwirtschaftlichen Maßnahmen zu berücksichtigten.
Durch Abfallberatung ist auf die Vermeidung und Verwertung von Abfällen hinzuwirken.
Stellungnahme zum AWP:
Das im Abfallwirtschaftsplan aufgeführte Ziel, dass die Siedlungsabfälle die in NRW anfallen in der
Nähe des Entstehungsortes entsorgt werden sollen (Grundsatz der Nähe) wird seitens des Kreises
unterstützt. Allerdings können auch wirtschaftliche Erwägungen dabei nicht unberücksichtigt bleiben.
Insoweit wird auch das Ziel, dass die Siedlungsabfälle die in NRW anfallen, im Land selbst entsorgt
werden sollen (Grundsatz der Autarkie) kritisch gesehen. So kann für Kreise, die an andere
Bundesländer angrenzen, die nächste Entsorgungsanlage durchaus nicht in Nordrhein-Westfalen
liegen. Hier tritt dann der Grundsatz der Nähe in Konkurrenz zum Grundsatz der Autarkie. Bei der
Entscheidung, welche Anlage vom örE angefahren wird, sollte eine Abwägung beider Interessen
erfolgen und nicht der Grundsatz der Autarkie Vorrang haben.
Eine Zuweisung zu (einzelnen) Hausmüllverbrennungsanlagen oder mechanisch-biologischen
Abfallbehandlungsanlagen in Nordrhein-Westfalen und deren Verbindlichmachung erfolgt nicht. Dies
war im alten Abfallwirtschaftsplan der Bezirksregierung Köln der Fall. Hier erfolgte zwecks
Sicherstellung der Auslastung aller Anlagen eine direkte Zuweisung. So war der Kreis Euskirchen der
Entsorgungsregion Süd und damit der MVA Bonn zugeordnet. Neben der Bezirksregierung Köln hat
auch noch die Bezirksregierung Düsseldorf eine verbindliche Zuweisung erlassen. In den anderen
Regierungsbezirken Nordrhein-Westfalens erfolgte keine Zuweisung.
Nach den Darlegungen in der Informationsveranstaltung am 29.05.2009 sieht das MUNLV nach
Umsetzung der TASI in 2005 und vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungserfordernisses in NRW
keine Notwendigkeit bzw. Möglichkeit der verbindlichen Zuweisung zu einzelnen
Abfallbehandlungsanlagen mehr. Gleichzeitig wird davon ausgegangen, dass eine Ausschreibung
von Abfallentsorgungsleistungen auf jeden Fall zu einer Reduzierung der Entsorgungskosten führen
wird.
-4-
Die Annahme, dass mit den Vorgaben des AWP (Grundsätze der Autarkie und der Nähe) und der
Eröffnung eines Wettbewerbs auf jeden Fall sinkende Entsorgungskosten zu erreichen sind, bedarf
der Überprüfung. Der Kreis Euskirchen erwartet daher, dass auf die hierzu durch die kommunalen
Spitzenverbände vorgeschlagene Vorgehensweise eingegangen wird. Der vom MUNLV gesetzte
Zeitplan für die Erstellung des AWP darf nicht Argument für eine Ablehnung dieser Überprüfung sein.
Es stellt sich auch die Frage, wie das MUNLV die vorrangige Behandlung der kommunalen Abfälle
aus NRW in den Anlagen in NRW gewährleisten kann. Sollten nämlich die Anlagen zum Zeitpunkt
einer Ausschreibung, abweichend von den im AWP vorgegebenen Prioritäten hinsichtlich der zu
behandelnden Abfälle, auf Grund vertraglicher Verpflichtungen nicht in der Lage sein, die
kommunalen Abfälle anzunehmen, könnte dies zu einer Markteinschränkung und zu höheren Preisen
führen.
Hinsichtlich der Vorgabe des AWP für die örE, bei Ausschreibungen nur Anlagen in NRW zu
berücksichtigen, bestehen vergaberechtliche Bedenken. Die Entsorgungsleistungen sind nach dem
Vergaberecht europaweit auszuschreiben, so dass eine Reduzierung auf einen Bieterkreis in NRW
eine unzulässige Diskriminierung anderer Wettbewerber darstellen könnte. Zu dieser Fragestellung
wird daher eine rechtliche Bewertung erbeten.
Insgesamt werden die vom MUNLV angedachten Kriterien für Ausschreibungen (z.B. Energieeffizienz
einer Müllverbrennungsanlage) als zu aufwändig angesehen und abgelehnt. Die Vorgaben könnten
nur durch eine sehr differenzierte und komplizierte Bewertungsmatrix umgesetzt werden. Die
Vergabeverfahren werden dadurch erschwert und die Vergaberisiken erhöht.
Durch die Intensivierung der Verwendung von Abfällen als Sekundärrohstoffe und
Sekundärbrennstoffe soll die Schonung der natürlichen Ressourcen und ein wichtiger Beitrag zum
Klimaschutz geleistet werden. Seitens des Kreises wird es ausdrücklich begrüßt, dass eine
flächendeckende getrennte Erfassung und Verwertung biogener Abfälle hier als zielführend
aufgeführt wird. Der Kreis Euskirchen hat diesen Weg schon frühzeitig beschritten.
Hinsichtlich der 10-jährigen Entsorgungssicherheit wird im AWP die Feststellung getroffen, dass
diese durch die derzeitige Anlagenausstattung in NRW gewährleistet wird. Neue Anlagen müssen
daher nicht geplant werden. Diese pauschale Aussage berücksichtigt Besonderheiten, wie z.B. die
noch nicht abschließend gelöste Entsorgung des geogen belasteten Bodens im Raum
Mechernich/Kall überhaupt nicht. Auch wenn die Kapazitäten der Anlagen zwar voraussichtlich
ausreichend sind, ist eine gleichmäßige räumliche Verteilung der Anlagen aber nicht gegeben, so
dass unter Umständen lange Transportwege zurückgelegt werden müssen, die dann wiederum hohe
Kosten verursachen. Es muss daher in der Hand örE bleiben, ggfls. eigenverantwortlich ortsnahe
Entsorgungsanlagen zu schaffen.
Abschließend wird darauf hingewiesen, dass inzwischen neuere Erhebungen des Statistischen
Landesamtes zur Bevölkerungsentwicklung vorliegen, die zur Grundlage des AWP gemacht werden
sollten.
Jeweils ein Exemplar des Entwurf des Abfallwirtschaftsplanes NRW wird den Fraktionen zur
Verfügung gestellt. Das Dokument ist auch im Internet unter
www.umwelt.nrw.de/umwelt/abfall/abfallwirtschaftsplanung/siedlungsabfall/index.php abrufbar.
-5Gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW) wird die
Angelegenheit im Wege der Dringlichkeit entschieden.
Begründung der Dringlichkeit:
Das MUNLV hat mit Schreiben vom 08.05.2009 das Beteiligungsverfahren zum Abfallwirtschaftsplan
NRW, Teilplan Siedlungsabfälle, eingeleitet und Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.06.2009
gegeben. Um diese Stellungnahme fristgerecht abgeben zu können, ist eine Beschlussfassung im
Wege der Dringlichkeit erforderlich.
gez. Reidt
gez. Uwe Schmitz
gez. Grutke
gez. Reiff
gez. I. V. Poth
Landrat
gez. Troschke
(Kreisausschussmitglieder)
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)