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Beschlussvorlage (Gesamtabschlüsse 2010 und 2011)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
29 kB
Datum
09.04.2013
Erstellt
03.04.13, 18:04
Aktualisiert
03.04.13, 18:04
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Zu TOP:__________ Drucksache: WP8-53/2013 Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 09.04.2013 Betreff: Gesamtabschlüsse 2010 und 2011 Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, die Stellungnahme der BDO Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie die beigefügten Berechnungen, die zum Verzicht bezüglich der Aufstellung der Gesamtabschlüsse für die Jahre 2010 und 2011 führen, gem. § 116 Abs. 5 GO NRW in Verbindung mit § 95 Abs. 3 GO NRW zur Prüfung an die örtliche Rechnungsprüfung weiterzuleiten. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Die Stadt Bedburg hat gemäß § 116 Abs. 1 GO NRW in dem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen. Er besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. Der Rat bestätigt den geprüften Gesamtabschluss durch Beschluss. § 96 GO NRW findet entsprechende Anwendung. Der Gesamtabschluss ist innerhalb der ersten neun Monate nach dem Abschlussstichtag aufzustellen. § 95 Abs. 3 findet für die Aufstellung des Gesamtabschlusses entsprechende Anwendung (§ 116 Abs. 5). Gemäß § 116 Abs. 6 ist der Gesamtabschluss vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung ergibt. Die Prüfung des Gesamtabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen Bestimmungen beachtet worden sind. Der Gesamtlagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem Gesamtabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde erwecken. § 101 Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend. An folgenden Einrichtungen und Institutionen ist die Stadt Bedburg beteiligt: • Erftland Holding GmbH besteht • Erftland Wohnungsgesellschaft mbH • Wirtschaftsförderung Rhein-Erft GmbH • Radio Erft GmbH & Co. Kommanditgesellschaft • Zweckverband Förderschule • Zweckverband Jugendmusikschule • Zweckverband KDVZ • Zweckverband Terra Nova Aufgrund der Komplexität der Thematik „Erstellung eines Gesamtabschlusses der Stadt Bedburg zum 31.12.2010“ wurde die BDO AG um eine entsprechende Prüfung gebeten, ob die Stadt Bedburg mit ihren Beteiligungen einen Gesamtabschluss aufstellen muss. Die BDO AG stellte fest (12. Januar 2012), dass die Stadt Bedburg unter der derzeitigen Beteiligungsstruktur keinen Gesamtabschluss erstellen muss. In dem Gutachten heißt es: „Da alle weiteren Beteiligungen die Grenze von 20% (Equity-Konsolidierung) nicht überschreiten, müssten diese sowieso nur mit ihren Buchwerten in einen Gesamtabschluss aufgenommen werden. Eine Konsolidierung entfällt. Es zeigt sich somit, dass lediglich der Schulverband Bedburg-Elsdorf in einen Konsolidierungskreis aufzunehmen wäre. Da dieser Verband aber von untergeordneter Bedeutung ist, braucht die Stadt Bedburg keinen Gesamtabschluss zum 31.12.2010 aufzustellen.“ Das Gutachten (Anlage 1) mit den entsprechenden Tabellen für die zu erstellenden Gesamtabschlüsse zum 31.12.2010 (Anlage 2) und 31.12.2011 (Anlage 3) ist dieser Sitzungsvorlage beigefügt. Lt. der kürzlich erst veröffentlichten 5. Handreichung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalens entfällt in solchen Fällen die Anzeigepflicht gegenüber der Aufsichtsbehörde der Gemeinde nicht, denn diese soll in jedem Haushaltsjahr für den Abschlussstichtag 31. Dezember i.d.R. einen aufzustellenden gemeindlichen Gesamtabschluss vorgelegt bekommen. Bei einem zulässigen Verzicht auf die Aufstellung eines gemeindlichen Gesamtabschlusses – wie im Falle der Stadt Bedburg – ist die Aufsichtsbehörde Beschlussvorlage WP8-53/2013 Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 darüber in Kenntnis zu setzen. Weiter heißt es, dass die Anzeigepflicht sachlich und verfahrensmäßig darauf ausgerichtet sein sollte, dass der Aufsichtsbehörde eine geprüfte Verzichtserklärung im Rahmen des vorgesehen Anzeigeverfahrens von der Gemeinde vorgelegt wird. Ferner wird in den Verzichtsfällen von einer besonderen Unterrichtungspflicht gegenüber dem Rat gesprochen. Die Prüfungspflicht der örtlichen Rechnungsprüfung ist darauf ausgerichtet, ob örtlich die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Aufstellung des gemeindlichen Gesamtabschlusses vorliegen. Mit dem festgestellten Prüfungsergebnis kann dann der notwendigen Unterrichtungspflicht gegenüber dem Rat sachlich und verfahrensmäßig nachgekommen werden. Die grundsätzliche Prüfung hinsichtlich des Verzichts zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses wurde, wie oben dargestellt, durch die BDO vorgenommen. Aufgrund der Ausführungen in der 5. Handreichung des MIK NRW stehen allerdings die förmliche Verzichtserklärung, die Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung (Rechnungsprüfungsamt und Rechnungsprüfungsausschuss) und die Beteiligung des Rates der Stadt Bedburg für die beiden Stichtage 31.12.2010 und 31.12.2011 noch aus. Für die Haushaltsjahre 2013ff. könnte sich die Beteiligungsstruktur der Stadt Bedburg durch die mögliche Gründung einer kommunalen Netzgesellschaft bzw. der Beteiligung der Stadt Bedburg am Windpark Königshovener Höhe nachhaltig ändern. Ein Gesamtabschluss würde ggf. zum 31.12.2013 erstellt werden müssen. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein X Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: ----------------------------------Wolf ----------------------------------Eßer Sachbearbeiterin Fachbereichsleiter ----------------------------------Baum ----------------------------------Koerdt Stadtkämmerer Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-53/2013 Seite 3