Daten
Kommune
Bedburg
Größe
29 kB
Datum
09.04.2013
Erstellt
03.04.13, 18:04
Aktualisiert
03.04.13, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8-53/2013
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
09.04.2013
Betreff:
Gesamtabschlüsse 2010 und 2011
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt, die Stellungnahme der BDO
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sowie die beigefügten Berechnungen, die zum Verzicht
bezüglich der Aufstellung der Gesamtabschlüsse für die Jahre 2010 und 2011 führen,
gem. § 116 Abs. 5 GO NRW in Verbindung mit § 95 Abs. 3 GO NRW zur Prüfung an die
örtliche Rechnungsprüfung weiterzuleiten.
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Die Stadt Bedburg hat gemäß § 116 Abs. 1 GO NRW in dem Haushaltsjahr für den
Abschlussstichtag 31. Dezember einen Gesamtabschluss unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung aufzustellen. Er besteht aus der Gesamtergebnisrechnung, der
Gesamtbilanz und dem Gesamtanhang und ist um einen Gesamtlagebericht zu ergänzen. Der Rat
bestätigt den geprüften Gesamtabschluss durch Beschluss. § 96 GO NRW findet entsprechende
Anwendung.
Der Gesamtabschluss ist innerhalb der ersten neun Monate nach dem Abschlussstichtag
aufzustellen. § 95 Abs. 3 findet für die Aufstellung des Gesamtabschlusses entsprechende
Anwendung (§ 116 Abs. 5).
Gemäß § 116 Abs. 6 ist der Gesamtabschluss vom Rechnungsprüfungsausschuss dahingehend
zu prüfen, ob er ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-,
Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze
ordnungsgemäßer Buchführung ergibt. Die Prüfung des Gesamtabschlusses erstreckt sich darauf,
ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden Satzungen und sonstigen ortsrechtlichen
Bestimmungen beachtet worden sind. Der Gesamtlagebericht ist darauf zu prüfen, ob er mit dem
Gesamtabschluss in Einklang steht und ob seine sonstigen Angaben nicht eine falsche Vorstellung
von der Vermögens-, Schulden-, Ertrags- und Finanzgesamtlage der Gemeinde erwecken. § 101
Abs. 2 bis 8 gilt entsprechend.
An folgenden Einrichtungen und Institutionen ist die Stadt Bedburg beteiligt:
• Erftland Holding GmbH besteht
• Erftland Wohnungsgesellschaft mbH
• Wirtschaftsförderung Rhein-Erft GmbH
• Radio Erft GmbH & Co. Kommanditgesellschaft
• Zweckverband Förderschule
• Zweckverband Jugendmusikschule
• Zweckverband KDVZ
• Zweckverband Terra Nova
Aufgrund der Komplexität der Thematik „Erstellung eines Gesamtabschlusses der Stadt Bedburg
zum 31.12.2010“ wurde die BDO AG um eine entsprechende Prüfung gebeten, ob die Stadt
Bedburg mit ihren Beteiligungen einen Gesamtabschluss aufstellen muss.
Die BDO AG stellte fest (12. Januar 2012), dass die Stadt Bedburg unter der derzeitigen
Beteiligungsstruktur keinen Gesamtabschluss erstellen muss. In dem Gutachten heißt es: „Da alle
weiteren Beteiligungen die Grenze von 20% (Equity-Konsolidierung) nicht überschreiten, müssten
diese sowieso nur mit ihren Buchwerten in einen Gesamtabschluss aufgenommen werden. Eine
Konsolidierung entfällt. Es zeigt sich somit, dass lediglich der Schulverband Bedburg-Elsdorf in
einen Konsolidierungskreis aufzunehmen wäre. Da dieser Verband aber von untergeordneter
Bedeutung ist, braucht die Stadt Bedburg keinen Gesamtabschluss zum 31.12.2010 aufzustellen.“
Das Gutachten (Anlage 1) mit den entsprechenden Tabellen für die zu erstellenden
Gesamtabschlüsse zum 31.12.2010 (Anlage 2) und
31.12.2011 (Anlage 3) ist dieser
Sitzungsvorlage beigefügt.
Lt. der kürzlich erst veröffentlichten 5. Handreichung des Ministeriums für Inneres und
Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalens entfällt in solchen Fällen die Anzeigepflicht
gegenüber der Aufsichtsbehörde der Gemeinde nicht, denn diese soll in jedem Haushaltsjahr für
den Abschlussstichtag 31. Dezember i.d.R. einen aufzustellenden gemeindlichen
Gesamtabschluss vorgelegt bekommen. Bei einem zulässigen Verzicht auf die Aufstellung eines
gemeindlichen Gesamtabschlusses – wie im Falle der Stadt Bedburg – ist die Aufsichtsbehörde
Beschlussvorlage WP8-53/2013
Seite 2
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 3
darüber in Kenntnis zu setzen. Weiter heißt es, dass die Anzeigepflicht sachlich und
verfahrensmäßig darauf ausgerichtet sein sollte, dass der Aufsichtsbehörde eine geprüfte
Verzichtserklärung im Rahmen des vorgesehen Anzeigeverfahrens von der Gemeinde vorgelegt
wird. Ferner wird in den Verzichtsfällen von einer besonderen Unterrichtungspflicht gegenüber
dem Rat gesprochen. Die Prüfungspflicht der örtlichen Rechnungsprüfung ist darauf ausgerichtet,
ob örtlich die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Aufstellung des gemeindlichen
Gesamtabschlusses vorliegen. Mit dem festgestellten Prüfungsergebnis kann dann der
notwendigen Unterrichtungspflicht gegenüber dem Rat sachlich und verfahrensmäßig
nachgekommen werden.
Die grundsätzliche Prüfung hinsichtlich des Verzichts zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses
wurde, wie oben dargestellt, durch die BDO vorgenommen.
Aufgrund der Ausführungen in der 5. Handreichung des MIK NRW stehen allerdings die förmliche
Verzichtserklärung, die Beteiligung der örtlichen Rechnungsprüfung (Rechnungsprüfungsamt und
Rechnungsprüfungsausschuss) und die Beteiligung des Rates der Stadt Bedburg für die beiden
Stichtage 31.12.2010 und 31.12.2011 noch aus.
Für die Haushaltsjahre 2013ff. könnte sich die Beteiligungsstruktur der Stadt Bedburg durch die
mögliche Gründung einer kommunalen Netzgesellschaft bzw. der Beteiligung der Stadt Bedburg
am Windpark Königshovener Höhe nachhaltig ändern. Ein Gesamtabschluss würde ggf. zum
31.12.2013 erstellt werden müssen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
----------------------------------Wolf
----------------------------------Eßer
Sachbearbeiterin
Fachbereichsleiter
----------------------------------Baum
----------------------------------Koerdt
Stadtkämmerer
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-53/2013
Seite 3