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Beschlussvorlage (Nachbesetzung eines Ausschussmitgliedes im Jugendhilfeausschuss)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
30 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
05.12.12, 18:04
Aktualisiert
05.12.12, 18:04
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Zu TOP:__________ Drucksache: WP8269/2012 Rats- und Kulturbüro Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Rat der Stadt Bedburg Sitzungstermin: Abstimmungsergebnis: 11.12.2012 Betreff: Nachbesetzung eines Ausschussmitgliedes im Jugendhilfeausschuss Beschlussvorschlag: Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf Vorschlag der SPD-Fraktion für das ausgeschiedene stellvertretende Mitglied Bernhard Göttert ¾ Frau Andrea Friedrichs als persönliche Stellvertreterin für Herrn Michael Lambertz in den Jugendhilfeausschuss zu wählen. STADT BEDBURG Seite: 2 Sitzungsvorlage Begründung: Mit Schreiben vom 28.11.2012 beantragt die SPD-Fraktion für das ausgeschiedene stimmberechtigte stellvertretende Mitglied Bernhard Göttert, Frau Andrea Friedrichs als persönliche Stellvertretern für Herrn Michael Lambertz in den Jugendhilfeausschuss zu wählen. Herr Göttert wurde am 14.12.2010 im Rahmen eines einheitlichen Wahlvorschlages auf Vorschlag der SPD-Fraktion vom Rat der Stadt Bedburg als stimmberechtigtes stellv. Mitglied für Herrn Michael Lambertz für die Dauer der laufenden Wahlperiode in den Jugendhilfeausschuss gewählt. Wählbarkeitsvoraussetzungen: Die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erfolgte nach den spezialgesetzlichen Regelungen des § 71 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Sozialgesetzbuches (SGB) VIII i. V. m. § 5 des Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AG KJHG) sowie der Jugendamtssatzung der Stadt Bedburg. Demnach hat der Rat am 14.12.2010 neun stimmberechtigte Mitglieder aus der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, in den Ausschuss gewählt. Weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen gem. § 4 Abs. 2 Satz 4 AG KJHG NW ist die passive Wahlrechtseigenschaft für die Vertretungskörperschaft; diese besitzt gem. § 12 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz jede wahlberechtigte Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Das zu wählende Mitglied muss weiterhin seinen Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde haben und muss Deutscher i. S. d. Art. 116 Grundgesetz sein oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EG besitzen. Wahlverfahren: Gemäß § 4 AG KJHG NW ist im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens von stimmberechtigten Mitgliedern ein Ersatzmitglied auf Vorschlag der Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied vorgeschlagen hat, zu wählen. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: ./. Finanzielle Auswirkungen: Nein X Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: 50181 Bedburg, den 30.11.2012 ----------------------------------Steinbach ----------------------------------Koehl ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter(in) Leiter Rats- und Kulturbüro Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-269/2012 Seite 2 STADT BEDBURG Beschlussvorlage WP8-269/2012 Sitzungsvorlage Seite: 3 Seite 3