Daten
Kommune
Bedburg
Größe
30 kB
Datum
11.12.2012
Erstellt
05.12.12, 18:04
Aktualisiert
05.12.12, 18:04
Stichworte
Inhalt der Datei
Zu TOP:__________
Drucksache: WP8269/2012
Rats- und Kulturbüro
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Rat der Stadt Bedburg
Sitzungstermin:
Abstimmungsergebnis:
11.12.2012
Betreff:
Nachbesetzung eines Ausschussmitgliedes im Jugendhilfeausschuss
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Bedburg beschließt auf Vorschlag der SPD-Fraktion für das
ausgeschiedene stellvertretende Mitglied Bernhard Göttert
¾ Frau Andrea Friedrichs
als persönliche Stellvertreterin für Herrn Michael Lambertz
in den Jugendhilfeausschuss zu wählen.
STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
Begründung:
Mit Schreiben vom 28.11.2012 beantragt die SPD-Fraktion für das ausgeschiedene
stimmberechtigte stellvertretende Mitglied Bernhard Göttert, Frau Andrea Friedrichs als
persönliche Stellvertretern für Herrn Michael Lambertz in den Jugendhilfeausschuss zu wählen.
Herr Göttert wurde am 14.12.2010 im Rahmen eines einheitlichen Wahlvorschlages auf Vorschlag
der SPD-Fraktion vom Rat der Stadt Bedburg als stimmberechtigtes stellv. Mitglied für Herrn
Michael Lambertz für die Dauer der laufenden Wahlperiode in den Jugendhilfeausschuss gewählt.
Wählbarkeitsvoraussetzungen:
Die Wahl der stimmberechtigten Mitglieder des Jugendhilfeausschusses erfolgte nach den
spezialgesetzlichen Regelungen des § 71 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Sozialgesetzbuches (SGB) VIII
i. V. m. § 5 des Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (AG KJHG) sowie der
Jugendamtssatzung der Stadt Bedburg. Demnach hat der Rat
am 14.12.2010 neun
stimmberechtigte Mitglieder aus der Vertretungskörperschaft oder von ihr gewählte Frauen und
Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, in den Ausschuss gewählt.
Weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen gem. § 4 Abs. 2 Satz 4 AG KJHG NW ist die passive
Wahlrechtseigenschaft für die Vertretungskörperschaft; diese besitzt gem. § 12 Abs. 1
Kommunalwahlgesetz jede wahlberechtigte Person, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Das zu wählende Mitglied muss weiterhin seinen Hauptwohnsitz seit mindestens drei Monaten in
der Gemeinde haben und muss Deutscher i. S. d. Art. 116 Grundgesetz sein oder die
Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der EG besitzen.
Wahlverfahren:
Gemäß § 4 AG KJHG NW ist im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens von stimmberechtigten
Mitgliedern ein Ersatzmitglied auf Vorschlag der Stelle, die das ausgeschiedene Mitglied
vorgeschlagen hat, zu wählen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: ./.
Finanzielle Auswirkungen:
Nein X
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
50181 Bedburg, den 30.11.2012
----------------------------------Steinbach
----------------------------------Koehl
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter(in)
Leiter Rats- und Kulturbüro
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-269/2012
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STADT BEDBURG
Beschlussvorlage WP8-269/2012
Sitzungsvorlage
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