Daten
Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
15 kB
Datum
03.09.2009
Erstellt
27.08.09, 04:08
Aktualisiert
27.08.09, 04:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Kreis Euskirchen
Der Landrat
V 563/2009
10.08.2009
Datum:
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
03.09.2009
Anerkennung des Bildungsträgers Vogelsang ip als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75
SGB VIII
Sachbearbeiter/in: Herr Lorbach
x
Tel.: 15 694
Abt.: 51.4
Die Vorlage berührt nicht den Etat des lfd. Haushaltsjahres.
Die Vorlage berührt den Etat auf der Ertrags- und/oder Einzahlungsseite.
Mittel stehen haushaltsrechtlich zur Verfügung.
Produkt:
Zeile:
---Mittel stehen haushaltsrechtlich nicht zur Verfügung.
Mittel werden über-/außerplanmäßig bereitgestellt.
Produkt:
Zeile:
Kreiskämmerer
Deckungsvorschlag:
Es entstehen Folgekosten - siehe anliegende Folgekostenberechnung.
Beschlussempfehlung der Verwaltung:
Der Jugendhilfeausschuss beschließt die Anerkennung des Bildungsträgers Vogelsang ip als Träger
der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII in Verbindung mit § 25 des 1. Gesetzes zur Ausführung
des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (1. AG KJHG NRW).
Begründung:
-2Der Kreis Euskirchen hat seit dem Jahr 2002 federführend und gemeinsam mit dem Land NordrheinWestfalen u.a. die Konversion der ehemaligen NS - „Ordensburg“ Vogelsang betrieben.
Zwischenzeitlich erfolgte die Einigung über Rahmenbedingungen zur weiteren Entwicklung des
Standortes Vogelsang.
Diese Rahmenbedingungen beinhalteten die Aufgabe, eine Einrichtung zum nachhaltigen Betrieb
eines gemeinnützigen Informations-, Ausstellungs- und Bildungszentrums aufzubauen.
Nachdem im Mai 2007 ein entsprechendes Leitbild von der Standortentwicklungsgesellschaft
Vogelsang GmbH beschlossen wurde, erfolgte im Oktober 2008 die Gründung des Bildungsträgers
Vogelsang ip.
Der Bildungsträger Vogelsang ip hat mit Schreiben vom 05.08.2009 den Antrag auf Anerkennung als
Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII gestellt.
Voraussetzungen für eine solche Anerkennung sind:
1. die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe,
2. die Verfolgung gemeinnützlicher Ziele,
3. die Tatsache, dass die fachlichen und personellen Voraussetzungen erwarten lassen, dass der
Träger imstande ist, einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Aufgaben der
Jugendhilfe zu leisten,
4. dass der Träger die Gewähr für eine den Zielen des Grundgesetzes dienliche Arbeit bietet.
Vogelsang ip hat es sich zur Aufgabe gemacht, neben den Angeboten der Erwachsenenbildung,
solche der schulischen und außerschulischen Jugendbildung vorzuhalten.
Hierbei handelt es sich vor allem um Angebote der politischen, historischen, kulturellen und
ökologischen Bildung.
In den verschiedenen Seminaren, Workshops, Themenrundgängen etc. legt der Träger einen
Schwerpunkt auf die Vermittlung sozialer und interkultureller Kompetenzen.
Dabei ist der Bildungsträger Vogelsang ip prädestiniert, Kinder und Jugendliche frühzeitig für die
unterschiedlichen Formen rechtsextremistischer Indoktrinationen zu sensibilisieren.
In diesem Zusammenhang hat der Kreistag auf Empfehlung des Jugendhilfeausschusses in seiner
Sitzung am 10.12.2008 die Förderung von Maßnahmen der politischen Bildung zur Sensibilisierung
für Gefahren durch Rechtsextremismus beschlossen.
Einem ersten Sachstandsbericht zufolge (siehe Anlage) finden die erwähnten Angebote insbesondere
bei Schulen reges Interesse.
Aus der Vielfalt der Angebote, der thematischen Schwerpunkte sowie der Tatsache, dass der Träger
laut Gesellschaftsvertrag selbstlos tätig ist und nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
verfolgt, ergeben sich nach Einschätzung der Verwaltung die o.g. Voraussetzungen zur
Anerkennung.
-3-
Der Vorlage sind folgende Anlagen beigefügt:
- eine ausführliche Darstellung der Ziele, Aufgaben und Organisationsformen
- Sachbericht über die Tätigkeit auf dem Gebiet der Jugendhilfe innerhalb der letzten drei Jahre vor
Antragstellung
- Bescheinigung des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit nach der Abgabenordnung
- Gesellschaftsvertrag
- Sachstandsbericht über die bisher vorgehaltenen Maßnahmen der politischen Bildung zur
Sensibilisierung für Gefahren durch Rechtsextremismus
Die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gem. § 75 SGB VIII bewirkt:
- eine Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften nach § 78 SGB VIII.
- die Möglichkeit der Freistellung von Jugendleiterinnen/ Jugendleitern während ihres Einsatzes in
Maßnahmen nach dem Sonderurlaubsgesetz NRW.
- die Bereitstellung einer Jugendleiterin-Card/ einer Jugendleiter-Card durch die Abt. Jugend und
Familie bei entsprechendem Nachweis über die erforderliche Qualifizierung (Gruppenleiterschulung).
Im Sinne des § 25 Abs. 4 des 1. AG KJHG NRW kann eine Anerkennung widerrufen werden, wenn
sich ergeben sollte, dass die erforderlichen Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen
haben, bzw. nicht mehr vorliegen.
gez. I. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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