Daten
Kommune
Vettweiß
Größe
33 kB
Datum
23.04.2009
Erstellt
20.01.10, 17:32
Aktualisiert
20.01.10, 17:32
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Gemeinde Vettweiß
Der Bürgermeister
Vettweiß, den 30.04.2009
A U S Z U G
aus der 29. Sitzung des Rates
der Gemeinde Vettweiß
am Donnerstag, dem 23.04.2009, 18:00 Uhr
in der Bürgerbegegnungsstätte Vettweiß.
5.
Neuaufstellung eines Bebauungsplanes zwischen K 28 / Waldweg / Tannenweg
in der Ortschaft Vettweiß ;
hier: Wertung der Anregungen und Bedenken aus der frühzeitigen Bürger- und
Behördenbeteiligung
(V-32/2009)
Die Herren Lützenberg und Jansen vom gleichnamigen Ingenieurbüro erläutern
ausführlich die Kanal- und Straßenbaumaßnahmen im Planungsgebiet. Die zahlreichen
Fragen der Ratsvertreter werden sodann beantwortet.
Im Anschluss beschließt der Rat der Gemeinde Vettweiß einstimmig:
A
Die Wertung der eingegangenen Anregungen und Bedenken erfolgt gem. der
Wertungsvorschläge:
1.
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen- Kreisstelle Düren
Schreiben vom 22.11.2007
Es wird darauf hingewiesen, dass zur Planung keine Bedenken bestehen. Es
wird angeregt, den Träger bei der Ausweisung der Ausgleichsflächen frühzeitig
zu beteiligen, da landwirtschaftliche Flächen betroffen sein können.
Wertungsvorschlag:
Der Hinweis sollte zur Kenntnis genommen werden. Das Verfahren wird gem. §
13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) fortgesetzt. Eine
Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen für Ausgleichsmaßnahmen
ist hiernach nicht erforderlich.
2.
Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland (BUND)
– Kreisgruppe DürenSchreiben vom 25.10.2007
Es werden Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben, weil das
Plangebiet in einem Auebereich mit hohen Grundwasserständen liegt.
Auebereiche sind grundsätzlich von Bebauung freizuhalten.
Wertungsvorschlag:
Der Geologische Dienst weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass
das Plangebiet nicht in einem Auebereich liegt. Das im Rahmen einer
archäologischen Recherche erstellte Geoprofil bestätigt die Aussage des
Geologischen Dienstes. Hiernach sind die Bedenken des BUND
unbegründet.
Es werden Bedenken erhoben, weil die Nachbarschaft zur Kreisstraße 28
dem Konfliktvermeidungsgebot (Lärm, Emissionen) widerspricht und
dadurch Forderungen nach einer Umgehungsstraße erwartet werden.
Wertungsvorschlag:
Die benachbarten Bebauungspläne Ve -10 und Ve-13 liegen
gleichermaßen an der Kreisstraße und haben keine Konflikte ausgelöst.
Hiernach ist davon auszugehen, dass die Festsetzungen des
Bebauungsplans Ve 11 auch keine Konflikte auslösen.
Es werden Bedenken erhoben, weil das Gebiet Lebensraum des
Steinkauzes ist.
Wertungsvorschlag:
Die Betroffenheit des Steinkauzes durch die Planung ist durch ein
Fachbüro untersucht worden. Im Ergebnis gibt es keine Hinweise auf ein
Bruthabitat und auf eine Besiedlung des Plangebietes durch den
Steinkauz. Die Bedenken konnten ausgeräumt werden.
Es werden Bedenken erhoben, weil die Anwendung der Eingriffsregelung nicht
erkennbar ist.
Wertungsvorschlag:
Der Bebauungsplan erfüllt die Voraussetzungen des § 13 a BauGB
(Bebauungspläne der Innenentwicklung.) Eine Bilanzierung von Eingriff und
Ausgleich ist hiernach nicht erforderlich.
3.
Geologischer Dienst NRW -LandebetriebSchreiben vom 30.10.2007
Es wird darauf hingewiesen, dass das Plangebiet in der Erdbebenzone 3 und der
Untergrundklasse S, jedoch nicht in einem Auegebiet, sondern über
Flussaufschüttungen der Hauptterrasse mit Eifelschottern liegt. Darüber hinaus
wird auf den Bodentyp im Plangebiet (staunasser Pseudogley, der nicht
versickerungsfähig ist und bei dem bauliche Sicherungsmaßnahmen notwendig
sind) und die Grundwasserbeeinflussung durch Sümpfungsmaßnahmen
hingewiesen. Es wird angeregt, diese Hinweise in den Bebauungsplan
aufzunehmen und das Plangebiet nach § 9 (5) BauGB zu kennzeichnen.
Wertungsvorschlag:
Die Hinweise sollten zur Kenntnis genommen werden. Den Anregungen auf
Kennzeichnung nach § 9 (5) BauGB sowie der Aufnahme und Ergänzung von
Hinweisen im Bebauungsplan sollte gefolgt werden.
4.
RWE Power AG
Schreiben vom 05.11.2007
Es wird darauf hingewiesen, dass das gesamte Plangebiet in einem Auegebiet
liegt, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche
ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Aufgrund dieser
Bodeneigenschaften wird angeregt, eine Kennzeichnung nach § 9 (5) BauGB
und Hinweise auf die zu beachtenden bautechnischen Vorgaben in den Plan
aufzunehmen.
Wertungsvorschlag:
Es wird auf die Stellungnahme T10 Geologischer Dienst verwiesen. Der
Beschluss der Sitzung des Rates vom 23.04.2009
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Anregung auf Kennzeichnung nach § 9 (5) BauGB und Aufnahme von Hinweisen
sollte gefolgt werden.
5.
RWE Rhein-Ruhr AG
Schreiben vom 07.11.2007
Es wird darauf hingewiesen, dass der Versorgungsträger auf dem Flurstück 7,
Flur 10 eine 20-kV-Freileitung unterhält, die der direkten Stromversorgung in
Vettweiß dient. Es wird angeregt, die Freileitung bei der Planung zu
berücksichtigen und den Betrieb durch eine Baubeschränkung weiterhin zu
gewährleisten.
Wertungsvorschlag:
Der Hinweis auf die Freileitung sollte zur Kenntnis genommen werden. Mit dem
Versorgungsträger wurden bereits erste Abstimmungsgespräche bzgl. der
Freileitung geführt. Im Ergebnis ist die Stromversorgung mit der Entwicklung des
Baugebietes vereinbar (Verlegung der Leitung in einem Teilbereich). Die
erforderlichen Maßnahmen sollten im Rahmen der Erschließung mit dem
Versorgungsträger abgestimmt werden.
6.
Wehrbereichsverwaltung West
Schreiben vom 09.11.2007
Es wird angeregt, den Träger im weiteren Verfahren erneut zu beteiligen.
Wertungsvorschlag:
Der Anregung sollte gefolgt werden.
Es wird auf die bestehende Erlasslage zu Beteiligungsverfahren für bauliche
Anlagen über 20 m über Grund hingewiesen.
Wertungsvorschlag:
Der Hinweis sollte zur Kenntnis genommen werden, wenngleich Gebäude oder
Bauteile über 20 m Höhe über Grund nicht geplant sind.
7.
Erftverband
Schreiben vom 09.11.2007
Es wird darauf hingewiesen, dass mit der Realisierung des
Bebauungsplans die Kapazitäten auf der Kläranlage Vettweiß nahezu
erschöpft sind und ohne genaue Informationen zur geplanten
Entwässerung dem Plan nicht uneingeschränkt zugestimmt werden kann.
Wertungsvorschlag:
Es liegt eine Entwässerungsplanung des Ingenieurbüros Lützenberger &
Jansen vor, auf deren Grundlage eine Zustimmung zur Planung erteilt
werden kann.
Es wird angeregt, den Zustand, die Funktion und den rechtlichen Status des
Grabens im Plangebiet zu klären.
Wertungsvorschlag:
Es ist bekannt, dass es sich beim Mersheimer Graben um ein Gewässer II.
Ordnung in erheblich verändertem Zustand handelt. Der Umweltbericht sollte
diesbezüglich ergänzt werden.
8.
Kreisverwaltung Düren
Schreiben vom 09.11.2007
Beschluss der Sitzung des Rates vom 23.04.2009
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Verkehr / Erschließung:
Es wird angeregt, aus Gründen der Verkehrssicherheit auf der Kreisstraße
am Knotenpunkt K 28 / Tannenweg eine Linksabbiegespur einzurichten.
Die Abbiegespur ist unabhängig von der Zahl der abbiegenden Fahrzeuge
vorzusehen. Die Planung ist mit dem Straßenbaulastträger und dem
Straßenverkehrsamt abzustimmen Die Gemeinde Vettweiß hat im
Rahmen des Bebauungsplanverfahrens Ve 13 (Seniorenheim) zugesagt,
Maßnahmen zur Verkehrsverbesserung im Rahmen der Beplanung des
jetzigen Bereichs vorzusehen. Daher wird angeregt, den Bau einer
Linksabbiegespur verbindlich festzuschreiben.
Wertungsvorschlag:
Weil der Knotenpunkt K 28 / Tannenweg außerhalb des Geltungsbereichs
des Bebauungsplans liegt, wird die Gestaltung der K 28 im Rahmen des
Erschließungsvertrags zwischen Gemeinde und Erschließungsträger in
Abstimmung mit dem Kreis Düren verbindlich geregelt.
Es wird auf die Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetzes NRW
hingewiesen sowie darauf, dass notwendige Schallschutzmaßnahmen
durch den Veranlasser der Bauleitplanung durchzuführen sind und im
Bereich des Wohngebietes erfolgen müssen.
Wertungsvorschlag:
Den Hinweisen wird im Bebauungsplan bereits durch Festsetzung des
Schallschutzwalls entlang der Kreisstraße entsprochen.
Es wird angeregt, im Bereich der geplanten Rad- und Fußwege mit
Anbindung an die K 28 die erforderlichen Sichtdreiecke zu prüfen und in
den Bebauungsplan einzutragen.
Wertungsvorschlag:
Die Sichtverhältnisse sind geprüft. Zwischen Fahrbahnrand und Fuß des
Schallschutzwalls (Grenze des Plangebiets) liegt auf 4,50 m Breite der
Straßenseitengraben des Straßenbaulastträgers. Eine Darstellung von
Sichtdreiecken außerhalb des Bebauungsplans ist deshalb nicht
erforderlich.
Es wird angeregt, durch bauliche Maßnahmen eine direkte Durchfahrt von
der K 28 in die geplanten Rad- und Fußwege zu unterbinden (bspw.
Sperrbügel). Die Maßnahmen sind mit dem Straßenbaulastträger und dem
Straßenverkehrsamt abzustimmen
Wertungsvorschlag:
Die Anregung sollte zur Kenntnis genommen und in den
Erschließungsvertrag aufgenommen werden.
Aufgrund der im Planentwurf festgesetzten Breite der
Erschließungsstraßen wird davon ausgegangen, dass die
Erschließungswege als Mischverkehrsflächen ausgebaut werden. Daher
wird angeregt, bei der Planung und Gestaltung die
Straßenverkehrsbehörde zu beteiligen.
Wertungsvorschlag:
Beschluss der Sitzung des Rates vom 23.04.2009
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Die Haupterschließungsstraße zwischen Tannenweg und Waldweg erhält
bei 7,50 m Kronenbreite und 4,75 m Fahrbahnbreite inkl. befahrbarer
3 Stein-Rinnenanlage zum 1,05 m breiten Bankett einen einseitigen,
1,50 m breiten, Gehweg.
Die Stichstraßen und Wendeanlagen sind als Mischverkehrsflächen
geplant. Eine Beteiligung der Straßenverkehrsbehörde erfolgt im Zuge der
späteren verbindlichen Ausbauplanung.
Niederschlagswasserbeseitigung:
Es wird darauf hingewiesen, dass noch nicht ausreichend nachgewiesen
ist, ob der anstehende Boden tatsächlich versickerungsfähig ist. Da die
Durchlässigkeit des vorhandenen Bodentyps auf kurze Entfernung
schwanken kann, ist das Heranziehen von Gutachten aus nahe liegenden
Vorhaben – wie geschehen – nicht immer möglich. Es wird angeregt, bis
spätestens zur Offenlage die Versickerungsfähigkeit des Bodens
nachzuweisen und die Lage des geplanten Versickerungsbeckens
planungsrechtlich zu sichern.
Wertungsvorschlag:
Der Boden ist im Plangebiet nicht hinreichend versickerungsfähig. In
Abstimmung mit der Unteren Wasserbehörde wurde deshalb ein
Entwässerungskonzept erstellt, welches einerseits die Rückhaltung des
Niederschlagswassers in drei Rückhaltebecken und die gedrosselte
Einleitung in den Mersheimer Graben vorsieht. Zum anderen wird ein Teil
des Niederschlagswassers über die Mischwasserkanalisation im Kuhweg
abgeleitet. Im Ergebnis sind Hinweis und Anregung überholt.
Uferrandstreifen:
Bei einem Ausbau der Straße „Waldweg“, die an den Mersheimer Bach
angrenzt, darf dieser Ausbau nur zur dem Bach abgewandten Seite
erfolgen. Es ist zu prüfen, ob durch eine Verschiebung die Anlage eines
Uferstreifens gemäß § 97 (6) Landeswassergesetz (3 m ab
Böschungsoberkante des Fließgewässers) möglich ist.
Wertungsvorschlag:
Der Ausbau des Weges parallel zum Graben zur Erschließungsstraße
erfolgt zur Graben abgewandten Seite. Von einer Verschiebung des
„Waldwegs“ sollte aus Kostengründen abgesehen werden, zumal in der
Straße bereits ein Schmutzwasserkanal liegt.
Hochwasserschutz:
Für die Beurteilung des überregionalen Hochwasserschutzes bzw. der
Leistungsfähigkeit der Gewässer im Einzugsgebiet der Erft wird auf den
Erftverband verwiesen.
Wertungsvorschlag:
Der Erftverband ist am Verfahren beteiligt worden
Umwelt, Naturschutz und Landschaftspflege:
Es wird angeregt, bezüglich des Steinkauzvorkommens im Planbereich
eine vertiefende Untersuchung durchzuführen. Die letzten Daten zur
Steinkauzkartierung stammen aus den 1990er Jahren. Auf die
Stellungnahme des BUND wird verwiesen.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 23.04.2009
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Wertungsvorschlag:
Der Anregung auf eine vertiefende Untersuchung des
Steinkauzvorkommens ist bereits gefolgt worden. Im Ergebnis gibt es
keine Hinweise auf ein Bruthabitat und auf eine Besiedlung des
Plangebietes durch den Steinkauz. Eine Wiederbesiedlung wird als wenig
wahrscheinlich eingestuft.
Es wird darauf hingewiesen, dass der landschaftspflegerische Fachbeitrag
unter dem Vorbehalt der vertiefend zu prüfenden Artenschutzaspekte
(Steinkauz) nachvollziehbar und akzeptabel ist
Wertungsvorschlag:
Der Hinweis sollte zur Kenntnis genommen werden. Der Vorbehalt ist
ausgeräumt.
9.
Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege
Schreiben vom 12.12.2007
Es wird auf die Stellungnahmen vom 18.12.2001 und 16.12.2002 verwiesen,
worin darauf hingewiesen wird, dass mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass im Plangebiet
Kulturgüter (Bodendenkmäler) erhalten sind, die entscheidungserheblich für die
Planung sein werden. Mit Verweis auf das Denkmalrecht wird zur Ermittlung der
erheblichen Auswirkungen der Planung auf das archäologische Kulturgut die
Erstellung eines Fachgutachtens angeregt. Das Ergebnis des Gutachtens wird
vom Träger abschließend bewertet und bildet die Abwägungsgrundlage für die
Bauleitplanung.
Wertungsvorschlag:
Der Anregung zur Erstellung eines Fachgutachtens ist gefolgt worden. Im
Rahmen der mit dem Träger abgestimmten und abgeschlossenen Untersuchung
haben sich Hinweise auf Bodendenkmäler nicht bestätigt. Unabhängig von der
Untersuchung enthält der Bebauungsplan den Hinweis auf die gesetzlichen
Vorgaben zum Umgang mit möglichen Bodendenkmalfunden bei Umsetzung der
Planung. Der Umweltbericht wird um die neu gewonnen Erkenntnisse ergänzt.
10.
Karl-Heinz und Regina Kobertz
Schreiben vom 22.10.2007
Es wird angeregt, das Flurstück 398, Flur 9, welches den Vortragenden gehört,
nicht in den Bebauungsplan einzubeziehen.
Wertungsvorschlag:
Der Anregung sollte gefolgt werden, das Flurstück wird nicht mehr in den
Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen.
11.
Irmgard Janowski und Christel Leufgen
Schreiben vom 05.11.2007
Es werden Änderungen zur besseren Nutzbarkeit der überbaubaren
Grundstücksflächen auf dem Grundstück der Vortragenden angeregt.
Wertungsvorschlag:
Der Bebauungsplan ist im Zusammenhang mit der Verkehrs- und
Entwässerungsplanung überarbeitet und optimiert worden.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 23.04.2009
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Es wird angeregt, den ca. 7 m breiten Streifen zwischen bestehendem
Wohnhaus und Schallschutzwall von Bebauung frei zu halten.
Wertungsvorschlag:
Für eine Bebauung ist der zwischen Wohnhaus und Schallschutzwall
verbleibende Grundstücksstreifen zu schmal. Er wird deshalb nicht als Baufläche,
sondern als private Grünfläche festgesetzt.
B
Der überarbeitete Bebauungsplanentwurf ist mit Begründung für die Dauer eines
Monats nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Beschluss der Sitzung des Rates vom 23.04.2009
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