Daten
Kommune
Bedburg
Größe
10 kB
Datum
25.09.2012
Erstellt
18.09.12, 18:05
Aktualisiert
18.09.12, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung
der Stadt Bedburg über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern
und denkmalwerten Gebäuden (Denkmalbereichssatzung).
- - Auf Grund von § 2 Abs. 3 und § 5 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der
Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) vom
11.03.1980 (GV NW Nr. 22 S. 226) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979
(GV NW S. 594/SGV NW 2023) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom
20.12.2983 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
Anordnung der Unterschutzstellung
Zur Erhaltung des historischen Ortsbildes von Bedburg – Alt-Kaster wird der Bereich
innerhalb der Stadtmauern einschließlich der Stadtmauern selbst und dem Wallgraben sowie der nordwestlich vorgelagerten Burgruine als Denkmalbereich festgelegt
und unter Denkmalschutz gestellt.
§ 2
Örtlicher Geltungsbereich
(1)
Alt-Kaster innerhalb der Stadtmauern einschließlich der Stadtmauern
selbst und des Wallgrabens sowie der nordwestlich vorgelagerten Burgruine und dem alten Friedhof.
(2)
Die genannten Grenzen des Denkmalbereiches ergeben sich aus der als
Anlage 1 dieser Satzung beigefügten Karte.
Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 3
Zweck
Zweck dieser Satzung soll es sein, die mittelalterliche Stadtanlage in ihrer Gesamtheit und in ihrem Gesamt-Erscheinungsbild mit dem mittelalterlichen Stadtgrundriss
zu erhalten, zu sichern und wiederherzustellen.
Hierzu gehören insbesondere
-
Erhaltung, Sicherung, Wiederherstellung und Nutzung der Denkmäler und
denkmalwerten Gebäude,
-
Erhalt, Sicherung, Wiederherstellung und Nutzung der übrigen Substanz im
Denkmalbereich,
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-
Maßstäbliche und harmonische Einfügung von Neu-, An- und Umbauten in
das historische Ortsbild.
Es soll verhindert werden, dass wertvolles Kulturgut unwiederbringlich in seinem
Wert verloren geht und geschmälert wird.
Der in § 2 beschriebene Denkmalbereich unterliegt den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Insbesondere ist im genannten Bereich bei Maßnahmen, die den
Stadtgrundriss oder das Stadtbild bzw. die Silhouette der Altstadt betreffen, die Erlaubnispflicht nach § 9 DSchG zu beachten.
§ 4
Begründung
Der im § 2 bezeichnete Denkmalbereich wird unter Schutz gestellt, weil der Stadtgrundriss und das Stadtbild von Alt-Kaster siedlungsgeschichtlich von großer Bedeutung ist und kultur- und landschaftsgeschichtliche Gründe für die Erhaltung sprechen.
Die Begründung im einzelnen ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Satzung.
§5
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
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