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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-170/2012)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
10 kB
Datum
25.09.2012
Erstellt
18.09.12, 18:05
Aktualisiert
18.09.12, 18:05
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Satzung der Stadt Bedburg über den Schutz und die Erhaltung von Denkmälern und denkmalwerten Gebäuden (Denkmalbereichssatzung). - - Auf Grund von § 2 Abs. 3 und § 5 des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG) vom 11.03.1980 (GV NW Nr. 22 S. 226) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.10.1979 (GV NW S. 594/SGV NW 2023) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung vom 20.12.2983 folgende Satzung beschlossen: § 1 Anordnung der Unterschutzstellung Zur Erhaltung des historischen Ortsbildes von Bedburg – Alt-Kaster wird der Bereich innerhalb der Stadtmauern einschließlich der Stadtmauern selbst und dem Wallgraben sowie der nordwestlich vorgelagerten Burgruine als Denkmalbereich festgelegt und unter Denkmalschutz gestellt. § 2 Örtlicher Geltungsbereich (1) Alt-Kaster innerhalb der Stadtmauern einschließlich der Stadtmauern selbst und des Wallgrabens sowie der nordwestlich vorgelagerten Burgruine und dem alten Friedhof. (2) Die genannten Grenzen des Denkmalbereiches ergeben sich aus der als Anlage 1 dieser Satzung beigefügten Karte. Die Karte ist Bestandteil dieser Satzung. § 3 Zweck Zweck dieser Satzung soll es sein, die mittelalterliche Stadtanlage in ihrer Gesamtheit und in ihrem Gesamt-Erscheinungsbild mit dem mittelalterlichen Stadtgrundriss zu erhalten, zu sichern und wiederherzustellen. Hierzu gehören insbesondere - Erhaltung, Sicherung, Wiederherstellung und Nutzung der Denkmäler und denkmalwerten Gebäude, - Erhalt, Sicherung, Wiederherstellung und Nutzung der übrigen Substanz im Denkmalbereich, SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5279.doc - Maßstäbliche und harmonische Einfügung von Neu-, An- und Umbauten in das historische Ortsbild. Es soll verhindert werden, dass wertvolles Kulturgut unwiederbringlich in seinem Wert verloren geht und geschmälert wird. Der in § 2 beschriebene Denkmalbereich unterliegt den Vorschriften des Denkmalschutzgesetzes. Insbesondere ist im genannten Bereich bei Maßnahmen, die den Stadtgrundriss oder das Stadtbild bzw. die Silhouette der Altstadt betreffen, die Erlaubnispflicht nach § 9 DSchG zu beachten. § 4 Begründung Der im § 2 bezeichnete Denkmalbereich wird unter Schutz gestellt, weil der Stadtgrundriss und das Stadtbild von Alt-Kaster siedlungsgeschichtlich von großer Bedeutung ist und kultur- und landschaftsgeschichtliche Gründe für die Erhaltung sprechen. Die Begründung im einzelnen ergibt sich aus der Anlage 2 zu dieser Satzung. §5 Inkrafttreten Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. SV / D:\Programme\SD.NET\BackSystems_RIM\tmp\anlagen\T5279.doc