Daten
Kommune
Bedburg
Größe
3,2 MB
Datum
25.09.2012
Erstellt
18.09.12, 18:05
Aktualisiert
18.09.12, 18:05
Stichworte
Inhalt der Datei
ARTENSCHUTZRECHTLICHE
VORPRÜFUNG (Stufe I – Screening)
1. Änderung der Innenbereichssatzung Millendorf, Stadt Bedburg
Abbildung 1: Lage im Raum
Stand 06.09.2012
PLANUNGSGRUPPE SCHELLER, Landschaftsarchitekten, Dr. Lindemann-Str. 38, 41372 Niederkrüchten
Tel.: 0 21 63 / 57 11 7 44, Fax: 0 21 63 / 57 11 7 45, E-Mail: Mail@Planungsgruppe-Scheller.de
ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG (Stufe I – Screening) - 1. Änderung der Innenbereichsatzung Millendorf
INHALTSVERZEICHNIS
1.
1.1
1.2
EINLEITUNG
Anlass
Aufgabenstellung und Methodik
2.
2.1
2.2
GRUNDLAGEN ZUM PLANGEBIET
Lage
Biotopausstattung und –bewertung
3.
WIRKFAKTOREN DES VORHABENS
4.
4.1
4.2
4.3
AUSWERTUNG VON VORHANDENEN UNTERLAGEN ZU PLANUNGSRELEVANTEN
ARTEN
Planungsrelevante Arten
Potenzielle artenschutzrechtliche Konflikte
Planungsempfehlungen
5.
ZUSAMMENFASSUNG
Anhang:
Literaturverzeichnis
Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Fotodokumentation
Anlage 2: Protokoll der Artenschutzprüfung gemäß Anlage 2 (MBV 2010)
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ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG (Stufe I – Screening) - 1. Änderung der Innenbereichsatzung Millendorf
1.
EINLEITUNG
1.1
Anlass
Die Stadt Bedburg beabsichtigt die 1. Änderung der Innenbereichssatzung Millendorf, um
einzelne Außenbereichsflächen dem Innenbereich zuzuordnen und damit einer Bebauung
zuzuführen.
Zur Abrundung des Ortsrandes werden über die eigentlichen
Änderungsflächen entsprechend den Plandarstellungen angepasst.
Bauanfragen
die
Mit den städtebaulichen Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BauGB
(Innenbereichssatzungen) besitzen die Gemeinden ergänzend zu der Bebauungsplanung die
Möglichkeit, anhand der unterschiedlichen Satzungstypen den unbeplanten Innenbereich
verbindlich vom Außenbereich abzugrenzen und dadurch die planungsrechtliche Zulässigkeit
von Vorhaben steuernd zu gestalten.
Zur frühzeitigen Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Sachverhalte erfolgt im Vorfeld der
Änderungssatzung eine artenschutzrechtliche Vorprüfung.
Die räumliche Lage des Änderungsbereiches ist in der sich auf dem Deckblatt befindlichen
Übersichtskarte gekennzeichnet.
1.2
Aufgabenstellung
Infolge der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007
sind die geltenden europäischen artenschutzrechtlichen Bestimmungen der Flora-FaunaHabitat-Richtlinie (FFH-RL) und der Vogelschutzrichtlinie (V-RL) in nationales Recht umgesetzt
worden. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen von
Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben ergibt sich aus den unmittelbaren
geltenden Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 44 Abs.5 und 6 und § 45 Abs. 7
BNatSchG.
In der Folge müssen nun bei allen genehmigungspflichtigen Planungs-und Zulassungsverfahren
die Artenschutzbelange entsprechend den europäischen Bestimmungen im Rahmen einer
artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) betrachtet werden, ob von dem Vorhaben
planungsrelevante Arten betroffen sein könnten und ob weitere Prüfungsschritte als notwendig
angesehen werden. Dies entspricht laut Handlungsempfehlung „Artenschutz in der
Bauleitplanung“ (MKULNV & MBV 2010) der Stufe I einer Artenschutzprüfung.
2.
GRUNDLAGE ZUM PLANGEBIET
2.1
Lage
Millendorf liegt nördlich von Bedburg im Rhein-Erft-Kreis, Nordrhein-Westfalen. Direkt am
westlichen
Dorfrand
verläuft
die
Bundesautobahn
61
mit
dem
unmittelbaren
Autobahnanschluss Bedburg.
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ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG (Stufe I – Screening) - 1. Änderung der Innenbereichsatzung Millendorf
Abbildung 2: Luftbildausschnitt
Der Geltungsbereich der Innenbereichsatzung umfasst eine Gesamtgröße von ca. 0,18 ha.
Das Plangebiet wird derzeitig als intensiv und teilweise extensives Gartenland genutzt
wird wie folgt begrenzt:
•
•
•
•
und
Im Norden durch Wohnbebauung und die Erkelenzer Straße,
im Osten durch Wohnbebauung und obstbaum- und baumbestandenes Gartenland sowie
die vorhandene Hoflage
im Süden durch Wiesen und extensiv genutztes obstbaum- und baumbestandenes
Gartenland
im Westen ebenso durch Wohnbebauung mit intensivem Gartenland und eine Stichstraße.
Die übergeordnete verkehrliche Erschließung erfolgt unmittelbar über die Erkelenzer Straße.
Die sonstige Erschließung (Wasserver- und -entsorgung, Strom, Telefon) ist als gewährleistet
anzusehen bzw. es sind keine grundsätzlichen Hindernisse für die Erschließung erkennbar.
2.2
BIOTOPAUSSTATTUNG UND –BEWERTUNG
Das im Plangebiet befindliche z.T. obstbaumbestandene Gartenland ist mit Koniferen, Obstund Walnussbäumen und einer raumprägenden Hainbuche von mittlerer naturnaher
Biotopausprägung bestanden. Es wird durch die beabsichtigten Bebauungs- und
Erschließungsmaßnahmen verändert. Erhaltenswerte, habitatsprägende Einzelbäume, wie die
vorhandene Hainbuche, müssen nach § 9 (1) Nr. 20 BauGB gesichert werden. Die Obst- und
Walnussbäume besitzen altersbedingt noch keine bedeutenden Habitatsstrukturen.
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ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG (Stufe I – Screening) - 1. Änderung der Innenbereichsatzung Millendorf
Das Plangebiet ist hinsichtlich der derzeitigen Freiraumnutzung in folgende raumprägende
Strukturen zu unterscheiden:
•
Wiesenflächen mit obstextensivem Gartenland
und
baumbestandenem
Grünland
•
intensive Gartenflächen mit Koniferen, Schnitthecken und Rasen
mit
Übergängen
zum
Das Gesamtensemble des Garten- und Wiesenlandes und des vorhandenen Baumbestandes
prägen das Ortsbild und den Ortsrand von Millendorf.
Obwohl die Gehölzarten nicht von hoher Biotopausprägung sind, stellen ihre Strukturen
bezüglich der Habitate für faunistische Arten (Vogel u. Fledermäuse) eine nicht zu
vernachlässigende Bedeutung dar.
Die potenziell habitatsprägenden Gehölzstrukturen werden nur durch die beabsichtigten
Bebauungs- und Erschließungsmaßnahmen verändert. Erhaltenswerte Einzelelemente werden
nach § 9 (1) Nr. 20 BauGB gesichert. Sonstige naturnahe Biotopsausprägungen sind nicht
vorhanden.
Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen artenschutzrechtlichen Vorprüfung soll
nachfolgend festgestellt werden, ob planungsrelevante faunistische Arten betroffen sein
könnten und ob weitere Prüfungsschritte als notwendig angesehen werden. Dies entspricht
nach der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung“ (MKULNV & MBV 2010)
der Stufe I einer Artenschutzprüfung (ASP).
Zur Prüfung und Einschätzung der gebietsspezifischen Artenvorkommen wurden bei den
Geländebegehungen
des
Plangebietes
die
Biotopstrukturen
hinsichtlich
ihrer
Lebensraumfunktion betrachtet und Zufallsbeobachtungen registriert.
Von den für das Messtischblatt 5005 – Bergheim bislang nachgewiesenen planungsrelevanten
Arten finden die allermeisten Arten direkt im Eingriffsgebiet keinen adäquaten Lebensraum.
Ursache dafür sind die Kleinräumigkeit und die aus ökologischer Sicht weniger wertvollen
Lebensräume.
Im Frühjahr und Sommer 2012 wurde während mehrerer Begehungen der Biotopbestand des
Plangebietes erfasst. Hierbei wurde das Plangebiet auch gezielt auf besondere
Habitatsstrukturen wie geeignete Nistplätze, Baumhöhlen und fledermausrelevante
Gehölzstrukturen und Gebäude untersucht.
Bei der Umsetzung der Festsetzungen als Wohngebiet ist der Erhalt der o. a. Strukturen
wahrscheinlich
nur
teilweise
möglich.
D.
h.
potentielle
Habitatsstrukturen
für
planungsrelevante faunistische Arten werden zerstört bzw. gehen verloren.
Die Sichtungen der Biotoptypen des engeren Plangebietes haben an folgenden Tagen
stattgefunden:
•
24.04.2012 11:30 Uhr
Bestandsaufnahme der Erweiterungsfläche hinsichtlich Vegetationsstrukturen, Sichtung
von Habitatsstrukturen, Erkundung der vorh. Gehölze nach Hinweisen und artenschutzrechtlichem Bezug
Ergebnis: Artenschutz irrelevante Arten, wie Amseln, Krähen, Zaunkönig, Rotkehlchen
und Meisen im Bereich des Gartenlandes; Tauben bei der Nahrungssuche; überfliegende
Bussarde. Keine Hinweise auf artenschutzrechtlichen Bezug, keine Hinweise auf
artenschutzrechtliche Bezüge.
•
16.08.2012 12:00 Uhr
Kontrollbegehung
Ergebnis: vereinzelt Elstern, Krähen und Tauben bei der Nahrungsaufnahme sowie
Artenschutz irrelevante Arten auf dem angrenzenden Wiesengelände
•
Auf Abfrage der Anwohner wurden keine Fledermäuse gesichtet.
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Die Gehölze und der Gehölzhecken weisen z. Zt. keine hohen naturnahen Biotopausprägungen
auf (siehe dazu auch Bestandfotos im Anhang). Brutvorkommen von planungsrelevanten Arten
wurden nicht festgestellt und sind auch nicht zu erwarten, da geeignete Habitasstrukturen
fehlen. Aufgrund des Alters der Obstbäume können Vorkommen von geeigneten Bruthabitaten
für planungsrelevante Arten ausgeschlossen werden.
3.
WIRKFAKTOREN DES VORHABENS
Folgende Wirkfaktoren des Vorhabens könnten möglicherweise zu Beeinträchtigungen der Tierund Pflanzenwelt führen:
•
baubedingt: Lärm- und stoffliche Emissionen, Erschütterungen, Fällung von Obstbäumen,
Nadelgehölzen und Walnussbäumen
•
anlagebedingt: Flächeninanspruchnahme, Verlust von potenziellen Nahrungshabitaten
•
betriebsbedingt: Lichtemissionen, zusätzlicher Fahrzeugverkehr
4.
AUSWERTUNG VON VORHANDENEN UNTERLAGEN ZU PLANUNGRELEVAN TEN
ARTEN
4.1
Planungsrelevante Arten
Das Land Nordrhein-Westfalen hat über die LANUV den Begriff der planungsrelevanten Arten
eingeführt. Es handelt sich um eine naturschutzfachlich begründete Auswahl aus den
europäisch geschützten Arten, die bei artenschutzrechtlichen Prüfungen im Sinne einer Art-fürArt-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind.
Hierzu gehören die streng geschützten Arten und zusätzlich europäische Vogelarten, die
besonderen Schutz benötigen (V-RL, Rote Liste NRW-Arten), sowie Zugvogelarten (Art. 4 Abs.
2 V-RL) und Koloniebrüter, sofern sie mit rezentem bodenständigen Vorkommen in NRW (auch
regelmäßige Durchzügler und Wintergäste) vertreten sind.
Besonderen Schutz benötigen gemäß V-RL solche Vogelarten, die in Art. 4 der V-RL besonders
hervorgehoben sind (dies sind seltene, empfindliche und gefährdete Arten und Zugvögel bzw.
deren Brut-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsgebiete, insbesondere Feuchtgebiete (Art. 4
(2) VS-RL)).
Für alle übrigen europäischen Vogelarten soll gelten, dass sie sich derzeit in einem günstigen
Erhaltungszustand befinden und ihnen durch herkömmliche Planungsverfahren keine
populationsrelevanten Beeinträchtigungen drohen. Artenschutzrechtliche Prüfungen sind daher
nur in besonderen Einzelfällen notwendig.
Den planungsrelevanten Arten wurden Lebensräumen zugeordnet, in denen sie üblicherweise
angetroffen werden können.
Die methodische Vorgehensweise und Erfassung der Arten orientiert sich an den Empfehlungen
des Fachinformationssystem (FIS) zum Thema „Geschützte Arten in NRW“ des Landesamtes
für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW 2008).
Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten planungsrelevanten Arten wurden durch die
Abfrage des Naturschutz-Fachinformationssystem NRW - Messtischblatt 5005 – Bergheim
Krefeld ermittelt. Die Auswertung zeigt das Vorkommen von 7 planungsrelevanten Säugetier-,
44 Vogel- sowie 3 Amphibienarten, die in dem Bereich ihr Haupt-, Neben- sowie potentielles
Vorkommen haben könnten. In der letzten Spalte erfolgt eine Einschätzung zum tatsächlichen
Vorkommen im Plangebiet.
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ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG (Stufe I – Screening) - 1. Änderung der Innenbereichsatzung Millendorf
Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5005
Art
Status
Erhaltungszustand in
NRW (ATL)
Mögliches
Vorkommen im
Plangebiet
Deutscher Name
Wissenschaftlicher Name
Säugetiere
Cricetus cricetus
Eptesicus serotinus
Muscardinus avellanarius
Myotis daubentonii
Nyctalus noctula
Pipistrellus nathusii
Pipistrellus pipistrellus
Feldhamster
Breitflügelfledermaus
Haselmaus
Wasserfledermaus
Großer Abendsegler
Rauhhautfledermaus
Zwergfledermaus
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
S
G
G
G
G
G
G
1
2
4
1
1
1
2
Vögel
Accipiter gentilis
Accipiter nisus
Acrocephalus scirpaceus
Alcedo atthis
Anas acuta
Anas clypeata
Anas crecca
Anas crecca
Anas penelope
Anas strepera
Anthus pratensis
Ardea cinerea
Asio otus
Athene noctua
Buteo buteo
Charadrius dubius
Charadrius hiaticula
Circus aeruginosus
Circus cyaneus
Circus pygargus
Delichon urbica
Dendrocopos medius
Emberiza calandra
Falco peregrinus
Falco subbuteo
Falco tinnunculus
Gallinago gallinago
Hirundo rustica
Lanius collurio
Larus canus
Locustella naevia
Luscinia megarhynchos
Lymnocryptes minimus
Oriolus oriolus
Pernis apivorus
Phoenicurus phoenicurus
Picus canus
Podiceps nigricollis
Riparia riparia
Saxicola rubicola
Streptopelia turtur
Strix aluco
Tachybaptus ruficollis
Tachybaptus ruficollis
Tyto alba
Vanellus vanellus
Vanellus vanellus
Habicht
Sperber
Teichrohrsänger
Eisvogel
Spießente
Löffelente
Krickente
Krickente
Pfeifente
Schnatterente
Wiesenpieper
Graureiher
Waldohreule
Steinkauz
Mäusebussard
Flussregenpfeifer
Sandregenpfeifer
Rohrweihe
Kornweihe
Wiesenweihe
Mehlschwalbe
Mittelspecht
Grauammer
Wanderfalke
Baumfalke
Turmfalke
Bekassine
Rauchschwalbe
Neuntöter
Sturmmöwe
Feldschwirl
Nachtigall
Zwergschnepfe
Pirol
Wespenbussard
Gartenrotschwanz
Grauspecht
Schwarzhalstaucher
Uferschwalbe
Schwarzkehlchen
Turteltaube
Waldkauz
Zwergtaucher
Zwergtaucher
Schleiereule
Kiebitz
Kiebitz
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Durchzügler
Durchzügler
sicher brütend
Wintergast
Wintergast
Wintergast
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
beobachtet zur Brutzeit
sicher brütend
sicher brütend
Durchzügler
beobachtet zur Brutzeit
Wintergast
beobachtet zur Brutzeit
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Durchzügler
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Wintergast
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
sicher brütend
Wintergast
sicher brütend
sicher brütend
Durchzügler
G
G
G
G
G
G
U
G
G
G
GG
G
G
G
U
G
U
G
S+
GG
S
U+
U
G
G
GU
U
G
G
UU
UUS
G
U
UG
G
G
G
G
G
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
4
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
1
2
4
1
1
1
4
4
1
1
1
2
1
1
Amphibien
Bufo calamita
Bufo viridis
Rana dalmatina
Kreuzkröte
Wechselkröte
Springfrosch
Art vorhanden
Art vorhanden
Art vorhanden
U
U
G
1
1
1
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ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG (Stufe I – Screening) - 1. Änderung der Innenbereichsatzung Millendorf
Erläuterung:
G - Günstiger Erhaltungszustand
U - Unzureichender Erhaltungszustand
S - Schlechter Erhaltungszustand
G
U
S
Mögliches Vorkommen der Art
Kein geeignetes Nahrungs- bzw Jagdhabitat mögliche Quartiere
Keine geeigneten Quartiere möglicher Nahrungsgast
Kein geeignetes Brut- / Nahrungshabitat
Keine geeigneten Quartiere möglicher Nahrungsgast
4
3
2
1
xx - Hauptvorkommen
x -Vorkommen
(x) - potentielles Vorkommen
Zu prüfende Säugetiere sind größtenteils Fledermausarten. Fledermäuse sind in erster Linie im
Bereich ihrer Sommer- und Winterquartiere empfindlich.
Vorkommen von den Fledermausarten Zwergfledermaus und Breitflügelfledermaus können,
bedingt durch das Vorhandensein von entsprechenden angrenzenden Gebäudestrukturen und
Altgehölzen,
nicht
ausgeschlossen
werden.
Entsprechende
Vorkommen
von
planungsrelevanten Vogelarten wie Gartenrotschwanz, Schwarzkelchen, Turteltaube und
Bussard sind vermutlich nur als Teillebensraum (vor allem Nahrungshabitat; meist nur
temporär) für wenige planungsrelevante Arten von Bedeutung.
Beobachtungen des Steinkauzes und Fledermausarten liegen dem Rhein-Erft-Kreis sowie den
Besitzern der Flächen nicht vor, jedoch sind die Habitatstrukturen im Plangebiet für diese Art
gegeben.
Eine Verschneidung der Liste planungsrelevanter Arten mit den im Plangebiet vorkommenden
Lebensraumstrukturen ergibt, dass für verschiedene planungsrelevante Arten Vorkommen
nicht auszuschließen sind, jedoch sind großflächige Ausweichhabitate in der Umgebung
vorhanden, so dass wahrscheinlich keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind.
Alle weiteren, gelisteten, planungsrelevanten Arten finden im Plangebiet keine zugesagten
Biotope wie die Nähe zu Gewässern, landwirtschaftlichen Flächen, feuchtem offenem Grünland
und Parkanlagen.
Baubedingt könnte es, je nach Baubeginn und –dauer, zu unterschiedlich starken
Auswirkungen kommen, zum einen durch direkte Zerstörung des Nestbereiches und zum
anderen durch Störungen des Brutablaufes auf Grund der Bautätigkeiten (Baulärm,
Bewegungsaktivitäten) in Nestnähe. Bei besonders störanfälligen Brutvogelarten ist mit der
Aufgabe der Bruten zu rechnen.
Anlage- und betriebsbedingt ist der Verlust oder die Entwertung von
Nahrungshabitaten durch Überbauung bzw. Vertreibungswirkungen denkbar.
Brut-
und
Nicht alle diese Auswirkungen unterliegen dem Regelungsumfang des besonderen
Artenschutzrechtes, da dieses nicht allumfassend durch eine Generalklausel das
Verbreitungsgebiet, den Lebensraum oder sämtliche Lebensstätten einer Tierart in die
Verbotstatbestände einbezieht. Alle im Umfeld des Standortes möglichen vorkommenden
Vogelarten sind aufgrund ihres Status als europäische Vogelarten nach Art. 1 EU-VogelschutzRichtlinie in ihrer Empfindlichkeit gegenüber dem geplanten Vorhaben zu betrachten.
Unter den Amphibien sowie den Pflanzenarten sind planungsrelevante Arten im Plangebiet
direkt nicht zu erwarten, da hier entsprechende Lebensraumstrukturen für das Vorkommen der
oben gelisteten Arten fehlen.
4.2
Potenzielle artenschutzrechtliche Konflikte
Tötung von Individuen
§ 44 (1) 1 BNatSchG verbietet die Verletzung und Tötung aller besonders geschützten Arten.
Darunter fallen neben den genannten planungsrelevanten Arten auch alle europäischen
Vogelarten der Vogelschutzrichtline (V-RL). Dieses Schutzgebot wird jedoch durch § 44 (5)
BNatSchG für Eingriffe der Bauleitplanung dahingehend eingeschränkt, dass der
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Verbotstatbestand dann nicht berührt ist, wenn eine Tötung von Individuen durch eine
Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verursacht wird und der Eingriff
gleichzeitig unvermeidbar ist.
Bei der Sichtbegehung wurde keine der angesprochenen planungsrelevanten Arten
angetroffen. Die im weiteren Plangebiet (Siedlungsraum und landwirtschaftliche Flächen)
angetroffenen Amseln, Buchfinken, Meisen, Krähen und Elstern haben für die
artenschutzrechtliche Vorprüfung keinerlei Relevanz, da Brutvorkommen vorhabenbedingt
nicht betroffen sind.
Für den unmittelbaren Eingriffsbereich kann ein Brutvorkommen planungsrelevanter Arten und
von europäischen Vogelarten der V-RL, also weit verbreiteten und allgemein häufigen
Vogelarten, ausgeschlossen werden.
Ebenso konnten keine Fledermaus-Quartiere (Baumhöhlen und -spalten) nachgewiesen
werden, so dass eine Tötung von Individuen ausgeschlossen werden kann und eine vertiefende
artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe II nicht durch geführt werden muss.
Störung von Individuen
§ 44 (1) 2 BNatSchG verbietet die erhebliche Störung planungsrelevanter Arten Tierarten.
Störungen können bei Bauvorhaben z.B. Lärmemissionen, Erschütterungen, optische Effekte
oder auch Flächeninanspruchnahme verursacht werden.
Im vorliegenden Fall ist mit der Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht zu rechnen, da davon
ausgegangen werden kann, dass sich die in der Tabelle aufgeführten Arten, die das Plangebiet
lediglich als potenzielle Nahrungsgäste aufsuchen könnten, aufgrund ihrer hohen Mobilität in
der Lage sind, sich ausreichend große und artspezifische Ausweichlebensräume zu erschließen.
Durch den kleinräumigen anlagebedingten Verlust von potenziellen Nahrungshabitaten ist nicht
mit einer nachhaltigen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der genannten Arten zu
rechnen.
Störintensive Effekte - z. B der Rodungs- und Fällarbeiten - treten bei Beachtung der
Bauzeitenregelung (Rodung außerhalb der Brutzeit) zu wenig sensiblen Jahreszeiten auf und
sind daher ebenfalls nicht mit relevanten Auswirkungen verbunden.
Durch den anlagebedingten Verlust von potenziellen Nahrungs- und Bruthabitaten ist nicht mit
einer nachhaltigen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der genannten Arten zu
rechnen.
Beanspruchung von Niststätten
Niststätten europäischer Vogelarten gelten gem. § 44 (1) 3 BNatSchG als generell geschützt,
wobei der Schutz von mehrjährigen genutzten Niststätten über das ganze Jahr besteht (z. B.
Baumhöhlen, Horste von Greifvögeln).
Bei den Sichtbegehungen der Stufe I wurden keine Höhlenbäume, Baumspalten oder
sonstigen,
wiederholt
genutzten
Niststätten
aufgefunden.
Eine
Berührung
des
Verbotstatbestandes ist aktuell daher nicht absehbar. Vor allem durchziehende Arten und
Überwinterer sowie gelegentliche Brutvögel und seltene Gäste sind potenziell in der Lage, auf
Flächen mit ähnlichen Lebensraumstrukturen im Umfeld auszuweichen. Wie das Luftbild zeigt,
bestehen im Umfeld außerhalb des Plangebietes in großem Umfang Offenlandflächen, die als
Ausweichhabitate genutzt werden können. Eine weitergehende Prüfung der Aufrechterhaltung
der ökologischen Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist somit nicht
notwendig, jedoch muss im Rahmen der erforderlichen, vom Kronenbereich abwärts
beginnenden Baumentnahme, eine biologische Begleitung, Prüfung und Kontrolle evt.
vorkommender Aufzuchtstätten erfolgen, um gegebenenfalls Umsiedlungsmaßnahmen zu
initiieren.
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Beanspruchung schützenswerter Pflanzenstandorte
Im Plangebiet wurden keine Standorte mit geschützten Artvorkommen festgestellt, die
Erfüllung des Verbotstatbestandes gem. § 44(1)4 BNatSchG ist daher nicht zu erwarten.
4.3
Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen
Bei Durchführung der Maßnahme sollten folgende Punkte berücksichtigt werden:
• Prüfungen
Vor Beginn jeder Bautätigkeit (vor der Baufeldräumung und vor dem Entfernen von
Vegetationsstrukturen) ist zu prüfen, ob Lebensstätten, für die ein Risiko der Verletzung
artenschutzrechtlicher Bestimmungen besteht, von den Maßnahmen betroffen sind.
• Baubetrieb
Bautätigkeiten an Gebäuden sollten durch eine fledermausfreie ‚Versiegelung’ der Gebäude im
Spätsommer (vor allem der Invasionszeit der Zwergfledermaus) vorbereitet werden. Die
Gebäude sind hierzu geschlossen zu halten, die Neubesiedlung ist durch Schließen von Ritzen,
Spalten und Höhlen zu verhindern.
• Eventuelle Umsiedlungsmaßnahmen
Falls im Rahmen der Nachprüfung ein Risiko der Verletzung artenschutzrechtlicher
Bestimmungen festgestellt wird, sollten mögliche Überlegungen einer Umsiedlung der
entsprechenden Art vorgenommen werden.
Mögliche Maßnahmen sind so vorzunehmen, dass die ökologische Funktion der Lebensstätte im
räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.
Die Umsiedlung der betroffenen Arten kann, je nach Art und Fall, durch die Bereitstellung von
künstlichen Nisthilfen und Quartieren oder durch die Neuanlage von Grünstrukturen in der
Nachbarschaft des Baugebietes erfolgen.
Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustandes der
vorhandenen Arten sinnvoll:
Ausgleichs- und Projektmaßnahmen
Maßnahmen der Projektgestaltung mit Bezug zum Artenschutz sind insbesondere
•
Erhalt der vorhandenen Hainbuche
•
die gute Durchgrünung des neu festgesetzten Wohngebietes durch Hecken und
Einzelbäume mit evt. Integration einzelner vorhandener, junger Obst- und Walnussbäume
•
die Förderung des Fledermausschutzes beim Neubau von Gebäuden
und
•
die Berücksichtigung von Aspekten des Artenschutzes im Rahmen der allgemeinen
Kompensationsmaßnahmen durch Schaffung geschlossener und lockerer Gehölzflächen mit
Baum- und Strauchanteil aus Arten der potenziellen natürlichen Vegetation sowie die
Anlage angrenzender Wildkrautflächen in einem räumlich funktionalen Zusammenhang.
Eventuelle Umsiedlungsmaßnahmen
Falls im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung ein Risiko der Verletzung
artenschutzrechtlicher Bestimmungen festgestellt wird, sollten mögliche Überlegungen einer
Umsiedlung der entsprechenden Art vorgenommen werden.
Die Umsiedlung der betroffenen Arten kann, je nach Art und Fall, durch die Bereitstellung von
künstlichen Nisthilfen und Quartieren oder durch die Neuanlage von Grünstrukturen in der
Nachbarschaft des Baugebietes erfolgen.
PLANUNGSGRUPPE SCHELLER, Landschaftsarchitekten, Dr. Lindemann-Str. 38, 41372 Niederkrüchten
Tel.: 0 21 63 / 57 11 7 44, Fax: 0 21 63 / 57 11 7 45, E-Mail: Mail@Planungsgruppe-Scheller.de
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5.
ZUSAMMENFASSUNG
Eine detaillierte Untersuchung im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung erscheint im
Hinblick auf die betroffene Fläche nicht erforderlich. Es gibt keine Hinweise darauf, dass lokale
Populationen von den geplanten Maßnahmen negativ betroffen werden könnten. Insbesondere
ist die nach § 44 Abs. 5 BNatSchG zu schützende „ökologische Funktion“ der Fortpflanzungsund Ruhestätten (s. o.) durch die Planungen für keine Population einer planungsrelevanten Art
betroffen.
Niederkrüchten, 06.09.2012
Dipl.-Ing. Joachim J. Scheller, Landschaftsarchitekt
LITERATURVERZEICHNIS:
EU-Kommission, 2007: Leitfaden zum strengen Schutzsystem
gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinien
für
Tierarten
von
Gellermann, M., 2007: Das besondere Artenschutzrecht in der kommunalen Bauleitplanung,
Natur und Recht 2007, 132 ff.
Information und Technik Nordrhein-Westfalen, http://www.geoserver.nrw.de
MBV & MKULNV (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen
Zulassung von Vorhaben – Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für
Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (MBV) und des Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz (MKULNV), 29 S.
MKUNLV (2007): Geschützte Arten in NRW – Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen,
Maßnahmen, Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz (MUNLV),
260 S.
Straßen NRW (Hrsg.), 2006: Arbeitshilfe ‚Berücksichtigung besonders und streng
geschützter Arten bei der Straßenplanung. Allg. Rundverfügung Nr. 5 des Geschäftsbereichs
Planung v. 15.08.2006’
Topographisches Informationsmanagement NRW, http://www.tim-online.nrw.de
ANLAGENVERZEICHNIS:
Anlage 1: Fotodokumentation Sichtbegehung
Anlage 2: Protokoll der Artenschutzprüfung gemäß Anlage 2 (MBV 2010)
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Anlage 1: Fotodokumentation
24. April 2012
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Anlage 2: Protokoll der Artenschutzprüfung gemäß Anlage 2 (MBV 2010)
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