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Beschlussvorlage (Abgrenzungssatzung Millendorf, 1. Änd. Artenschutzprüfung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
3,2 MB
Datum
25.09.2012
Erstellt
18.09.12, 18:05
Aktualisiert
18.09.12, 18:05

Inhalt der Datei

ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG (Stufe I – Screening) 1. Änderung der Innenbereichssatzung Millendorf, Stadt Bedburg Abbildung 1: Lage im Raum Stand 06.09.2012 PLANUNGSGRUPPE SCHELLER, Landschaftsarchitekten, Dr. Lindemann-Str. 38, 41372 Niederkrüchten Tel.: 0 21 63 / 57 11 7 44, Fax: 0 21 63 / 57 11 7 45, E-Mail: Mail@Planungsgruppe-Scheller.de ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG (Stufe I – Screening) - 1. Änderung der Innenbereichsatzung Millendorf INHALTSVERZEICHNIS 1. 1.1 1.2 EINLEITUNG Anlass Aufgabenstellung und Methodik 2. 2.1 2.2 GRUNDLAGEN ZUM PLANGEBIET Lage Biotopausstattung und –bewertung 3. WIRKFAKTOREN DES VORHABENS 4. 4.1 4.2 4.3 AUSWERTUNG VON VORHANDENEN UNTERLAGEN ZU PLANUNGSRELEVANTEN ARTEN Planungsrelevante Arten Potenzielle artenschutzrechtliche Konflikte Planungsempfehlungen 5. ZUSAMMENFASSUNG Anhang: Literaturverzeichnis Anlagenverzeichnis Anlage 1: Fotodokumentation Anlage 2: Protokoll der Artenschutzprüfung gemäß Anlage 2 (MBV 2010) PLANUNGSGRUPPE SCHELLER, Landschaftsarchitekten, Dr. Lindemann-Str. 38, 41372 Niederkrüchten Tel.: 0 21 63 / 57 11 7 44, Fax: 0 21 63 / 57 11 7 45, E-Mail: Mail@Planungsgruppe-Scheller.de Seite 1 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG (Stufe I – Screening) - 1. Änderung der Innenbereichsatzung Millendorf 1. EINLEITUNG 1.1 Anlass Die Stadt Bedburg beabsichtigt die 1. Änderung der Innenbereichssatzung Millendorf, um einzelne Außenbereichsflächen dem Innenbereich zuzuordnen und damit einer Bebauung zuzuführen. Zur Abrundung des Ortsrandes werden über die eigentlichen Änderungsflächen entsprechend den Plandarstellungen angepasst. Bauanfragen die Mit den städtebaulichen Satzungen nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 BauGB (Innenbereichssatzungen) besitzen die Gemeinden ergänzend zu der Bebauungsplanung die Möglichkeit, anhand der unterschiedlichen Satzungstypen den unbeplanten Innenbereich verbindlich vom Außenbereich abzugrenzen und dadurch die planungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben steuernd zu gestalten. Zur frühzeitigen Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Sachverhalte erfolgt im Vorfeld der Änderungssatzung eine artenschutzrechtliche Vorprüfung. Die räumliche Lage des Änderungsbereiches ist in der sich auf dem Deckblatt befindlichen Übersichtskarte gekennzeichnet. 1.2 Aufgabenstellung Infolge der Kleinen Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom Dezember 2007 sind die geltenden europäischen artenschutzrechtlichen Bestimmungen der Flora-FaunaHabitat-Richtlinie (FFH-RL) und der Vogelschutzrichtlinie (V-RL) in nationales Recht umgesetzt worden. Die Notwendigkeit zur Durchführung einer Artenschutzprüfung (ASP) im Rahmen von Planungsverfahren oder bei der Zulassung von Vorhaben ergibt sich aus den unmittelbaren geltenden Bestimmungen des § 44 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 44 Abs.5 und 6 und § 45 Abs. 7 BNatSchG. In der Folge müssen nun bei allen genehmigungspflichtigen Planungs-und Zulassungsverfahren die Artenschutzbelange entsprechend den europäischen Bestimmungen im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung (ASP) betrachtet werden, ob von dem Vorhaben planungsrelevante Arten betroffen sein könnten und ob weitere Prüfungsschritte als notwendig angesehen werden. Dies entspricht laut Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung“ (MKULNV & MBV 2010) der Stufe I einer Artenschutzprüfung. 2. GRUNDLAGE ZUM PLANGEBIET 2.1 Lage Millendorf liegt nördlich von Bedburg im Rhein-Erft-Kreis, Nordrhein-Westfalen. Direkt am westlichen Dorfrand verläuft die Bundesautobahn 61 mit dem unmittelbaren Autobahnanschluss Bedburg. PLANUNGSGRUPPE SCHELLER, Landschaftsarchitekten, Dr. Lindemann-Str. 38, 41372 Niederkrüchten Tel.: 0 21 63 / 57 11 7 44, Fax: 0 21 63 / 57 11 7 45, E-Mail: Mail@Planungsgruppe-Scheller.de Seite 2 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG (Stufe I – Screening) - 1. Änderung der Innenbereichsatzung Millendorf Abbildung 2: Luftbildausschnitt Der Geltungsbereich der Innenbereichsatzung umfasst eine Gesamtgröße von ca. 0,18 ha. Das Plangebiet wird derzeitig als intensiv und teilweise extensives Gartenland genutzt wird wie folgt begrenzt: • • • • und Im Norden durch Wohnbebauung und die Erkelenzer Straße, im Osten durch Wohnbebauung und obstbaum- und baumbestandenes Gartenland sowie die vorhandene Hoflage im Süden durch Wiesen und extensiv genutztes obstbaum- und baumbestandenes Gartenland im Westen ebenso durch Wohnbebauung mit intensivem Gartenland und eine Stichstraße. Die übergeordnete verkehrliche Erschließung erfolgt unmittelbar über die Erkelenzer Straße. Die sonstige Erschließung (Wasserver- und -entsorgung, Strom, Telefon) ist als gewährleistet anzusehen bzw. es sind keine grundsätzlichen Hindernisse für die Erschließung erkennbar. 2.2 BIOTOPAUSSTATTUNG UND –BEWERTUNG Das im Plangebiet befindliche z.T. obstbaumbestandene Gartenland ist mit Koniferen, Obstund Walnussbäumen und einer raumprägenden Hainbuche von mittlerer naturnaher Biotopausprägung bestanden. Es wird durch die beabsichtigten Bebauungs- und Erschließungsmaßnahmen verändert. Erhaltenswerte, habitatsprägende Einzelbäume, wie die vorhandene Hainbuche, müssen nach § 9 (1) Nr. 20 BauGB gesichert werden. Die Obst- und Walnussbäume besitzen altersbedingt noch keine bedeutenden Habitatsstrukturen. PLANUNGSGRUPPE SCHELLER, Landschaftsarchitekten, Dr. Lindemann-Str. 38, 41372 Niederkrüchten Tel.: 0 21 63 / 57 11 7 44, Fax: 0 21 63 / 57 11 7 45, E-Mail: Mail@Planungsgruppe-Scheller.de Seite 3 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG (Stufe I – Screening) - 1. Änderung der Innenbereichsatzung Millendorf Das Plangebiet ist hinsichtlich der derzeitigen Freiraumnutzung in folgende raumprägende Strukturen zu unterscheiden: • Wiesenflächen mit obstextensivem Gartenland und baumbestandenem Grünland • intensive Gartenflächen mit Koniferen, Schnitthecken und Rasen mit Übergängen zum Das Gesamtensemble des Garten- und Wiesenlandes und des vorhandenen Baumbestandes prägen das Ortsbild und den Ortsrand von Millendorf. Obwohl die Gehölzarten nicht von hoher Biotopausprägung sind, stellen ihre Strukturen bezüglich der Habitate für faunistische Arten (Vogel u. Fledermäuse) eine nicht zu vernachlässigende Bedeutung dar. Die potenziell habitatsprägenden Gehölzstrukturen werden nur durch die beabsichtigten Bebauungs- und Erschließungsmaßnahmen verändert. Erhaltenswerte Einzelelemente werden nach § 9 (1) Nr. 20 BauGB gesichert. Sonstige naturnahe Biotopsausprägungen sind nicht vorhanden. Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen artenschutzrechtlichen Vorprüfung soll nachfolgend festgestellt werden, ob planungsrelevante faunistische Arten betroffen sein könnten und ob weitere Prüfungsschritte als notwendig angesehen werden. Dies entspricht nach der Handlungsempfehlung „Artenschutz in der Bauleitplanung“ (MKULNV & MBV 2010) der Stufe I einer Artenschutzprüfung (ASP). Zur Prüfung und Einschätzung der gebietsspezifischen Artenvorkommen wurden bei den Geländebegehungen des Plangebietes die Biotopstrukturen hinsichtlich ihrer Lebensraumfunktion betrachtet und Zufallsbeobachtungen registriert. Von den für das Messtischblatt 5005 – Bergheim bislang nachgewiesenen planungsrelevanten Arten finden die allermeisten Arten direkt im Eingriffsgebiet keinen adäquaten Lebensraum. Ursache dafür sind die Kleinräumigkeit und die aus ökologischer Sicht weniger wertvollen Lebensräume. Im Frühjahr und Sommer 2012 wurde während mehrerer Begehungen der Biotopbestand des Plangebietes erfasst. Hierbei wurde das Plangebiet auch gezielt auf besondere Habitatsstrukturen wie geeignete Nistplätze, Baumhöhlen und fledermausrelevante Gehölzstrukturen und Gebäude untersucht. Bei der Umsetzung der Festsetzungen als Wohngebiet ist der Erhalt der o. a. Strukturen wahrscheinlich nur teilweise möglich. D. h. potentielle Habitatsstrukturen für planungsrelevante faunistische Arten werden zerstört bzw. gehen verloren. Die Sichtungen der Biotoptypen des engeren Plangebietes haben an folgenden Tagen stattgefunden: • 24.04.2012 11:30 Uhr Bestandsaufnahme der Erweiterungsfläche hinsichtlich Vegetationsstrukturen, Sichtung von Habitatsstrukturen, Erkundung der vorh. Gehölze nach Hinweisen und artenschutzrechtlichem Bezug Ergebnis: Artenschutz irrelevante Arten, wie Amseln, Krähen, Zaunkönig, Rotkehlchen und Meisen im Bereich des Gartenlandes; Tauben bei der Nahrungssuche; überfliegende Bussarde. Keine Hinweise auf artenschutzrechtlichen Bezug, keine Hinweise auf artenschutzrechtliche Bezüge. • 16.08.2012 12:00 Uhr Kontrollbegehung Ergebnis: vereinzelt Elstern, Krähen und Tauben bei der Nahrungsaufnahme sowie Artenschutz irrelevante Arten auf dem angrenzenden Wiesengelände • Auf Abfrage der Anwohner wurden keine Fledermäuse gesichtet. PLANUNGSGRUPPE SCHELLER, Landschaftsarchitekten, Dr. Lindemann-Str. 38, 41372 Niederkrüchten Tel.: 0 21 63 / 57 11 7 44, Fax: 0 21 63 / 57 11 7 45, E-Mail: Mail@Planungsgruppe-Scheller.de Seite 4 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG (Stufe I – Screening) - 1. Änderung der Innenbereichsatzung Millendorf Die Gehölze und der Gehölzhecken weisen z. Zt. keine hohen naturnahen Biotopausprägungen auf (siehe dazu auch Bestandfotos im Anhang). Brutvorkommen von planungsrelevanten Arten wurden nicht festgestellt und sind auch nicht zu erwarten, da geeignete Habitasstrukturen fehlen. Aufgrund des Alters der Obstbäume können Vorkommen von geeigneten Bruthabitaten für planungsrelevante Arten ausgeschlossen werden. 3. WIRKFAKTOREN DES VORHABENS Folgende Wirkfaktoren des Vorhabens könnten möglicherweise zu Beeinträchtigungen der Tierund Pflanzenwelt führen: • baubedingt: Lärm- und stoffliche Emissionen, Erschütterungen, Fällung von Obstbäumen, Nadelgehölzen und Walnussbäumen • anlagebedingt: Flächeninanspruchnahme, Verlust von potenziellen Nahrungshabitaten • betriebsbedingt: Lichtemissionen, zusätzlicher Fahrzeugverkehr 4. AUSWERTUNG VON VORHANDENEN UNTERLAGEN ZU PLANUNGRELEVAN TEN ARTEN 4.1 Planungsrelevante Arten Das Land Nordrhein-Westfalen hat über die LANUV den Begriff der planungsrelevanten Arten eingeführt. Es handelt sich um eine naturschutzfachlich begründete Auswahl aus den europäisch geschützten Arten, die bei artenschutzrechtlichen Prüfungen im Sinne einer Art-fürArt-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind. Hierzu gehören die streng geschützten Arten und zusätzlich europäische Vogelarten, die besonderen Schutz benötigen (V-RL, Rote Liste NRW-Arten), sowie Zugvogelarten (Art. 4 Abs. 2 V-RL) und Koloniebrüter, sofern sie mit rezentem bodenständigen Vorkommen in NRW (auch regelmäßige Durchzügler und Wintergäste) vertreten sind. Besonderen Schutz benötigen gemäß V-RL solche Vogelarten, die in Art. 4 der V-RL besonders hervorgehoben sind (dies sind seltene, empfindliche und gefährdete Arten und Zugvögel bzw. deren Brut-, Rast-, Mauser- und Überwinterungsgebiete, insbesondere Feuchtgebiete (Art. 4 (2) VS-RL)). Für alle übrigen europäischen Vogelarten soll gelten, dass sie sich derzeit in einem günstigen Erhaltungszustand befinden und ihnen durch herkömmliche Planungsverfahren keine populationsrelevanten Beeinträchtigungen drohen. Artenschutzrechtliche Prüfungen sind daher nur in besonderen Einzelfällen notwendig. Den planungsrelevanten Arten wurden Lebensräumen zugeordnet, in denen sie üblicherweise angetroffen werden können. Die methodische Vorgehensweise und Erfassung der Arten orientiert sich an den Empfehlungen des Fachinformationssystem (FIS) zum Thema „Geschützte Arten in NRW“ des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV NRW 2008). Die in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten planungsrelevanten Arten wurden durch die Abfrage des Naturschutz-Fachinformationssystem NRW - Messtischblatt 5005 – Bergheim Krefeld ermittelt. Die Auswertung zeigt das Vorkommen von 7 planungsrelevanten Säugetier-, 44 Vogel- sowie 3 Amphibienarten, die in dem Bereich ihr Haupt-, Neben- sowie potentielles Vorkommen haben könnten. In der letzten Spalte erfolgt eine Einschätzung zum tatsächlichen Vorkommen im Plangebiet. PLANUNGSGRUPPE SCHELLER, Landschaftsarchitekten, Dr. Lindemann-Str. 38, 41372 Niederkrüchten Tel.: 0 21 63 / 57 11 7 44, Fax: 0 21 63 / 57 11 7 45, E-Mail: Mail@Planungsgruppe-Scheller.de Seite 5 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG (Stufe I – Screening) - 1. Änderung der Innenbereichsatzung Millendorf Planungsrelevante Arten für das Messtischblatt 5005 Art Status Erhaltungszustand in NRW (ATL) Mögliches Vorkommen im Plangebiet Deutscher Name Wissenschaftlicher Name Säugetiere Cricetus cricetus Eptesicus serotinus Muscardinus avellanarius Myotis daubentonii Nyctalus noctula Pipistrellus nathusii Pipistrellus pipistrellus Feldhamster Breitflügelfledermaus Haselmaus Wasserfledermaus Großer Abendsegler Rauhhautfledermaus Zwergfledermaus Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden S G G G G G G 1 2 4 1 1 1 2 Vögel Accipiter gentilis Accipiter nisus Acrocephalus scirpaceus Alcedo atthis Anas acuta Anas clypeata Anas crecca Anas crecca Anas penelope Anas strepera Anthus pratensis Ardea cinerea Asio otus Athene noctua Buteo buteo Charadrius dubius Charadrius hiaticula Circus aeruginosus Circus cyaneus Circus pygargus Delichon urbica Dendrocopos medius Emberiza calandra Falco peregrinus Falco subbuteo Falco tinnunculus Gallinago gallinago Hirundo rustica Lanius collurio Larus canus Locustella naevia Luscinia megarhynchos Lymnocryptes minimus Oriolus oriolus Pernis apivorus Phoenicurus phoenicurus Picus canus Podiceps nigricollis Riparia riparia Saxicola rubicola Streptopelia turtur Strix aluco Tachybaptus ruficollis Tachybaptus ruficollis Tyto alba Vanellus vanellus Vanellus vanellus Habicht Sperber Teichrohrsänger Eisvogel Spießente Löffelente Krickente Krickente Pfeifente Schnatterente Wiesenpieper Graureiher Waldohreule Steinkauz Mäusebussard Flussregenpfeifer Sandregenpfeifer Rohrweihe Kornweihe Wiesenweihe Mehlschwalbe Mittelspecht Grauammer Wanderfalke Baumfalke Turmfalke Bekassine Rauchschwalbe Neuntöter Sturmmöwe Feldschwirl Nachtigall Zwergschnepfe Pirol Wespenbussard Gartenrotschwanz Grauspecht Schwarzhalstaucher Uferschwalbe Schwarzkehlchen Turteltaube Waldkauz Zwergtaucher Zwergtaucher Schleiereule Kiebitz Kiebitz sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Durchzügler Durchzügler sicher brütend Wintergast Wintergast Wintergast sicher brütend sicher brütend sicher brütend beobachtet zur Brutzeit sicher brütend sicher brütend Durchzügler beobachtet zur Brutzeit Wintergast beobachtet zur Brutzeit sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Durchzügler sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Wintergast sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend sicher brütend Wintergast sicher brütend sicher brütend Durchzügler G G G G G G U G G G GG G G G U G U G S+ GG S U+ U G G GU U G G UU UUS G U UG G G G G G 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 4 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 2 4 1 1 1 4 4 1 1 1 2 1 1 Amphibien Bufo calamita Bufo viridis Rana dalmatina Kreuzkröte Wechselkröte Springfrosch Art vorhanden Art vorhanden Art vorhanden U U G 1 1 1 PLANUNGSGRUPPE SCHELLER, Landschaftsarchitekten, Dr. Lindemann-Str. 38, 41372 Niederkrüchten Tel.: 0 21 63 / 57 11 7 44, Fax: 0 21 63 / 57 11 7 45, E-Mail: Mail@Planungsgruppe-Scheller.de Seite 6 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG (Stufe I – Screening) - 1. Änderung der Innenbereichsatzung Millendorf Erläuterung: G - Günstiger Erhaltungszustand U - Unzureichender Erhaltungszustand S - Schlechter Erhaltungszustand G U S Mögliches Vorkommen der Art Kein geeignetes Nahrungs- bzw Jagdhabitat mögliche Quartiere Keine geeigneten Quartiere möglicher Nahrungsgast Kein geeignetes Brut- / Nahrungshabitat Keine geeigneten Quartiere möglicher Nahrungsgast 4 3 2 1 xx - Hauptvorkommen x -Vorkommen (x) - potentielles Vorkommen Zu prüfende Säugetiere sind größtenteils Fledermausarten. Fledermäuse sind in erster Linie im Bereich ihrer Sommer- und Winterquartiere empfindlich. Vorkommen von den Fledermausarten Zwergfledermaus und Breitflügelfledermaus können, bedingt durch das Vorhandensein von entsprechenden angrenzenden Gebäudestrukturen und Altgehölzen, nicht ausgeschlossen werden. Entsprechende Vorkommen von planungsrelevanten Vogelarten wie Gartenrotschwanz, Schwarzkelchen, Turteltaube und Bussard sind vermutlich nur als Teillebensraum (vor allem Nahrungshabitat; meist nur temporär) für wenige planungsrelevante Arten von Bedeutung. Beobachtungen des Steinkauzes und Fledermausarten liegen dem Rhein-Erft-Kreis sowie den Besitzern der Flächen nicht vor, jedoch sind die Habitatstrukturen im Plangebiet für diese Art gegeben. Eine Verschneidung der Liste planungsrelevanter Arten mit den im Plangebiet vorkommenden Lebensraumstrukturen ergibt, dass für verschiedene planungsrelevante Arten Vorkommen nicht auszuschließen sind, jedoch sind großflächige Ausweichhabitate in der Umgebung vorhanden, so dass wahrscheinlich keine nachteiligen Auswirkungen zu erwarten sind. Alle weiteren, gelisteten, planungsrelevanten Arten finden im Plangebiet keine zugesagten Biotope wie die Nähe zu Gewässern, landwirtschaftlichen Flächen, feuchtem offenem Grünland und Parkanlagen. Baubedingt könnte es, je nach Baubeginn und –dauer, zu unterschiedlich starken Auswirkungen kommen, zum einen durch direkte Zerstörung des Nestbereiches und zum anderen durch Störungen des Brutablaufes auf Grund der Bautätigkeiten (Baulärm, Bewegungsaktivitäten) in Nestnähe. Bei besonders störanfälligen Brutvogelarten ist mit der Aufgabe der Bruten zu rechnen. Anlage- und betriebsbedingt ist der Verlust oder die Entwertung von Nahrungshabitaten durch Überbauung bzw. Vertreibungswirkungen denkbar. Brut- und Nicht alle diese Auswirkungen unterliegen dem Regelungsumfang des besonderen Artenschutzrechtes, da dieses nicht allumfassend durch eine Generalklausel das Verbreitungsgebiet, den Lebensraum oder sämtliche Lebensstätten einer Tierart in die Verbotstatbestände einbezieht. Alle im Umfeld des Standortes möglichen vorkommenden Vogelarten sind aufgrund ihres Status als europäische Vogelarten nach Art. 1 EU-VogelschutzRichtlinie in ihrer Empfindlichkeit gegenüber dem geplanten Vorhaben zu betrachten. Unter den Amphibien sowie den Pflanzenarten sind planungsrelevante Arten im Plangebiet direkt nicht zu erwarten, da hier entsprechende Lebensraumstrukturen für das Vorkommen der oben gelisteten Arten fehlen. 4.2 Potenzielle artenschutzrechtliche Konflikte Tötung von Individuen § 44 (1) 1 BNatSchG verbietet die Verletzung und Tötung aller besonders geschützten Arten. Darunter fallen neben den genannten planungsrelevanten Arten auch alle europäischen Vogelarten der Vogelschutzrichtline (V-RL). Dieses Schutzgebot wird jedoch durch § 44 (5) BNatSchG für Eingriffe der Bauleitplanung dahingehend eingeschränkt, dass der PLANUNGSGRUPPE SCHELLER, Landschaftsarchitekten, Dr. Lindemann-Str. 38, 41372 Niederkrüchten Tel.: 0 21 63 / 57 11 7 44, Fax: 0 21 63 / 57 11 7 45, E-Mail: Mail@Planungsgruppe-Scheller.de Seite 7 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG (Stufe I – Screening) - 1. Änderung der Innenbereichsatzung Millendorf Verbotstatbestand dann nicht berührt ist, wenn eine Tötung von Individuen durch eine Beeinträchtigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten verursacht wird und der Eingriff gleichzeitig unvermeidbar ist. Bei der Sichtbegehung wurde keine der angesprochenen planungsrelevanten Arten angetroffen. Die im weiteren Plangebiet (Siedlungsraum und landwirtschaftliche Flächen) angetroffenen Amseln, Buchfinken, Meisen, Krähen und Elstern haben für die artenschutzrechtliche Vorprüfung keinerlei Relevanz, da Brutvorkommen vorhabenbedingt nicht betroffen sind. Für den unmittelbaren Eingriffsbereich kann ein Brutvorkommen planungsrelevanter Arten und von europäischen Vogelarten der V-RL, also weit verbreiteten und allgemein häufigen Vogelarten, ausgeschlossen werden. Ebenso konnten keine Fledermaus-Quartiere (Baumhöhlen und -spalten) nachgewiesen werden, so dass eine Tötung von Individuen ausgeschlossen werden kann und eine vertiefende artenschutzrechtliche Prüfung der Stufe II nicht durch geführt werden muss. Störung von Individuen § 44 (1) 2 BNatSchG verbietet die erhebliche Störung planungsrelevanter Arten Tierarten. Störungen können bei Bauvorhaben z.B. Lärmemissionen, Erschütterungen, optische Effekte oder auch Flächeninanspruchnahme verursacht werden. Im vorliegenden Fall ist mit der Erfüllung des Verbotstatbestandes nicht zu rechnen, da davon ausgegangen werden kann, dass sich die in der Tabelle aufgeführten Arten, die das Plangebiet lediglich als potenzielle Nahrungsgäste aufsuchen könnten, aufgrund ihrer hohen Mobilität in der Lage sind, sich ausreichend große und artspezifische Ausweichlebensräume zu erschließen. Durch den kleinräumigen anlagebedingten Verlust von potenziellen Nahrungshabitaten ist nicht mit einer nachhaltigen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der genannten Arten zu rechnen. Störintensive Effekte - z. B der Rodungs- und Fällarbeiten - treten bei Beachtung der Bauzeitenregelung (Rodung außerhalb der Brutzeit) zu wenig sensiblen Jahreszeiten auf und sind daher ebenfalls nicht mit relevanten Auswirkungen verbunden. Durch den anlagebedingten Verlust von potenziellen Nahrungs- und Bruthabitaten ist nicht mit einer nachhaltigen Verschlechterung des Erhaltungszustandes der genannten Arten zu rechnen. Beanspruchung von Niststätten Niststätten europäischer Vogelarten gelten gem. § 44 (1) 3 BNatSchG als generell geschützt, wobei der Schutz von mehrjährigen genutzten Niststätten über das ganze Jahr besteht (z. B. Baumhöhlen, Horste von Greifvögeln). Bei den Sichtbegehungen der Stufe I wurden keine Höhlenbäume, Baumspalten oder sonstigen, wiederholt genutzten Niststätten aufgefunden. Eine Berührung des Verbotstatbestandes ist aktuell daher nicht absehbar. Vor allem durchziehende Arten und Überwinterer sowie gelegentliche Brutvögel und seltene Gäste sind potenziell in der Lage, auf Flächen mit ähnlichen Lebensraumstrukturen im Umfeld auszuweichen. Wie das Luftbild zeigt, bestehen im Umfeld außerhalb des Plangebietes in großem Umfang Offenlandflächen, die als Ausweichhabitate genutzt werden können. Eine weitergehende Prüfung der Aufrechterhaltung der ökologischen Funktion betroffener Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist somit nicht notwendig, jedoch muss im Rahmen der erforderlichen, vom Kronenbereich abwärts beginnenden Baumentnahme, eine biologische Begleitung, Prüfung und Kontrolle evt. vorkommender Aufzuchtstätten erfolgen, um gegebenenfalls Umsiedlungsmaßnahmen zu initiieren. PLANUNGSGRUPPE SCHELLER, Landschaftsarchitekten, Dr. Lindemann-Str. 38, 41372 Niederkrüchten Tel.: 0 21 63 / 57 11 7 44, Fax: 0 21 63 / 57 11 7 45, E-Mail: Mail@Planungsgruppe-Scheller.de Seite 8 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG (Stufe I – Screening) - 1. Änderung der Innenbereichsatzung Millendorf Beanspruchung schützenswerter Pflanzenstandorte Im Plangebiet wurden keine Standorte mit geschützten Artvorkommen festgestellt, die Erfüllung des Verbotstatbestandes gem. § 44(1)4 BNatSchG ist daher nicht zu erwarten. 4.3 Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen Bei Durchführung der Maßnahme sollten folgende Punkte berücksichtigt werden: • Prüfungen Vor Beginn jeder Bautätigkeit (vor der Baufeldräumung und vor dem Entfernen von Vegetationsstrukturen) ist zu prüfen, ob Lebensstätten, für die ein Risiko der Verletzung artenschutzrechtlicher Bestimmungen besteht, von den Maßnahmen betroffen sind. • Baubetrieb Bautätigkeiten an Gebäuden sollten durch eine fledermausfreie ‚Versiegelung’ der Gebäude im Spätsommer (vor allem der Invasionszeit der Zwergfledermaus) vorbereitet werden. Die Gebäude sind hierzu geschlossen zu halten, die Neubesiedlung ist durch Schließen von Ritzen, Spalten und Höhlen zu verhindern. • Eventuelle Umsiedlungsmaßnahmen Falls im Rahmen der Nachprüfung ein Risiko der Verletzung artenschutzrechtlicher Bestimmungen festgestellt wird, sollten mögliche Überlegungen einer Umsiedlung der entsprechenden Art vorgenommen werden. Mögliche Maßnahmen sind so vorzunehmen, dass die ökologische Funktion der Lebensstätte im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt. Die Umsiedlung der betroffenen Arten kann, je nach Art und Fall, durch die Bereitstellung von künstlichen Nisthilfen und Quartieren oder durch die Neuanlage von Grünstrukturen in der Nachbarschaft des Baugebietes erfolgen. Darüber hinaus sind folgende Maßnahmen zur Verbesserung des Erhaltungszustandes der vorhandenen Arten sinnvoll: Ausgleichs- und Projektmaßnahmen Maßnahmen der Projektgestaltung mit Bezug zum Artenschutz sind insbesondere • Erhalt der vorhandenen Hainbuche • die gute Durchgrünung des neu festgesetzten Wohngebietes durch Hecken und Einzelbäume mit evt. Integration einzelner vorhandener, junger Obst- und Walnussbäume • die Förderung des Fledermausschutzes beim Neubau von Gebäuden und • die Berücksichtigung von Aspekten des Artenschutzes im Rahmen der allgemeinen Kompensationsmaßnahmen durch Schaffung geschlossener und lockerer Gehölzflächen mit Baum- und Strauchanteil aus Arten der potenziellen natürlichen Vegetation sowie die Anlage angrenzender Wildkrautflächen in einem räumlich funktionalen Zusammenhang. Eventuelle Umsiedlungsmaßnahmen Falls im Rahmen einer ökologischen Baubegleitung ein Risiko der Verletzung artenschutzrechtlicher Bestimmungen festgestellt wird, sollten mögliche Überlegungen einer Umsiedlung der entsprechenden Art vorgenommen werden. Die Umsiedlung der betroffenen Arten kann, je nach Art und Fall, durch die Bereitstellung von künstlichen Nisthilfen und Quartieren oder durch die Neuanlage von Grünstrukturen in der Nachbarschaft des Baugebietes erfolgen. PLANUNGSGRUPPE SCHELLER, Landschaftsarchitekten, Dr. Lindemann-Str. 38, 41372 Niederkrüchten Tel.: 0 21 63 / 57 11 7 44, Fax: 0 21 63 / 57 11 7 45, E-Mail: Mail@Planungsgruppe-Scheller.de Seite 9 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG (Stufe I – Screening) - 1. Änderung der Innenbereichsatzung Millendorf 5. ZUSAMMENFASSUNG Eine detaillierte Untersuchung im Rahmen einer artenschutzrechtlichen Prüfung erscheint im Hinblick auf die betroffene Fläche nicht erforderlich. Es gibt keine Hinweise darauf, dass lokale Populationen von den geplanten Maßnahmen negativ betroffen werden könnten. Insbesondere ist die nach § 44 Abs. 5 BNatSchG zu schützende „ökologische Funktion“ der Fortpflanzungsund Ruhestätten (s. o.) durch die Planungen für keine Population einer planungsrelevanten Art betroffen. Niederkrüchten, 06.09.2012 Dipl.-Ing. Joachim J. Scheller, Landschaftsarchitekt LITERATURVERZEICHNIS: EU-Kommission, 2007: Leitfaden zum strengen Schutzsystem gemeinschaftlichem Interesse im Rahmen der FFH-Richtlinien für Tierarten von Gellermann, M., 2007: Das besondere Artenschutzrecht in der kommunalen Bauleitplanung, Natur und Recht 2007, 132 ff. Information und Technik Nordrhein-Westfalen, http://www.geoserver.nrw.de MBV & MKULNV (2010): Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der baurechtlichen Zulassung von Vorhaben – Gemeinsame Handlungsempfehlung des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Bauen, Wohnen und Verkehr (MBV) und des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz (MKULNV), 29 S. MKUNLV (2007): Geschützte Arten in NRW – Vorkommen, Erhaltungszustand, Gefährdungen, Maßnahmen, Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft, Natur-und Verbraucherschutz (MUNLV), 260 S. Straßen NRW (Hrsg.), 2006: Arbeitshilfe ‚Berücksichtigung besonders und streng geschützter Arten bei der Straßenplanung. Allg. Rundverfügung Nr. 5 des Geschäftsbereichs Planung v. 15.08.2006’ Topographisches Informationsmanagement NRW, http://www.tim-online.nrw.de ANLAGENVERZEICHNIS: Anlage 1: Fotodokumentation Sichtbegehung Anlage 2: Protokoll der Artenschutzprüfung gemäß Anlage 2 (MBV 2010) PLANUNGSGRUPPE SCHELLER, Landschaftsarchitekten, Dr. Lindemann-Str. 38, 41372 Niederkrüchten Tel.: 0 21 63 / 57 11 7 44, Fax: 0 21 63 / 57 11 7 45, E-Mail: Mail@Planungsgruppe-Scheller.de Seite 10 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG (Stufe I – Screening) - 1. Änderung der Innenbereichsatzung Millendorf Anlage 1: Fotodokumentation 24. April 2012 PLANUNGSGRUPPE SCHELLER, Landschaftsarchitekten, Dr. Lindemann-Str. 38, 41372 Niederkrüchten Tel.: 0 21 63 / 57 11 7 44, Fax: 0 21 63 / 57 11 7 45, E-Mail: Mail@Planungsgruppe-Scheller.de Seite 11 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG (Stufe I – Screening) - 1. Änderung der Innenbereichsatzung Millendorf PLANUNGSGRUPPE SCHELLER, Landschaftsarchitekten, Dr. Lindemann-Str. 38, 41372 Niederkrüchten Tel.: 0 21 63 / 57 11 7 44, Fax: 0 21 63 / 57 11 7 45, E-Mail: Mail@Planungsgruppe-Scheller.de Seite 12 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG (Stufe I – Screening) - 1. Änderung der Innenbereichsatzung Millendorf Anlage 2: Protokoll der Artenschutzprüfung gemäß Anlage 2 (MBV 2010) PLANUNGSGRUPPE SCHELLER, Landschaftsarchitekten, Dr. Lindemann-Str. 38, 41372 Niederkrüchten Tel.: 0 21 63 / 57 11 7 44, Fax: 0 21 63 / 57 11 7 45, E-Mail: Mail@Planungsgruppe-Scheller.de Seite 13 ARTENSCHUTZRECHTLICHE VORPRÜFUNG (Stufe I – Screening) - 1. Änderung der Innenbereichsatzung Millendorf PLANUNGSGRUPPE SCHELLER, Landschaftsarchitekten, Dr. Lindemann-Str. 38, 41372 Niederkrüchten Tel.: 0 21 63 / 57 11 7 44, Fax: 0 21 63 / 57 11 7 45, E-Mail: Mail@Planungsgruppe-Scheller.de Seite 14