Daten
Kommune
Bedburg
Größe
63 kB
Datum
13.11.2012
Erstellt
07.11.12, 18:02
Aktualisiert
07.11.12, 18:02
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Drucksache: WP8188/2011 3. Ergänzung
Fachbereich IV - Hoch- und Tiefbau,
Bauhof
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Bauausschuss
11.10.2011
Bauausschuss
13.03.2012
Bauausschuss
08.05.2012
Bauausschuss
13.11.2012
Betreff:
Neuorganisation des Friedhofwesens
Beschlussvorschlag:
Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten.
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Der Bauausschuss der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 11. Oktober 2011 die Verwaltung
beauftragt, positiv alternative Bestattungsformen zu eruieren unter dem Gesichtspunkt, welche
Bestattungsform wo möglich ist / wäre. Hierzu wird die Verwaltung beauftragt, ein Kataster zu
erstellen, bei dem dies entsprechend auch optisch aufbereitet ist.
Bezüglich der angemachten Anregungen und Vorschläge wird auf die Sitzungsvorlage WP8188/2011 der Ausschusssitzungen am 11.10.2011, 13.03.2012, und 08.05.2012 mit seinen
Anlagen verwiesen.
In seiner letzten Sitzung des Bauausschusses am 08.05.2012 wurde die Verwaltung beauftragt,
bezüglich der Neuorganisation des Friedhofswesens den eingeschlagenen Weg weiter zu
verfolgen und der Politik hierüber jeweils zu berichten.
Aus den Beratungen ging hervor, dass sich die Neuerungen zunächst auf die Friedhöfe BedburgWest und Kaster beziehen sollen. Verwaltungsseitig wird dennoch vorgeschlagen,
Satzungsänderungen so zu formulieren, dass zukünftig die Umsetzung von Neuerungen ohne
großen bürokratischen und politischen Aufwand (Satzungsänderung) auf allen anderen Friedhöfen
– nach vorheriger Beschlussfassung durch den Fachausschuss – möglich ist.
Folgende Änderungen im Bereich des Friedhofwesens werden vorgeschlagen.
A) Pflegefreie Gräber
Pflegefreie Gräber sollen sowohl im Bereich der Erd- als auch Urnenbestattungen angeboten
werden.
Dieses Angebot soll für Reihengräber und Wahlgräber auf den Friedhöfen in Kaster und BedburgWest eingeräumt werden.
Die Grabstätten befinden sich in einer besonders hierfür vorgesehenen Rasenfläche, die durch die
Stadt Bedburg bzw. einem Beauftragten der Stadt Bedburg gepflegt und unterhalten wird.
Für die Umsetzung der kirchlichen aber auch politischen Zielsetzung, möglichst keine anonymen
Bestattungen durchzuführen, veranlasst die Friedhofverwaltung die Verlegung einer Basisplatte in
einer Größe von 0,40 cm x 0,40 cm mit einer einheitlichen Beschriftung, die sich auf Vor- und
Familienname sowie das Geburts- und Sterbejahr beschränkt.
Das Ablegen von Grablichtern oder sonstigem Grabschmuck wird nur für die Zeit vom 15. Oktober
bis 31. März jeden Jahres gestattet.
Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss.
B) Baumbestattungen
Baumbestattungen sollen auf den Friedhöfen in Kaster und Bedburg-West an besonders
ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich angeboten werden.
Das Nutzungsrecht an Baumgräbern wird für die Dauer von 25 Jahre verliehen und kann hiernach
verlängert werden.
Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt
werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch die Pflanzung eines neuen Baumes.
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Für die Umsetzung der kirchlichen aber auch politischen Zielsetzung, möglichst keine anonymen
Bestattungen durchzuführen, veranlasst die Friedhofverwaltung die Verlegung einer Basisplatte in
einer Größe von 0,40 cm x 0,40 cm mit einer einheitlichen Beschriftung, die sich auf Vor- und
Familienname sowie das Geburts- und Sterbejahr beschränkt.
Das Ablegen von Grablichtern oder sonstigem Grabschmuck wird nur für die Zeit vom 15. Oktober
bis 31. März jeden Jahres gestattet.
Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss.
C) Kolumbarien
Wie dem Beschluss des Bauausschusses zu TOP 4 der 8. Sitzung vom 08.05.2012 entnommen
werden kann, soll die Thematik Kolumbarien weiter verfolgt werden.
Kolumbarien sind Urnenwände, in denen die Urnen sichtbar oder unsichtbar in verschließbaren
Nischen gestellt werden. Diese Nischen werden meist mit Steinplatten verschlossen, auf denen
Namen und Lebensdaten der Verstorbenen stehen können.
Verwaltungsseitig wird hierzu wie folgt Stellung genommen:
Kolumbarien werden i. d. R. dort errichtet, wo aus Platzgründen Erd- bzw. Urnenbestattungen
problematisch sind. Sicherlich kann mit der Errichtung von derartigen Einrichtungen auch ein
Angebot zu einer pflegefreien Bestattung vorgehalten werden.
Da die Stadt Bedburg in diesem Bereich zukünftig, sofern politisch die Zustimmung erfolgt, bereits
ein umfangreiches Angebot auf den Friedhöfen in Kaster und Bedburg-West vorhält, wird
verwaltungsseitig eine Investition in diesem Bereich für nicht erforderlich angesehen.
Eine erste unverbindliche Preisanfrage hat ergeben, dass ein Kolumbarium für 24 Urnen ab
10.000,00 € errichtet werden kann. Je nach Gestaltung, Aussehen und Ausführung sind hier nach
„oben hin“ keine Grenzen gesetzt.
Positive gebührenrechtliche Auswirkungen auf die Höhe der Kosten der Leichen- / bzw.
Trauerhallen dürften unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Nutzungsgebühren für den
Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnennische jährlich zu einem fünfundzwanzigstel
Berücksichtigung finden, von untergeordneter Bedeutung sein.
Bezüglich der Problematik Leichenhallen wird an anderer Stelle noch berichtet.
Die Errichtung von Kolumbarien würde auch der nunmehr vorgeschlagenen Satzungsänderung,
dass nur noch biologisch abbaubare (verrottbare) Urnen auf den Friedhöfen verwendet werden
dürfen (s. u.), widersprechen.
D) Gärtnerbetreute Grabanlagen
Bezüglich der Erläuterungen zu den „Gärtnerbetreuten Grabanlagen“ wird auf die Sitzungsvorlage
WP8-217/2012 und dem Vortrag des Herrn Dipl.-Ing. Klaus Schneider verwiesen.
Sofern der Einrichtung einer „Gärtnerbetreute Grabanlage“ zugestimmt wird, sollte die weitere
Vorgehensweise wie folgt abgewickelt werden:
Da es auch in diesem Bereich verschiedene Anbieter gibt und eine freie Auftragsvergabe rechtlich
mehr als bedenklich ist, sollte im Vorfeld ein Interessenbekundungsverfahren durchgeführt
werden.
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Ausschreibung:
Interessenbekundungsverfahren für die Anlage eines
„Gärtnerbetreutes Grabfeldes“
auf dem Friedhof der Stadt Bedburg in Kaster
Lagebeschreibung (textlich und bildlich)
Ausgangslage:
Schon seit geraumer Zeit ist ein grundlegender Wandel in der Bestattungskultur spürbar. Die
gesellschaftlichen und kulturellen Veränderungen der Vergangenheit haben tradierte
Verhaltensmuster aufgelöst und verändert. Die Entsolidarisierung und Säkularisierung der
Gesellschaft sowie das Neben- und Miteinander verschiedener Ethnien entwickeln einen immer
größeren Einfluss auf Veränderungen der Bestattungskultur. Von entscheidender Bedeutung ist
allerdings auch der Wegfall des Sterbegeldes gewesen. Mangelnde finanzielle Möglichkeiten der
Bestattungspflichtigen sowie die gleichzeitig aufkeimenden Angebote von Billigbestattungen
machen es erforderlich, die Qualitäten öffentlicher Friedhöfe hervorzuheben und deren Angebote
zu stärken.
Gerade die Vielzahl und Vielfältigkeit der Bedburger Friedhöfe bietet gute Chancen, die es zu
nutzen gilt. Bedburger Friedhöfe sind nicht nur Orte der Trauer, der Ruhe und Besinnung, vielmehr
sind sie auch gern besuchte Refugien der stillen und naturnahen Erholung. Ziel ist es, durch eine
Verbesserung des Erscheinungsbildes, einhergehend mit einer Erweiterung des
Bestattungsangebotes, die Attraktivität Bedburger Friedhöfe zu steigern.
Die Stadt Bedburg beabsichtigt daher, auf dem Friedhof in Kaster gemeinsam mit einem
Kooperationspartner auf einem landschaftsgärtnerisch zu gestaltenden Grabfeld unterschiedliche
Bestattungsarten anzubieten. Darüber hinaus soll dieses Feld einschließlich der Pflege der Gräber
vom Kooperationspartner im Wege einer Dauergrabpflege betreut werden.
Bewerbungsbedingungen:
- Vorlage eines landschaftsplanerischen Entwurfs zur Gestaltung des Grabfeldes
- Einreichung eines Vorschlages zur Schaffung unterschiedlicher Bestattungsmöglichkeiten unter
Berücksichtigung von Möglichkeiten sowohl für Erdbestattungen als auch für verschiedene Arten
der Urnenbestattung (z. B. Gemeinschaftsgräber, Urnenreihengräber etc.)
- Ein Konzept zum Ausbau, zum Betrieb und zur Vermarktung des Grabfeldes sowie zur
Unterhaltung, abgesichert durch treuhändisch verwaltete Dauergrabpflegeverträge
- Erarbeitung eines Vorschlages für die Gestaltung des Nutzungsrechts (z. B. Übernahme des
Nutzungsrechts durch den Kooperationspartner oder Vergabe des Nutzungsrechts an die
Bestattungspflichtigen)
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Vorgaben:
- Berücksichtigung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Stadt Bedburg
- Berücksichtigung der Gebührensatzung der Stadt Bedburg
- Ruhefristen: 25 Jahre
- Die organisatorische Abwicklung der Bestattung verbleibt bei der Stadt Bedburg, alternativ kann
vorgeschlagen werden, dass das Öffnen und Schließen der Gräber von einem privaten
Unternehmer übernommen wird.
Abgabetermin:
Bewerbungen können in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift
„Bewerbung Gärtnerbetreutes Grabfeld“
abgegeben werden bis xxxxx, den xxxxxxxx beim Fachbereich IV, Nebenstelle Adolf-SilverbergStraße, Adolf-Silverberg-Straße 17, 50181 Bedburg.
Kooperationsvertrag
Nach Auswertung des Interessenbekundungsverfahren könnte ein Kooperationsvertrag, wie
nachstehend im Entwurf dargestellt, abgeschlossen werden:
Kooperationsvertrag
Gärtnerbetreutes Grabfeld
auf dem
Friedhof der Stadt Bedburg in Kaster
zwischen
der
Stadt Bedburg
vertreten durch
den Bürgermeister
(im Folgenden „Stadt Bedburg“ genannt)
und
der
„XXXXXX“
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Präambel
Das Friedhofs- und Begräbniswesen der Stadt Bedburg orientiert sich an dem Ziel, eine
Identifikation der Bürgerinnen und Bürger sowie eine hohe auch emotionale Akzeptanz und Verbundenheit mit „ihrem“ Friedhof zu erreichen.
Durch gepflegte gärtnerische Gestaltung sowohl des öffentlichen Raums als auch der Einzelgrabstätten verbunden mit handwerklich ansprechenden Gestaltungselementen sowie unter Bewahrung kulturell bedeutsamer Einrichtungen bilden die Friedhöfe Ruhepole der Erinnerung, der
Besinnung, der Trauer aber auch der Erholung. Mit dem Ziel, diese Art der Friedhofskultur in
Zeiten zunehmender Mobilität und sich ändernder gesamtgesellschaftlicher Rahmenbedingungen
zu bewahren, schließen die „XXXXXX“ und die Stadt Bedburg den nachfolgenden Vertrag
zur Anlage und zur Pflege eines „Gärtnerbetreuten Grabfeldes“ auf Friedhof der Stadt Bedburg in
Kaster.
§1
Grabfeld
(1) Die Stadt Bedburg stellt auf dem Friedhof in Kaster der „XXXXXX“ ein Grabfeld (Feld XXXI) zur
Verfügung, das auf dem beigefügten Plan (Anlage 1), der Bestandteil dieser Vereinbarung ist,
kenntlich gemacht ist.
Die Überlassung der Fläche erfolgt bis zur Rückgabe der Fläche (§ 10) kostenlos.
(2) Das Feld hat eine Größe von ca. XXX m².
(3) Für den betreffenden Bereich gelten die Satzung und die Gebührenordnung für das Friedhofswesen der Stadt Bedburg. Der Stadt Bedburg obliegt das Haus- und Weisungsrecht.
(4) Die Stadt Bedburg verpflichtet sich, die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der üblichen
Beratung und durch Publikation in den allgemein üblichen Medien über die neuen Bestattungsangebote zu informieren.
§2
Gestaltung
(1) Auf dem Grabfeld wird durch die „XXXXXX“ ein für die Bürgerinnen und Bürger ansprechendes Gräberfeld mit unterschiedlichen Bestattungsarten und –formen angeboten. Die Anlage ist
bewusst in der Planung und Ausführung landschaftsgärtnerisch betont und unterscheidet sich
somit optisch von den konventionellen Grabfeldern.
(2) Die „XXXXXX“ verpflichtet sich, das Grabfeld, einschließlich der einzelnen Grabstellen, auf der
Grundlage des abgestimmten Gestaltungsplans herzurichten und ab dem XX.XX.XXXX dauerhaft
bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einer Grabstätte des Grabfeldes beigesetzten Verstorbenen zu unterhalten und zu pflegen. Dies gilt auch für die sich auf dem Grabfeld befindenden
Wege. Änderungen in der Gestaltung sind abzustimmen und zu dokumentieren.
Der Gestaltungsplan ist Bestandteil dieses Vertrages (Anlage 2)
(3) Ausgenommen von der Rahmenpflege sind nur Großbäume in der Randlage oder auf dem
Grabfeld selbst. Diese Großgehölzpflege obliegt weiterhin der Stadt Bedburg, die gegebenenfalls
durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt wird. Pflegegänge bei Großgehölzen sind zwischen der
Stadt Bedburg und der „XXXXXX“ terminlich zur Unfallverhütung abzustimmen.
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Veränderungen am Rahmengrün dürfen von der „XXXXXX“ nur in Absprache mit der Stadt
Bedburg vorgenommen werden.
(4) Die „XXXXXX“ nimmt alle satzungsgemäßen Rechte und Pflichten bei der Pflege der
Grabstätten und des Grabfeldes wahr. Dies schließt die kostenlose Nutzung der Wasserzapfstellen und der Abfallplätze mit ein.
Kommt die „XXXXXX“ ihren Pflichten zur Herrichtung und Pflege nicht nach, so tritt die Stadt in
diese Pflichten nicht ein. Verantwortlich für die Pflege ist nach der Friedhofssatzung der Stadt
Bedburg der Nutzungsberechtigte der Grabstätte.
(5) Erforderliche Stromanschlüsse bzw. Zwischenzähler sind von der „XXXXXX“ auf ihre Kosten
zu verlegen. Die Kosten des Energieverbrauchs sind von der „XXXXXX“ zu tragen bzw. der Stadt
Bedburg zu erstatten.
§3
Haftung
Die „XXXXXX“ übernimmt für sämtliche Einrichtungen sowie Ein- und Aufbauten auf dem von ihr
betreuten Grabfeld und für die von ihr dort gepflanzten Bäume die Verkehrssicherungspflicht. Dies
schließt auch die Räum- und Streupflicht sowie die Durchführung der Grabsteinkontrolle mit ein.
Die „XXXXXX“ haftet für sämtliche durch eine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht entstehenden Personen-, Sach- und Vermögensschäden und verpflichtet sich, die Stadt
Bedburg von allen etwaigen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
§4
Bestattungsarten
Die Bestattungsarten müssen mit dem Vertragspartner abgestimmt und hier festgelegt werden.
(7) Die Ruhefrist der in den Grabstätten beigesetzten Verstorbenen beträgt 25 Jahre Nach Ablauf
der Ruhefrist dürfen Grabstellen erneut belegt werden.
§5
Gebühren
(1) Im Falle einer Beisetzung sind an die Stadt Bedburg Gebühren für die jeweilige Bestattungsart
auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt gültigen Gebührenordnung für das Friedhofswesen der
Stadt Bedburg zu entrichten.
§6
Dauergrabpflege
Vor jeder Beisetzung ist der Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit einer Treuhandstelle
für Dauergrabpflege (z. B. der Friedhofgärtnergenossenschaft e. G.) nachzuweisen und der Stadt
Bedburg in Kopie vorzulegen.
§7
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Bestattung
(1) Die Organisation der Bestattung, die Verwaltung der Grabstätten und die damit verbundene
Führung des Bestattungsbuches obliegen der Stadt Bedburg.
(2). Beisetzungen und die Bestattungstermine sind daher mit der Stadt Bedburg abzustimmen.
§8
Grabaushub
Das Ausheben und Verfüllen der Grabstellen erfolgt durch die Stadt Bedburg oder „XXXXXXX“
bzw. durch von ihr beauftragten Dritten, die die Berechtigung zur Ausführung gewerblicher
Arbeiten auf städtischen Friedhöfen gemäß § 7 der Satzung über das Friedhofswesen der Stadt
Bedburg haben.
§9
Gedenkzeichen, Grabbegrenzungen, Grababdeckungen
Die Gestaltung der Gedenkzeichen, Plattenstreifen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen ist
im Einzelfall mit dem Friedhofsamt der Stadt Bedburg abzustimmen.
§ 10
Rückgabe
(1) Das Grabfeld kann frühestens nach Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einer Grabstätte
beigesetzten Verstorbenen zurückgegeben werden. Sollten in dem Grabfeld keine Beisetzungen
durchgeführt worden sein, ist eine Rückgabe nach Absprache mit der Stadt Bedburg möglich.
(2) Bei der Rückgabe des Grabfeldes ist dieses in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und
von allen Auf- und Einbauten zu befreien. Soweit das Grabfeld durch die Stadt Bedburg geräumt
werden muss, werden der XXXXXX“ die hierfür anfallenden Kosten in Rechnung gestellt.
§ 11
Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder
nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An
die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung ist eine solche Bestimmung wirksam zu
vereinbaren, die der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung entspricht. Das gilt analog im Fall
von etwaigen Vertragslücken.
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§ 12
Schriftform
Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
Bedburg, den XX.XX.XXX
Bonn, den XX.XX.XXXX
Stadt Bedburg
Der Bürgermeister
„XXXXXX“
Satzungsrechtliche Formulierung
§ XX Gestaltung von Grabfeldern
(1) Er werden Friedhöfe bzw. Grabfelder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften
eingerichtet.
(2) Im Rahmen von Kooperationen mit fachlich qualifizierten Partnern bietet die
Friedhofsverwaltung besonders gestaltete Grabfelder an. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes ist an
den Abschluss eines Pflegevertrages mit dem jeweiligen Vertragspartner gebunden. Der
Pflegevertrag ist für den Zeitraum des erworbenen Grabnutzungsrechts abzuschließen
(Dauerpflegevertrag). Die Grabpflege wird durch definierte Standards für das Gräberfeld
sichergestellt.
Sofern die Einrichtung einer „Gärtnerbetreute Grabanlage“ Zustimmung und sich ein Interessent
findet, könnte dieses Angebot ab Frühjahr / Mitte 2013 auf dem Friedhof in Kaster vorgehalten
werden.
Sonstige Anregungen und Ausführungen
Am 04. September 2012 fand bezüglich der Neuorganisation des Friedhofwesens im Büro des
Herrn Bürgermeisters Koerdt ein Gespräch mit Vertretern der Kirchen statt.
Der Gesprächsvermerk ist als Anlage beigefügt.
Anonyme Bestattungen
Die Verwaltung wird bei anonymen Bestattungen, wie gewünscht, die kirchlichen Vertreter
informieren.
Beschaffenheit der Urnen
Verwaltungsseitig bestehen keine Bedenken gegen den Vorschlag der Kirche, nur noch biologisch
abbaubare (verrottbare) Urnen in Bedburg zuzulassen. Satzungsrechtliche Änderung wurde
berücksichtigt.
Sollten Kolumbarien errichtet werden, muss die Satzung entsprechend angepasst werden.
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Muslimische Bestattungsart
Der Islam gehört zu den großen Religionsgemeinschaften in unserer Stadt. Nachdem die in den
vergangenen Jahrzehnten zugewanderten Muslime nunmehr in der dritten und vierten Generation
in der Bundesrepublik leben, wächst das Bedürfnis, auch die Verstorbenen hier am Wohnort der
Familie zu bestatten.
Nachstehend sind die für eine Bestattung geltenden „islamischen Regeln“ aufgeführt.
Islamische Regeln
•
Grundsätzlich ist die abweichende islamische Tradition bei Bestattungen im
deutschsprachigen Raum zu beachten.
•
Die Bestattung sollte am Todestag stattfinden können.
•
Der Friedhof benötigt einen Raum für die rituelle Waschung.
•
Der Raum für die Trauerfeier muss unbedingt frei von christlichen Symbolen sein: kein
Kreuz, kein auferstandener Christus.
•
Das Gräberfeld muss ermöglichen, dass der Tote mit dem Gesicht nach Mekka weist. Der
Winkel ist auf den Bruchteil des Grades, also auf Minuten genau, einzuhalten.
•
Die Grabstätte muss sich in „jungfräulicher“ Erde befinden, in der noch keine andere
Bestattung stattgefunden hat.
•
Es wird ohne Sarg nur im leinenen Leichentuch bestattet.
•
Weitere Vorschriften aus der Tradition sind zwischen Schiiten und Sunniten
unterschiedlich.
o
Es ist ein „ewiges Ruherecht“ vorzusehen.
o
Grabschmuck oder Grabpflege sind nicht üblich
In Nordrhein-Westfalen besteht keine Sargpflicht mehr. Allerdings ist es nach dem
Bestattungsgesetz NRW nicht möglich, am Todestag auch zu bestatten. Nach § 13 Abs. 2 BestG
NRW dürfen Erdbestattungen frühestens achtundvierzig Stunden nach Eintritt des Todes
vorgenommen werden.
Auch die Vergabe eines „ewiges Ruherechtes“ ist nicht möglich. Bei Wahlgräbern besteht allenfalls
die Verlängerung des Nutzungsrechtes.
Solange die gesetzlichen Vorschriften den „normalen Ablauf“ einer islamischen Bestattung
entgegen stehen, ist es mehr als fraglich, ob die Ausweisung eines Grabfeldes für islamische
Bestattungen ausreichend ist, um hier einer mögliche Nachfrage genüge zu tun.
Eine Möglichkeit zu erfahren, ob hier lebende Muslime ein besonderes Grabfeld unter den z. Zt.
geltenden rechtlichen Bedingungen in Anspruch nehmen würden, wäre, über einen Presseaufruf
und der Homepage der Stadt die Meinung der Bedburger Muslime einzuholen.
Einrichtung einer Ferntrauerstelle
Die Einrichtung einer Ferntrauerstelle ist eine Anregung des Hospiz Bedburg-Bergheim. Hier wird
vorgeschlagen, ein Gedenkstein im Bereich der anonymen Grabanlage auf dem Friedhof in
Bedburg-West aufzustellen mit einer Inschrift, die wie etwa folgt lautet:
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Zum Andenken an die hier Bestatteten
und für alle, die in der Ferne ruhen
Verwaltungsseitig bestehen hiergegen keine Bedenken. Sofern politisch hier keine Bedenken
erhoben werden, wird vorgeschlagen, einen Findling auf dem Westfriedhof aufzustellen und an
diesem eine Gedenkplatte mit der entsprechenden Inschrift anzubringen. Den Standort wird die
Verwaltung mit dem Hospiz abstimmen.
Grabdenkmäler bei vorzeitiger Rückgabe von Gräbern
Hier wird vom Hospiz angeregt, dass bei Gräbern, die vor Ablauf des Nutzungsrechtes eingeebnet
werden, die Grabsteine bis zum Ablauf der Ruhefrist stehen bleiben und die Angehörigen auf die
Möglichkeit hingewiesen werden, die Grabsteine in den privaten Besitz zu übernehmen.
Die aktuelle Handhabung gestaltet sich bei der Bedburg wie folgt:
Bei dem Anliegen, Grabstätten vorzeitig einzuebnen, werden ab diesem Jahr Gebühren für jedes
Jahr der vorzeitigen Rückgabe erhoben, weil hierdurch ein Mehraufwand (Pflegeaufwand) bei der
Stadt entsteht.
Die Angehörigen haben die Möglichkeit, die Grabaufbauten selbst oder (kostenpflichtig) durch die
Stadt Bedburg entfernen zu lassen.
Die Möglichkeit, das Grabmal bis zum ende der Nutzungszeit stehen zu lassen, wurde bisher nicht
angeboten.
Die Umsetzung der vom Hospiz gemachten Anregung ist durchaus denkbar. Allerdings sollte
bereits im Zeitpunkt der Rückgabe vom Nutzungsberechtigten erklärt werden, ob nach Ablauf der
Nutzungszeit das Grabmal durch den ihn oder seinem Erben oder durch die Stadt Bedburg
abgeräumt werden soll.
Des Weiteren muss darauf hingewiesen werden, dass, solange das Grabmal steht, die
Verkehrssicherungspflicht beim Angehörigen weiter besteht.
Änderung des § 16 Abs. 6 der Friedhofssatzung
Herr Pfarrvikar Gerhard Dane hat beantragt, die o. a. Bestimmung in der Art zu ändern, dass in
Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 5 Urnen beigesetzt werden können, wenn vorher keine
Sargbestattung stattgefunden hat.
Grundsätzlich werden hier keine Bedenken erhoben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass
diese Satzungsänderung bei der Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigt werden muss, damit
das Kostenverhältnis des „normalen“ Urnengrabes zum Wahlgrab in gerechter Relation steht.
Trauer- und Leichenhallen
Im Rahmen der Haushaltsberatungen für das Jahr 2012 wurde beschlossen, dass die Gebühren
für die Nutzung der Friedhofshallen auf ein Jahr begrenzt auf 100,00 € (Nutzung der Kühlzellen auf
20 €) festgesetzt werden sollen. Damit soll festgestellt werden, ob die sinkende Nachfrage auf eine
zu hohe Gebühr zurückzuführen ist.
Da das Jahr 2012 noch nicht abgeschlossen ist, ist den nachstehenden Tabellen ein Vergleich der
Jahre 2010 bis 2012 für den Zeitraum 01.01. bis 31.10.zu entnehmen.
Beschlussvorlage WP8-188/2011 3. Ergänzung
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Sitzungsvorlage
Sterbefallstatistik
für den Zeitraum 01.01. bis 31.10.
01.01. bis 31.10.
2010
2011
2012
Bestattungen gesamt
198
192
204
Urnenbestattung
117 = 59,1 %
126 = 65,6 %
133 = 65,2 %
Erdbestattung
81 = 40,9 %
66 = 34,4 %
71 = 34,8 %
Statistik über Nutzung Leichenhalle / Trauerhalle
für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.
01.01. bis 31.10.
2010
2011
2012
Leichenhalle (Tage)
284
231
282
Trauerhalle
64
62
74
Wie den beiden Statistiken entnommen werden kann, liegt der Anteil der Urnenbestattungen in
2011 und 2012 bei rund 65 %.
Bei der Statistik über die Nutzung der Leichenhallen bzw. Trauerhallen ist für 2012 zunächst eine
Steigerung zum Vorjahr festzustellen. Allerdings muss hier berücksichtigt werden, dass im
Betrachtungszeitraum in 2012 gegenüber 2011 = 12 Bestattungen mehr stattgefunden haben.
Statistik über Nutzung Leichenhalle / Trauerhalle
im Vergleich zu den Gesamtbestattungen.
01.01. bis 31.10.
2010
2011
2012
Inanspruchnahme Leichenhalle
Tage je Bestattung
1,43
1,20
1,38
Inanspruchnahme Trauerhalle
Tage je Bestattung
0,32
0,32
0,36
Der o. a. Statistik kann nunmehr entnommen werden, wie viele Tage Nutzung Leichenhalle bzw.
Trauerhalle auf einen Bestattungsfall durchschnittlich fallen. Auch wenn im Bereich der
Trauerhallen eine leichte Steigerung gegenüber den Vorjahren erkennbar ist, bleibt es mehr als
fraglich, ob dies eine Auswirkung der geänderten Gebührenpolitik ist.
Damit verwaltungsseitig die Thematik „Neuorganisation“ für die satzungs- und
gebührenrechtlichen sowie vertraglichen Änderungen vorbereitet werden kann, ist ein
Beschluss des Bauausschusses bezüglich der einzuführenden Änderungen erforderlich.
Für die Satzungsänderung und die weitere Vorgehensweise bezüglich der Gebühren bzw.
Nutzungsentgelte für die Leichen- bzw. Trauerhallen ist ein Empfehlungsbeschluss an den
Rat auszusprechen.
Die Satzungsänderungen sind in der beigefügten Satzung grau hinterlegt.
Beschlussvorlage WP8-188/2011 3. Ergänzung
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STADT BEDBURG
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Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein x
Ja
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren
Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 31.10.2012
Gesehen:
-----------------------------------
----------------------------------Naujock
----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
Beschlussvorlage WP8-188/2011 3. Ergänzung
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