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Beschlussvorlage (Neuorganisation des Friedhofwesens)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
63 kB
Datum
13.11.2012
Erstellt
07.11.12, 18:02
Aktualisiert
07.11.12, 18:02

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8188/2011 3. Ergänzung Fachbereich IV - Hoch- und Tiefbau, Bauhof Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Bauausschuss 11.10.2011 Bauausschuss 13.03.2012 Bauausschuss 08.05.2012 Bauausschuss 13.11.2012 Betreff: Neuorganisation des Friedhofwesens Beschlussvorschlag: Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten. Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en) STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Der Bauausschuss der Stadt Bedburg hat in seiner Sitzung am 11. Oktober 2011 die Verwaltung beauftragt, positiv alternative Bestattungsformen zu eruieren unter dem Gesichtspunkt, welche Bestattungsform wo möglich ist / wäre. Hierzu wird die Verwaltung beauftragt, ein Kataster zu erstellen, bei dem dies entsprechend auch optisch aufbereitet ist. Bezüglich der angemachten Anregungen und Vorschläge wird auf die Sitzungsvorlage WP8188/2011 der Ausschusssitzungen am 11.10.2011, 13.03.2012, und 08.05.2012 mit seinen Anlagen verwiesen. In seiner letzten Sitzung des Bauausschusses am 08.05.2012 wurde die Verwaltung beauftragt, bezüglich der Neuorganisation des Friedhofswesens den eingeschlagenen Weg weiter zu verfolgen und der Politik hierüber jeweils zu berichten. Aus den Beratungen ging hervor, dass sich die Neuerungen zunächst auf die Friedhöfe BedburgWest und Kaster beziehen sollen. Verwaltungsseitig wird dennoch vorgeschlagen, Satzungsänderungen so zu formulieren, dass zukünftig die Umsetzung von Neuerungen ohne großen bürokratischen und politischen Aufwand (Satzungsänderung) auf allen anderen Friedhöfen – nach vorheriger Beschlussfassung durch den Fachausschuss – möglich ist. Folgende Änderungen im Bereich des Friedhofwesens werden vorgeschlagen. A) Pflegefreie Gräber Pflegefreie Gräber sollen sowohl im Bereich der Erd- als auch Urnenbestattungen angeboten werden. Dieses Angebot soll für Reihengräber und Wahlgräber auf den Friedhöfen in Kaster und BedburgWest eingeräumt werden. Die Grabstätten befinden sich in einer besonders hierfür vorgesehenen Rasenfläche, die durch die Stadt Bedburg bzw. einem Beauftragten der Stadt Bedburg gepflegt und unterhalten wird. Für die Umsetzung der kirchlichen aber auch politischen Zielsetzung, möglichst keine anonymen Bestattungen durchzuführen, veranlasst die Friedhofverwaltung die Verlegung einer Basisplatte in einer Größe von 0,40 cm x 0,40 cm mit einer einheitlichen Beschriftung, die sich auf Vor- und Familienname sowie das Geburts- und Sterbejahr beschränkt. Das Ablegen von Grablichtern oder sonstigem Grabschmuck wird nur für die Zeit vom 15. Oktober bis 31. März jeden Jahres gestattet. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. B) Baumbestattungen Baumbestattungen sollen auf den Friedhöfen in Kaster und Bedburg-West an besonders ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich angeboten werden. Das Nutzungsrecht an Baumgräbern wird für die Dauer von 25 Jahre verliehen und kann hiernach verlängert werden. Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch die Pflanzung eines neuen Baumes. Beschlussvorlage WP8-188/2011 3. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Für die Umsetzung der kirchlichen aber auch politischen Zielsetzung, möglichst keine anonymen Bestattungen durchzuführen, veranlasst die Friedhofverwaltung die Verlegung einer Basisplatte in einer Größe von 0,40 cm x 0,40 cm mit einer einheitlichen Beschriftung, die sich auf Vor- und Familienname sowie das Geburts- und Sterbejahr beschränkt. Das Ablegen von Grablichtern oder sonstigem Grabschmuck wird nur für die Zeit vom 15. Oktober bis 31. März jeden Jahres gestattet. Angehörige haben auf die Gestaltung und Pflege der Grabstätten keinen Einfluss. C) Kolumbarien Wie dem Beschluss des Bauausschusses zu TOP 4 der 8. Sitzung vom 08.05.2012 entnommen werden kann, soll die Thematik Kolumbarien weiter verfolgt werden. Kolumbarien sind Urnenwände, in denen die Urnen sichtbar oder unsichtbar in verschließbaren Nischen gestellt werden. Diese Nischen werden meist mit Steinplatten verschlossen, auf denen Namen und Lebensdaten der Verstorbenen stehen können. Verwaltungsseitig wird hierzu wie folgt Stellung genommen: Kolumbarien werden i. d. R. dort errichtet, wo aus Platzgründen Erd- bzw. Urnenbestattungen problematisch sind. Sicherlich kann mit der Errichtung von derartigen Einrichtungen auch ein Angebot zu einer pflegefreien Bestattung vorgehalten werden. Da die Stadt Bedburg in diesem Bereich zukünftig, sofern politisch die Zustimmung erfolgt, bereits ein umfangreiches Angebot auf den Friedhöfen in Kaster und Bedburg-West vorhält, wird verwaltungsseitig eine Investition in diesem Bereich für nicht erforderlich angesehen. Eine erste unverbindliche Preisanfrage hat ergeben, dass ein Kolumbarium für 24 Urnen ab 10.000,00 € errichtet werden kann. Je nach Gestaltung, Aussehen und Ausführung sind hier nach „oben hin“ keine Grenzen gesetzt. Positive gebührenrechtliche Auswirkungen auf die Höhe der Kosten der Leichen- / bzw. Trauerhallen dürften unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Nutzungsgebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an einer Urnennische jährlich zu einem fünfundzwanzigstel Berücksichtigung finden, von untergeordneter Bedeutung sein. Bezüglich der Problematik Leichenhallen wird an anderer Stelle noch berichtet. Die Errichtung von Kolumbarien würde auch der nunmehr vorgeschlagenen Satzungsänderung, dass nur noch biologisch abbaubare (verrottbare) Urnen auf den Friedhöfen verwendet werden dürfen (s. u.), widersprechen. D) Gärtnerbetreute Grabanlagen Bezüglich der Erläuterungen zu den „Gärtnerbetreuten Grabanlagen“ wird auf die Sitzungsvorlage WP8-217/2012 und dem Vortrag des Herrn Dipl.-Ing. Klaus Schneider verwiesen. Sofern der Einrichtung einer „Gärtnerbetreute Grabanlage“ zugestimmt wird, sollte die weitere Vorgehensweise wie folgt abgewickelt werden: Da es auch in diesem Bereich verschiedene Anbieter gibt und eine freie Auftragsvergabe rechtlich mehr als bedenklich ist, sollte im Vorfeld ein Interessenbekundungsverfahren durchgeführt werden. Beschlussvorlage WP8-188/2011 3. Ergänzung Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Ausschreibung: Interessenbekundungsverfahren für die Anlage eines „Gärtnerbetreutes Grabfeldes“ auf dem Friedhof der Stadt Bedburg in Kaster Lagebeschreibung (textlich und bildlich) Ausgangslage: Schon seit geraumer Zeit ist ein grundlegender Wandel in der Bestattungskultur spürbar. Die gesellschaftlichen und kulturellen Veränderungen der Vergangenheit haben tradierte Verhaltensmuster aufgelöst und verändert. Die Entsolidarisierung und Säkularisierung der Gesellschaft sowie das Neben- und Miteinander verschiedener Ethnien entwickeln einen immer größeren Einfluss auf Veränderungen der Bestattungskultur. Von entscheidender Bedeutung ist allerdings auch der Wegfall des Sterbegeldes gewesen. Mangelnde finanzielle Möglichkeiten der Bestattungspflichtigen sowie die gleichzeitig aufkeimenden Angebote von Billigbestattungen machen es erforderlich, die Qualitäten öffentlicher Friedhöfe hervorzuheben und deren Angebote zu stärken. Gerade die Vielzahl und Vielfältigkeit der Bedburger Friedhöfe bietet gute Chancen, die es zu nutzen gilt. Bedburger Friedhöfe sind nicht nur Orte der Trauer, der Ruhe und Besinnung, vielmehr sind sie auch gern besuchte Refugien der stillen und naturnahen Erholung. Ziel ist es, durch eine Verbesserung des Erscheinungsbildes, einhergehend mit einer Erweiterung des Bestattungsangebotes, die Attraktivität Bedburger Friedhöfe zu steigern. Die Stadt Bedburg beabsichtigt daher, auf dem Friedhof in Kaster gemeinsam mit einem Kooperationspartner auf einem landschaftsgärtnerisch zu gestaltenden Grabfeld unterschiedliche Bestattungsarten anzubieten. Darüber hinaus soll dieses Feld einschließlich der Pflege der Gräber vom Kooperationspartner im Wege einer Dauergrabpflege betreut werden. Bewerbungsbedingungen: - Vorlage eines landschaftsplanerischen Entwurfs zur Gestaltung des Grabfeldes - Einreichung eines Vorschlages zur Schaffung unterschiedlicher Bestattungsmöglichkeiten unter Berücksichtigung von Möglichkeiten sowohl für Erdbestattungen als auch für verschiedene Arten der Urnenbestattung (z. B. Gemeinschaftsgräber, Urnenreihengräber etc.) - Ein Konzept zum Ausbau, zum Betrieb und zur Vermarktung des Grabfeldes sowie zur Unterhaltung, abgesichert durch treuhändisch verwaltete Dauergrabpflegeverträge - Erarbeitung eines Vorschlages für die Gestaltung des Nutzungsrechts (z. B. Übernahme des Nutzungsrechts durch den Kooperationspartner oder Vergabe des Nutzungsrechts an die Bestattungspflichtigen) Beschlussvorlage WP8-188/2011 3. Ergänzung Seite 4 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Vorgaben: - Berücksichtigung der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Stadt Bedburg - Berücksichtigung der Gebührensatzung der Stadt Bedburg - Ruhefristen: 25 Jahre - Die organisatorische Abwicklung der Bestattung verbleibt bei der Stadt Bedburg, alternativ kann vorgeschlagen werden, dass das Öffnen und Schließen der Gräber von einem privaten Unternehmer übernommen wird. Abgabetermin: Bewerbungen können in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „Bewerbung Gärtnerbetreutes Grabfeld“ abgegeben werden bis xxxxx, den xxxxxxxx beim Fachbereich IV, Nebenstelle Adolf-SilverbergStraße, Adolf-Silverberg-Straße 17, 50181 Bedburg. Kooperationsvertrag Nach Auswertung des Interessenbekundungsverfahren könnte ein Kooperationsvertrag, wie nachstehend im Entwurf dargestellt, abgeschlossen werden: Kooperationsvertrag Gärtnerbetreutes Grabfeld auf dem Friedhof der Stadt Bedburg in Kaster zwischen der Stadt Bedburg vertreten durch den Bürgermeister (im Folgenden „Stadt Bedburg“ genannt) und der „XXXXXX“ Beschlussvorlage WP8-188/2011 3. Ergänzung Seite 5 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 6 Präambel Das Friedhofs- und Begräbniswesen der Stadt Bedburg orientiert sich an dem Ziel, eine Identifikation der Bürgerinnen und Bürger sowie eine hohe auch emotionale Akzeptanz und Verbundenheit mit „ihrem“ Friedhof zu erreichen. Durch gepflegte gärtnerische Gestaltung sowohl des öffentlichen Raums als auch der Einzelgrabstätten verbunden mit handwerklich ansprechenden Gestaltungselementen sowie unter Bewahrung kulturell bedeutsamer Einrichtungen bilden die Friedhöfe Ruhepole der Erinnerung, der Besinnung, der Trauer aber auch der Erholung. Mit dem Ziel, diese Art der Friedhofskultur in Zeiten zunehmender Mobilität und sich ändernder gesamtgesellschaftlicher Rahmenbedingungen zu bewahren, schließen die „XXXXXX“ und die Stadt Bedburg den nachfolgenden Vertrag zur Anlage und zur Pflege eines „Gärtnerbetreuten Grabfeldes“ auf Friedhof der Stadt Bedburg in Kaster. §1 Grabfeld (1) Die Stadt Bedburg stellt auf dem Friedhof in Kaster der „XXXXXX“ ein Grabfeld (Feld XXXI) zur Verfügung, das auf dem beigefügten Plan (Anlage 1), der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, kenntlich gemacht ist. Die Überlassung der Fläche erfolgt bis zur Rückgabe der Fläche (§ 10) kostenlos. (2) Das Feld hat eine Größe von ca. XXX m². (3) Für den betreffenden Bereich gelten die Satzung und die Gebührenordnung für das Friedhofswesen der Stadt Bedburg. Der Stadt Bedburg obliegt das Haus- und Weisungsrecht. (4) Die Stadt Bedburg verpflichtet sich, die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen der üblichen Beratung und durch Publikation in den allgemein üblichen Medien über die neuen Bestattungsangebote zu informieren. §2 Gestaltung (1) Auf dem Grabfeld wird durch die „XXXXXX“ ein für die Bürgerinnen und Bürger ansprechendes Gräberfeld mit unterschiedlichen Bestattungsarten und –formen angeboten. Die Anlage ist bewusst in der Planung und Ausführung landschaftsgärtnerisch betont und unterscheidet sich somit optisch von den konventionellen Grabfeldern. (2) Die „XXXXXX“ verpflichtet sich, das Grabfeld, einschließlich der einzelnen Grabstellen, auf der Grundlage des abgestimmten Gestaltungsplans herzurichten und ab dem XX.XX.XXXX dauerhaft bis zum Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einer Grabstätte des Grabfeldes beigesetzten Verstorbenen zu unterhalten und zu pflegen. Dies gilt auch für die sich auf dem Grabfeld befindenden Wege. Änderungen in der Gestaltung sind abzustimmen und zu dokumentieren. Der Gestaltungsplan ist Bestandteil dieses Vertrages (Anlage 2) (3) Ausgenommen von der Rahmenpflege sind nur Großbäume in der Randlage oder auf dem Grabfeld selbst. Diese Großgehölzpflege obliegt weiterhin der Stadt Bedburg, die gegebenenfalls durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt wird. Pflegegänge bei Großgehölzen sind zwischen der Stadt Bedburg und der „XXXXXX“ terminlich zur Unfallverhütung abzustimmen. Beschlussvorlage WP8-188/2011 3. Ergänzung Seite 6 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 7 Veränderungen am Rahmengrün dürfen von der „XXXXXX“ nur in Absprache mit der Stadt Bedburg vorgenommen werden. (4) Die „XXXXXX“ nimmt alle satzungsgemäßen Rechte und Pflichten bei der Pflege der Grabstätten und des Grabfeldes wahr. Dies schließt die kostenlose Nutzung der Wasserzapfstellen und der Abfallplätze mit ein. Kommt die „XXXXXX“ ihren Pflichten zur Herrichtung und Pflege nicht nach, so tritt die Stadt in diese Pflichten nicht ein. Verantwortlich für die Pflege ist nach der Friedhofssatzung der Stadt Bedburg der Nutzungsberechtigte der Grabstätte. (5) Erforderliche Stromanschlüsse bzw. Zwischenzähler sind von der „XXXXXX“ auf ihre Kosten zu verlegen. Die Kosten des Energieverbrauchs sind von der „XXXXXX“ zu tragen bzw. der Stadt Bedburg zu erstatten. §3 Haftung Die „XXXXXX“ übernimmt für sämtliche Einrichtungen sowie Ein- und Aufbauten auf dem von ihr betreuten Grabfeld und für die von ihr dort gepflanzten Bäume die Verkehrssicherungspflicht. Dies schließt auch die Räum- und Streupflicht sowie die Durchführung der Grabsteinkontrolle mit ein. Die „XXXXXX“ haftet für sämtliche durch eine Verletzung der ihr obliegenden Verkehrssicherungspflicht entstehenden Personen-, Sach- und Vermögensschäden und verpflichtet sich, die Stadt Bedburg von allen etwaigen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen. §4 Bestattungsarten Die Bestattungsarten müssen mit dem Vertragspartner abgestimmt und hier festgelegt werden. (7) Die Ruhefrist der in den Grabstätten beigesetzten Verstorbenen beträgt 25 Jahre Nach Ablauf der Ruhefrist dürfen Grabstellen erneut belegt werden. §5 Gebühren (1) Im Falle einer Beisetzung sind an die Stadt Bedburg Gebühren für die jeweilige Bestattungsart auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt gültigen Gebührenordnung für das Friedhofswesen der Stadt Bedburg zu entrichten. §6 Dauergrabpflege Vor jeder Beisetzung ist der Abschluss eines Dauergrabpflegevertrages mit einer Treuhandstelle für Dauergrabpflege (z. B. der Friedhofgärtnergenossenschaft e. G.) nachzuweisen und der Stadt Bedburg in Kopie vorzulegen. §7 Beschlussvorlage WP8-188/2011 3. Ergänzung Seite 7 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 8 Bestattung (1) Die Organisation der Bestattung, die Verwaltung der Grabstätten und die damit verbundene Führung des Bestattungsbuches obliegen der Stadt Bedburg. (2). Beisetzungen und die Bestattungstermine sind daher mit der Stadt Bedburg abzustimmen. §8 Grabaushub Das Ausheben und Verfüllen der Grabstellen erfolgt durch die Stadt Bedburg oder „XXXXXXX“ bzw. durch von ihr beauftragten Dritten, die die Berechtigung zur Ausführung gewerblicher Arbeiten auf städtischen Friedhöfen gemäß § 7 der Satzung über das Friedhofswesen der Stadt Bedburg haben. §9 Gedenkzeichen, Grabbegrenzungen, Grababdeckungen Die Gestaltung der Gedenkzeichen, Plattenstreifen, Grabeinfassungen und Grababdeckungen ist im Einzelfall mit dem Friedhofsamt der Stadt Bedburg abzustimmen. § 10 Rückgabe (1) Das Grabfeld kann frühestens nach Ablauf der Ruhefrist des zuletzt in einer Grabstätte beigesetzten Verstorbenen zurückgegeben werden. Sollten in dem Grabfeld keine Beisetzungen durchgeführt worden sein, ist eine Rückgabe nach Absprache mit der Stadt Bedburg möglich. (2) Bei der Rückgabe des Grabfeldes ist dieses in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und von allen Auf- und Einbauten zu befreien. Soweit das Grabfeld durch die Stadt Bedburg geräumt werden muss, werden der XXXXXX“ die hierfür anfallenden Kosten in Rechnung gestellt. § 11 Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder nichtig sein oder werden, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung ist eine solche Bestimmung wirksam zu vereinbaren, die der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung entspricht. Das gilt analog im Fall von etwaigen Vertragslücken. Beschlussvorlage WP8-188/2011 3. Ergänzung Seite 8 STADT BEDBURG Seite: 9 Sitzungsvorlage § 12 Schriftform Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden. Bedburg, den XX.XX.XXX Bonn, den XX.XX.XXXX Stadt Bedburg Der Bürgermeister „XXXXXX“ Satzungsrechtliche Formulierung § XX Gestaltung von Grabfeldern (1) Er werden Friedhöfe bzw. Grabfelder mit und ohne besondere Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Im Rahmen von Kooperationen mit fachlich qualifizierten Partnern bietet die Friedhofsverwaltung besonders gestaltete Grabfelder an. Der Erwerb eines Nutzungsrechtes ist an den Abschluss eines Pflegevertrages mit dem jeweiligen Vertragspartner gebunden. Der Pflegevertrag ist für den Zeitraum des erworbenen Grabnutzungsrechts abzuschließen (Dauerpflegevertrag). Die Grabpflege wird durch definierte Standards für das Gräberfeld sichergestellt. Sofern die Einrichtung einer „Gärtnerbetreute Grabanlage“ Zustimmung und sich ein Interessent findet, könnte dieses Angebot ab Frühjahr / Mitte 2013 auf dem Friedhof in Kaster vorgehalten werden. Sonstige Anregungen und Ausführungen Am 04. September 2012 fand bezüglich der Neuorganisation des Friedhofwesens im Büro des Herrn Bürgermeisters Koerdt ein Gespräch mit Vertretern der Kirchen statt. Der Gesprächsvermerk ist als Anlage beigefügt. Anonyme Bestattungen Die Verwaltung wird bei anonymen Bestattungen, wie gewünscht, die kirchlichen Vertreter informieren. Beschaffenheit der Urnen Verwaltungsseitig bestehen keine Bedenken gegen den Vorschlag der Kirche, nur noch biologisch abbaubare (verrottbare) Urnen in Bedburg zuzulassen. Satzungsrechtliche Änderung wurde berücksichtigt. Sollten Kolumbarien errichtet werden, muss die Satzung entsprechend angepasst werden. Beschlussvorlage WP8-188/2011 3. Ergänzung Seite 9 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 10 Muslimische Bestattungsart Der Islam gehört zu den großen Religionsgemeinschaften in unserer Stadt. Nachdem die in den vergangenen Jahrzehnten zugewanderten Muslime nunmehr in der dritten und vierten Generation in der Bundesrepublik leben, wächst das Bedürfnis, auch die Verstorbenen hier am Wohnort der Familie zu bestatten. Nachstehend sind die für eine Bestattung geltenden „islamischen Regeln“ aufgeführt. Islamische Regeln • Grundsätzlich ist die abweichende islamische Tradition bei Bestattungen im deutschsprachigen Raum zu beachten. • Die Bestattung sollte am Todestag stattfinden können. • Der Friedhof benötigt einen Raum für die rituelle Waschung. • Der Raum für die Trauerfeier muss unbedingt frei von christlichen Symbolen sein: kein Kreuz, kein auferstandener Christus. • Das Gräberfeld muss ermöglichen, dass der Tote mit dem Gesicht nach Mekka weist. Der Winkel ist auf den Bruchteil des Grades, also auf Minuten genau, einzuhalten. • Die Grabstätte muss sich in „jungfräulicher“ Erde befinden, in der noch keine andere Bestattung stattgefunden hat. • Es wird ohne Sarg nur im leinenen Leichentuch bestattet. • Weitere Vorschriften aus der Tradition sind zwischen Schiiten und Sunniten unterschiedlich. o Es ist ein „ewiges Ruherecht“ vorzusehen. o Grabschmuck oder Grabpflege sind nicht üblich In Nordrhein-Westfalen besteht keine Sargpflicht mehr. Allerdings ist es nach dem Bestattungsgesetz NRW nicht möglich, am Todestag auch zu bestatten. Nach § 13 Abs. 2 BestG NRW dürfen Erdbestattungen frühestens achtundvierzig Stunden nach Eintritt des Todes vorgenommen werden. Auch die Vergabe eines „ewiges Ruherechtes“ ist nicht möglich. Bei Wahlgräbern besteht allenfalls die Verlängerung des Nutzungsrechtes. Solange die gesetzlichen Vorschriften den „normalen Ablauf“ einer islamischen Bestattung entgegen stehen, ist es mehr als fraglich, ob die Ausweisung eines Grabfeldes für islamische Bestattungen ausreichend ist, um hier einer mögliche Nachfrage genüge zu tun. Eine Möglichkeit zu erfahren, ob hier lebende Muslime ein besonderes Grabfeld unter den z. Zt. geltenden rechtlichen Bedingungen in Anspruch nehmen würden, wäre, über einen Presseaufruf und der Homepage der Stadt die Meinung der Bedburger Muslime einzuholen. Einrichtung einer Ferntrauerstelle Die Einrichtung einer Ferntrauerstelle ist eine Anregung des Hospiz Bedburg-Bergheim. Hier wird vorgeschlagen, ein Gedenkstein im Bereich der anonymen Grabanlage auf dem Friedhof in Bedburg-West aufzustellen mit einer Inschrift, die wie etwa folgt lautet: Beschlussvorlage WP8-188/2011 3. Ergänzung Seite 10 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 11 Zum Andenken an die hier Bestatteten und für alle, die in der Ferne ruhen Verwaltungsseitig bestehen hiergegen keine Bedenken. Sofern politisch hier keine Bedenken erhoben werden, wird vorgeschlagen, einen Findling auf dem Westfriedhof aufzustellen und an diesem eine Gedenkplatte mit der entsprechenden Inschrift anzubringen. Den Standort wird die Verwaltung mit dem Hospiz abstimmen. Grabdenkmäler bei vorzeitiger Rückgabe von Gräbern Hier wird vom Hospiz angeregt, dass bei Gräbern, die vor Ablauf des Nutzungsrechtes eingeebnet werden, die Grabsteine bis zum Ablauf der Ruhefrist stehen bleiben und die Angehörigen auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Grabsteine in den privaten Besitz zu übernehmen. Die aktuelle Handhabung gestaltet sich bei der Bedburg wie folgt: Bei dem Anliegen, Grabstätten vorzeitig einzuebnen, werden ab diesem Jahr Gebühren für jedes Jahr der vorzeitigen Rückgabe erhoben, weil hierdurch ein Mehraufwand (Pflegeaufwand) bei der Stadt entsteht. Die Angehörigen haben die Möglichkeit, die Grabaufbauten selbst oder (kostenpflichtig) durch die Stadt Bedburg entfernen zu lassen. Die Möglichkeit, das Grabmal bis zum ende der Nutzungszeit stehen zu lassen, wurde bisher nicht angeboten. Die Umsetzung der vom Hospiz gemachten Anregung ist durchaus denkbar. Allerdings sollte bereits im Zeitpunkt der Rückgabe vom Nutzungsberechtigten erklärt werden, ob nach Ablauf der Nutzungszeit das Grabmal durch den ihn oder seinem Erben oder durch die Stadt Bedburg abgeräumt werden soll. Des Weiteren muss darauf hingewiesen werden, dass, solange das Grabmal steht, die Verkehrssicherungspflicht beim Angehörigen weiter besteht. Änderung des § 16 Abs. 6 der Friedhofssatzung Herr Pfarrvikar Gerhard Dane hat beantragt, die o. a. Bestimmung in der Art zu ändern, dass in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen 5 Urnen beigesetzt werden können, wenn vorher keine Sargbestattung stattgefunden hat. Grundsätzlich werden hier keine Bedenken erhoben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass diese Satzungsänderung bei der Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigt werden muss, damit das Kostenverhältnis des „normalen“ Urnengrabes zum Wahlgrab in gerechter Relation steht. Trauer- und Leichenhallen Im Rahmen der Haushaltsberatungen für das Jahr 2012 wurde beschlossen, dass die Gebühren für die Nutzung der Friedhofshallen auf ein Jahr begrenzt auf 100,00 € (Nutzung der Kühlzellen auf 20 €) festgesetzt werden sollen. Damit soll festgestellt werden, ob die sinkende Nachfrage auf eine zu hohe Gebühr zurückzuführen ist. Da das Jahr 2012 noch nicht abgeschlossen ist, ist den nachstehenden Tabellen ein Vergleich der Jahre 2010 bis 2012 für den Zeitraum 01.01. bis 31.10.zu entnehmen. Beschlussvorlage WP8-188/2011 3. Ergänzung Seite 11 STADT BEDBURG Seite: 12 Sitzungsvorlage Sterbefallstatistik für den Zeitraum 01.01. bis 31.10. 01.01. bis 31.10. 2010 2011 2012 Bestattungen gesamt 198 192 204 Urnenbestattung 117 = 59,1 % 126 = 65,6 % 133 = 65,2 % Erdbestattung 81 = 40,9 % 66 = 34,4 % 71 = 34,8 % Statistik über Nutzung Leichenhalle / Trauerhalle für den Zeitraum 01.01. bis 31.12. 01.01. bis 31.10. 2010 2011 2012 Leichenhalle (Tage) 284 231 282 Trauerhalle 64 62 74 Wie den beiden Statistiken entnommen werden kann, liegt der Anteil der Urnenbestattungen in 2011 und 2012 bei rund 65 %. Bei der Statistik über die Nutzung der Leichenhallen bzw. Trauerhallen ist für 2012 zunächst eine Steigerung zum Vorjahr festzustellen. Allerdings muss hier berücksichtigt werden, dass im Betrachtungszeitraum in 2012 gegenüber 2011 = 12 Bestattungen mehr stattgefunden haben. Statistik über Nutzung Leichenhalle / Trauerhalle im Vergleich zu den Gesamtbestattungen. 01.01. bis 31.10. 2010 2011 2012 Inanspruchnahme Leichenhalle Tage je Bestattung 1,43 1,20 1,38 Inanspruchnahme Trauerhalle Tage je Bestattung 0,32 0,32 0,36 Der o. a. Statistik kann nunmehr entnommen werden, wie viele Tage Nutzung Leichenhalle bzw. Trauerhalle auf einen Bestattungsfall durchschnittlich fallen. Auch wenn im Bereich der Trauerhallen eine leichte Steigerung gegenüber den Vorjahren erkennbar ist, bleibt es mehr als fraglich, ob dies eine Auswirkung der geänderten Gebührenpolitik ist. Damit verwaltungsseitig die Thematik „Neuorganisation“ für die satzungs- und gebührenrechtlichen sowie vertraglichen Änderungen vorbereitet werden kann, ist ein Beschluss des Bauausschusses bezüglich der einzuführenden Änderungen erforderlich. Für die Satzungsänderung und die weitere Vorgehensweise bezüglich der Gebühren bzw. Nutzungsentgelte für die Leichen- bzw. Trauerhallen ist ein Empfehlungsbeschluss an den Rat auszusprechen. Die Satzungsänderungen sind in der beigefügten Satzung grau hinterlegt. Beschlussvorlage WP8-188/2011 3. Ergänzung Seite 12 STADT BEDBURG Seite: 13 Sitzungsvorlage Finanzielle Auswirkungen: Nein x Ja Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: * evtl. gesondertes Beiblatt beifügen 50181 Bedburg, den 31.10.2012 Gesehen: ----------------------------------- ----------------------------------Naujock ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter(in) Fachbereichsleiter Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-188/2011 3. Ergänzung Seite 13