Daten
Kommune
Bedburg
Größe
73 kB
Datum
13.11.2012
Erstellt
07.11.12, 18:02
Aktualisiert
07.11.12, 18:02
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1
Entwurf Friedhofssatzung
der Stadt Bedburg vom 15.12.2009
Präambel
Aufgrund von § 4 des Bestattungsgesetzes NRW und § 7 Abs. 2 i. V. m. § 41 Absatz
1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der jeweiligen gültigen Fassung,
hat der Rat der Stadt Bedburg am 15.12.2009 folgende Friedhofsatzung beschlossen
I. Allgemeine Bestimmungen
§1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bedburg gelegenen und
von ihr verwalteten Friedhöfe:
a) Friedhof Bedburg, Kölner Straße
b) Friedhof Bedburg, Goethestraße
c) Friedhof Kirdorf, Theodor-Heuss-Straße
d) Friedhof Broich, Gerhard-vom-Brugh-Straße/Am Schirkerhof
e) Friedhof Kaster, Hauptstraße
f) Friedhof Kirchherten, Zaunstraße
g) Friedhof Kirchherten, Martin-Flücken-Straße
h) Friedhof Kirchtroisdorf, Schwarzer Weg/Pfarrgasse
i) Friedhof Königshoven, Kirchplatz
j) Friedhof Lipp, St.-Ursula-Weg
k) Friedhof Rath, Friedensstraße
§2
Friedhofszweck
(1) Das Friedhofswesen ist eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Bedburg.
(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten),
die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bedburg waren oder
ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus
dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen
stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Bedburg sind. Die
Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der
Friedhofsverwaltung.
(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine
Grünflächenfunktionen. Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe
und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung
aufzusuchen.
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§3
Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt
(Schließung) oder einer anderen Verwendung (Entwidmung) zugeführt werden.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.
Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für
die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine
andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann
er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.
(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der
Toten
verloren.
Die
Bestatteten
werden,
falls
die
Ruhezeit
(bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten)
bzw.
die
Nutzungszeit
(bei
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der
Gemeinde/Stadt in andere Grabstätten umgebettet.
(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der
Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem
einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen
Aufwand zu ermitteln ist.
(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht.
Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem
Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem
Nutzungsberechtigten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie
die Grabstätte auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten
Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden
Gegenstand des Nutzungsrechtes. Gleichzeitig erlischt das Recht an der bisherigen
Grabstätte.
II. Ordnungsvorschriften
§4
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der Sommermonate (1.4. bis 30.9.) von 8 - 21 Uhr,
und während der Wintermonate (1.10. bis 31.3.) von 8 - 18 Uhr geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines
Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
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§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu
verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener
betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen/ Rollerblades/ Skateboards aller Art,
ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der
Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
zu befahren,
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu
werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten
auszuführen,
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der
Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der
Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen
oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten
unberechtigt
zu
betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;
h) Abraum und Abfälle, welche durch gewerbliche Unternehmer entstehen, dürfen
nicht auf dem Friedhofsgelände abgelagert werden.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck
des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende
Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind
spätestens 4 Tage vorher anzumelden.
§6
Friedhofsabfälle
(1) Als Friedhofsabfälle gelten Reststoffe, die bei der Unterhaltung und Pflege der
Grabstätten auf dem Friedhof angefallen sind; Abfälle von Gewerbetreibenden stellen
keine Friedhofsabfälle dar und sind insofern selbst zu entsorgen. Hierzu zählen
exemplarisch: Verpackungs- und Transportmaterial, das von den Gärtnereien auf
den Friedhof gebracht wird, z.B. Holzkisten, Paletten, Säcke, Blumentöpfe und
ähnliches.
Erdaushub ohne Verunreinigungen gilt nicht als gewerblicher Abfall.
(2) Soweit auf den Friedhöfen Einrichtungen zur getrennten Erfassung von Abfällen
vorhanden sind, sind sie ihrer Zweckbestimmung nach in Anspruch zu nehmen.
(3) Die Entsorgung von Abfällen, deren Anfallort außerhalb des Friedhofsgeländes
liegt, ist auf den Friedhöfen verboten.
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§7
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bedürfen Steinmetze,
Bildhauer und Bestatter für ihre gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der
vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Andere Gewerbetreibende
müssen ihre Tätigkeit auf dem Friedhof der Friedhofsverwaltung anzeigen.
(2) Auf ihren Antrag hin werden nur die in Abs. 1 Satz 1 genannten
Gewerbetreibende zugelassen, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.
b) ihre Eintragung in die Handwerksrolle bzw. (bei Antragstellern des
handwerksähnlichen Gewerbes) ihre Eintragung in das Verzeichnis gem. § 19
Handwerksordnung nachweisen oder die selbst oder deren fachliche Vertreter
die Meisterprüfung abgelegt haben oder die über eine vergleichbare
Qualifikation verfügen.
(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der
Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden
Haftpflichtversicherungsschutz nachweist
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines. Die
zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen
Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind
dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die
Zulassung kann befristet werden.
(5) Hat die Friedhofsverwaltung über einen Antrag auf Zulassung im Sinne von Abs.
1 nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Bewilligung im
Sinne von Abs. 4 Satz 1 nach Maßgabe der Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW als erteilt. Das Zulassungsverfahren kann
über den Einheitlichen Ansprechpartner für das Land Nordrhein-Westfalen
abgewickelt werden.
Es gelten die Regelungen des Gesetzes zum Verfahren Einheitlicher
Ansprechpartner für das Land NRW sowie die §§ 71 a bis e
Verwaltungsverfahrensgesetz.
(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und
die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für
alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit
auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der
Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf
der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und
Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die
Friedhofsverwaltung kann eine Verlängerung der Arbeitszeiten zulassen.
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(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den
Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert
werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in
einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an
oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
(9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz
schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder
bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben
sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren
Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.
(10) Den Gewerbetreibenden ist zur Ausübung ihres Gewerbes das Befahren der
Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen bis 3 t Gesamtgewicht und einer
Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h gestattet.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§8
Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der
Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen
beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/
Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die
Einäscherung vorzulegen.
(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen
erfolgen regelmäßig an Werktagen. Folgen zwei Feiertage aufeinander, so kann die
Bestattung auch am zweiten Feiertag stattfinden.
(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von 8 Tagen nach
Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 2 Monate nach der
Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des
Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§9
Särge
(1) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische,
physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers
nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb
der Ruhezeit ermöglicht wird.
Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von
Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben,
Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen
aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-,
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formaldehydabspaltenden,
nitrozellulosehaltigen
oder
sonstigen
umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus
Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m
breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der
Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(3) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge
mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(4) Erdbestattungen haben grundsätzlich in Särgen zu erfolgen.
§ 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden durch die Friedhofsverwaltung oder von ihr Beauftragte
ausgehoben und wieder verfüllt. Soweit erforderlich, dürfen bei diesen Arbeiten
benachbarte Grabstellen sowohl betreten als auch zur Abstützung und Überbauung
mit Gerätschaften benutzt werden.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis
zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne
mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m
starke Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör, [Grabaufbauten oder sonstige
bauliche Anlagen einschließlich Fundamenten] vorher entfernen zu lassen. Sofern
beim Ausheben der Gräber Grabaufbauten, sonstige bauliche Anlagen, Fundamente
oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die
dadurch anfallenden Kosten vom Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu
erstatten.
Für eventuell entstehende Schäden haftet ausdrücklich der Nutzungsberechtigte.
§ 11
Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum
vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre.
§ 12
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen
gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die
Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei
Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen
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eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/
Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind
innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 3 Abs. 2 und Abs. 3 [Schließung und
Entwidmung] bleiben unberührt.
Bei Ausgrabungen und Umbettungen dürfen grundsätzlich nur Angehörige oder
sonstige mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung Beteiligte zugegen sein.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können
nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten
umgebettet werden.
(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur
auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/
Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen,
bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige
Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Zuteilungsurkunde nach § 14 Abs. 1
Satz 2, [Reihengrabstätten] § 16 Abs. 3 Satz 2, [Aschenbeisetzung] bzw. die
Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 1, Satz 3, [Wahlgrabstätten] vorzulegen. In den
Fällen des § 29 Abs. 1 Satz 4 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 29
Abs. 2 Satz 2 [Vernachlässigung von Grabstätten] können Leichen oder Aschen,
deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet werden.
(5) Alle Umbettungen werden von der Stadt [oder von ihr Beauftragten] durchgeführt.
Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den
Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine
Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die
Stadtverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit
trifft.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht
unterbrochen oder gehemmt.
(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund
behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13
Arten der Grabstätten
(1)
Die
Grabstätten
und
Aschenstreufelder
bleiben
Eigentum
des
Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben
werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.
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(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Anonyme Urnenreihengrabstätten,
f) Ehrengrabstätten.
g) Anonyme Reihengrabstätten
h) Gemeinschaftsgrabstätten
i) Gräber der Opfer von Krieg und Gewalt
j) Erbbegräbnisgrabstätten
k) pflegefreie Reihengrabstätten
l) pflegefreie Urnenreihengrabstätten
m) pflegefreie Wahlgrabstätten
n) pflegefreie Urnenwahlgrabstätten
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage
nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14
Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach
belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt
werden. Über die Zuteilung wird eine Urkunde erteilt. Ein Wiedererwerb des
Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(1a) Pflegefreie Reihengrabstätten befinden sich in einer besonders hierfür
vorgesehenen Rasenfläche, die durch die Stadt Bedburg bzw. einem Beauftragten
der Stadt Bedburg gepflegt und unterhalten wird.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
einschließlich Tot- und Fehlgeburten
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
c) anonyme Reihengrabfelder
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch
zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr oder
die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die
aus dem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.
(4) Der jeweilige Inhaber der Zuteilungsurkunde wird über den Ablauf der Ruhefrist
3 Monate vorher schriftlich informiert. Ist der Inhaber der Zuteilungsurkunde nicht
bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, wird für die Dauer von
3 Monaten durch einen Hinweis auf der Grabstätte auf den Ablauf der Ruhefrist
hingewiesen.
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§ 15
Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein
Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage
[soweit möglich] im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an
Wahlgrabstätten werden grundsätzlich nur anlässlich eines Todesfalles und nur für
die gesamte Grabstätte verliehen.
Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen,
insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(1a) Pflegefreie Wahlgrabstätten befinden sich in einer besonders hierfür
vorgesehenen Rasenfläche, die durch die Stadt Bedburg bzw. einem Beauftragten
der Stadt Bedburg gepflegt und unterhalten wird.
(2) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein
Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein
mehrmaliger Wiedererwerb ist, insbesondere bei kürzeren Verlängerungszeiten,
möglich, wenn dies einer Friedhofsplanung nicht entgegensteht. Die
Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die
Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach
Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die
restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für
die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. Die
Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die
Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit
Aushändigung der Verleihungsurkunde.
Zahlung
der
fälligen
Gebühren
und
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3
Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand
zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für
die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die
Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für
die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall
seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im
Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag
übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht
das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des
verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a)
b)
c)
auf den überlebenden Ehegatten,
auf den Lebenspartner nach
Lebenspartnerschaft
auf die Kinder,
dem
Gesetz
über
die
eingetragene
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d)
e)
f)
g)
h)
i)
auf die Stiefkinder,
auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
auf die Eltern,
auf die vollbürtigen Geschwister,
auf die Stiefgeschwister,
auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person
nutzungsberechtigt.
Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben
des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt
das Nutzungsrecht.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person
aus dem Kreis der in Abs. 6 Satz 2 genannten Personen übertragen. Er bedarf hierzu
der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf
sich umschreiben zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der
dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu
werden sowie bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über
die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten
Grabstätten grundsätzlich erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben
werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.
§ 16
Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) anonymen Urnenreihengräbern,
d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme von Reihengrabstätten,
e) pflegefreie Urnenreihengrabstätten,
f) pflegefreie Urnenwahlgrabstätten.
(2) Die Beisetzung einer Urne ist in einer Tiefe von mindestens 0,50 m von der
Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne vorzunehmen. Der Abstand zwischen den
einzelnen Urnengrabstätten beträgt 0,30 m.
Auf den Friedhöfen der Stadt Bedburg dürfen nur biologisch abbaubare (verrottbare)
Urnen verwendet werden.
(3) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und
im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben
werden. Über die Abgabe wird eine Urkunde ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des
Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
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(3 a) Pflegefreie Urnenreihengrabstätten befinden sich in einer besonders hierfür
vorgesehenen Rasenfläche, die durch die Stadt Bedburg bzw. einem Beauftragten
der Stadt Bedburg gepflegt und unterhalten wird.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an
denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit)
verliehen und deren Lage gleichzeitig [soweit möglich] im Benehmen mit dem
Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte
bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte.
Urnenwahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Mauern, Terrassen und
Hallen eingerichtet werden. [soweit diese vorhanden sind]
(4 a) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätten befinden sich in einer besonders hierfür
vorgesehenen Rasenfläche, die durch die Stadt Bedburg bzw. einem Beauftragten
der Stadt Bedburg gepflegt und unterhalten wird.
(5) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des
Verstorbenen entspricht oder es sich um eine von der Ordnungsbehörde veranlasste
Bestattung handelt. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von
0,40 m x 0,40 m.
(6) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen und Ehrengrabstätten können anstelle
eines Sarges bis zu 5 Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann
die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu 4 Urnen zusätzlich
gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.
(7) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die
Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend
auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten
§ 17
Gemeinschaftsgrabstätten
(1) Auf den Friedhöfen können im Rahmen der vorhandenen räumlichen
Möglichkeiten Gemeinschaftsgrabstätten eingerichtet und klösterlichen, karitativen
und ähnlichen Gemeinschaften zugewiesen werden.
(2) Über die Zuteilung wird eine Verleihungsurkunde erteilt, in welcher der Kreis der
Berechtigten bestimmt ist.
(3) Auf den Gemeinschaftsgrabstätten ist nur die Einrichtung eines
gemeinschaftlichen Grabmals gestattet. Die Einzelgräber können jedoch einheitlich
durch einfache Steine oder Kreuze bezeichnet werden. Die Gemeinschaftsgrabstätte
ist als geschlossene Anlage gärtnerisch einheitlich zu gestalten.
(4) In den Gemeinschaftsgräbern
Gemeinschaft bestattet werden.
dürfen
nur
§ 18
Ehrengrabstätten
Mitglieder
der
betreffenden
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Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln
oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Stadt.
§ 19
Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Die Sorge für die Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft regelt sich nach
dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
vom 01.07.1965 (BGBl. I. S. 589) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 20
Erbbegräbnisgrabstätten
(1) Auf dem Friedhof Kirchherten, Zaunstraße, gibt es Erbbegräbnisgrabstätten, die
in der Anlage zu dieser Satzung abschließend aufgeführt sind.
(2) Das Nutzungsrecht an diesen Grabstätten wurde durch Vertrag der betreffenden
Familien mit der Kirchengemeinde St. Martinus Kirchherten begründet und ist auf die
Bestattung von Familienmitgliedern begrenzt, solange die Familien der
Pfarrgemeinde St. Martinus Kirchherten angehören.
(3) Das Nutzungsrecht an Erbbegräbnisgrabstätten wird durch diese Satzung zeitlich
nicht begrenzt. Darüber hinaus gelten für diese Grabstätten die Vorschriften für
Wahlgrabstätten.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 21
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass
der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes
in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
(2) Die einzelnen Abteilungen werden in einem Belegungsplan ausgewiesen.
(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die
Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Stadt Bedburg (Baumschutzsatzung)
in der jeweils gültigen Fassung.
IV. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 22
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der
Bestimmungen des § 21 [Allgemeine Gestaltungsvorschriften] in ihrer Gestaltung,
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Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.
Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m – 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m
– 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn
dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 23
Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale
sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der
Antragsteller
hat
bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten
die
Zuteilungsurkunde vorzulegen, bei den anderen Grabstätten sein Nutzungsrecht
nachzuweisen.
Diese Genehmigung ist gebührenpflichtig.
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter
Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der
Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der
Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner
Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen
kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer
Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen
ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die
Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage
nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.
(5) Die nichtzustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als
naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre
nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 24
Anlieferung
(1) Bei der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der
Friedhofsverwaltung der genehmigte Aufstellungsantrag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen sind so zu liefern, dass sie am
Friedhofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können;
Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.
§ 25
Fundamentierung und Befestigung
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(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale
nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinie für die Erstellung
und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen
Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, oder Technische Anleitung zur
Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. in der
jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd
standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder
sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und
Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der
Zustimmung nach § 23 [Zustimmungserfordernis]. Die Friedhofsverwaltung kann
überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.
(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die
Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 22 Abs. 1[Allgemeine
Gestaltungsvorschriften].
§ 26
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem
und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Zuteilungsurkunde, bei
den anderen Grabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder
Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet,
unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die
Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B.
Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand
trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer
festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung
berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu
entfernen. Die Stadt ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände a aufzubewahren. Ist
der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln,
genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild
auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen
von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird; die Haftung der Stadt bleibt
unberührt; die Verantwortlichen haften der Stadt im Innenverhältnis, soweit die Stadt
nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder
solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden
in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur
Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die
zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu beteiligen.
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§ 27
Entfernung
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei
Grabmalen im Sinne des § 26 Abs. 4 [Unterhaltung] kann die Friedhofsverwaltung
die Zustimmung versagen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder
nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach
der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und
sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten,
so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätten abräumen zu lassen. Die
Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche
Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen
entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über, wenn dies bei Erwerb des
Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder
sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der
Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte bzw.
Inhaber der Zuteilungsurkunde die Kosten zu tragen.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte
Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Zuteilungsurkunde
oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 28
Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 21 [Allgemeine
Gestaltungsvorschriften] hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies
gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind
unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen.
(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem
besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung
anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere
Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3)
Für
die
Herrichtung
und
die
Instandhaltung
ist
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Urkunde,
Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende
Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.
bei
bei
Die
Die
der
(4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen
schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei
Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Zuteilungsurkunde vorzulegen, bei
anderen Grabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
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(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen
und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.
(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten
nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 3
Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen
außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der
Grabpflege ist nicht gestattet.
(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen
Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden,
Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei
Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden.
Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes
Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu
entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.
§ 29
Vernachlässigung der Grabpflege
(1)
Wird
eine
Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte
oder
Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder
gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 28 Abs. 3 [Herrichtung und Unterhaltung]) nach
schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer
angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner
Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte
auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung
kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den
Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem
Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und
die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit
des Entziehungsbescheides zu entfernen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach,
ist die Stadt berechtigt, die Einebnung der Grabstätte auf Kosten des
Nutzungsberechtigten durchzuführen.
(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu
ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur
Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche
durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der
Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der
Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die
Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne
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besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck
entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie
dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen,
können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder
Beisetzung endgültig zu schließen. § 31 Abs. 2 [Trauerfeier] bleibt unberührt.
(3) Die Särge der an meldepflichtig übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen
in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu
diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen
Zustimmung des Amtsarztes.
§ 31
Trauerfeiern
(1)
Die
Trauerfeiern
können
in
einem
dafür
bestimmten
Raum
(Friedhofskapelle[Trauerhalle]), am Grab oder an einer anderen im Freien
vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten,
dass während der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht
genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden
übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die
Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der
Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teilnehmenden
widersprechen würde.
(3) Die Benutzung der Friedhofskapelle [bzw. Trauerhalle] kann untersagt werden,
wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat
oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der
vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und
der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften
§ 32
Alte Rechte
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(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser
Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach
den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von
unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15
Abs. 1 [Wahlgrabstätten] oder § 16 Abs. 3 [Aschenbeisetzung] dieser Satzung seit
Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten
dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Grabstätten nach § 17 Gemeinschaftsgrabstätten, § 20
Erbbegräbnisgrabstätten, § 13 Abs. 2 f Ehrengrabstätten, § 13 Abs. 2 i Gräber der
Opfer von Krieg und Gewalt.
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§ 33
Haftung
Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der
Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch
Tiere entstehen. Sie haftet ebenfalls nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt an
Grabmalen und Grabanlagen entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und
Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 34
Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen
sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu
entrichten.
Die Kosten für die Gestaltung, Pflege und Unterhaltung pflegefreier
Reihengrabstätten, pflegefreier Urnenreihengrabstätten, pflegefreier Wahlgrabstätten, pflegefreier Urnenwahlgrabstätten sowie die Kosten der Basisplatte mit
einheitlicher Beschriftung für die pflegefreien Gräber und den Baumgrabstätten
werden ebenfalls nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 35
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
a) sich als Besucher entgegen § 5 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes
entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
b) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 3 missachtet,
c) entgegen § 5 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der
Friedhofsverwaltung durchführt,
d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird,
außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder
Materialien unzulässig lagert,
e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,
f) entgegen § 23 Abs. 1 und 3 sowie § 27 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung
Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,
g) Grabmale entgegen § 25 Abs. 1 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert
oder entgegen § 26 Abs. 1 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,
h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 28 Abs. 10
verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall
nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,
i) Grabstätten entgegen § 29 vernachlässigt.
j) [Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert oder
nicht entsprechend der zur Verfügung gestellten Entsorgungseinrichtungen
trennt sowie außerhalb des Friedhofs angefallenen Abraum oder Abfall auf
dem Friedhof entsorgt,]
(2) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 können mit einer Geldbuße bis zu 1.000,00 €
geahndet werden.
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§ 36
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2010 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung
vom 18.11.2008 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften
außer Kraft.
Bekanntmachungsanordnung:
Die vorstehende Friedhofssatzung der Stadt Bedburg wird hiermit öffentlich bekannt
gemacht. Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen kann gegen diese Satzung
nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht
werden, es sein denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
oder
ein
vorgeschriebenes
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den
Mangel ergibt.
Bedburg, den 15.12.2009
gez. Koerdt
Bürgermeister
Anlage zu § 20 der Friedhofssatzung
der Stadt Bedburg vom 15.12.2009
Auflistung der Erbbegräbnisgrabstätten auf dem Friedhof Kirchherten, Zaunstraße
Feld II, Nr. 9, 12, 15 - 16, 23 - 24, 52 – 53
Feld V, Nr. 23, 24 - 25, 27 - 28
Feld VIII, Reihe A., Nr. 1 - 3, 7 - 10
Feld X, Reihe A, Nr. 1 - 3