Daten
Kommune
Bedburg
Größe
55 kB
Datum
20.11.2012
Erstellt
14.11.12, 18:03
Aktualisiert
14.11.12, 18:03
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Drucksache: WP8-74/2012
1. Ergänzung
Fachbereich III - Planen, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung
14.08.2007
Ausschuss für Struktur und
Stadtentwicklung
04.11.2008
Stadtentwicklungsausschuss
07.02.2012
Stadtentwicklungsausschuss
26.06.2012
Stadtentwicklungsausschuss
25.09.2012
Stadtentwicklungsausschuss
20.11.2012
Betreff:
Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg, 44. Änderung
- Flächentausch Otto-Hahn-Straße / Industriepark Mühlenerft
hier: Beratung der weiteren Vorgehensweise
Beschlussvorschlag:
Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten
Abstimmungsergebnis:
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
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Begründung:
Hinsichtlich der Fortführung des o.g. Planverfahrens wird zunächst der Sachstand der letzten
Stadtentwicklungsausschusssitzung wiedergegeben und daran anschließend erfolgt eine
Darstellung möglicher Planungsalternativen.
1. Sachstand
Stand des Planverfahrens / Bürgerbeteiligung
Derzeit wird das Verfahren zur 44. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Bedburg zum
Flächentausch der gewerblichen Baufläche Otto-Hahn-Straße / Industriepark Mühlenerft
durchgeführt. Im Parallelverfahren wird der Bebauungsplan Nr. 39b / Bedburg aufgestellt.
Die frühzeitige Beteiligung nach §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB wurde in der Zeit vom 20. Juli bis
19.
August
2011
durchgeführt.
In
seiner
Sitzung
am
07.02.2012
hat
der
Stadtentwicklungsausschuss den Offenlagebeschluss nach §§ 3 Abs. 2 sowie 4 Abs. 2 BauGB
gefasst. Die Offenlage wurde in der Zeit vom 22. Februar bis 22. März 2012 einschließlich
durchgeführt. Die Bezirksregierung Köln hat mit Schreiben vom 20.03.2012 die landesplanerische
Anpassung gemäß § 34 Abs. 5 LPlG bestätigt.
Im Rahmen der Offenlage ist vom Altstadtverein Alt-Kaster e.V. (AKAK) eine Stellungnahme
eingegangen welche die Ausweisung einer gewerblichen Baufläche im vorgesehenen Standort
westlich des Industriegebiets Mühlenerft ablehnt. Daran anschließend erfolgte in den letzten
Wochen eine kritische öffentliche Diskussion. Ebenso fanden in der 21. sowie in der 22.
Kalenderwoche Erörterungsgespräche mit dem AKAK zu dieser Thematik statt.
Ergebnis dieser Gespräche war, dass der AKAK auf Zusagen aus der Rekultivierungsplanung
Ende der 1970er/ Anfang der 1980er Jahre verweist, in denen ein ausreichend großer
Pufferbereich zwischen Industriegebiet und Naherholungsgebiet verbleiben soll. Nach Darstellung
des AKAK sollte dieser bis zu 1000 m betragen. Die Nennung eines konkreten Abstands konnte
von Seiten der Verwaltung jedoch bisher nicht verifiziert werden, da der Verwaltung hierzu keine
Unterlagen vorliegen, aus denen entsprechende Vereinbarungen hervorgehen. Derzeit wird in der
Verwaltung wie auch bei externen Behörden nach möglichen Unterlagen in dieser Hinsicht
recherchiert. Bisher liegen der Stadt hierzu jedoch noch keine Unterlagen des Rhein-Erft-Kreises
oder dem Bergamt Düren (seinerzeit zuständig für die Durchführung des Planverfahrens zur
Aufstellung des Abschlussbetriebsplans) vor. Sollten diesbzgl. noch Unterlagen vorgelegt werden,
so werden diese nachgereicht. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass es keinen gesetzlichen
oder vertraglichen Ausschluss von bestimmten zukünftigen Planungen gibt. Der jeweilige Rat ist in
seiner Planungshoheit vor dem Hintergrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen, der Ziele
der Raumordnung sowie im Rahmen des Abwägungsgebotes zunächst grundsätzlich frei.
Nach Ansicht des AKAK die Abwägung zwischen den unterschiedlichen Ansprüchen an den Raum
dahingehend getroffen werden, dass dem Naherholungsgebiet der größtmögliche Schutz zu Teil
wird. Die bisherigen Planungen der Verwaltung messen dem Schutzanspruch zu den
Wohnsiedlungsbereichen die größte Bedeutung vor dem Hintergrund einer Neuausweisung der
gewerblichen Baufläche zu. Daher wurde die Planung dahingehend ausgelegt, die Abstände zur
Wohnbebauung bei gleichzeitiger Vermarktbarkeit der neuen Flächen möglichst groß zu gestalten.
Das Protokoll des Erörterungsgesprächs sowie ein Flugblatt des AKAK wurde den Ratsmitgliedern
nach Abstimmung mit dem AKAK bereits zur Verfügung gestellt.
Darstellung der Planflächen
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In den beigefügten Anlagen sind die Planflächen zur Information erneut dargestellt. Dabei handelt
es sich um die gleichen Unterlagen, wie sie dem AKAK am 31.05.2012 erläutert wurden.
Im beigefügten Luftbild (aufgenommen ca. Anfang 2010) ist östlich der Planfläche die mittlerweile
teilweise bebaute Fläche der Firma Sany sowie die für deren Erweiterung vorgesehene
Optionsfläche zu erkennen. Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass von der gewerblichen
Baufläche ein Abstand zur Bebauung von Alt-Kaster von ca. 920 m eingehalten wird. Der Abstand
zur Nordspitze des Kasterer Sees beträgt ca. 220 m und zum Flusslauf der Mühlenerft im Norden
ca. 80 – 100 m sowie im Westen ca. 150 m. Im nördlichen Bereich orientierte man sich an dem
Abstand zur Mühlenerft, wie er im rechtskräftigen Bebauungsplan für die Firma Sany vorgesehen
ist. Zudem wurden die Pläne vorgestellt, wie sie dem Ausschuss auch zum Offenlagebeschluss
am 07.02.2012 dargestellt wurden.
Weitere Vorgehensweise (Stand 25.09.2012):
Für die weitere Vorgehensweise wurde vereinbart, unter Einbeziehung weiterer
Flächeneigentümer mögliche Alternativplanungen zu eruieren. Diese Lösungen müssen dann auf
eine mögliche Kompromissfähigkeit hin abgestimmt werden. Dabei wird darauf hingewiesen, dass
für eine sinnvolle Planung eine Fläche für Gewerbebetriebe vermarktbar bleiben muss und
deshalb ein hinreichendes Verhältnis zwischen vermarktbarer Fläche und anfallenden
Erschließungskosten erforderlich ist. Zudem geht ein weiteres Heranrücken von Gewerbebetrieben
an die Wohnbebauung mit zusätzlichen Einschränkungen für die zulässigen Gewerbebetriebe
einher. Insgesamt darf kein fauler Kompromiss entstehen, in dem auf dem Papier neue
Gewerbefläche entsteht, diese aber in der Realität vom Flächeneigentümer oder möglichen
Investor aufgrund von Unrentabilität nicht entwickelt wird.
Die so zu erarbeitenden möglichen Alternativen sollen nach der Sommerpause dem
Stadtentwicklungsausschuss zur Beratung vorgelegt werden. Wird an der derzeitigen Planung
festgehalten, kann sodann der Satzungsbeschluss im Rat gefasst werden. Wird die Planung
abgeändert, ist eine Überarbeitung der gesamten Planunterlagen inkl. der vorliegenden Gutachten
und Berichte erforderlich. Daran schließt sich eine erneute Offenlage nach § 4a Abs. 3 BauGB an.
Ebenso ist eine erneute landesplanerische Anpassung erforderlich.
Wird komplett auf die Planung verzichtet, ist das Verfahren einzustellen und der
Aufstellungsbeschluss aufzuheben. In diesem Zusammenhang bleibt mit der Bezirksregierung
Köln sowie dem Erftverband abzustimmen, wie mit der im Überschwemmungsgebiet gelegenen
gewerblichen Baufläche an der Otto-Hahn-Straße planungsrechtlich weiter verfahren wird.
2. Darstellung möglicher Planungsalternativen
Im Folgenden soll eine Aufstellung über mögliche Planungsalternativen zur Erweiterung des
Industriegebietes Mühlenerft erfolgen. Aufgrund der für die einzelnen Alternativen noch zu
erarbeitenden Gutachten kann die Alternativenprüfung nur auf einer begrenzten Detailschärfe
erfolgen.
Allgemeines:
Sämtlichen Planungsalternativen wird eine grundsätzliche Genehmigungsfähigkeit durch die
Bezirksregierung Köln unterstellt. Derzeit ist keine der Alternativen im Regionalplan der
Bezirksregierung Köln dargestellt. Eine Zustimmung der Bezirksregierung ist daher unerlässlich.
Die Zielanpassung der kommunalen Planung an die Ziele der Raumordnung ist seitens der BR
Köln an folgende Vorgaben geknüpft:
nur Flächentausch, kein Flächenzuwachs (geringfügige Abweichungen sind unschädlich)
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Andocken der Tauschfläche an ein bestehendes Gewerbe- oder Industriegebiet
Immissionstechnisch ist ebenfalls jede Alternative grundsätzlich machbar. Aus den
unterschiedlichen Abständen zur Wohnbebauung und deren Vorbelastung ergeben sich jedoch für
die Planung zwingende Einschränkungen im Emissionsverhalten für die Betriebe, die je nach
Alternative unterschiedlich deutlich ausfallen und damit ein wesentliches Kriterium für die
Vermarktbarkeit und die Attraktivität des Gebietes sowie die Struktur der sich dort ansiedelnden
Betriebe darstellen. Detaillierte Aussagen hierzu können erst nach Erarbeitung eines auf die
Planung des jeweiligen Gebietes angepassten Lärmgutachtens getroffen werden. Für die
Überplanung müssten Haushaltsmittel in Höhe von etwa 10.000 € zur Verfügung gestellt werden.
Weitere zusätzliche Kosten bei Planänderungen (Artenschutzprüfungen, etc) fallen ggf. zusätzlich
an. Werden materielle Planinhalte im Vergleich zur derzeitigen Planung geändert (Zuschnitt, Lage,
Lärmkontingentierungen, Erschließung), ist eine erneute Offenlage der Planung notwendig, wobei
die Beteiligung auf die geänderten Planinhalte beschränkt werden kann.
Alternative 1: Gedrehter Zuschnitt am vorhandenen Standort
Beschreibung:
In dieser Variante wird die Fläche in annähernd gleicher Lage in einer Nord-Süd-Längsausrichtung
geplant. Hierdurch entsteht ein Nettobauland mit einer Größe von etwa 170 m x 360 m. Die
Erschließung würde unverändert über die Verlängerung der Nikolaus-Otto-Straße hinter den LKVHallen laufen. Sofern die Fläche an ein Einzelunternehmen vermarktet wird, könnte die
Erschließungsstraße um ca. 180 m gegenüber der derzeitigen Planung eingekürzt werden. Die
Entwässerung des Niederschlagswassers wäre wie bisher geplant über ein nördlich anzulegendes
Regenklärbecken mit anschließender Ableitung in die Mühlenerft möglich.
Abstände:
- Kasterer See: ca. 380 m
- Alt-Kaster: ca. 900 m
- Neu-Epprath: 1030 m
- Broich: 1500 m
Eigentümer:
Zwei Eigentümer
Auswirkungen auf Planinhalte:
Durch den im Vergleich zur derzeitigen Planung verringerten Abstand zwischen dem
Industriegebiet und Alt-Kaster/Neu-Epprath ergibt sich eine moderate Einschränkung der
festzusetzenden Emissionskontingente im Planbereich. Es ist eine innere Gliederung des
Industriegebietes möglich, so dass die im Gegensatz zur heutigen Planung festgesetzten
Emissionskontingente voraussichtlich nur im südwestlichen Drittel des Plangebietes reduziert
werden müssen.
Einschätzung zur Umsetzung:
Die Realisierbarkeit hängt im Wesentlichen von der Grundstücksverfügbarkeit ab. Eine informelle
Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer (privater Landwirt) hat ergeben, dass grundsätzlich
ein Flächentausch möglich wäre. Ein Verkauf ohne Ersatzland wird strikt abgelehnt. Die Stadt hat
jedoch kein Eigentum an adäquaten Tauschflächen. Eine mögliche Tauschfläche müsste zudem
hofnah, günstig zu bewirtschaften und einen ausreichenden Zuschnitt aufweisen.
Die Einschränkungen im Emissionsverhalten der Betriebe werden noch zu vertreten sein. Der
Zuschnitt unterstützt eine abschließende, einmalige Erweiterung des IPM, ohne dass zur
Gebietsarrondierung eine weitere Ausweisung erfolgt. Der Zuschnitt der Gewerbefläche ist mit
180 m Breite noch hinreichend auch für die Ansiedlung eines einzelnen Großbetriebs.
Alternative 2: Standort südlich des Gruppenklärwerks Kaster
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Beschreibung:
In dieser Variante wird die Fläche südlich der Kläranlage zwischen dem in Nord-Süd-Richtung
verlaufendem Wirtschaftsweg und der L 279 überplant. Da die Gesamtfläche insgesamt ca. 9,7 ha
aufweist, wird nur der nördliche Teil als Tauschfläche für die ca. 6,5 ha entfallenden Flächen an
der Otto-Hahn-Straße herangezogen. Die übrige Fläche kann entweder als Ausgleichsfläche
genutzt werden oder für eine spätere zusätzliche Erweiterung vorgesehen werden. Eine
Erschließung wäre über den Ausbau der Straße entlang des Gruppenklärwerkes möglich. Die
Niederschlagsentwässerung
müsste
entgegen
der
heutigen
Planung
über
ein
Retentionsfilterbecken im unmittelbaren Nahbereich des Plangebietes mit einer Durchpressung
unter der L 279 und Bahnlinie in die östlich verlaufende Erft erfolgen, was mit einer erheblichen
Kostensteigerung verbunden wäre.
Abstände:
- Kasterer See: ca. 750 m
- Alt-Kaster: ca. 920 m
- Neu-Epprath: 650 m
- Broich: 380 m
Eigentümer:
Zwei Eigentümer
Auswirkungen auf Planinhalte:
Aufgrund des sehr geringen Abstandes nach Broich (reines Wohngebiet) werden die
Festsetzungen zum zulässigen Emissionsverhalten zu sehr deutlichen Einschränkungen der dort
sich niederlassenden Unternehmen führen. Zwar wirkt die L 279 in leichter Dammlage (nach
Südwesten zunehmend als gewisser natürlicher Lärmschutzwall zwischen Industriegebiet und
Wohnbebauung in Broich, jedoch stellt die L 279 sowie die parallel verlaufende Eisenbahnlinie
eine zusätzliche Lärmquelle dar, welche sich bei der Ermittlung der zulässigen
Emissionskontingente verstärkend negativ auswirkt. Eine Vermarktung der Flächen wird damit
erheblich erschwert.
Einschätzung zur Umsetzung:
Die Realisierbarkeit hängt im Wesentlichen von der Grundstücksverfügbarkeit ab. Eine informelle
Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer (privater Landwirt) hat ergeben, dass grundsätzlich
ein Flächentausch möglich wäre. Ein Verkauf ohne Ersatzland wird strikt abgelehnt. Die Stadt hat
jedoch kein Eigentum an adäquaten Tauschflächen. Eine mögliche Tauschfläche müsste zudem
hofnah, günstig zu bewirtschaften und einen ausreichenden Zuschnitt aufweisen.
Die Einschränkungen im Emissionsverhalten der Betriebe werden deutlich sein. Sie sind
voraussichtlich nicht so deutlich wie z.B. in den Gewerbegebieten Adolf-Silverberg-Straße und St.Florian-Straße, jedoch wesentlich stärker als im übrigen Industriepark Mühlenerft. Hier ist zu
erwarten, dass die Flächen aufgrund der deutlichen Emissionseinschränkung schwierig und nur
langwierig zu vermarkten sein werden.
Der Zuschnitt unterstützt ebenfalls eine abschließende, einmalige Erweiterung des IPM, ohne dass
zur Gebietsarrondierung eine weitere Ausweisung erfolgt. Der Zuschnitt der Gewerbefläche ist mit
190 m x 350 m Breite noch hinreichend auch für die Ansiedlung eines einzelnen Großbetriebs.
Alternative 3: Beibehaltung der Planung mit zusätzlicher Emissionseinschränkung in
Richtung Kasterer See
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Beschreibung:
Bei dieser Alternative wird die Lage und Zuschnitt der derzeitigen Planung beibehalten. Über die
Definition eines zusätzlichen Immissionspunktes im Bereich des Kasterer Sees können über ein
Lärmgutachten die Emissionskontingente so ermittelt und festgesetzt werden, dass am Kasterer
See die zulässigen Lärmwerte z.B. eines Mischgebietes nicht überschritten werden. Dies führt zu
Einschränkungen im zulässigen Emissionsverhalten der Betriebe im Gegensatz zu heutigen
Planung. Hieraus abgeleitet ist auch eine Gliederung des Gebietes mit unterschiedlichen
Emissionskontingenten möglich (stärke Einschränkung im westlichen, weniger Einschränkungen
im östlichen Plangebiet).
Abstände:
- Kasterer See: ca. 230 m
- Alt-Kaster: ca. 930 m
- Neu-Epprath: 1150 m
- Broich: 1530 m
Eigentümer:
Ein Eigentümer
Auswirkungen auf Planinhalte:
Die Festsetzung des zusätzlichen Immissionspunktes am Kasterer See führt zu geänderten,
zusätzlichen Einschränkungen der zulässigen Emissionskontingente im Plangebiet, die
überschlägig als moderat einzuschätzen sind. Eine detaillierte Aussage ist erst durch
Überarbeitung des Lärmgutachtens möglich. Die übrigen Festsetzungen werden beibehalten.
Einschätzung zur Umsetzung:
Durch die zusätzlichen Einschränkungen wird die Fläche tendenziell etwas schlechter vermarktbar,
wobei insgesamt die Einschränkungen als vertretbar eingeschätzt werden. Insb. bei der
Ansiedlung eines einzelnen Großbetriebes wäre die Orientierung der emissionsarmen
Einrichtungen (Verwaltungsgebäude) zum Kasterer See hin denkbar. Inwieweit diese Alternative
politische Zustimmung und Umsetzbarkeit erfährt, bleibt abzuwarten.
Weitere überschlägig betrachtete Alternativen
Neuer Standort außerhalb des IPM (z.B. westlich des Autobahnanschlusses Bedburg A 61)
Ein komplett neuer Standort wäre erst nach Überarbeitung des Regionalplans der
Bezirksregierung Köln denkbar, welcher zusätzliche GIB (Gewerbe- und Industriebereich) in
diesem Bereich ausweist. Hier ist jedoch die Größe der reinen Tauschfläche (ca. 6,5 ha) zu gering,
als dass sich eine komplett neue Erschließung (Straße, Entwässerung, Versorgung) ohne
Andocken an ein bestehendes Gewerbegebiet finanziell rechnet. Dies wird vermutlich erst bei
Größenordnungen jenseits der 10 ha möglich. Hierzu ist dann über den Flächentausch hinaus eine
Ausweisung zusätzlicher GIB-Flächen im Regionalplan notwendig, welche die Bezirksregierung
aller Voraussicht nach erst nach Bedarfsnachweis auf der Grundlage eines regionalen
Gewerbeflächenkonzeptes (auf Kreisebene) vornimmt. Solange würde die derzeitige Fläche an der
Otto-Hahn-Straße in Flächennutzungsplan dargestellt bleiben.
Inhaltlich wurde bisher keine Überprüfung des Bereichs vorgenommen. Jedoch sind auch hier
insbesondere Immissionsaspekte (Wohnbebauung Kaster/Königshoven, Pütz, Millendorf) zu
berücksichtigen.
Kein Flächentausch (Beibehaltung der dargestellten Fläche an der Otto-Hahn-Straße)
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In der politischen Diskussion wurde auch die Frage gestellt, ob die aktuelle, im
Überschwemmungsgebiet der Erft liegende Fläche an der Otto-Hahn-Straße durch die Anlage des
Hochwasserbeckens am Peringsmaar sowie den generellen Umbau der Erft nicht zukünftig wieder
als zu überplanende Fläche zur Verfügung steht. Nach telefonischer Erörterung mit dem
Erftverband ist dies nicht möglich. Hierzu wird Frau Scholten als zuständige Mitarbeiterin beim
Erftverband der Stadt noch eine kurze Stellungnahme zukommen lassen.
Alternative 1a nach Abstimmung mit dem AK Alt-Kaster
Die zuvor genannten Alternativen wurden in einem gemeinsamen Gespräch mit
Vorstandsmitgliedern des Arbeitskreises Alt-Kaster diskutiert. Auf der Grundlage dieses Gesprächs
legte der Arbeitskreis einen aus eigener Sicht optimierten Vorschlag vor, welcher ebenfalls der
Anlage beigefügt ist. Hierbei wird die zuvor genannte Alternative 1 wie folgt abgeändert:
Die Fläche bleibt in den geplanten Maßen (Höhe + Breite) erhalten und wird lediglich (incl.
Retentionsfilterbecken) um 50 m Richtung Süden verschoben.
Diese 50 m sowie jeweils mindestens 25 m Richtung Westen und Süden werden mit dichtem
Baum- und Strauchwerk bepflanzt. Ursprünglich war eine Eingrünung von 10 m zu
Ackerflächen vorgesehen.
Zur Festsetzung der Emissionskontingente im Plangebiet werden zwei Immissionspunkte im
Bereich der Mühlenerft nördlich und nordwestlich des Plangebietes festgelegt, an denen die
Immissionsrichtwerte für Mischgebiete nach der DIN 18005 nicht überschritten werden dürfen.
Abstände:
- Kasterer See: ca. 230 m
- Alt-Kaster: ca. 800 m
- Neu-Epprath: 1100 m
- Broich: 1380 m
- Mühlenerft: 140 m
Eigentümer:
zwei Eigentümer
Auswirkungen auf Planinhalte:
Die Festsetzung der zusätzlichen Immissionspunkte an der Mühlenerft führt zu geänderten,
zusätzlichen Einschränkungen der zulässigen Emissionskontingente im Plangebiet, die
überschlägig als deutlich einzuschätzen sind. Dies ist insbesondere auf den Immissionspunkt an
der Mühlenerft in 140 m Entfernung zurückzuführen. Eine detaillierte Aussage ist erst durch
Überarbeitung des Lärmgutachtens möglich. Zudem wurde angeregt, die breiten Grünstreifen nicht
einzuzäunen, was bisher jedoch bei den übrigen Varianten für öffentliche Grünflächen ebenfalls
nicht beabsichtigt war.
Einschätzung zur Umsetzung:
Bei dieser Abwandlung gelten hinsichtlich der Flächenverfügbarkeit die gleichen Aussagen, wobei
in dieser Lösung durch den breiteren Grünstreifen ein höherer Bedarf an Tauschfläche (zusätzlich
ca. 1 ha) besteht.
Die Vermarktung wird im Vergleich zur Variante 1 durch die Festsetzung der zusätzlichen
Immissionspunkte deutlich erschwert. Es wird darauf hingewiesen, dass im bestehenden
Industriegebiet der Abstand zwischen Mühlenerft im Norden und Industriegebiet lediglich 50 m –
90 m beträgt, ohne Festsetzung eines zusätzlichen Immissionspunktes. Es bleibt daher zu
diskutieren, ob die in dieser Variante festgelegten Immissionspunkte sachgerecht und
umsetzungsfähig festgesetzt sind oder ob die Immissionspunkte für einen hinreichenden Schutz
des Naherholungsgebietes eher im zentralen Bereich des Naherholungsgebietes (nordöstliche
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Ecke der Umfahrung des Kasterer Sees) liegen sollten. Auf weitere Hinweise im Entwurfszustand
des Haushaltssicherungskonzeptes wir verwiesen.
Ergänzend wird hinsichtlich der Emissionseinschränkungen von Gewerbe allgemein auf folgendes
hingewiesen: Aktuell werden von den Gewerbebetrieben im Gewerbegebiet Adolf-SilverbergStraße ca. 250.000 € jährlich, im Gewerbegebiet Otto-Hahn-Straße 120.000 € jährlich und im
Industriegebiet Mühlenerft jährlich 1.250.000 € Gewerbesteuer entrichtet.
Zur Fortführung der Planung ist über die weitere Vorgehensweise zu beraten. Sollte es zu einer
Änderung der Planung kommen, sind nach Planüberarbeitung und Anpassung der erforderlichen
Gutachten erneute Planungsschritte, bei Verlagerung der Planung ein komplett neues Verfahren
notwendig. Die Kosten hierfür sind im Haushalt zur Verfügung zu stellen. Eventuell ist eine
Kostenbeteiligung der Grundstückseigentümer denkbar.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Die Planung soll die Grundlage zur weiteren Stärkung Bedburgs als Arbeitsstandort schaffen. Dies führt
ebenfalls
zu
einer
Attraktivitätssteigerung
der
Stadt
als
Wohnstandort,
wodurch
die
Bevölkerungsentwicklung Bedburgs positiv beeinflusst werden kann.
Hier evtl. Abstimmungsergebnis aus vorherigen Fachausschüssen eintragen:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
* evtl. gesondertes Beiblatt beifügen
50181 Bedburg, den 13.11.2012
gesehen:
----------------------------------(Rainer Köster)
----------------------------------(Jürgen Schmeier)
----------------------------------(Gunnar Koerdt)
stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter
Bürgermeister
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