Daten
Kommune
Wesseling
Größe
37 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
172/2006
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
300
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“
hier: Beschluss über die Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes
(Sanierungssatzung)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
20.09.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
300
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 172/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Ursula Schneider
20.09.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Rat
Betreff:
Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“
hier: Beschluss über die Satzung zur förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes
(Sanierungssatzung)
Beschlussentwurf:
Der Rat beschließt die Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Wesseling Innenstadt/ Rheinufer“ in der vorliegenden Fassung gemäß § 142 (1) und (3) des Baugesetzbuches
(BauGB).
Der Rat beschließt, die Sanierung nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 142 (4) BauGB und
unter Ausschluss der Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB insgesamt durchzuführen.
Satzung der Stadt Wesseling vom ....
über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am ..............., auf Grund des § 142 (1) und (3) des
Baugesetzbuches (BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414),
zuletzt geändert durch Art. 21 des Gesetzes vom 21.06.2005 (BGBl. I S. 1818) m. W. v. 01.07.2005)
und des § 7 der Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NRW vom 14.07.1994 (GV NRW S.
666/ SGV NRW S. 2023) in der zur Zeit geltenden Fassung), folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes
In dem nachfolgend beschriebenen Gebiet liegen städtebauliche Missstände im Sinne des § 136
BauGB vor; dieses Gebiet soll durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen verbessert und umgestaltet werden.
Das Gebiet wird mit dieser Satzung förmlich als Sanierungsgebiet „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“
festgelegt.
TUIV 08/1998
Das Sanierungsgebiet „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“ wird begrenzt durch den Rhein, das ShellBetriebsgelände im Süden, den Rodderweg, die Luziastraße, den Kronenweg, das Betriebsgelände
Saint Gobain, die Birkenstraße, den Kreisverkehr Westring/ Poststraße, den Westring, die Kreuzung
Konrad- Adenauer- Straße/ Gartenstraße, die Gartenstraße, den Mühlenweg, die Römerstraße, die
Kölner Straße und das Degussa- Betriebsgelände im Norden.
Das Sanierungsgebiet „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“ ist in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan dargestellt; der Übersichtsplan ist Bestandteil dieser Satzung.
§ 2 Sanierungsverfahren
Die Sanierungsmaßnahme wird gemäß § 142 (4) BauGB im vereinfachten Verfahren, unter Ausschluss der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152- 156 a BauGB, durchgeführt.
Die Genehmigungspflicht nach § 144 BauGB für genehmigungspflichtige Vorhaben und Rechtsvorgänge wird insgesamt ausgeschlossen.
§ 3 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung wird gemäß § 143 (1) BauGB mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt der Stadt Wesseling rechtsverbindlich.
TUIV 08/1998
.....
....
...
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Die Stadt Wesseling plant die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Wesseling - Innenstadt/
Rheinufer“ und die Sanierung nach dem vereinfachten Verfahren, um ihre wesentlichen Sanierungsziele und Projekte, wie die nachhaltige Stärkung und Attraktivierung der Wesselinger Innenstadt und
des Rheinufers, und die dazu erforderliche Beseitigung der städtebaulichen Missstände in diesem
zentralen Stadtraum durch städtebauliche Sanierungsmaßnahmen koordiniert und zügig umzusetzen.
1.1 Vorbereitende Untersuchungen (§ 141 BauGB)
Entsprechend § 141 (2) BauGB wird von der formellen Durchführung umfassender vorbereitender
Untersuchungen für das Sanierungsgebiet „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“ abgesehen, da bereits
hinreichende Beurteilungsgrundlagen aus den seit 2001 eingeleiteten Planungsprozessen, Untersuchungen und städtebaulich- funktionalen Konzepten zur Entwicklung der Wesselinger Innenstadt vorliegen.
Hier sind insbesondere der „Städtebauliche Ideen- und Realisierungswettbewerb Innenstadt“ (2001),
die Weiterführung und schrittweise Konkretisierung der Wettbewerbsergebnisse im Rahmen eines
„Integrierten Handlungskonzeptes Wesseling- Innenstadt“ (ab 2002), das „Ideenkonzept Platzfolgen“
(2002/ 2003), die Erarbeitung der Projektvorschläge für die Regionale 2010 (ab 2003), das Einzelhandelskonzept Wesseling (2005/ 2006) und die „Städtebauliche Untersuchung zur
Entwicklungsperspektive Innenstadt“ (2006) zu nennen.
Die vorliegenden Beurteilungsgrundlagen sind auch im Hinblick darauf ausreichend, dass auf Grund
der Sanierungsziele die Schwerpunkte der städtebaulichen Sanierungmaßnahme „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“ im Wesentlichen auf der nachhaltigen Aufwertung und Gestaltung der öffentlichen
Stadträume der Innenstadt und des Rheinufers liegen.
1.2 Notwendigkeit der Sanierung/ Vorliegen städtebaulicher Missstände
Die Stadt Wesseling im Rhein- Erft- Kreis ist als bedeutender Standort der chemischen Industrie in
der Region bekannt; dieser wichtigen Funktion als Wirtschaftszentrum stehen jedoch Defizite und
Funktionsschwächen der Innenstadt und des Rheinufers gegenüber.
Der Rhein als identitätsstiftendes Element der gesamten Region stellt auch das Alleinstellungsmerkmal der Wesselinger Innenstadt dar. Wesseling kann jedoch das hervorragende stadträumliche Potenzial seiner unmittelbaren Rheinuferlage auf Grund der städtebaulich- funktionalen Defizite derzeit
nicht optimal ausnutzen.
Die Lage am Rhein ist aus der Innenstadt heraus kaum wahrnehmbar; es fehlen Sichtbeziehungen
und gut gestaltete Wegebeziehungen für Fußgänger und Radfahrer zwischen Innenstadt und Rhein.
Die Zugänge aus der Stadt an den Rhein sind derzeit noch nicht ausreichend entwickelt.
Zwar ist mit dem neugestalteten Platz am Rheinforum ein erster hochwertiger Baustein zur Öffnung
der Stadt zum Rhein realisiert worden, die Zugänge und Verbindungen aus der „Tiefe des Raumes“
sind bisher jedoch nicht stark genug akzentuiert und finden am Rheinufer meist keinen adäquaten
Abschluss.
Auf Grund fehlender räumlicher Verknüpfungen bzw. Verweise zwischen Innenstadt und Rheinufer
kann dieser Bereich seine Verbindungsfunktion nicht ausreichend erfüllen.
Nutzer des Rheinradweges werden an der Innenstadt vorbeigeführt, ohne diese wahrzunehmen; Besucher der Innenstadt können die Lagequalität des Rheinparks und des Rheinufers ebenfalls nur eingeschränkt erkennen und nutzen.
Das Rheinufer, insbesondere Rheinpark und Rheinpromenade, sind etwas „in die Jahre“ gekommen
und weisen gestalterische Defizite sowie ein insgesamt gering ausgeprägtes Identitätsprofil auf.
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Die Wesselinger Innenstadt kann auf Grund der städtebaulich- funktionalen Defizite ihre Funktion als
zentraler Einkaufs-, Dienstleistungs-, Wirtschafts- und Kulturstandort des Mittelzentrums Wesseling
derzeit nicht hinreichend erfüllen.
Hier sind zum einen städtebauliche Defizite wie die ebenfalls „in die Jahre“ gekommene Gestaltung
der öffentlichen Plätze und Straßen sowie die geringe Aufenthalts- und Verweilqualität des öffentlichen Raumes zu nennen (z.B. fehlende Strukturierung des öffentlichen Raumes, unzeitgemäße Gestaltung, Übermöblierung der Fußgängerzone).
Zum anderen liegen funktionale Defizite vor, die die Attraktivität und Versorgungsqualität der Innenstadt als Mittelzentrum beeinträchtigen.
Hier sind insbesondere die Zerschneidung der Fußgängerzone durch die Verkehrstrassen der Stadtbahnlinie S 16 und der L 300/ Konrad- Adenauer- Straße, die mangelhafte Verbindungsqualität der
etwa 80 m langen Fußgängerunterführung, das für ein Mittelzentrum unzureichende Einzelhandelsangebot sowie die in zentraler Innenstadtlage um den Bahnhof vorhandenen brachliegenden,
teilweise verwahrlosten Freiflächen zu nennen.
Insbesondere das Bahnhofsumfeld und die angrenzenden „Stadtbandflächen“ sind als „Eingang in die
Innenstadt“ und als Zugang zum Rhein von Bedeutung. Auf Grund der desolaten Situation prägt jedoch gerade der Bahnhofsbereich derzeit ein negatives Erscheinungsbild und Image der Innenstadt;
seine zentrale Funktion als „Eingang in die Innenstadt“, öffentlicher Platzraum und ÖPNV- Halte- und
Verknüpfungspunkt (Bus/ Stadtbahn) kann der Bahnhofsbereich derzeit nur mangelhaft erfüllen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der zentrale Bereich „ Wesselinger Innenstadt und Rheinufer“ städtebauliche Defizite und Funktionsschwächen aufweist, die dazu führen, dass dieser Bereich
in der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben beeinträchtigt ist.
In Anbetracht dieser Funktionsschwächen liegen in diesem Gebiet städtebauliche Missstände im Sinne des § 136 BauGB vor, deren koordinierte und zügige Behebung im öffentlichen Interesse liegt.
Die Stadt Wesseling beabsichtigt, das Gebiet förmlich als Sanierungsgebiet „Wesseling - Innenstadt/
Rheinufer“ festzulegen und die Sanierung nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 142 (4) BauGB
durchzuführen, um die vorliegenden städtebaulichen Missstände zu beheben.
Das Sanierungsgebiet „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“ wird begrenzt durch den Rhein, das ShellBetriebsgelände im Süden, den Rodderweg, die Luziastraße, den Kronenweg, das Betriebsgelände
Saint Gobain, die Birkenstraße, den Kreisverkehr Westring/ Poststraße, den Westring, die Kreuzung
Konrad- Adenauer- Straße/ Gartenstraße, die Gartenstraße, den Mühlenweg, die Römerstraße, die
Kölner Straße und das Degussa- Betriebsgelände im Norden.
Das Sanierungsgebiet „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“ ist in dem als Anlage beigefügten Übersichtsplan dargestellt; der Übersichtsplan wird Bestandteil der Sanierungssatzung.
Wie in Kapitel 1.1 dargestellt, liegen auf Grund der Sanierungsziele die Schwerpunkte der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“ im Wesentlichen auf der nachhaltigen Aufwertung und Gestaltung der öffentlichen Stadträume der Innenstadt und des Rheinufers.
In Anbetracht dessen ist das Ausmaß der sanierungsrechtlichen Betroffenheit privater und grundstücksbezogener Belange der Grundstücks- und Hauseigentümer innerhalb des Sanierungsgebietes
„Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“, soweit überhaupt feststellbar, als äußerst gering einzuschätzen.
Nach dem Stand der Planung sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen der vorhandenen privaten Bau-, Nutzungs- und Eigentumsstrukturen innerhalb des Sanierungsgebietes „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“ durch sanierungsrechtliche Planungen und Maßnahmen, soweit überhaupt, nur
in äußerst geringem Umfang zu erwarten; wie vorab dargestellt, werden sich die zur Behebung der
städtebaulichen Missstände geplanten Sanierungsmaßnahmen im Wesentlichen auf die öffentlichen
Stadträume der Innenstadt und des Rheinufers konzentrieren.
TUIV 08/1998
Zentrales Ziel der städtebaulichen Sanierung ist die nachhaltige Attraktivierung und Stärkung des
öffentlichen Stadtraumes der Innenstadt und des Rheinufers für alle Bürgerinnen und Bürger Wesselings; insofern ist im Wesentlichen eine sanierungsbedingte Betroffenheit der privaten Eigentümer,
Mieter und Pächter innerhalb des Sanierungsgebietes „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“ als Anlieger/ Anwohner und Nutzer/ Besucher der Innenstadt und des Rheinufers gegeben.
Im Sinne der bürgernahen Information und Beteiligung soll die Sanierung gemäß § 137 BauGB möglichst frühzeitig mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und sonstigen Beteiligten innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“ erörtert werden.
Die Durchführung dieser Erörterung obliegt nach § 7 (4) der Zuständigkeitsordnung der Stadt Wesseling dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz.
1.3 Sanierungsziele
Mit dem Projektvorschlag :innenstadtperspektive wesseling soll der zentrale Bereich „Wesselinger
Innenstadt und Rheinufer“ im Sinne einer Gesamtkonzeption nachhaltig entwickelt und aufgewertet
werden, damit er zukünftig die ihm obliegenden Aufgaben als zentraler Einkaufs-, Dienstleistungs-,
Wirtschafts- und Kulturstandort des Mittelzentrums Wesseling erfüllen kann.
Ziele der :innenstadtperspektive und der daraus abgeleiteten Sanierungsstrategie sind, die Potenziale
und Besonderheiten Wesselings konzeptionell und räumlich als stadt- und stadtbildprägende Elemente neu zu interpretieren und durch eine städtebaulich- räumliche Umsetzung nachhaltig zu stärken.
Durch einen integrierten, ressortübergreifenden Handlungsansatz der Stadtentwicklung sollen die
vorhandenen Defizite und Funktionsschwächen der Wesselinger Innenstadt und des Rheinufers behoben werden.
Als Leitziele für das Sanierungsgebiet „Innenstadt/ Rheinufer“ sind zu benennen:
-
Stadt an den Rhein
Der Rhein ist das Markenzeichen der Region und bildet das Fundament für ein neues Selbstverständnis der Stadt am Rhein. Die hohe Qualität und das stadträumliche Entwicklungspotenzial der
Flusslage sollen durch eine stärkere Ausrichtung der Stadt auf den Rhein für die künftige Stadtentwicklung genutzt werden.
Diese Zielsetzung soll durch die Einbindung in eine städtebaulich- räumliche Gesamtkonzeption
mit klarer Reorientierung der Stadt- und Freiraumstrukturen zum Rhein und die Umsetzung hochwertiger Gestaltungs- und Aufwertungsmaßnahmen für die öffentlichen Stadträume der Innenstadt und des Rheinufers erreicht werden.
-
Aufwertung und Stärkung der Innenstadt
Eng verknüpft mit der Ausrichtung auf den Rhein ist die Stärkung und Entwicklung der Innenstadt
zum zentralen Einkaufs-, Dienstleistungs-, Wirtschafts- und Kulturstandort des Mittelzentrums
Wesseling, mit einem Fokus auf der Fußgängerzone. Hierbei gehören, neben der umfassenden
funktionalen Stärkung der definierten Innenstadt als Einzelhandelszentrum, die gestalterische Aufwertung des öffentlichen Stadtraumes, die Überwindung trennender Verkehrsbarrieren und die
Aktivierung mindergenutzter Brach- und Restflächen im zentralen Bereich des Bahnhofs Wesseling zu den Hauptaufgaben der Sanierung.
-
Chemie(kompetenz)stadt
Als stadtbildprägendes Merkmal Wesselings soll die chemische Industrie nicht nur konzeptionell,
sondern auch stadträumlich besser integriert werden. Diese Zielsetzung soll durch Image- und
Markenbildung (Chemie als identitätsstiftender Teil der Stadt) und insbesondere durch die städtebauliche Integration der Chemie in die Innenstadt, die Inszenierung der Industriekulissen und
durch die Verbesserung der stadträumlichen Nahtstellen zwischen städtischer Siedlung und den
industriellen Werksgeländen erreicht werden.
Das :chemtech ist als wesentlicher städtebaulicher Entwicklungsimpuls und Ankerpunkt integraler
Bestandteil des Gesamtkonzeptes :innenstadtperspektive wesseling und der städtebaulichen Sanierung.
TUIV 08/1998
Aufbauend auf den vorgenannten Leitzielen sind als wesentliche Sanierungsziele für das Sanierungsgebiet „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“ zu benennen:
-
-
-
-
Aktivierung, Aufwertung und qualitätvolle Neugestaltung des Rheinufers in seinen verschiedenen
charakteristischen Abschnitten (Landschaft/ Park/ Stadt/ Wohnen/ Industrie am Fluss) sowie
Gestaltungs- und Nutzungsvorschäge für einzelne Schwerpunktbereiche am Rhein
Aufwertung und Gestaltung der Zugänge aus der Innenstadt zum Rheinufer als Ankerpunkte der
Qualifizierung der öffentlichen Stadt- und Landschaftsräume
Schaffung eines hochwertigen Identifikationspunktes und Entwicklungsimpulses in zentraler Lage
am Rheinufer mit dem geplanten :chemtech
Verknüpfung der Innenstadtbereiche miteinander und mit dem Rheinufer sowie Reduzierung der
trennenden Wirkung der Verkehrsbänder durch geeignete bauliche, verkehrstechnische und gestalterische Maßnahmen mit Schwerpunkt im Bereich des Bahnhofs/ der Fußgängerzone
Modellhafte Aktivierung und Aufwertung von Innenstadtflächen durch städtebauliche Impulsinterventionen wie das Konzept der Stadtplätze oder das :chemtech
Funktionale und gestalterische Integration der innerstädtischen Brachflächen und Umgestaltung
von innerstädtischen Verkehrsflächen (Bahnhofsbereich, Stadtband, Fußgängerzone)
Stärkung und Aufwertung der Innenstadt zum zentralen Einkaufs-, Dienstleistungs-, Wirtschaftsund Kulturstandort des Mittelzentrums Wesseling durch gestalterische und umsetzungsorientierte
Maßnahmen im öffentlichen Raum und definierten Impulsbereichen
Aufwertung der stadträumlichen Nahtstellen zwischen dem Siedlungsbereich und den direkt anschließenden Werksgeländen im Norden und Süden, insbesondere am Rheinufer
Städtebauliche Integration und Inszenierung der stadtbildprägenden Industriekulissen
Die zur Umsetzung der Sanierungsziele notwendigen städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen konzentrieren sich auf den Kernbereich der Innenstadt und des Rheinufers; die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“ wird deshalb auf dieses Gebiet begrenzt (vgl.
Kapitel 1.2 und Übersichtsplan).
Die Ableitung und Konkretisierung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen zur Erreichung der Sanierungsziele erfolgt u.a. mit der Durchführung von Wettbewerbsverfahren für das Rheinufer (städtebaulich- freiraumplanerischer Wettbewerb) und das :chemtech (Architekturwettbewerb) sowie durch vertiefende Untersuchungen zentraler Fragestellungen (z.B. Bahnhofsbereich, Machbarkeitsstudie für
das :chemtech).
Auf der Grundlage dieser Maßnahmenvorschläge werden Prioriäten und Schwerpunkte für die Realisierung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen festgelegt sowie eine erste Kostenschätzung
erstellt, die in die gemäß § 149 BauGB aufzustellende Kosten- und Finanzierungsübersicht zur Sanierung einfließen.
2. Lösung
Anwendung des vereinfachten Sanierungsverfahrens (§ 142 (4) BauGB)
Bei der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes durch eine Sanierungssatzung ist zu entscheiden, ob die Sanierung nach dem „klassischen Verfahren“ (Anwendung der besonderen
sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152- 156 a BauGB) oder nach dem „vereinfachten Verfahren“ gemäß
§ 142 (4) BauGB (Ausschluss der besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152- 156 a
BauGB) ist
Ebenso
durchgeführt
zu entscheiden,
werden
obsoll.
auf die sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalte des § 144
BauGB teilweise oder insgesamt verzichtet werden kann.
Die Stadt Wesseling beabsichtigt, die Sanierungsmaßnahme „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“
nach dem vereinfachten Verfahren gemäß § 142 (4) BauGB durchzuführen, da die Anwendungsvoraussetzungen des § 142 (4) BauGB erfüllt sind.
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Die Anwendung des vereinfachten Sanierungsverfahrens entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit.
In Anbetracht der in Wesseling vorliegenden Sach- und Rechtslage sind die besonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152- 156 a BauGB (u.a. Kaufpreisprüfung, Ausgleichs- und Entschädigungsbetragsrecht, Umlegungsrecht) für die Erreichung der Sanierungsziele und die Durchführung
der Sanierungsmaßnahmen nicht erforderlich; die zweckmäßige und zügige Durchführung der Sanierung wird durch den Verzicht auf die Vorschriften der §§ 152- 156 a BauGB voraussichtlich nicht erschwert.
Ebenso kann auf die sanierungsrechtlichen Genehmigungsvorbehalte des § 144 BauGB (genehmigungspflichtige Vorhaben/ Rechtsvorgänge) insgesamt verzichtet werden, da deren Anwendung in
Anbetracht der in Wesseling vorliegenden Sach- und Rechtslage für das Erreichen der Sanierungsziele innerhalb des Sanierungsgebietes „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“ nicht erforderlich ist.
Durch die Anwendung des vereinfachten Sanierungsverfahrens gemäß § 142 (4) BauGB und den
Ausschluss der Genehmigungsvorbehalte des § 144 BauGB entfallen alle diejenigen, im „klassischen
Sanierungsverfahren“ als Belastung und Einschränkung der Grundstückseigentümer angesehenen
Rechtsfolgen der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes.
Hervorzuheben ist, dass durch diese Form der Verfahrensdurchführung insbesondere die aufwändige
Ermittlung und Erhebung von Ausgleichsbeträgen für jedes Grundstück, die Eintragung eines Sanierungsvermerks für jedes Grundstück in das Grundbuch sowie die Genehmigungspflicht für alle baulichen und grundstücksrechtlichen Veränderungen innerhalb des Sanierungsgebietes entfallen.
In Anbetracht der in Wesseling vorliegenden Situation der vorhandenen Bebauung sowie der bestehenden und unberührt bleibenden Nutzungsverhältnisse sind keine relevanten sanierungsbedingten
Bodenwertveränderungen innerhalb des Sanierungsgebietes „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“ zu
erwarten.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass aus vorgenannten Gründen die Durchführung der Sanierungsmaßnahme „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“ im vereinfachten Verfahren gemäß § 142 (4)
BauGB, mit Ausschluss der Genehmigungsvorbehalte des § 144 BauGB insgesamt, zur Erreichung
der Sanierungsziele als zweckmäßig und sachgerecht zu bewerten ist.
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
4.1 Sanierungskosten/ Finanzierung
Die finanziellen Auswirkungen der Sanierungsmaßnahme „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“ werden
anhand einer Kosten- und Finanzierungsübersicht gemäß § 149 BauGB dargestellt.
Die Kosten- und Finanzierungsübersicht ist durch die Stadt Wesseling nach dem Stand der Planung
aufzustellen; die Übersicht ist mit der Bezirksregierung Köln abzustimmen und dieser, als höhere Verwaltungsbehörde/ Bewilligungsbehörde für die Städtebauförderung, vorzulegen.
Nach derzeitigem Stand der Planung wird eine erste Kosten- und Finanzierungsübersicht erarbeitet,
die kontinuierlich entsprechend dem Planungsstand fortgeschrieben werden soll. Zu diesem Zweck
werden die vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen durch Wettbewerbsverfahren und Machbarkeitsstudien im Hinblick auf ihren Finanzierungsbedarf und die erforderlichen Planungs-/ Realisierungsschritte weiter untersucht und schrittweise konkretisiert.
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Die Stadt Wesseling hat sich mit dem Projektvorschlag :innenstadtperspektive wesseling als Regionale 2010- Projekt beworben.
Der Projektvorschlag :innenstadtperspektive ist im Arbeitsbereich :stadt der Regionale 2010 mit dem
Projektstatus B gelistet; vorgesehen ist, die :innenstadtperspektive als städtebauliches Schwerpunktprojekt des Rhein- Erft- Kreises im Sinne eines modellhaften Gesamtkonzeptes für die Wesselinger
Innenstadt zu entwickeln.
Der Projektansatz :chemtech ist Teil des Projektvorschlages :gärten der technik (Projektstatus B) und
integraler Bestandteil der :innenstadtperspektive wesseling.
Der Projektvorschlag :innenstadtperspektive wesseling soll durch die vorgenannten Wettbewerbsverfahren und Machbarkeitsuntersuchungen weitergeführt werden; Ziel ist die Qualifizierung als Regionale 2010- Projekt mit dem Projektstatus A spätestens im Frühjahr 2007.
Die Stadt Wesseling hat einen Antrag auf Bewilligung von Städtebaufördermitteln für das Jahr 2006 in
Höhe von 150.000 € für den Projektvorschlag :innenstadtperspektive eingereicht. Nach derzeitigem
Sachstand ist eine Zuwendung in Höhe von 120.000 € zu erwarten; die notwendigen Eigenmittel sind
in den Haushalt 2006 eingestellt (Haushaltsstelle 1.610.6210 - Regionale 2010 Projektqualifizierung).
Die Stadt Wesseling beabsichtigt, auch für die Jahre 2007- 2010 Anträge auf Bewilligung von Städtebaufördermitteln für den Projektvorschlag :innenstadtperspektive wesseling einzureichen.
Da es sich bei der Städtebauförderung um eine Aufgabe von großer wirtschaftlicher, sozialer und
kultureller Bedeutung handelt, beteiligt sich der Bund an dieser Aufgabe und stellt den Ländern unter
bestimmten rechtlichen Voraussetzungen zusätzliche Finanzhilfen zur Förderung von städtebaulichen
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen nach dem Baugesetzbuch zur Verfügung (besonderes
Städtebaurecht gemäß Kapitel 2, §§ 136 ff BauGB).
Mit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“ nach dem
besonderen Städtebaurecht (§§ 136 ff BauGB) werden die rechtlichen Voraussetzungen zur Optimierung der Fördermöglichkeiten des Projektvorschlages :innenstadtperspektive wesseling aus Mitteln
der Städtebauförderung (Bundes-/ Landesmittel) geschaffen.
4.2 Auswirkungen auf die Eigentumssituation im Sanierungsgebiet
Durch die Anwendung des vereinfachten Sanierungsverfahrens gemäß § 142 (4) BauGB und den
Ausschluss der Genehmigungsvorbehalte des § 144 BauGB entfallen alle diejenigen, im „klassischen
Sanierungsverfahren“ als Belastung und Einschränkung der Grundstückseigentümer angesehenen
Rechtsfolgen der förmlichen Festlegung eines Sanierungsgebietes (vgl. Kapitel 2).
Hervorzuheben ist, dass im vereinfachten Sanierungsverfahren die von den Grundstückseigentümern
als restriktiv und finanziell nachteilig empfundenen Regelungen des Umlegungsrechts, des Ausgleichs- und Entschädigungsbetragsrechts (Ermittlung der sanierungsbedingten Bodenwertveränderungen/ Erhebung von Ausgleichsbeträgen für jedes Grundstück) und der Kaufpreisprüfung (bei
Grunderwerb/ -verkauf) innerhalb des Sanierungsgebietes „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“ entfallen.
In Anbetracht der in Wesseling vorliegenden Situation der vorhandenen Bebauung sowie der bestehenden und unberührt bleibenden Nutzungsverhältnisse sind keine relevanten sanierungsbedingten
Bodenwertveränderungen innerhalb des Sanierungsgebietes „Wesseling- Innenstadt/ Rheinufer“ zu
erwarten.
Wie in Kapitel 1.1 dargestellt, liegen auf Grund der Sanierungsziele die Schwerpunkte der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“ im Wesentlichen auf der nachhaltigen Aufwertung und Gestaltung der öffentlichen Stadträume der Innenstadt und des Rheinufers.
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In Anbetracht dessen ist das Ausmaß der sanierungsrechtlichen Betroffenheit privater und grundstücksbezogener Belange der Grundstücks- und Hauseigentümer innerhalb des Sanierungsgebietes
„Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“, soweit überhaupt feststellbar, als äußerst gering einzuschätzen.
Zentrales Ziel der städtebaulichen Sanierung ist die nachhaltige Attraktivierung und Stärkung des
öffentlichen Stadtraumes der Innenstadt und des Rheinufers für alle Bürgerinnen und Bürger Wesselings; insofern ist im Wesentlichen eine sanierungsbedingte Betroffenheit der privaten Eigentümer,
Mieter und Pächter innerhalb des Sanierungsgebietes „Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“ als Anlieger/ Anwohner und Nutzer/ Besucher der Innenstadt und des Rheinufers gegeben.
Vor diesem Hintergrund wird im Zuge der weiteren Planung zu prüfen sein, inwiefern Regelungen des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) im Rahmen der Sanierungsmaßnahme „Wesseling - Innenstadt/
Rheinufer“ nach dem vereinfachten Verfahren im jeweiligen Einzelfall Anwendung finden.
Wie bereits in Kapitel 1.2 dargestellt, soll im Sinne der bürgernahen Information und Beteiligung die
Sanierung gemäß § 137 BauGB möglichst frühzeitig mit den Eigentümern, Mietern, Pächtern und
sonstigen Beteiligten innerhalb des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Wesseling - Innenstadt/
Rheinufer“ erörtert werden.
Anlage:
Übersichtsplan zur Darstellung der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes
“Wesseling - Innenstadt/ Rheinufer“ - der Übersichtsplan ist Bestandteil der Satzung
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