Daten
Kommune
Bedburg
Größe
47 kB
Datum
27.11.2012
Erstellt
21.11.12, 17:15
Aktualisiert
21.11.12, 17:15
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Drucksache: WP8211/2012 1. Ergänzung
Fachbereich I - Personal, Organisation
und Finanzen
Sitzungsteil
Az.:
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Haupt- und Finanzausschuss
30.10.2012
Haupt- und Finanzausschuss
27.11.2012
Abstimmungsergebnis:
Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Betreff:
Herstellung des Benehmens nach § 55 Abs. 1 KrO NRW zur Festsetzung der Kreisumlage
für das Haushaltsjahr 2013
Beschlussvorschlag:
Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis.
Gleichzeitig beschließt er, im Zuge der Herstellung des Benehmens hinsichtlich der
Festsetzung des Kreisumlagesatzes gemäß § 55 KrO dem Rhein-Erft-Kreis aufzufordern
1. dem Kreistag die Gründe für die abweichenden Quoten des Rhein-Erft-Kreises
gegenüber den von der Gemeindeprüfungsanstalt ermittelten Vergleichswerten
mitzuteilen und ggf. die erforderlichen Schritte (z.B. Organisations- und
Geschäftsprozessuntersuchungen) schnellstens einzuleiten,
2. die aufgrund des NKF-Weiterentwicklungsgesetzes gebotenen Möglichkeiten zur
Entlastung des Ergebnishaushaltes und damit zur Entlastung der kreisangehörigen
Kommunen konkret zu prüfen und dem Kreistag zur Entscheidung vorzulegen,
3. die Ausgleichsrücklage vollständig einzusetzen,
4. die Kreisumlage und damit den Umlagesatz maximal in der Höhe festzusetzen,
dass mit den erzielten Erträgen/Einzahlungen der Saldo aus der laufenden
Verwaltungstätigkeit im Finanzplan nur insoweit einen Überschuss ausweist, dass
damit die laufenden Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit gedeckt werden
können
5. Neuinvestitionen so auf die Planjahre zu verteilen, dass ein Kreditbedarf möglichst
vermieden wird und
6. mit den Vertretern der kreisangehörigen Kommunen einvernehmlich die Art und
Weise des Anhörungsverfahren nach § 55 Abs. 2 KrO festzulegen.
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Sitzungsvorlage
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Darüber hinaus unterstützt der Haupt- und Finanzausschuss die seitens der
Stadtkämmerer im Rhein-Erft-Kreis für die Bürgermeisterkonferenz vorbereitete
gemeinsame Stellungnahme der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Rhein-ErftKreis.
Beschlussvorlage WP8-211/2012 1. Ergänzung
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Begründung:
Der Haupt- und Finanzausschuss beauftragte in der Sitzung am 30.10.2012 den Bürgermeister,
den Rhein-Erft-Kreis aufzufordern, weitere Unterlagen bereitzustellen, um der Stadt Bedburg eine
qualifizierte Stellungnahme zum Kreisumlagesatz für das Haushaltsjahr 2013 zu ermöglichen.
Dies erfolgte mit Schreiben vom 08.11.2012 (s. Anlage). Daraufhin antwortete der Rhein-Erft-Kreis
mit Schreiben vom 15.11.2012 (s. Anlage).
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Rhein-Erft-Kreis keine weiteren Unterlagen bzw.
Informationen bereitstellen wird. Dadurch wird die Abgabe einer qualifizierten Stellungnahme
seitens der Stadt Bedburg unnötig erschwert und kaum möglich.
Wie in der Sitzungsvorlage WP8-211/2012 erwähnt, wurde der Städte- und Gemeindebund um
eine Stellungnahme gebeten. Diese ist zwischenzeitlich per Mail eingegangen. Sie lautet wie folgt:
In der Praxis gibt es vielerorts Anlaufschwierigkeiten mit dem neuen Verfahren zur
Herstellung des Benehmens nach § 55 KrO n. F. So wird uns aus einigen Kreisen in der Tat
gemeldet, dass die vom Kreis zur Verfügung gestellten Unterlagen eine materielle
Auseinandersetzung mit der geplanten Umlagehöhe nicht zulassen. Wir haben dies auch in
einem Gespräch mit der Kommunalabteilung des Ministeriums für Inneres und
Kommunales erörtert. Man will derzeit aber davon absehen, das Verfahren weiter formal zu
konkretisieren. Vielmehr soll die kommunale Praxis das Verfahren jetzt zunächst einmal
„mit Leben füllen“.
Dabei muss berücksichtigt werden, dass die möglichst frühzeitige Einbeziehung der
kreisangehörigen Kommunen den Vorteil hat, dass man noch die reelle Chance hat, auf die
Erstellung des Haushaltsplanentwurfs Einfluss nehmen zu können. Die Erfahrung aus der
Vergangenheit hat gezeigt, dass ein einmal aufgestellter Haushaltsplanentwurf auch mit
den Einwendungen der kreisangehörigen Kommunen keine Änderungen mehr erfahren hat.
Der Preis für die möglichst frühzeitige Einbeziehung ist allerdings, dass ein Entwurf eines
Haushaltsplans noch nicht vorliegt und die kreisangehörigen Kommunen lediglich
Eckpunkte für das Benehmensverfahren zur Verfügung gestellt bekommen.
Die Qualität dieser Eckpunkte muss allerdings eine materielle Auseinandersetzung mit den
Planungen des Kreises möglich machen.
Zu dem Entwurf der Haushaltssatzung ist den Gemeinden auf Wunsch dann noch einmal
Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Insofern handelt es sich u. E. um ein gestuftes
Verfahren. Schließlich gibt es dann noch einmal das Genehmigungsverfahren seitens der
Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Festsetzung der Kreisumlage. Auch hierzu werden die
kreisangehörigen Kommunen noch einmal gehört. Insofern gibt es
Beteiligungsmöglichkeiten in verschiedenen Verfahrensschritten, die insgesamt eine
profunde Diskussion der Kalkulation der Kreisumlage möglich machen sollte.
Ob das neue Verfahren zu einer wirksamen Einbindung der Umlagehaushalte in die
Haushaltskonsolidierungsbemühungen führt, bleibt freilich abzuwarten.
Zur Klarstellung ist nachstehend der Text des § 55 KrO nochmals abgedruckt:
Beschlussvorlage WP8-211/2012 1. Ergänzung
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(1) Die Festsetzung der Kreisumlage erfolgt im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden.
Das Benehmen ist sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung
einzuleiten.
(2) Stellungnahmen der kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Benehmensherstellung
werden dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen
zur Kenntnis gegeben. Den Gemeinden ist auf Wunsch Gelegenheit zur Anhörung zu geben.
Über Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis
teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit.
Am 16.11.2012 referierte ein Mitarbeiter des Innenministeriums auf einer Veranstaltung in Soest
u.a. zum Umlagegenehmigungsgesetz. Dieser bestätigte prinzipiell die vom Städte- und
Gemeindebund vertretene Meinung. Darüber hinaus führte er aus, dass das neue Verfahren nur
dann bessere Chancen auf gemeinsam getragene Lösungen bietet, wenn beide Seiten sich
konstruktiv einbringen.
Wie oben bereits erwähnt ist das Beteiligungsverfahren dreistufig:
1. Möglichkeit der Stellungnahme vor Aufstellung des Entwurfs des Kreishaushaltes
2. Anhörungsrecht vor Beschlussfassung durch den Kreistag
3. Möglichkeit der Stellungnahme zum beschlossenen Kreishaushalt vor Erteilung der
Genehmigung des Umlagesatzes gegenüber der Bezirksregierung.
Die Art und Form des Beteiligungsrechtes ist lt. Auskunft des Vertreters des Innenministeriums aus
dem Gesetzestext nicht klar ablesbar. Dies sollte seiner Ansicht nach zwischen den
kreisangehörigen Kommunen und dem jeweiligen Kreis festgelegt werden. Er führte aus, dass dies
sowohl eine Anhörung im Kreistag, eine schriftliche Stellungnahme als auch ein mündlicher
Erörterungstermin der jeweiligen Verwaltungen sein kann.
Die Bürgermeisterkonferenz beschäftigt sich am 07.12.2012 mit dem Thema der Herstellung des
Benehmens nach § 55 KrO. Gegenstand der Beratungen sollte auch die Art und Weise der
Durchführung der Anhörung sein.
Im Vorfeld der Bürgermeisterkonferenz haben in deren Auftrag die Stadtkämmerer der
kreisangehörigen Kommunen eine gemeinsame Stellungnahme erarbeitet, die als Anlage dieser
Sitzungsvorlage beigefügt ist. Wiedergegeben ist in dieser Stellungnahme jener Text, der von allen
Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bereits mitgetragen wird. Hinsichtlich einzelnen
ergänzender Vorschläge konnte noch kein absolutes Einvernehmen erzielt werden.
Stellungnahme zur Herstellung des Benehmens gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 KrO hinsichtlich
der Höhe des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 2013
Beschlussvorlage WP8-211/2012 1. Ergänzung
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1) Vergleich des Kreishaushaltes mit Werten der Gemeindprüfungsanstalt
Die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) hat auf ihrer Homepage u.a. Kennzahlen aus den von ihr
durchgeführten Prüfungen von Kreishaushalten veröffentlicht. Diese sind im Vergleich zu den von
der Verwaltung ermittelten Kennzahlen des Rhein-Erft-Kreises nachstehend dargestellt.
Interkommunaler Vergleich
der GPA (2010/2011)
Minimum
Maximum
38,30
72,70
Zuwendungsquote
1,20
Personalintensität
Sach- und
Dienstleistungsintensität
Transferaufwandsquote
Allgemeine Umlagequote
Mittelwert
Rhein-Erft-Kreis lt.
Haushaltsplan 2012
2010
2011
2012
2013
55,20
57,82
59,48
63,14
63,08
86,20
18,20
14,60
14,87
11,79
10,81
8,80
18,40
14,00
14,32
15,21
14,85
14,46
2,90
15,70
9,30
11,41
12,72
11,69
11,63
43,40
77,20
58,90
45,94
40,84
43,59
43,77
Die o.g. Vergleichszahlen zeigen, dass die allgemeine Umlagequote des Rhein-Erft-Kreises
(Mittelwert: 60,88%) deutlich über dem Mittelwert liegt. Dagegen ist die Zuwendungsquote des
Rhein-Erft-Kreises mit einem Mittelwert von 13,02% unter dem von der GPA ausgewiesenen
Mittelwert. Ursache hierfür könnten entweder zu niedrige Zuweisungen des Landes
(Schlüsselzuweisungen, spezielle Zuweisungen) und/oder aber im Vergleich mit anderen Kreisen
zu geringe Erträge aus der Auflösung von Sonderposten sein.
Die Personalintensität liegt oberhalb des Mittelwertes der GPA. Ebenso ist dies bei der Sach- und
Dienstleistungsintensität der Fall. Der Rhein-Erft-Kreis sollte aufgefordert werden, sowohl die
Personalkosten zu senken als auch die Sach- und Dienstleistungen einer kritischen Prüfung zu
unterziehen.
Bei der Transferaufwandsquote liegt der Rhein-Erft-Kreis nur knapp über dem von der GPA
ermittelten Bestwert. Grundsätzlich ist dies erfreulich. Teilweise könnte dies auch mit der oben
beschriebenen
relativ
niedrigen
Zuwendungsquote
zusammenhängen.
Da
die
Transferaufwendungen allerdings den mit Abstand größten Posten im Kreishaushalt darstellen
muss die Frage erlaubt sein, warum dann die allgemeine Umlagequote trotzdem so hoch ist.
Aufgrund des vorstehenden Vergleiches können sicherlich keine konkreten Rückschlüsse auf die
Wirtschaftlichkeit des Handelns durch den Rhein-Erft-Kreis getroffen werden. Die
Quotenvergleiche können nur Indizien darstellen, die zumindest im Rahmen des bestehenden
Rücksichtnahmegebotes
durch
den
Rhein-Erft-Kreis
durch
Organisationsbzw.
Geschäftsprozeßuntersuchungen überprüft und ggf. optimiert werden müssen.
2) Möglichkeiten des NKF-Weiterentwicklungsgesetzes
Am 18.09. wurde im Rahmen eines Artikelgesetzes u.a. das NKF-Weiterentwicklungsgesetz
(Änderung
verschiedener
Vorschriften
der
Gemeindeordnung
und
der
Gemeindehaushaltsverordnung) durch den Landtag verabschiedet. Dieses ist zwingend ab dem
Haushaltsjahr 2013 und freiwillig schon für das Jahr 2012 (auch für Kreise) anzuwenden.
Die geänderten Bestimmungen ermöglichen z.B. folgendes:
Dynamisierung der Ausgleichsrücklage
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Jahresüberschüsse können dabei der Ausgleichsrücklage zugeführt werden, solange die
Ausgleichsrücklage ein Drittel des Eigenkapitals nicht überschreitet.
Darüber hinaus kann lt. Art. 8 §§ 1-3 NKGWG diese Zuführung von Jahresüberschüssen
auch für Vorjahre noch nachgeholt werden.
Die Ausgleichsrücklage des Rhein-Erft-Kreises müsste lt. den der Verwaltung
vorliegenden Unterlagen und der Nachholung der positiven Ergebnisse 2009 und 2010
am 31.12.2010 rd. 49,9 Mio. € betragen haben. Der Haushaltsplan 2011 wies einen
Fehlbedarf in Höhe von 22,3 Mio. € aus, der Haushaltsplan 2012 wies ein Defizit von 11,8
Mio. € aus. Sollte sich die positive Tendenz der Jahresabschlüsse auch für die Jahre 2011
und 2012 fortsetzen, könnte noch eine spürbare Kreisumlage senkende Wirkung durch
Einsatz der Ausgleichsrücklage in den kommenden Jahren erfolgen.
Rechnungsabgrenzung bei der Umstufung von Straßen
Eine
Umstufung
einer
Kreiszu
einer
Landstraße
ist
zukünftig
als
Rechnungsabgrenzungsposten zu bilanzieren und über die verbleibende Nutzungsdauer
„abzuschreiben“. Sofern solche Vorgänge in 2012 anstanden bzw. in den kommenden
Haushaltsjahren anstehen, sollte dies durch den Rhein-Erft-Kreis bereits in 2012 erfolgen.
Möglichkeit der direkten Verrechnung mit der allgemeinen Rücklage
Der Rhein-Erft-Kreis sollte dem Kreistag eine Auflistung der Vermögensgegenstände
vorlegen, die nicht mehr zur Aufgabenerfüllung des Kreises benötigt werden. Diese wären
dann gemäß § 43 Abs. 3 GemHVO abzuwerten und die entstehenden Verluste mit der
allgemeinen
Rücklage
zu
verrechnen.
Die
somit
entfallenden
Abschreibungsaufwendungen führen zu einer Verbesserung des Kreishaushaltes und
damit zur Entlastung der kreisangehörigen Kommunen. Darüber hinaus ist zu prüfen,
inwieweit diese nicht mehr benötigten Vermögensgegenstände veräußerbar sind, um eine
Stärkung der allgemeinen Rücklage beizutragen und die Liquidität zu verbessern.
3) Festsetzung der Kreisumlage unter Berücksichtigung des Finanzplans
(Mittelzu-/Mittelabfluss)
Die Kreisumlage und damit der Umlagesatz sollten maximal in der Höhe festgesetzt
werden, dass mit den erzielten Erträgen/Einzahlungen der Saldo aus der laufenden
Verwaltungstätigkeit im Finanzplan nur insoweit einen Überschuss ausweist, dass damit
die laufenden Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit gedeckt werden können.
Die bisherige Praxis des Rhein-Erft-Kreises zeigt, dass mit den Überschüssen aus der
laufenden Verwaltungstätigkeit im Finanzplan die fehlenden Mittel für Neuinvestitionen
gedeckt werden. Hierdurch finanzieren die Kommunen die Investitionen des Kreises über
die Kreisumlage. Gleichzeitig werden die kreisangehörigen Städte aber über die
entstehenden Abschreibungen ein zweites Mal belastet.
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Der Rhein-Erft-Kreis sollte versuchen, die notwendigen Investitionen so einzuplanen, dass
diese durch Zuweisungen oder sonstige investive Einzahlungen gedeckt werden können.
Im Übrigen ist es, insbesondere aufgrund der derzeit günstigen Kapitalmarktlage auch für
den Rhein-Erft-Kreis zumutbar, für notwendige Investitionen, in Maßen Kredite
aufzunehmen.
4) Alternativer Finanzierungsvorschlag für Kreisinvestitionen
Alternativ könnte nachgedacht werden, ob die Finanzierung der Investitionen des Kreises
eventuell über Investitionszuweisungen der Städte erfolgen könnte. Der Kreis bliebe
schuldenfrei, die Investitionen wären im Kreishaushalt ergebnisneutral (die Erträge aus der
Auflösung von Sonderposten würden die laufenden Abschreibungen decken) und die
kreisangehörigen Städte könnten die Finanzierungsform frei wählen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
X
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
Bedburg, den 20.11.2012
----------------------------------Eßer
----------------------------------Baum
----------------------------------gez. Koerdt
Fachbereichsleiter
Stadtkämmerer
Bürgermeister
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