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Beschlussvorlage (Herstellung des Benehmens nach § 55 Abs. 1 KrO NRW zur Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
47 kB
Datum
27.11.2012
Erstellt
21.11.12, 17:15
Aktualisiert
21.11.12, 17:15

Inhalt der Datei

Zu TOP:__________ Drucksache: WP8211/2012 1. Ergänzung Fachbereich I - Personal, Organisation und Finanzen Sitzungsteil Az.: öffentlich Beratungsfolge: Sitzungstermin: Haupt- und Finanzausschuss 30.10.2012 Haupt- und Finanzausschuss 27.11.2012 Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en) Betreff: Herstellung des Benehmens nach § 55 Abs. 1 KrO NRW zur Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2013 Beschlussvorschlag: Der Haupt- und Finanzausschuss nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis. Gleichzeitig beschließt er, im Zuge der Herstellung des Benehmens hinsichtlich der Festsetzung des Kreisumlagesatzes gemäß § 55 KrO dem Rhein-Erft-Kreis aufzufordern 1. dem Kreistag die Gründe für die abweichenden Quoten des Rhein-Erft-Kreises gegenüber den von der Gemeindeprüfungsanstalt ermittelten Vergleichswerten mitzuteilen und ggf. die erforderlichen Schritte (z.B. Organisations- und Geschäftsprozessuntersuchungen) schnellstens einzuleiten, 2. die aufgrund des NKF-Weiterentwicklungsgesetzes gebotenen Möglichkeiten zur Entlastung des Ergebnishaushaltes und damit zur Entlastung der kreisangehörigen Kommunen konkret zu prüfen und dem Kreistag zur Entscheidung vorzulegen, 3. die Ausgleichsrücklage vollständig einzusetzen, 4. die Kreisumlage und damit den Umlagesatz maximal in der Höhe festzusetzen, dass mit den erzielten Erträgen/Einzahlungen der Saldo aus der laufenden Verwaltungstätigkeit im Finanzplan nur insoweit einen Überschuss ausweist, dass damit die laufenden Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit gedeckt werden können 5. Neuinvestitionen so auf die Planjahre zu verteilen, dass ein Kreditbedarf möglichst vermieden wird und 6. mit den Vertretern der kreisangehörigen Kommunen einvernehmlich die Art und Weise des Anhörungsverfahren nach § 55 Abs. 2 KrO festzulegen. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Darüber hinaus unterstützt der Haupt- und Finanzausschuss die seitens der Stadtkämmerer im Rhein-Erft-Kreis für die Bürgermeisterkonferenz vorbereitete gemeinsame Stellungnahme der Bürgermeisterinnen und Bürgermeister im Rhein-ErftKreis. Beschlussvorlage WP8-211/2012 1. Ergänzung Seite 2 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Begründung: Der Haupt- und Finanzausschuss beauftragte in der Sitzung am 30.10.2012 den Bürgermeister, den Rhein-Erft-Kreis aufzufordern, weitere Unterlagen bereitzustellen, um der Stadt Bedburg eine qualifizierte Stellungnahme zum Kreisumlagesatz für das Haushaltsjahr 2013 zu ermöglichen. Dies erfolgte mit Schreiben vom 08.11.2012 (s. Anlage). Daraufhin antwortete der Rhein-Erft-Kreis mit Schreiben vom 15.11.2012 (s. Anlage). Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass der Rhein-Erft-Kreis keine weiteren Unterlagen bzw. Informationen bereitstellen wird. Dadurch wird die Abgabe einer qualifizierten Stellungnahme seitens der Stadt Bedburg unnötig erschwert und kaum möglich. Wie in der Sitzungsvorlage WP8-211/2012 erwähnt, wurde der Städte- und Gemeindebund um eine Stellungnahme gebeten. Diese ist zwischenzeitlich per Mail eingegangen. Sie lautet wie folgt: In der Praxis gibt es vielerorts Anlaufschwierigkeiten mit dem neuen Verfahren zur Herstellung des Benehmens nach § 55 KrO n. F. So wird uns aus einigen Kreisen in der Tat gemeldet, dass die vom Kreis zur Verfügung gestellten Unterlagen eine materielle Auseinandersetzung mit der geplanten Umlagehöhe nicht zulassen. Wir haben dies auch in einem Gespräch mit der Kommunalabteilung des Ministeriums für Inneres und Kommunales erörtert. Man will derzeit aber davon absehen, das Verfahren weiter formal zu konkretisieren. Vielmehr soll die kommunale Praxis das Verfahren jetzt zunächst einmal „mit Leben füllen“. Dabei muss berücksichtigt werden, dass die möglichst frühzeitige Einbeziehung der kreisangehörigen Kommunen den Vorteil hat, dass man noch die reelle Chance hat, auf die Erstellung des Haushaltsplanentwurfs Einfluss nehmen zu können. Die Erfahrung aus der Vergangenheit hat gezeigt, dass ein einmal aufgestellter Haushaltsplanentwurf auch mit den Einwendungen der kreisangehörigen Kommunen keine Änderungen mehr erfahren hat. Der Preis für die möglichst frühzeitige Einbeziehung ist allerdings, dass ein Entwurf eines Haushaltsplans noch nicht vorliegt und die kreisangehörigen Kommunen lediglich Eckpunkte für das Benehmensverfahren zur Verfügung gestellt bekommen. Die Qualität dieser Eckpunkte muss allerdings eine materielle Auseinandersetzung mit den Planungen des Kreises möglich machen. Zu dem Entwurf der Haushaltssatzung ist den Gemeinden auf Wunsch dann noch einmal Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Insofern handelt es sich u. E. um ein gestuftes Verfahren. Schließlich gibt es dann noch einmal das Genehmigungsverfahren seitens der Aufsichtsbehörden hinsichtlich der Festsetzung der Kreisumlage. Auch hierzu werden die kreisangehörigen Kommunen noch einmal gehört. Insofern gibt es Beteiligungsmöglichkeiten in verschiedenen Verfahrensschritten, die insgesamt eine profunde Diskussion der Kalkulation der Kreisumlage möglich machen sollte. Ob das neue Verfahren zu einer wirksamen Einbindung der Umlagehaushalte in die Haushaltskonsolidierungsbemühungen führt, bleibt freilich abzuwarten. Zur Klarstellung ist nachstehend der Text des § 55 KrO nochmals abgedruckt: Beschlussvorlage WP8-211/2012 1. Ergänzung Seite 3 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 (1) Die Festsetzung der Kreisumlage erfolgt im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden. Das Benehmen ist sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten. (2) Stellungnahmen der kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Benehmensherstellung werden dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben. Den Gemeinden ist auf Wunsch Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit. Am 16.11.2012 referierte ein Mitarbeiter des Innenministeriums auf einer Veranstaltung in Soest u.a. zum Umlagegenehmigungsgesetz. Dieser bestätigte prinzipiell die vom Städte- und Gemeindebund vertretene Meinung. Darüber hinaus führte er aus, dass das neue Verfahren nur dann bessere Chancen auf gemeinsam getragene Lösungen bietet, wenn beide Seiten sich konstruktiv einbringen. Wie oben bereits erwähnt ist das Beteiligungsverfahren dreistufig: 1. Möglichkeit der Stellungnahme vor Aufstellung des Entwurfs des Kreishaushaltes 2. Anhörungsrecht vor Beschlussfassung durch den Kreistag 3. Möglichkeit der Stellungnahme zum beschlossenen Kreishaushalt vor Erteilung der Genehmigung des Umlagesatzes gegenüber der Bezirksregierung. Die Art und Form des Beteiligungsrechtes ist lt. Auskunft des Vertreters des Innenministeriums aus dem Gesetzestext nicht klar ablesbar. Dies sollte seiner Ansicht nach zwischen den kreisangehörigen Kommunen und dem jeweiligen Kreis festgelegt werden. Er führte aus, dass dies sowohl eine Anhörung im Kreistag, eine schriftliche Stellungnahme als auch ein mündlicher Erörterungstermin der jeweiligen Verwaltungen sein kann. Die Bürgermeisterkonferenz beschäftigt sich am 07.12.2012 mit dem Thema der Herstellung des Benehmens nach § 55 KrO. Gegenstand der Beratungen sollte auch die Art und Weise der Durchführung der Anhörung sein. Im Vorfeld der Bürgermeisterkonferenz haben in deren Auftrag die Stadtkämmerer der kreisangehörigen Kommunen eine gemeinsame Stellungnahme erarbeitet, die als Anlage dieser Sitzungsvorlage beigefügt ist. Wiedergegeben ist in dieser Stellungnahme jener Text, der von allen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister bereits mitgetragen wird. Hinsichtlich einzelnen ergänzender Vorschläge konnte noch kein absolutes Einvernehmen erzielt werden. Stellungnahme zur Herstellung des Benehmens gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 KrO hinsichtlich der Höhe des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 2013 Beschlussvorlage WP8-211/2012 1. Ergänzung Seite 4 STADT BEDBURG Seite: 5 Sitzungsvorlage 1) Vergleich des Kreishaushaltes mit Werten der Gemeindprüfungsanstalt Die Gemeindeprüfungsanstalt (GPA) hat auf ihrer Homepage u.a. Kennzahlen aus den von ihr durchgeführten Prüfungen von Kreishaushalten veröffentlicht. Diese sind im Vergleich zu den von der Verwaltung ermittelten Kennzahlen des Rhein-Erft-Kreises nachstehend dargestellt. Interkommunaler Vergleich der GPA (2010/2011) Minimum Maximum 38,30 72,70 Zuwendungsquote 1,20 Personalintensität Sach- und Dienstleistungsintensität Transferaufwandsquote Allgemeine Umlagequote Mittelwert Rhein-Erft-Kreis lt. Haushaltsplan 2012 2010 2011 2012 2013 55,20 57,82 59,48 63,14 63,08 86,20 18,20 14,60 14,87 11,79 10,81 8,80 18,40 14,00 14,32 15,21 14,85 14,46 2,90 15,70 9,30 11,41 12,72 11,69 11,63 43,40 77,20 58,90 45,94 40,84 43,59 43,77 Die o.g. Vergleichszahlen zeigen, dass die allgemeine Umlagequote des Rhein-Erft-Kreises (Mittelwert: 60,88%) deutlich über dem Mittelwert liegt. Dagegen ist die Zuwendungsquote des Rhein-Erft-Kreises mit einem Mittelwert von 13,02% unter dem von der GPA ausgewiesenen Mittelwert. Ursache hierfür könnten entweder zu niedrige Zuweisungen des Landes (Schlüsselzuweisungen, spezielle Zuweisungen) und/oder aber im Vergleich mit anderen Kreisen zu geringe Erträge aus der Auflösung von Sonderposten sein. Die Personalintensität liegt oberhalb des Mittelwertes der GPA. Ebenso ist dies bei der Sach- und Dienstleistungsintensität der Fall. Der Rhein-Erft-Kreis sollte aufgefordert werden, sowohl die Personalkosten zu senken als auch die Sach- und Dienstleistungen einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Bei der Transferaufwandsquote liegt der Rhein-Erft-Kreis nur knapp über dem von der GPA ermittelten Bestwert. Grundsätzlich ist dies erfreulich. Teilweise könnte dies auch mit der oben beschriebenen relativ niedrigen Zuwendungsquote zusammenhängen. Da die Transferaufwendungen allerdings den mit Abstand größten Posten im Kreishaushalt darstellen muss die Frage erlaubt sein, warum dann die allgemeine Umlagequote trotzdem so hoch ist. Aufgrund des vorstehenden Vergleiches können sicherlich keine konkreten Rückschlüsse auf die Wirtschaftlichkeit des Handelns durch den Rhein-Erft-Kreis getroffen werden. Die Quotenvergleiche können nur Indizien darstellen, die zumindest im Rahmen des bestehenden Rücksichtnahmegebotes durch den Rhein-Erft-Kreis durch Organisationsbzw. Geschäftsprozeßuntersuchungen überprüft und ggf. optimiert werden müssen. 2) Möglichkeiten des NKF-Weiterentwicklungsgesetzes Am 18.09. wurde im Rahmen eines Artikelgesetzes u.a. das NKF-Weiterentwicklungsgesetz (Änderung verschiedener Vorschriften der Gemeindeordnung und der Gemeindehaushaltsverordnung) durch den Landtag verabschiedet. Dieses ist zwingend ab dem Haushaltsjahr 2013 und freiwillig schon für das Jahr 2012 (auch für Kreise) anzuwenden. Die geänderten Bestimmungen ermöglichen z.B. folgendes: Dynamisierung der Ausgleichsrücklage Beschlussvorlage WP8-211/2012 1. Ergänzung Seite 5 STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 6 Jahresüberschüsse können dabei der Ausgleichsrücklage zugeführt werden, solange die Ausgleichsrücklage ein Drittel des Eigenkapitals nicht überschreitet. Darüber hinaus kann lt. Art. 8 §§ 1-3 NKGWG diese Zuführung von Jahresüberschüssen auch für Vorjahre noch nachgeholt werden. Die Ausgleichsrücklage des Rhein-Erft-Kreises müsste lt. den der Verwaltung vorliegenden Unterlagen und der Nachholung der positiven Ergebnisse 2009 und 2010 am 31.12.2010 rd. 49,9 Mio. € betragen haben. Der Haushaltsplan 2011 wies einen Fehlbedarf in Höhe von 22,3 Mio. € aus, der Haushaltsplan 2012 wies ein Defizit von 11,8 Mio. € aus. Sollte sich die positive Tendenz der Jahresabschlüsse auch für die Jahre 2011 und 2012 fortsetzen, könnte noch eine spürbare Kreisumlage senkende Wirkung durch Einsatz der Ausgleichsrücklage in den kommenden Jahren erfolgen. Rechnungsabgrenzung bei der Umstufung von Straßen Eine Umstufung einer Kreiszu einer Landstraße ist zukünftig als Rechnungsabgrenzungsposten zu bilanzieren und über die verbleibende Nutzungsdauer „abzuschreiben“. Sofern solche Vorgänge in 2012 anstanden bzw. in den kommenden Haushaltsjahren anstehen, sollte dies durch den Rhein-Erft-Kreis bereits in 2012 erfolgen. Möglichkeit der direkten Verrechnung mit der allgemeinen Rücklage Der Rhein-Erft-Kreis sollte dem Kreistag eine Auflistung der Vermögensgegenstände vorlegen, die nicht mehr zur Aufgabenerfüllung des Kreises benötigt werden. Diese wären dann gemäß § 43 Abs. 3 GemHVO abzuwerten und die entstehenden Verluste mit der allgemeinen Rücklage zu verrechnen. Die somit entfallenden Abschreibungsaufwendungen führen zu einer Verbesserung des Kreishaushaltes und damit zur Entlastung der kreisangehörigen Kommunen. Darüber hinaus ist zu prüfen, inwieweit diese nicht mehr benötigten Vermögensgegenstände veräußerbar sind, um eine Stärkung der allgemeinen Rücklage beizutragen und die Liquidität zu verbessern. 3) Festsetzung der Kreisumlage unter Berücksichtigung des Finanzplans (Mittelzu-/Mittelabfluss) Die Kreisumlage und damit der Umlagesatz sollten maximal in der Höhe festgesetzt werden, dass mit den erzielten Erträgen/Einzahlungen der Saldo aus der laufenden Verwaltungstätigkeit im Finanzplan nur insoweit einen Überschuss ausweist, dass damit die laufenden Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit gedeckt werden können. Die bisherige Praxis des Rhein-Erft-Kreises zeigt, dass mit den Überschüssen aus der laufenden Verwaltungstätigkeit im Finanzplan die fehlenden Mittel für Neuinvestitionen gedeckt werden. Hierdurch finanzieren die Kommunen die Investitionen des Kreises über die Kreisumlage. Gleichzeitig werden die kreisangehörigen Städte aber über die entstehenden Abschreibungen ein zweites Mal belastet. Beschlussvorlage WP8-211/2012 1. Ergänzung Seite 6 STADT BEDBURG Seite: 7 Sitzungsvorlage Der Rhein-Erft-Kreis sollte versuchen, die notwendigen Investitionen so einzuplanen, dass diese durch Zuweisungen oder sonstige investive Einzahlungen gedeckt werden können. Im Übrigen ist es, insbesondere aufgrund der derzeit günstigen Kapitalmarktlage auch für den Rhein-Erft-Kreis zumutbar, für notwendige Investitionen, in Maßen Kredite aufzunehmen. 4) Alternativer Finanzierungsvorschlag für Kreisinvestitionen Alternativ könnte nachgedacht werden, ob die Finanzierung der Investitionen des Kreises eventuell über Investitionszuweisungen der Städte erfolgen könnte. Der Kreis bliebe schuldenfrei, die Investitionen wären im Kreishaushalt ergebnisneutral (die Erträge aus der Auflösung von Sonderposten würden die laufenden Abschreibungen decken) und die kreisangehörigen Städte könnten die Finanzierungsform frei wählen. Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel: Finanzielle Auswirkungen: Nein Ja X Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*: Bedburg, den 20.11.2012 ----------------------------------Eßer ----------------------------------Baum ----------------------------------gez. Koerdt Fachbereichsleiter Stadtkämmerer Bürgermeister Beschlussvorlage WP8-211/2012 1. Ergänzung Seite 7