Daten
Kommune
Bedburg
Größe
49 kB
Datum
27.11.2012
Erstellt
21.11.12, 17:15
Aktualisiert
21.11.12, 17:15
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Stellungnahme der Städte im Rhein-Erft-Kreis gem. § 55 KrO zum Haushalt 2013
I. Verfahren
1. Mit dem Umlagengenehmigungsgesetz hat der Gesetzgeber in § 55 KrsO NRW ein geändertes
Verfahren zur Einbeziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Höhe der
Kreisumlage bestimmt. Durch die verspätete Einbringung des Haushaltes des Rhein-Erft-Kreises
(REK) wird das neue Verfahren zum ersten Mal angewandt. Es sollte daher versucht werden,
durch die Festlegung von Verfahrensgrundsätzen einen Prozess der Benehmensherstellung zu
entwickeln, der beide Seiten – den Rhein-Erft-Kreis und die Städte im REK – zufriedenstellt.
2. § 55 KrO ist wie folgt geändert worden: “Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Gemeinden
(1) Die Festsetzung der Kreisumlage erfolgt im Benehmen mit den kreisangehörigen
Gemeinden. Das Benehmen ist sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der
Haushaltssatzung einzuleiten.
(2) Stellungnahmen der kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Benehmensherstellung
werden dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren
Anlagen zur Kenntnis gegeben. Den Gemeinden ist auf Wunsch Gelegenheit zur Anhörung
zu geben. Über Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher
Sitzung. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit.“
Diese Benehmensherstellung war im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht enthalten, sie wurde
durch einen Änderungsantrag im parlamentarischen Verfahren eingefügt. Aufgrund dieser erst
kürzlich festgesetzten Regelung gibt es bezüglich Verfahrensablauf und Vorgehensweise noch
keine genauen Vorgaben zur weiteren Ausgestaltung. Auch gibt es ein solches Verfahren in
anderen Bundesländern nicht.
3. Vergleichbare Verfahren zur Benehmensherstellung sind aus den Bereichen „Planungsrecht“
und „Denkmalschutz“ bekannt. Dort wurden verschiedene Standards zur inhaltlichen Gestaltung
der Benehmensherstellung entwickelt. Davon sind deren zwei herauszustellen:
1. Die Qualität der zur Benehmensherstellung vorgelegten Unterlagen muss hoch sein.
2. Der Verantwortliche für den Prozess der Benehmensherstellung hat eine „gesteigerte
Rücksichtnahmepflicht“, die durch ein „ernsthaftes Bemühen um Einverständnis“ zum
Ausdruck gebracht wird.
H:\GB 2\01111402 - Finanzen\Finanzmanagement allgemein\Haushaltsplanung\Haushaltsplanung
2013\Kreishaushalt\Kreishaushalt2013STN.doc
4. Übertragen auf den Prozess der Benehmensherstellung gem. § 55 KrO ergibt sich für den
Rhein-Erft-Kreis, dass die mit Schreiben des LR vom 16.10.12 gesandten Informationen zum
Kreishaushalt 2013 diesem Standard nicht entsprechen. Dieses Eckpunktepapier 2013 bleibt in
Umfang und Qualität hinter den Ausführungen der in Vorjahren vorgelegten Eckwerte zurück.
Es ist zwar richtig, dass noch kein Haushaltsplan aufgestellt wurde, gleichwohl obliegt es dem
Landrat, die geplanten Daten wie im Vorjahr darzustellen. Die im Vorjahr vorgelegten Anlagen 5
– 11 des Eckpunktepapiers sind in diesem Jahr nicht mehr aufgeführt. Die dort enthaltenen
Informationen sind für das weitere Verfahren unbedingt erforderlich.
Im Einzelnen sind folgende Anlagen in 2013 gegenüber dem Eckpunktepapier 2012 nicht mehr
beigefügt:
-
Entwicklung der Kreisumlagegrundlagen, des Hebesatzes und der Kreislage von
2009-2012der Städte untereinander (Anlage 5)
-
Struktur der Erträge (Anlage 6)
-
Ordentliche Erträge gesamt (Anlage 7)
-
Struktur der Aufwendungen (Anlage 8)
-
Ordentliche Aufwendungen gesamt (Anlage 9)
-
Übersicht Fehlbetrag / Überschuss Soziales (Produkte 05.311.10 – 05.311.40,
05.312.01, 05.351.01; Anlage 10)
-
Ergebnis-/Finanzplanung 2014 ff (incl. Entwicklung der Ausgleichsrücklage;
Anlage 11.1, 11.2)
Die Städte des Rhein-Erft-Kreises erwarten vom Kreis, dass er diese Anlagen vorlegt - nicht als
Auszug aus einem bereits erstellten Haushaltsentwurf, sondern als Projektion der derzeit
verfügbaren Daten.
Festzustellen ist auch: Der Umstand, dass der Rhein-Erft-Kreis die Eröffnungs- und
Schlussbilanzen 2009 – 2011 noch nicht vorgelegt hat, ist als Hindernis zur Beurteilung der
aktuellen Haushaltslage des REK einzuschätzen.
5. Fazit: Diese Ausführungen verdeutlichen, dass der REK die eingangs dargestellten
Qualitätsanforderungen zur Vorlage von Unterlagen zur Benehmensherstellung nicht erfüllt.
6. Nach Einschätzung des StGB NRW ist die Stellungnahme der Städte als „Geschäft der
laufenden Verwaltung“ anzusehen, das keines Ratsbeschlusses bedarf. D.h. nicht, das der Rat
ausgeschlossen ist, er sollte in Kenntnis gesetzt werden. Über das allgemeine Rückholrecht
gem. § 41 Abs. 3 GO hat er grundsätzlich Zugriff auf das Verfahren.
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H:\GB 2\01111402 - Finanzen\Finanzmanagement allgemein\Haushaltsplanung\Haushaltsplanung
2013\Kreishaushalt\Kreishaushalt2013STN.doc
7. Ergänzend ist noch auf § 56, Abs. 2 KrO hinzuweisen:
„Die Kreisumlage ist für jedes Jahr neu festzusetzen. Die Festsetzung der Umlagesätze bedarf
der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und
Auflagen
erteilt
werden.
Vor
der
Genehmigung
gibt
die
Aufsichtsbehörde
den
kreisangehörigen Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme.“
Es wird klargestellt, dass diese nach Beschlussfassung des Kreishaushalts aber vor
Genehmigung des Kreisumlagesatzes durch die Aufsichtsbehörde neu eingeführte Beteiligung
der Kommunen nicht die Anforderungen zur Vorlage von Unterlagen im Rahmen der
vorgelagerten Benehmensherstellung gemäß § 55 KrO NRW ersetzen kann.
II. Haushalt 2013
8. Haushaltsentwicklung 2012
Die auf Seite 3 unter „2.1 bisheriger Haushaltsverlauf 2012“ dargestellten wesentlichen
Veränderungen ergeben insgesamt eine Haushaltsverschlechterung von – saldiert - ca. 100.000
Euro, wobei der Betrag zum Punkt: „Angemessene Wohnfläche im SGB II“ aufgrund anderweitig
vorgelegter Unterlagen mit 300.000 Euro angenommen wurde.
Entgegen der Einschätzung des Rhein-Erft-Kreises wird damit das Defizit im Jahre 2012 im
Rahmen der geplanten Entnahme der Ausgleichsrücklage in Höhe von ca. 12 Mio. EUR
verbleiben.
In den Jahren 2009 bis 2011 hat der Rhein-Erft-Kreis nach den hier vorliegenden Informationen
trotz der zum Teil geplanten Entnahme aus der Ausgleichsrücklage mit Beträgen in jeweils
zweistelliger Millionenhöhe nach Vorlage der Jahresabschlüsse keine solche Verringerung der
Ausgleichsrücklage tätigen müssen.
9. Eckwerte Haushaltsentwurf 2013
Zu den Planzahlen 2013 des Rhein-Erft-Kreises ist auszuführen, dass die Verschlechterung der
Umlagegrundlagen in Höhe von 23,5 Mio. Euro mehr als ausgeglichen werden durch die
Verbesserung bei den Schlüsselzuweisungen und der Verringerung der Landschaftsumlage.
Das im Vergleich zur Finanzplanung gestiegene Defizit um ca. 5 Mio. EUR ist auf die Steigerung
der Personalkosten zurückzuführen.
10. Eine vom Kreis ausgewiesene 2%ige Reduzierung im Personalbereich wird nicht sichtbar. Der
Kreis wird gebeten dazulegen, wie Personalkosten reduziert werden können.
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H:\GB 2\01111402 - Finanzen\Finanzmanagement allgemein\Haushaltsplanung\Haushaltsplanung
2013\Kreishaushalt\Kreishaushalt2013STN.doc
11. Da keine der Städte im Rhein-Erft-Kreis einen strukturellen Haushaltsausgleich vorweisen kann
und sich z. T. im Nothaushalt befinden, ist vom Kreis eine deutliche Beteiligung an der
Konsolidierung der städtischen Haushalte zu erwarten, z.B. indem er sich einem freiwilligen HSK
unterwirft.
Bzgl. des eingeforderten Rücksichtnahmegebots wird auch auf den Entschließungsantrag im
Landtag (Drucksache 16/869, Faires Miteinander von Kreisen und kreisangehörigen
Gemeinden sichern) verwiesen, der ein entsprechendes Verhalten einfordert.
12. Die Städte im REK erwarten eine Übersicht des Rhein-Erft-Kreises über seine freiwilligen
Leistungen.
Die Wahrnehmung
von
freiwilligen
Leistungen
des
Rhein-Erft-Kreises
–
insbesondere auch im kulturellen Bereich – sollte deutlich reduziert werden.
13. Zu den Investitionen des Kreises kann mangels Information keine Aussage getroffen werden.
Im Übrigen bleibt es bei der zu dem Thema vorgetragenen Stellungnahme der BürgermeisterKonferenz zum Kreishaushalt 2012.
14. Die Städte im REK gehen davon aus, dass der Rhein-Erft-Kreis bei Wertveränderungen in
seinem Bestand an RWE-Aktien von der Neufassung § 43 GemHVO durch das NKF-WG von
der Möglichkeit, gegen die allgemeine Rücklage zu buchen, Gebrauch macht. Dadurch wird eine
Belastung der städtischen Haushalte über die Kreisumlage vermieden.
15. Insbesondere erwarten die Städte vom Rhein-Erft-Kreis, dass er die Entlastungen bei der
Grundsicherung gem. SGB II vollständig an die Städte weiterleitet.
16. Bezüglich der Mehrbelastungen für den ÖPNV hat die REVG zuletzt mit Schreiben vom
05.09.2012 zahlreiche in den Zuständigkeitsbereich des Rhein-Erft-Kreis als Aufgabenträger
fallende Maßnahmen vorgeschlagen, wie die Kostensteigerungen aufgefangen werden können.
Hierzu werden keinerlei Hinweise über die vom Rhein-Erft-Kreis beabsichtigten Maßnahmen
gegeben, dies sollte der Rhein-Erft-Kreis nachholen.
17. Der Grund für die Rückstellung für die Abrechnung einheitsbedingter Lasten ist nach dem Urteil
des Verfassungsgerichtshofs Münster entfallen. Diese Rückstellungen können aufgelöst werden.
18. Der Kreis wird aufgefordert, im Beteiligungsverfahren und im Zuge der Haushaltsausführung auf
die Höhe der LV-Umlage Einfluss zu nehmen.
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2013\Kreishaushalt\Kreishaushalt2013STN.doc
19. Fazit: Der REK wird aufgefordert, die Kreisumlage deutlich abzusenken, ggf. unter Einsatz der
Ausgleichsrücklage.
III. Austritt des Rhein-Erft-Kreises aus der KDVZ
20. Hinsichtlich des Prüfungsbeschlusses zum Austritt des Rhein-Erft-Kreis aus der KDVZ erwarten
die Städte vom Kreis Folgendes:
1. Im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung soll der Kreis nicht nur Nutzen, sondern
auch sämtliche Risiken eines Austritts aus der KDVZ darstellen und finanziell bewerten.
2. Die Städte des Rhein-Erft-Kreises erwarten ein transparentes und ergebnisoffenes
Verfahren, das die Interessen der Städte des Rhein-Erft-Kreises berücksichtigt.
3. Die Städte erwarten, dass durch den Beschluss des Rhein-Erft-Kreis keine finanziellen
Belastungen auf sie zukommen.
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