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Beschlussvorlage (Stellungnahme BM WP8-211/2012 1. Ergänzung)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
49 kB
Datum
27.11.2012
Erstellt
21.11.12, 17:15
Aktualisiert
21.11.12, 17:15
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Inhalt der Datei

Stellungnahme der Städte im Rhein-Erft-Kreis gem. § 55 KrO zum Haushalt 2013 I. Verfahren 1. Mit dem Umlagengenehmigungsgesetz hat der Gesetzgeber in § 55 KrsO NRW ein geändertes Verfahren zur Einbeziehung der kreisangehörigen Städte und Gemeinden zur Höhe der Kreisumlage bestimmt. Durch die verspätete Einbringung des Haushaltes des Rhein-Erft-Kreises (REK) wird das neue Verfahren zum ersten Mal angewandt. Es sollte daher versucht werden, durch die Festlegung von Verfahrensgrundsätzen einen Prozess der Benehmensherstellung zu entwickeln, der beide Seiten – den Rhein-Erft-Kreis und die Städte im REK – zufriedenstellt. 2. § 55 KrO ist wie folgt geändert worden: “Beteiligungsrechte der kreisangehörigen Gemeinden (1) Die Festsetzung der Kreisumlage erfolgt im Benehmen mit den kreisangehörigen Gemeinden. Das Benehmen ist sechs Wochen vor Aufstellung des Entwurfes der Haushaltssatzung einzuleiten. (2) Stellungnahmen der kreisangehörigen Gemeinden im Rahmen der Benehmensherstellung werden dem Kreistag mit der Zuleitung des Entwurfes der Haushaltssatzung mit ihren Anlagen zur Kenntnis gegeben. Den Gemeinden ist auf Wunsch Gelegenheit zur Anhörung zu geben. Über Einwendungen der Gemeinden beschließt der Kreistag in öffentlicher Sitzung. Der Kreis teilt ihnen das Beratungsergebnis und dessen Begründung mit.“ Diese Benehmensherstellung war im ursprünglichen Gesetzentwurf nicht enthalten, sie wurde durch einen Änderungsantrag im parlamentarischen Verfahren eingefügt. Aufgrund dieser erst kürzlich festgesetzten Regelung gibt es bezüglich Verfahrensablauf und Vorgehensweise noch keine genauen Vorgaben zur weiteren Ausgestaltung. Auch gibt es ein solches Verfahren in anderen Bundesländern nicht. 3. Vergleichbare Verfahren zur Benehmensherstellung sind aus den Bereichen „Planungsrecht“ und „Denkmalschutz“ bekannt. Dort wurden verschiedene Standards zur inhaltlichen Gestaltung der Benehmensherstellung entwickelt. Davon sind deren zwei herauszustellen: 1. Die Qualität der zur Benehmensherstellung vorgelegten Unterlagen muss hoch sein. 2. Der Verantwortliche für den Prozess der Benehmensherstellung hat eine „gesteigerte Rücksichtnahmepflicht“, die durch ein „ernsthaftes Bemühen um Einverständnis“ zum Ausdruck gebracht wird. H:\GB 2\01111402 - Finanzen\Finanzmanagement allgemein\Haushaltsplanung\Haushaltsplanung 2013\Kreishaushalt\Kreishaushalt2013STN.doc 4. Übertragen auf den Prozess der Benehmensherstellung gem. § 55 KrO ergibt sich für den Rhein-Erft-Kreis, dass die mit Schreiben des LR vom 16.10.12 gesandten Informationen zum Kreishaushalt 2013 diesem Standard nicht entsprechen. Dieses Eckpunktepapier 2013 bleibt in Umfang und Qualität hinter den Ausführungen der in Vorjahren vorgelegten Eckwerte zurück. Es ist zwar richtig, dass noch kein Haushaltsplan aufgestellt wurde, gleichwohl obliegt es dem Landrat, die geplanten Daten wie im Vorjahr darzustellen. Die im Vorjahr vorgelegten Anlagen 5 – 11 des Eckpunktepapiers sind in diesem Jahr nicht mehr aufgeführt. Die dort enthaltenen Informationen sind für das weitere Verfahren unbedingt erforderlich. Im Einzelnen sind folgende Anlagen in 2013 gegenüber dem Eckpunktepapier 2012 nicht mehr beigefügt: - Entwicklung der Kreisumlagegrundlagen, des Hebesatzes und der Kreislage von 2009-2012der Städte untereinander (Anlage 5) - Struktur der Erträge (Anlage 6) - Ordentliche Erträge gesamt (Anlage 7) - Struktur der Aufwendungen (Anlage 8) - Ordentliche Aufwendungen gesamt (Anlage 9) - Übersicht Fehlbetrag / Überschuss Soziales (Produkte 05.311.10 – 05.311.40, 05.312.01, 05.351.01; Anlage 10) - Ergebnis-/Finanzplanung 2014 ff (incl. Entwicklung der Ausgleichsrücklage; Anlage 11.1, 11.2) Die Städte des Rhein-Erft-Kreises erwarten vom Kreis, dass er diese Anlagen vorlegt - nicht als Auszug aus einem bereits erstellten Haushaltsentwurf, sondern als Projektion der derzeit verfügbaren Daten. Festzustellen ist auch: Der Umstand, dass der Rhein-Erft-Kreis die Eröffnungs- und Schlussbilanzen 2009 – 2011 noch nicht vorgelegt hat, ist als Hindernis zur Beurteilung der aktuellen Haushaltslage des REK einzuschätzen. 5. Fazit: Diese Ausführungen verdeutlichen, dass der REK die eingangs dargestellten Qualitätsanforderungen zur Vorlage von Unterlagen zur Benehmensherstellung nicht erfüllt. 6. Nach Einschätzung des StGB NRW ist die Stellungnahme der Städte als „Geschäft der laufenden Verwaltung“ anzusehen, das keines Ratsbeschlusses bedarf. D.h. nicht, das der Rat ausgeschlossen ist, er sollte in Kenntnis gesetzt werden. Über das allgemeine Rückholrecht gem. § 41 Abs. 3 GO hat er grundsätzlich Zugriff auf das Verfahren. 2/5 H:\GB 2\01111402 - Finanzen\Finanzmanagement allgemein\Haushaltsplanung\Haushaltsplanung 2013\Kreishaushalt\Kreishaushalt2013STN.doc 7. Ergänzend ist noch auf § 56, Abs. 2 KrO hinzuweisen: „Die Kreisumlage ist für jedes Jahr neu festzusetzen. Die Festsetzung der Umlagesätze bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Vor der Genehmigung gibt die Aufsichtsbehörde den kreisangehörigen Gemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme.“ Es wird klargestellt, dass diese nach Beschlussfassung des Kreishaushalts aber vor Genehmigung des Kreisumlagesatzes durch die Aufsichtsbehörde neu eingeführte Beteiligung der Kommunen nicht die Anforderungen zur Vorlage von Unterlagen im Rahmen der vorgelagerten Benehmensherstellung gemäß § 55 KrO NRW ersetzen kann. II. Haushalt 2013 8. Haushaltsentwicklung 2012 Die auf Seite 3 unter „2.1 bisheriger Haushaltsverlauf 2012“ dargestellten wesentlichen Veränderungen ergeben insgesamt eine Haushaltsverschlechterung von – saldiert - ca. 100.000 Euro, wobei der Betrag zum Punkt: „Angemessene Wohnfläche im SGB II“ aufgrund anderweitig vorgelegter Unterlagen mit 300.000 Euro angenommen wurde. Entgegen der Einschätzung des Rhein-Erft-Kreises wird damit das Defizit im Jahre 2012 im Rahmen der geplanten Entnahme der Ausgleichsrücklage in Höhe von ca. 12 Mio. EUR verbleiben. In den Jahren 2009 bis 2011 hat der Rhein-Erft-Kreis nach den hier vorliegenden Informationen trotz der zum Teil geplanten Entnahme aus der Ausgleichsrücklage mit Beträgen in jeweils zweistelliger Millionenhöhe nach Vorlage der Jahresabschlüsse keine solche Verringerung der Ausgleichsrücklage tätigen müssen. 9. Eckwerte Haushaltsentwurf 2013 Zu den Planzahlen 2013 des Rhein-Erft-Kreises ist auszuführen, dass die Verschlechterung der Umlagegrundlagen in Höhe von 23,5 Mio. Euro mehr als ausgeglichen werden durch die Verbesserung bei den Schlüsselzuweisungen und der Verringerung der Landschaftsumlage. Das im Vergleich zur Finanzplanung gestiegene Defizit um ca. 5 Mio. EUR ist auf die Steigerung der Personalkosten zurückzuführen. 10. Eine vom Kreis ausgewiesene 2%ige Reduzierung im Personalbereich wird nicht sichtbar. Der Kreis wird gebeten dazulegen, wie Personalkosten reduziert werden können. 3/5 H:\GB 2\01111402 - Finanzen\Finanzmanagement allgemein\Haushaltsplanung\Haushaltsplanung 2013\Kreishaushalt\Kreishaushalt2013STN.doc 11. Da keine der Städte im Rhein-Erft-Kreis einen strukturellen Haushaltsausgleich vorweisen kann und sich z. T. im Nothaushalt befinden, ist vom Kreis eine deutliche Beteiligung an der Konsolidierung der städtischen Haushalte zu erwarten, z.B. indem er sich einem freiwilligen HSK unterwirft. Bzgl. des eingeforderten Rücksichtnahmegebots wird auch auf den Entschließungsantrag im Landtag (Drucksache 16/869, Faires Miteinander von Kreisen und kreisangehörigen Gemeinden sichern) verwiesen, der ein entsprechendes Verhalten einfordert. 12. Die Städte im REK erwarten eine Übersicht des Rhein-Erft-Kreises über seine freiwilligen Leistungen. Die Wahrnehmung von freiwilligen Leistungen des Rhein-Erft-Kreises – insbesondere auch im kulturellen Bereich – sollte deutlich reduziert werden. 13. Zu den Investitionen des Kreises kann mangels Information keine Aussage getroffen werden. Im Übrigen bleibt es bei der zu dem Thema vorgetragenen Stellungnahme der BürgermeisterKonferenz zum Kreishaushalt 2012. 14. Die Städte im REK gehen davon aus, dass der Rhein-Erft-Kreis bei Wertveränderungen in seinem Bestand an RWE-Aktien von der Neufassung § 43 GemHVO durch das NKF-WG von der Möglichkeit, gegen die allgemeine Rücklage zu buchen, Gebrauch macht. Dadurch wird eine Belastung der städtischen Haushalte über die Kreisumlage vermieden. 15. Insbesondere erwarten die Städte vom Rhein-Erft-Kreis, dass er die Entlastungen bei der Grundsicherung gem. SGB II vollständig an die Städte weiterleitet. 16. Bezüglich der Mehrbelastungen für den ÖPNV hat die REVG zuletzt mit Schreiben vom 05.09.2012 zahlreiche in den Zuständigkeitsbereich des Rhein-Erft-Kreis als Aufgabenträger fallende Maßnahmen vorgeschlagen, wie die Kostensteigerungen aufgefangen werden können. Hierzu werden keinerlei Hinweise über die vom Rhein-Erft-Kreis beabsichtigten Maßnahmen gegeben, dies sollte der Rhein-Erft-Kreis nachholen. 17. Der Grund für die Rückstellung für die Abrechnung einheitsbedingter Lasten ist nach dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs Münster entfallen. Diese Rückstellungen können aufgelöst werden. 18. Der Kreis wird aufgefordert, im Beteiligungsverfahren und im Zuge der Haushaltsausführung auf die Höhe der LV-Umlage Einfluss zu nehmen. 4/5 H:\GB 2\01111402 - Finanzen\Finanzmanagement allgemein\Haushaltsplanung\Haushaltsplanung 2013\Kreishaushalt\Kreishaushalt2013STN.doc 19. Fazit: Der REK wird aufgefordert, die Kreisumlage deutlich abzusenken, ggf. unter Einsatz der Ausgleichsrücklage. III. Austritt des Rhein-Erft-Kreises aus der KDVZ 20. Hinsichtlich des Prüfungsbeschlusses zum Austritt des Rhein-Erft-Kreis aus der KDVZ erwarten die Städte vom Kreis Folgendes: 1. Im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung soll der Kreis nicht nur Nutzen, sondern auch sämtliche Risiken eines Austritts aus der KDVZ darstellen und finanziell bewerten. 2. Die Städte des Rhein-Erft-Kreises erwarten ein transparentes und ergebnisoffenes Verfahren, das die Interessen der Städte des Rhein-Erft-Kreises berücksichtigt. 3. Die Städte erwarten, dass durch den Beschluss des Rhein-Erft-Kreis keine finanziellen Belastungen auf sie zukommen. 5/5