Daten
Kommune
Wesseling
Größe
36 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
144/2006
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Jugendhilfe
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Richtlinien für die Kindertagespflege in Wesseling
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
19.05.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 144/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Frank W. Krüger
19.05.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Rat
Betreff:
Richtlinien für die Kindertagespflege in Wesseling
Beschlussentwurf:
Die Kindertagespflege wird ab 01.01.2007 gem §§ 22-24 und § 90 SGB VIII als Leistung der Jugendhilfe gewährt. Die Arbeit des Vermittlungs- und Beratungsbüros soll zum 01.10.2006 beginnen.
Für die Durchführung der Leistung werden die als Anlage beigefügten Richtlinien beschlossen.
Die Zahl der zur Verfügung stehenden Betreuungsplätze richtet sich in der gesetzlichen Übergangsphase nach § 24a SGB VIII nach den jährlichen Beschlüssen zu den Ausbaustufen der Kindertagesbetreuung für Kinder unter 3 Jahren. Ab 01.10.2010 ist ein bedarfsgerechtes Angebot vorzuhalten.
Für die zusätzlichen Aufgaben im Zusammenhang mit der Organisation der Kindertagespflege, insbesondere die Erteilung der Pflegeerlaubnis, die Beratung der Eltern, die Vermittlung der Pflegestellen,
die laufende Beratung und Betreuung der bestehenden Tagespflegestellen und die Zahlung der laufenden Geldleistungen werden Personalressourcen in erforderlichem Umfang zusätzlich bereitgestellt.
Die Finanzierung der Kindertagespflege erfolgt aus dem Sondervermögen Kindertageseinrichtungen
TUIV 08/1998
.....
.....
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Das Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung für Kinder
(Tagesbetreuungsausbaugesetz – TAG) ist am 01.01.2005 in Kraft getreten. Mit diesem Gesetz wurde der Status der Kindertagespflege im Kontext der Förderung von Kindern neu geregelt. Anknüpfend
an die fachpolitische Diskussion im In- und Ausland soll die Kindertagespflege für die Altersgruppe der
Kinder unter 3 Jahren zu einem gleichrangigen Angebot neben den Tageseinrichtungen ausgebaut
werden.
Notwendig ist deshalb eine gute fachliche Organisation der Kindertagespflege und eine weitreichende
Qualifizierung der Kindertagespflegepersonen.
Rat und Jugendhilfeausschuss haben die Verwaltung mit ihren jeweiligen Beschlüssen vom 28.03.06
bzw. 04.04.06 beauftragt, bis zum Sommer 2006 Richtlinien für die Kindertagebetreuung in Wesseling
zu erarbeiten und diese dem Jugendhilfeausschuss und dem Rat zur Beschlussfassung vorzulegen.
Die Verwaltung wurde zudem beauftragt, die Organisation für die Vermittlung von Kindern in Tagespflegestellen, die fachliche Beratung, Begleitung und Qualifizierung der Pflegepersonen, die Erteilung
der Pflegeerlaubnisse, die Gewährung der laufenden Geldleistungen an die Pflegepersonen und für
die Erhebung der Elternbeiträge zu erarbeiten und vorzuschlagen.
2. Lösung
Für Organisation der Kindertagespflege in Wesseling sind Richtlinien erarbeitet worden, die eine gute
Organisation der Kindertagespflege sicherstellen (siehe Anlage).
Die neue Gesetzeslage sieht für die Vermittlung und Betreuung der Tagespflegestellen weitreichende
Ausweitungen der sozialpädagogischen Fachleistungen der Jugendhilfe vor. Da die Kindertagespflege in ihrem Auftrag nach Betreuung, Erziehung und Bildung den Kindertageseinrichtungen gleichgestellt wird, sind sowohl von den Tagespflegepersonen als auch von dem „Vermittlungs- und Betreuungsbüro“ erhöhte Anforderungen zu erfüllen.
Diese Aufgabenstellung ist bislang in dieser Form und in diesem Umfang nicht zu leisten gewesen
und deshalb sind für dieses Aufgabenfeld keine Personalressourcen im erforderlichen Umfang bereitgehalten worden. Die Kindertagespflege in bisheriger Form beschränkte sich auf eine eher einfache
Vermittlung und Bekanntgabe von Pflegepersonen an die ratsuchenden Eltern. Diese Vermittlungstätigkeit wird in Wesseling vom Verein Familienbande e.V. mit einer 400-Euro-Kraft vorgenommen. Die
Stelle wird durch einen Zuschuss der Stadt Wesseling in Höhe von derzeit etwa 5.600 € jährlich finanziert.
Die betroffenen Eltern haben ihrerseits bislang eine eigene private Vereinbarung mit den Tagespflegepersonen getroffen. An diesem Vereinbarungsvorgang war der Verein Familienbande in der Regel
nicht mehr beteiligt.
Durch die zukünftige Aufgabenstellung in der Kindertagespflege sind umfangreiche Rahmenbedingen
und Qualitätsanforderungen sicherzustellen:
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Erteilung einer Pflegeerlaubnis für die Tagespflegepersonen
o Überprüfung der räumlichen und häuslichen Verhältnisse,
o Überprüfung der gesundheitlichen Voraussetzungen bei allen in dem betreffenden Haushalt
lebenden Personen,
o Überprüfung der polizeilichen Führungszeugnisse für alle Personen des Haushaltes ab dem
15. Lebensjahr,
o Einschätzung der persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Tätigkeit im Hinblick
auf die Anforderungen zur Betreuung, Erziehung und Bildung der Pflegekinder),
Schulung der Tagespflegepersonen
o Grundschulung (80 Unterrichtsstunden)
o Aufbauschulung (80 Unterrichtsstunden)
o Laufende Fortbildung
Fortlaufende Beratung und Betreuung der Tagespflegepersonen in organisatorischen und pädagogischen Fragen
TUIV 08/1998
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Organisation anderer Betreuungsmöglichkeiten bei - auch plötzlich entstehenden – Ausfällen der
Tagespflegepersonen
Gewährung einer laufenden Geldleistung für die Tagespflegepersonen
Information über Angebote der Kindertagesbetreuung
Vermittlung der Kinder in geeignete Tagespflegestellen
Fortlaufende Beratung der Eltern in Fragen der Kindertagespflege
Festsetzung und Einziehung des Elternbeitrags
Notdienst für plötzlich erforderliche Regelungen durch Ausfall von Pflegepersonen oder akut veränderte Bedarfe bei den Eltern.
Bei der Organisation der Kindertagespflege ist insgesamt zu beachten, dass die Aufgabenstellung
wesentliche Anteile enthält, die als hoheitliche Aufgabe nur vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe
erbracht werden können. Insbesondere die Erteilung der Pflegeerlaubnis mit den dazugehörigen Prüfund Beratungsaufgaben, aber auch die Zahlung der laufenden Geldleistung und die Erhebung der
Elternbeiträge sind Aufgaben, die nur vom öffentlichen Träger erfüllt werden können.
Dabei geht in der Praxis besonders bei der Überprüfung der Tagespflegepersonen, der Beratung dieser Personen sowie die Vermittlung der Pflegekinder die Tätigkeit nahtlos ineinander über. Deshalb ist
eine Trennung zwischen den hoheitlichen Aufgaben und den übrigen Aufgaben der Beratung und
Begleitung nicht sinnvoll. Am günstigsten ließe sich deshalb die Kindertagespflegevermittlung als
städtischer Dienst aufbauen.
Organisatorisch wäre es darüber hinaus sinnvoll, die Tagespflegevermittlung eng mit dem Familienzentrum zu verknüpfen. Hier wäre besonders die zeitlich umfangreiche Erreichbarkeit des Familienzentrums von Vorteil, wenn Eltern oder Tagespflegepersonen in Notsituationen eine Unterstützung für
die Betreuung der Kinder benötigen.
Der zeitliche Umfang des Vermittlungs- und Betreuungsdienste für die Kindertagespflege hängt insbesondere von der Zahl der Pflegestellen ab. In der Begründung zum Regierungsentwurf des Tagesbetreuungsausbaugesetzes (TAG) wurde als Orientierungsrahmen ein Schlüssel von einer sozialpädagogischen Vollzeitkraft für 60 Tagespflegeverhältnisse genannt. Dies würde für den Beginn des
Wesselinger Tagespflegesystems und den Aufbau der ersten Ausbaustufe mit etwa 40 –50 Tagespflegestellen bedeuten, dass zunächst etwa 30 Fachkraftstunden benötigt würden. Die Kosten hierfür
sind mit etwa 35.000 € jährlich zu veranschlagen.
Dieser nennenswerte organisatorische Aufwand für eine gute Kindertagespflege rechnet sich aber
dennoch, denn die Schaffung einer gleichen Anzahl von Plätzen in Kindertageseinrichtungen würde
immer noch ein Mehrfaches an Kosten gegenüber dem Aufwand bei der Kindertagespflege bedeuten.
Ein einziger Platz für Kinder im Alter von 4 Monaten bis 2 Jahren würde in etwa 13.700 € jährlich kosten. Dies wären bei 40 Plätzen Kosten von etwa 550.000 €.
3. Alternativen
Zeitpunkt
Die Richtlinien treten bereits zum 01.09.2006 in Kraft. Dies würde jedoch bedeuten, dass für das
Haushaltsjahr 2007 zusätzliche Mittel erforderlich werden. Wenn die Richtlinien – wie vorgeschlagen
– erst zum 01.01.2007 in Kraft treten können für das Haushaltsjahr 2007 auch schon die bereits in
2006 erwirtschafteten Erträge durch das erhöhte Sondervermögen genutzt werden.
Zudem müsste bei früherem Beginn der sozialpädagogische Vermittlungs- und Beratungsservice sehr
kurzfristig aufgebaut werden.
Organisation
Die vertragliche Übertragung der Aufgaben auf einen freien Träger wäre nur für einen Teil der Tätigkeit möglich, weil Teile als hoheitliche Aufgaben beim öffentlichen Träger zusätzlich wahrgenommen
werden müssten.
Nur die Übertragung der Vermittlung der Tagespflegstellen und der laufenden Betreuung der Tagespfelegersonen sowie der Beratung von Eltern wäre an einen freien Träger möglich.
TUIV 08/1998
Eine Kalkulation, die mit und durch einem Träger vorgenommen wurde, ergäbe bei der angedachten
Größenordnung der Überführung bestehender Tagespflegeverhältnisse und einer relgelmäßig immer
wieder neu entstehenden Vermittlungstätigkeit für neue Tagespflegeverhältnisse einen Kostenrahmen
von wenigstens 40.000 – 45.000 €. Hinzu käme dann jedoch noch der städtische Aufwand für die
Erteilung der Pflegeerlaubnisse mit den damit verbundenen Überprüfungen und dem Aufwand für die
laufenden Geldleistungen an die Tagespfelegepersonen sowie die Einziehung der Elternbeiträge.
4. Finanzielle Auswirkungen
Für die Kindertagespflege würden bei 30 Tagespflegestellen für den Zeitraum September bis Dezember 2006 in etwa Kosten von 62.000 € als laufende Geldleistung entstehen (inkl. Unfallversicherung
und Anteil an der Alterssicherung), bei 40 Tagespflegestellen etwa 82.000 €.
Für das gesamte Jahr 2007 würden die Kosten für die gleiche Anzahl an Plätzen zwischen 185.000
und 247.000 € liegen.
Hinzu kommen dann noch die Kosten für das Personal des sozialpädagogischen Vermittlungsdienstes in der Kindertagespflege und für die Zahlungen an die Tagespflegepersonen sowie für die Einziehung der Elternbeiträge.
Dem gegenüber sind für den Zeitraum 2006 Einnahmen aus Elternbeiträgen von etwa 10.000 € bei 30
Tagespflegestellen und von etwa 13.000 € bei 40 Tagespflegestellen zu erwarten. Für den Zeitraum
2007 wären dies Einnahmen in Höhe von 30.000 bis 40.000 €.
TUIV 08/1998
Richtlinien für die Kindertagespflege in Wesseling
1. Gesetzliche Rahmenbedingungen und Auftrag für die Kindertagespflege
(1) Die Kindertagespflege hat ihre gesetzliche Grundlage im Sozialgesetzbuch Achtes
Buch – Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII). Die §§ 22 bis 24 SGB VIII (zuletzt geändert durch das „Gesetz zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der
Tagesbetreuung – Tagesbetreuungsausbaugesetz/TAG und durch das Gesetz zur
Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe – KICK) sowie die §§ 43 und 90 SGB
VIII und des Ersten Ausführungsgesetzes NW zum Kinder- und Jugendhilfegesetz
(1.AG-KJHG) regeln umfassend die Belange der Kindertagespflege und dienen als
Grundlage für die städt. Richtlinien.
(2) Die Kindertagespflege soll
o Die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern,
o die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen,
o den Erziehungsberechtigten dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung
besser miteinander vereinbaren zu können.
Dabei umfasst der Förderungsauftrag der Kindertagespflege Erziehung, Bildung und
Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und
geistige Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und
Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, an der Lebenssituation sowie den Interessen und
Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
2. Leistungen der Stadt Wesseling
(1) Die Leistungen umfassen die Gewinnung, Überprüfung, Beratung und Qualifizierung
von geeigneten Kindertagespflegepersonen, die Information und Beratung von Erziehungsberechtigten über die Kindertagespflege, die Vermittlung des Kindes an eine
geeignete Kindertagespflegeperson sowie die weitere Begleitung der Kindertagespflege.
(2) Die Stadt Wesseling gewährt in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eine laufende
Geldleistung an die Kindertagespflegepersonen und erhebt Kostenbeiträge bei den
Erziehungsberechtigten.
TUIV 08/1998
3. Eignungsvoraussetzungen der Kindertagespflegeperson
(1) Voraussetzung für die Vermittlung eines Kindes an eine Kindertagespflegeperson
durch die Verwaltung des Jugendamtes ist deren Eignung. Die Eignung liegt vor,
wenn die persönlichen Voraussetzungen (siehe Absatz 2), die formalen Voraussetzungen (siehe Absatz 3) und wenn die Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle (siehe Absatz 4) gegeben sind. Die Eignung stellt das Jugendamt durch Beratungsgespräche, die Prüfung der erforderlichen Unterlagen und durch Hausbesuche
fest.
(2) Persönliche Voraussetzungen:
o Die Kindertagespflegeperson bringt dem Kind in ihrer Grundhaltung Zuneigung,
Zuwendung und positive Wertschätzung entgegen.
o Sie bringt Erfahrung im Umgang mit Kindern mit.
o Sie sorgt für eine zuverlässige und verbindliche Kinderbetreuung.
o Sie hat soziale und kommunikative Kompetenz im Umgang mit Kindern und Erziehungsberechtigten.
o Sie toleriert andere Lebenskonzepte und Werthaltungen.
o Sie kooperiert mit den Erziehungsberechtigten, anderen Kindertagespflegepersonen und dem Jugendamt.
o Sie ist gesundheitsbewusst und sorgt für eine ausgewogene, gesunde und kindgerechte Ernährung und für kindgerechte sportliche Bewegung, wenn möglich auch
im Freien.
(3) Formale Voraussetzungen:
o Die Kindertagespflegeperson hat eine pädagogische Ausbildung oder an einer
Qualifizierungsmaßnahme zur Tagespflegeperson erfolgreich teilgenommen oder
die Qualifizierung in anderer Weise nachgewiesen und das Jugendamt hat diesen
Nachweis in einer Einzelfallentscheidung anerkannt.
o Sie bringt die Bereitschaft zur Fort- und Weiterbildung mit
o Sie ist offen für Informations- und Eignungsgespräche und lässt Hausbesuche zu.
o Sie legt eine Gesundheitsbescheinigung für sich und die im Haushalt lebenden
Personen vor, aus der hervorgeht, dass sie frei von ansteckenden Krankheiten,
psychischen Erkrankungen und Suchterkrankungen sind.
o Sie legt für sich und alle übrigen jugendlichen und volljährigen Haushaltsmitglieder
ein polizeiliches Führungszeugnis ohne jegliche Einträge vor.
(4) Rahmenbedingungen der Kindertagespflegestelle
o Die Räumlichkeiten bieten genügend Platz zum Spielen, für Bewegung und Ruhe.
o Die Ausstattung der Räume mit Mobiliar sowie mit ausreichend Spiel- und Beschäftigungsmaterialien ist altersentsprechend und kindgerecht.
o Es gibt eine Bewegungs- und Spielmöglichkeit draußen.
o Sicherheitsaspekte werden beachtet.
o Der Tagesablauf wird unter Berücksichtigung der individuellen Rituale, die dem
Kind Sicherheit geben, kindgerecht gestaltet.
4. Erlaubnis zur Kindertagespflege
Die Stadt Wesseling erteilt eine Pflegeerlaubnis gem. § 43 SGB VIII nach erfolgreichem
Abschluss einer pädagogischen Ausbildung oder Abschluss der Qualifikationsmaßnahme
zur Kindertagespflegeperson und nach Erfüllung der Eignungsvoraussetzungen nach Ziffer 3 dieser Richtlinien.
TUIV 08/1998
5. Vermittlung und Betreuungszeiten für Tagespflegekinder
(1) Die Verwaltung des Jugendamtes vermittelt und fördert Kindertagespflegeverhältnisse in der Regel ab einem Bedarf von wöchentlich 10 Stunden und einem zeitlichen
Erfordernis von mindestens 3 Monaten.
(2) Bei der Betreuungszeit sind der Entwicklungsstand und die altersspezifischen Bedürfnisse zum Wohle des Kindes zu berücksichtigen. Die Betreuungszeit soll 45
Stunden je Woche in der Regel nicht überschreiten.
(3) Der Umfang der täglichen Betreuungszeit richtet sich grundsätzlich nach dem individuellen Bedarf. Dabei sind die unter Ziffer 9 genannten Voraussetzungen für die Gewährung von Kindertagespflege zu beachten.
(4) Vor Beginn der bewilligten Kindertagespflege haben die Erziehungsberechtigten und
die Kindertagespflegeperson dafür Sorge zu tragen, dass eine dem Kind angemessene Eingewöhnung in die Kindertagespflege erfolgt.
(5) Ein Wechsel der Tagespflegeperson ist nur bei wichtigem Grund und in Abstimmung
mit dem Jugendamt möglich.
6. Mitteilungspflichten
(1) Die Kindertagespflegeperson und die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet jegliche Änderung im Kindertagespflegeverhältnis dem Jugendamt unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Die Mitwirkungspflicht gem. § 67 SGB I wird vorausgesetzt.
Dies gilt vor allem in Bezug auf:
o eine Änderung der wöchentlichen Betreuungszeit,
o eine Beendigung oder einen Wechsel des Arbeitsverhältnisses/der Bildungsmaßnahme
o eine mehr als vier Wochen dauernde Unterbrechung mit Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten,
o eine Erkrankung der/des Erziehungsberechtigten von mehr als vier Wochen,
o den Ausfall der Tagespflegeperson,
o einen Wohnungswechsel,
o eine Veränderung der Einkommensverhältnisse der Erziehungsberechtigten.
(2) Die Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung haben die Erziehungsberechtigten und
die Kindertagespflegeperson jeweils eigenständig. Falls die Kindertagespflegeperson
und die Erziehungsberechtigten dieser Mitteilungspflicht nicht nachkommen, kann die
Förderung der Kindertagespflege rückwirkend eingestellt und die laufende Geldleistung zurückgefordert werden.
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7. Betreuungsfreie Zeit
(1) Bei Ferienzeiten der Kinder oder Erholungsurlaub der Tagespflegeperson wird das
Tagespflegegeld bis zu vier Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt. Diese Regelung
wird analog dem GTK getroffen. Darüber hinaus wird bei krankheitsbedingtem Ausfall
der Tagespflegeperson bis zu jeweils einer Woche das Tagespflegeentgelt ebenfalls
weitergezahlt. Sofern jedoch während der krankheitsbedingten Fehlzeiten der Tagespflegeperson Vertretungskosten entstehen, sind diese aus dem bereits gezahlten Tagespflegeentgelt in Höhe der entstandenen Vertretungskosten zurückzuzahlen.
(2) Die Inanspruchnahme der betreuungsfreien Zeit durch die Tagespflegeperson ist mit
den Erziehungsberechtigten abzustimmen.
8. Laufende Geldleistung für die Kindertagespflege
(1) Die Höhe des Kindertagespflegeentgeltes richtet sich nach der Zahl der vereinbarten
und bewilligten Betreuungsstunden. Als laufende Geldleistung wird ein Stundensatz
von 4,00 € je Tagespflegekind gezahlt, wenn die Tagespflegeperson eine einschlägige Berufsausbildung für die Tätigkeit abgeschlossen hat oder einen 160 Unterrichtsstunden umfassenden Grund- und Aufbaukurs nach dem Curriculum des Deutschen
Jugendinstituts erfolgreich absolviert hat und ein Zertifikat darüber vorweisen kann.
Die laufende Geldleistung kann bei anderen Tagespflegepersonen bis zu einem Wert
von 3,00 € je Stunde je Tagespflegekind vermindert werden.
Das Kindertagespflegeentgelt setzt sich zusammen aus
o der pauschalen Erstattung von Sachleistungen (1,30 € je Stunde) und
o der pauschalen Anerkennung der Förderleistung (1,70 – 2,70 € je Stunde)
Die Zahlung der laufenden Geldleistung erfolgt monatlich am Ende jeden Kalendermonats an die Tagespflegeperson. Beginnt oder endet das Tagespflegeverhältnis im
Laufe eines Monats, so erfolgt die Zahlung anteilig.
(2) Mit der erstmaligen Vermittlung eines Pflegekindes oder bei bereits bestehendem
Tagespflegeverhältnis werden die Kosten für einen erfolgreich absolvierten Grundund Aufbaukurs nach dem Curriculum des Deutschen Jugendinstituts zur Hälfte erstattet. Diese Erstattung kann nur einmal und nur bei einem Jugendamt in Anspruch
genommen werden. In begründeten Einzelfällen kann die Teilnahmegebühr teilweise
oder ganz als Darlehen gewährt werden.
(3) Zusätzlich werden die nach Ablauf eines Kalenderjahres nachgewiesenen Kosten für
eine angemessene Unfallversicherung als Jahressumme erstattet. Als maximaler Berag wird der Beitrag für die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft für Gesundheit- und Wohlfahrtspflege anerkannt.
(4) Außerdem werden die nach Ablauf eines Kalenderjahres nachgewiesenen Kosten für
eine angemessene Alterssicherung zur Hälfte als Jahressumme erstattet. Dabei werden pro Pflegekind und Monat maximal die Hälfte des Mindestbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung (zurzeit 39,00 €) erstattet. Anerkannt werden Versicherungsverträge, die frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres zur Auszahlung gelangen.
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9. Voraussetzungen für die Kindertagespflege
(1) Die Erziehungsberechtigten und das Kind müssen ihren Hauptwohnsitz im Stadtgebiet von Wesseling haben.
(2) Die Kindertagespflege wird in der Regel für Kinder ab dem 4. Lebensmonat bis zur
Vollendung des 3. Lebensjahres gewährt. Bei Kindern vom 4. bis zum 14. Lebensjahr
wird vorrangig auf Betreuungsangebote der Kindertageseinrichtungen und der offenen Ganztagsschule verwiesen. Im Einzelfall kann eine (ergänzende) Betreuung für
diese Kinder in der Kindertagespflege bei vorliegen der übrigen Voraussetzungen
gewährt werden, wenn ein sonstiges bedarfsgerechtes Angebot nicht zur Verfügung
steht.
(3) Eine Förderung der Kindertagespflege wird bewilligt, wenn die Erziehungsberechtigten oder, falls das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammenlebt, diese
Person
o einer Erwerbstätigkeit nachgehen oder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen,
o sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden
oder
o an Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt teilnehmen.
(4) Die Förderung in Kindertagespflege wird auch für Kinder gewährt, wenn ohne diese
Leistung eine ihrem Wohl entsprechende Förderung nicht gewährleistet ist. Die Regelungen der §§ 27 bis 34 SGB VIII bleiben unberührt.
10. Antrags- und Bewilligungsverfahren; Beendigung der Kindertagespflege
(1) Die Erziehungsberechtigten beantragen schriftlich anhand eines Vordrucks die Förderung ihres Kindes in der Kindertagespflege. Dieser Antrag sollte in der Regel mindestens vier Wochen vor Beginn der Kindertagespflege gestellt werden.
(2) Vor Bewilligung der Kindertagespflege ist mit dem Antrag auf Förderung der Kindertagespflege auch die verbindliche Erklärung zum Elterneinkommen mit entsprechenden Nachweisen einzureichen.
(3) Die Bewilligung erfolgt in schriftlicher Form für einen festgelegten Zeitraum. In dem
Bescheid werden die Kindertagespflegestelle und der Umfang der Betreuungszeit
festgelegt.
(4) Ein formloser Antrag auf Fortführung der Kindertagespflege muss von den Erziehungsberechtigten rechtzeitig vor Ende des Bewilligungszeitraumes gestellt werden.
(5) Bei beabsichtigter Beendigung des Kindertagespflegeverhältnisses soll mindestens
vier Wochen vor dem beabsichtigten Ablauf eine schriftliche Kündigung der Erziehungsberechtigten bzw. der Kindertagespflegeperson gegenüber dem Vertragspartner/der Vertragspartnerin erfolgen. Ebenso ist das Jugendamt hiervon umgehend
schriftlich in Kenntnis zu setzen.
TUIV 08/1998
11. Elternbeitrag für die Kindertagespflege
(1) Elternbeiträge werden auf der Grundlage einer Satzung zur Erhebung von Elternbeiträgen erhoben. Die Beiträge richten sich nach den Betreuungsstunden (pro volle
Stunde je Woche), dem Alter des Kindes (Kinder unter 3 Jahren, Kinder ab 3 Jahren)
und dem Einkommen der Erziehungsberechtigten.
(2) Die Eltern haben entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich Elternbeiträge zu den Kosten der Kindertagespflege zu entrichten. Lebt das Kind nur
mit einem Elternteil zusammen, so tritt dieser an die Stelle der Eltern. Wird bei Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII den Pflegeeltern ein Kinderfreibetrag nach § 32 Einkommensteuergesetz gewährt oder Kindergeld gezahlt, treten die Personen, die diese Leistung erhalten, an die Stelle der Eltern. Beitragszeitraum ist der Bewilligungszeitraum. Die Beitragspflicht wird durch einen Erholungsurlaub der Tagespflegeperson bis zu vier Wochen je Kalenderjahr, durch Ferienzeiten der Kinder und durch
krankheitsbedingte Ausfälle der Tagespflegeperson von jeweils bis zu einer Woche
Dauer oder solchen Zeiten, die durch eine Ersatzbetreuung ausgeglichen werden
können, nicht berührt.
(3) Besuchen mehr als ein Kind einer Familie oder von Personen, die nach Absatz 2 an
die Stelle der Eltern treten, gleichzeitig im Gebiet der Stadt Wesseling oder auf Grund
einer Vermittlung der Stadt Wesseling eine Kindertagespflegestelle, eine Kindertageseinrichtung oder eine Offene Ganztagsschule, wird der Beitrag nur für ein Kind
erhoben, und zwar der jeweils höchste.
(4) Wird die Kindertagespflege ergänzend zu einem Angebot nach dem GTK oder im
Rahmen der Offenen Ganztagsschule in Anspruch genommen, wird zu dem Elternbeitrag für die Einrichtung zusätzlich ein Beitrag für die Kindertagespflege in gleicher
Höhe wie bei alleiniger Nutzung der Tagespflegestelle erhoben.
Wenn wegen der Nutzung von Betreuungsangeboten für mehrere Kinder nur ein Beitrag zu entrichten ist, so ist für die Ermittlung des jeweils höchsten Beitrags in diesem
Fall die Summe der Beiträge für die Einrichtung und für die Kindertagesbetreuung als
ein Beitrag für dieses Kind zu berücksichtigen.
(5) Die Erlassregelungen des § 90 SGB VIII gelten analog.
12. Inkrafttreten
Die Richtlinien treten zum 01.01.2007 in Kraft. Die Richtlinien zur Kindertagespflege vom
13.01.1991, zuletzt geändert durch Beschluss vom 04.09.2001, treten gleichzeitig außer
Kraft.
TUIV 08/1998