Daten
Kommune
Bedburg
Größe
34 kB
Datum
27.11.2012
Erstellt
21.11.12, 17:15
Aktualisiert
21.11.12, 17:15
Stichworte
Inhalt der Datei
Beratungsunterlage und Beschlussvorschlag
Der Bürgermeister
FD,Abtl./
bet. Abtl.:
3.15/3.16/
1.11/1.12
Vorlage Nr.:
Beschlussfassung Rat
Finanzielle Auswirkungen:
am:
keine
495/15/2012
23.10.2012
TOP:
Finanzierung aus HSt. o. PSK:
A5.2
öffentlich
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Betreff:
Übertragung von Rats- und Ausschusssitzungen im Internet
- Antrag der Fraktion Perspektive/JA! vom 25.07.2012
Beschlussvorschlag:
Der Rat der Stadt Frechen nimmt die Ausführungen der Verwaltung hinsichtlich der rechtlichen und
technischen Möglichkeiten der Übertragung von Rats- und Ausschusssitzungen im Internet zur
Kenntnis. Ein eventueller Beschluss bleibt der Beratung vorbehalten.
Begründung und Erläuterung:
Mit dem dieser Vorlage beigefügten Schreiben vom 25.07.2012 bittet die Fraktion Perspektive/JA!
die Verwaltung um Prüfung und Berichterstattung zur Option einer - ggf. zunächst pilotweisen Live-Übertragung von Rats- und Ausschusssitzungen über das Internet.
Zur Begründung führt die Fraktion neben einer Steigerung der Transparenz der Arbeit des Rates
vor allem auch die in der Gesellschaft zu beobachtende Politikverdrossenheit an und die Chance,
dem - insbesondere bei jungen Menschen - durch eine Übertragung der Sitzungen entgegen
wirken zu können.
Die Verwaltung hat die Thematik daraufhin in den vergangenen Wochen sowohl aus
kommunalrechtlicher, datenschutzrechtlicher als auch technischer Sicht umfassend geprüft und
bewertet. In die Überlegungen wurden auch Erfahrungswerte aus Kommunen einbezogen, in
denen die Thematik im Rat bereits behandelt wurde, die eine Live-Übertragung anbieten oder
zumindest vorbereitende Beschlüsse hierzu gefasst haben (z.B. Bonn, Essen, Braunschweig).
Ohne im Einzelnen den nachstehenden Ausführungen vorzugreifen, ist im Ergebnis festzustellen,
dass eine Live-Übertragung unter Beachtung der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorschriften
grundsätzlich möglich ist, sofern die Betroffenen in die Übertragung einwilligen. Diese
Rechtsauffassung wird sowohl durch den Landesdatenschutzbeauftragten als auch den Städteund Gemeindebund NRW ausdrücklich bestätigt.
Die Bewertung und abschließende Entscheidung über die grundsätzliche Übertragung bleibt unter Beachtung der individuellen Rechte der Ratsmitglieder im Einzelfall - letztlich dem Rat
vorbehalten. Sofern der Rat sich für die Umsetzung einer künftigen Live-Übertragung ausspricht,
wäre dies auch über eine entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung festzuschreiben.
1. Bewertung aus kommunalverfassungsrechtlicher Sicht
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) schreibt in § 48 Abs. 2 Satz 1
die grundsätzliche Öffentlichkeit der Ratssitzungen in Ergänzung des Demokratieprinzips aus
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Artikel 20 Abs. 1 Grundgesetz vor. Der Grundsatz der Öffentlichkeit wird in § 8 Abs. 1 der
Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse (GeschO) konkretisiert, wonach jeder das
Recht hat, als Zuhörer an öffentlichen Sitzungen des Rates teilzunehmen, soweit dies die
räumlichen Verhältnisse gestatten. Über § 58 Abs. 2 Satz 1 GO NRW und § 28 GeschO finden die
Vorschriften auch Anwendung auf Sitzungen der Ausschüsse
Der Grundsatz der „Sitzungsöffentlichkeit“ meint dabei aber lediglich die reine Zuhörerschaft vor
Ort und den ungehinderten Zugang zu den Sitzungen sowie die Pflicht der Verwaltung, die
Öffentlichkeit im Vorfeld über stattfindende Sitzungen zu informieren. Nicht erfasst ist hiervon die
mediale Öffentlichkeit und Übertragung von Sitzungen via Bild und/oder Ton.
Zur Frage, ob in öffentlicher Sitzung Bildaufzeichnungen erfolgen und gesendet werden dürfen,
enthalten die Normen des Kommunalrechts keine Vorgaben. Eine Übertragung im Internet würde
neben den Ratsmitgliedern mitunter auch weitere Personen (z.B. Beschäftigte der Verwaltung,
sachkundige Bürger/-innen und Einwohner/-innen der Ausschüsse, Zuschauer/-innen) betreffen,
weshalb hierfür eine Rechtsgrundlage erforderlich ist.
Der Umgang mit personenbezogenen Daten ist in § 48 Abs. 3 GO NRW beschrieben, wonach
diese offenbart werden dürfen, soweit nicht schützenswerte Interessen Einzelner oder Belange des
öffentlichen Wohls überwiegen. Weitere Vorgaben enthält die GO NRW nicht.
Insofern kann der Rat aufgrund seiner in § 47 Abs. 2 GO NRW festgeschriebenen
Geschäftsordnungsautonomie Fragen des Sitzungsablaufs unter Beachtung der geltenden Gesetz
in eigener Verantwortung regeln. Hierunter fällt auch die Entscheidung über eine Übertragung der
Sitzungen im Internet, sofern dem gesetzlich nichts entgegen steht. In Betracht kommen bei der
Bewertung vor allem die Vorschriften der Datenschutzgesetze, die unter Punkt 2 näher erläutert
werden.
Unbenommen der Regelung in der GeschO wäre durch den jeweiligen Vorsitzenden/ die jeweilige
Vorsitzende zudem vor Beginn jeder Sitzung auf die Übertragung ausdrücklich hinzuweisen.
Aus kommunalrechtlicher Sicht ist im Ergebnis festzustellen, dass eine Übertragung von Ratsund/oder Ausschusssitzungen im Internet grundsätzlich möglich wäre, sofern der Rat dies über
eine entsprechende Regelung in der Geschäftsordnung festschreibt.
Auch die vorgeschlagene „Pilotphase“ macht eine solche Regelung nicht entbehrlich. Zudem
müsste der Rat sich darauf verständigen, ob die Übertragung der Sitzungen im Internet lediglich
für Ratssitzungen gelten soll (so auch die übliche Praxis anderer Kommunen) oder analog auch für
die Sitzungen der Ausschüsse.
2. Bewertung aus datenschutzrechtlicher Sicht
Die Übertragung von Rats- und/oder Ausschusssitzungen über das Internet stellt eine Übermittlung
personenbezogener Daten nach § 16 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz personenbezogener Daten
für das Land Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) dar, die den Anwendungsbereich des DSG
eröffnet.
Außerdem sind das Medienrecht, das Kunsturheberrecht und das Urheberrecht betroffen.
Bei der rechtlichen Beurteilung sind der Grundsatz der Pressefreiheit, der Funktionsfähigkeit des
Rates, das Hausrecht bzw. die Sitzungshoheit der/des Ratsvorsitzenden, datenschutzrechtliche
Bestimmungen sowie der Schutz von Persönlichkeitsrechten der ehrenamtlichen Ratsmitglieder,
der Beschäftigten der Verwaltung, sachkundiger Bürger/-innen und Einwohner/-innen sowie
weiterer an den Sitzungen teilnehmender Personen gegenüberzustellen.
Die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen bedarf nicht nur eines Ratsbeschlusses,
sondern gemäß § 4 Abs. 1 Buchstabe b) DSG NRW auch der Zustimmung der einzelnen
Ratsmitglieder. Jedes Ratsmitglied kann der Aufnahme jederzeit - auch z.B. während eines
Redebeitrages - ohne die Angabe von Gründen widersprechen mit der Folge, dass die Aufnahme
unverzüglich zu beenden ist.
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Seite 2
2.1
Sitzungskultur
Die Tatsache, dass die gesamte Sitzung weltweit live verfolgt werden kann, könnte Auswirkungen
auf das Redeverhalten der Ratsmitglieder haben oder sogar ein Hemmnis für einzelne Mitglieder
darstellen, sich überhaupt an Diskussionen zu beteiligen. Da die Ratsmitglieder „nur“ ehrenamtlich
tätig sind und eben nicht Berufspolitiker, kann von ihnen nicht verlangt werden, sich der
Weltöffentlichkeit zu stellen. Insofern werden subjektive Beeinträchtigungen einzelner
Ratsmitglieder als mögliche Gefährdungen der Funktionsfähigkeit des Rates gesehen.
Die Ausnahme des § 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG), der die Voraussetzungen zur
einwilligungsfreien Abbildung und Verbreitung von Bildern regelt, greift lediglich bei relativen oder
absoluten Personen der Zeitgeschichte, nicht aber bei (ehrenamtlichen!) Kommunalpolitikern. Hier
ist das öffentliche Interesse nicht höher einzustufen als das berechtigte Interesse der einzelnen
Mandatsträger. Professionelles Auftreten in der Öffentlichkeit, insbesondere vor laufender Kamera,
kann nicht erwartet werden.
Eine Live-Übertragung könnte zudem als geeignete Präsentationsplattform für Aktionen und
Demonstrationen während der Sitzungen genutzt werden.
Ferner ist zu beachten, dass die Übertragung im Internet auch die Möglichkeit bietet, Mitschnitte
anzufertigen, zu verfremden und dann wieder ins Internet zu stellen.
Die Live-Übertragungen könnten sich also unterschiedlich auf die Sitzungskultur auswirken.
Inwieweit dies zutrifft oder als Einschränkung der Funktionsfähigkeit des Rates gesehen wird, kann
nur vom Rat selbst in eigener Zuständigkeit bewertet und entschieden werden.
2.2
Rechte weiterer Beteiligter
Sachverständige, Berater/-innen, Beschäftigte der Verwaltung und weitere an den Sitzungen
Beteiligte müssten ebenfalls nach § 4 Abs. 1 Buchstabe b) DSG NRW in die Verarbeitung und
Übermittlung ihrer Daten einwilligen.
Aufgrund ihrer besonderen Abhängigkeit in Form von Vertrags-, Beschäftigungs- oder
Beamtenverhältnissen ist eine tatsächliche freiwillige, ohne subjektiv empfundenen Zwang, erteilte
Einwilligung schwerlich anzunehmen.
Nach Ansicht des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein vom
25.04.2012 entfällt aufgrund dieser Bedenken die Einwilligungsmöglichkeit für diesen
Personenkreis mit der Folge, dass sie von der Aufnahme und Übertragung generell
auszuschließen wären.
2.3
Rechte der Zuhörer/-innen
Jede Privatperson hat nach § 22 KUG ein „Recht am eigenen Bild“. Anders als z.B. bei
Prominenten ist vor einer Veröffentlichung von Bildern oder Aufnahmen ihre Erlaubnis einzuholen.
Für die Übertragung von Bildern des Zuhörerbereichs bei Rats-/Ausschusssitzungen bedeutet
dies, dass eine solche bei Verweigerung auch nur einer Person auszuschließen ist. Auch hier
bestünde ansonsten aber für jede Zuhörerin/ jeden Zuhörer nachträglich die Möglichkeit, eine
bereits erteilte Einwilligung - gleich aus welchen Gründen - nachträglich zu widerrufen.
Zwar bestünde die Option, die Live-Übertragung vor den Ratssitzungen öffentlich anzukündigen.
So hätte jede Zuhörerin/ jeder Zuhörer die Wahl, quasi freiwillig in dem Bewusstsein teilzunehmen,
dass eventuell Bilder von ihr/ihm entstehen und übertragen werden. Sofern jemand dies nicht
wünscht, wäre ihr/ihm jedoch durch diese „Einwilligungsbedingung“ als Voraussetzung für die
Teilnahme der Zugang zur Sitzung verwehrt und damit der Öffentlichkeitsgrundsatz nicht mehr
gegeben.
Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Landesdatenschutzbeauftragte den Zuhörerraum generell
von Aufnahmen auszuschließen.
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2.4
Speicherung der übertragenen Daten
Gemäß § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist unter anderem die
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von Reden, die bei Sitzungen
kommunaler Organe gehalten werden, zulässig.
Unzulässig ist jedoch nach § 48 Abs. 2 UrhG die Vervielfältigung und Verbreitung dieser Reden in
Form einer Sammlung. Diese Einschränkung beinhaltet nach der Stellungnahme des
Landesbeauftragten für den Datenschutz vom 27.01.2011 auch das Verbot der Speicherung der
übertragenen Daten mit der Konsequenz, dass diese Möglichkeit ausgeschlossen sein muss. Dies
ist jedoch - auch bei einem Live-Stream - faktisch nicht zu gewährleisten und die Speicherung
beispielsweise auf einem USB-Stick möglich.
2.5
Verhältnismäßigkeit
Hinsichtlich der Art und Weise der Übertragung ist das Verhältnismäßigkeitsprinzip zu
berücksichtigen. Eine Aufnahme der Sitzung darf nur in dem Umfang erfolgen, der zur
Informationsübermittlung erforderlich ist.
So könnten im Einzelfall beispielsweise Nahaufnahmen aus jeglicher Perspektive als nicht
erforderlich angesehen und deshalb die Aufnahme auf den Bereich des Rednerpults beschränkt
werden.
Die Entscheidung der gewählten Kameraperspektive obliegt dem Rat unter Beachtung der
Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten. Seitens des Landesdatenschutzbeauftragten, des Städteund Gemeindebunds NRW und des Landtags wird empfohlen, die Aufnahme auf das Rednerpult
zu beschränken. Eine Totalperspektive mit Auslassung der Beschäftigten und des Zuhörerraums
wird ebenfalls als zulässig erachtet, sofern die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen. Ein
„Schwenk“ durch den Saal ist nach Auffassung der oben genannten Stellen nicht erlaubt.
2.6
Zusammenfassung
Die Internetübertragung ist datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden, sofern alle Beteiligten
gemäß § 4 Abs. 1 DSG NRW freiwillig schriftlich in die Aufzeichnung und Übertragung eingewilligt
haben.
Ergänzend ist durch die Vorsitzende/ den Vorsitzenden vor jeder Sitzung auf die Übertragung
hinzuweisen. Personen, die einer Übertragung nicht zustimmen, sind hiervon auszuschließen. Eine
vorab erteilte Zustimmung kann auch während der Sitzung widerrufen werden mit der Folge, dass
die Aufnahme zu unterbrechen ist.
Der Zuhörerbereich darf nicht übertragen werden, auch nicht im Hintergrund. Zudem ist
sicherzustellen, dass der nichtöffentliche Teil einer Sitzung von der Aufzeichnung und Übertragung
ausgeschlossen ist.
3. Bewertung aus technischer Sicht sowie hinsichtlich zu erwartender Personalkosten
Um diesem unbekannten und komplexen Thema aus hiesiger Sicht in einer ersten groben
Einschätzung qualitativ gerecht zu werden, wurde u.a. die Firma DVS aus Frechen kontaktiert, da
sie sich hauptsächlich mit dem Bereich Veranstaltungs-, Medien- und Konferenztechnik
beschäftigt.
Es wurde schnell ersichtlich, dass „billige“ Lösungen (per Webcam oder ohne Administration bzw.
Steuerung des Datenverkehrs etc.) nicht in Betracht kommen, da sie insbesondere qualitativ
unzureichend sind.
Die Form der Präsentation einer Livestream-Übertragung ist mitentscheidend dafür, ob und
wieweit Zuschauer/innen dieses neue Angebot annehmen. Es wird davon ausgegangen, dass eine
mittlere Attraktivität der Übertragung aus Zuschauersicht angestrebt werden sollte (keine
Schmalspurvariante)
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Bei einem Livestream ist das Zusammenspiel aller Komponenten von entscheidender Bedeutung,
d.h. bei einer möglichen Umsetzung des Projektes sollte alles aus einer Hand geplant und dann
ein komplettes System beschafft werden.
Benötigt werden mindestens 2 Kameras, mehrere neue Mikrofone, Lichttechnik und Software zur
Komprimierung der Daten (incl. Regiepult für Ein- und Ausblendungen von Namen und Personen
oder notwendige Unterbrechungen, Nachbearbeitung bzw. Editierung etc.) und sämtliche
Verkabelungen.
Es wird davon ausgegangen, dass die vorhandene Beschallungs- und Lichtanlage im Ratssaal
nicht geeignet ist.
Für eine dauerhaft gut funktionierende Lösung werden Investitions- und Installationskosten von ca.
20.000 € beziffert. Genauere Angaben (incl. Konzept) können erst durch ein kostenpflichtiges
Angebot gemacht werden.
Darüber hinaus müssen die erstellten Mediendaten über die KDVZ im Internet zur Verfügung
gestellt und ggf. aufbewahrt werden. Da dem Rechenzentrum keine Erfahrungswerte vorliegen, ist
eine qualifizierte Beantwortung derzeit nicht möglich.
Nach Definition der genauen technischen Voraussetzungen und Notwendigkeiten können
Angebote eingeholt werden.
Aufgrund nicht vorhandener Kapazitäten und fehlendem Know How müsste zusätzliches und
ausgebildetes Personal für die technische Betreuung eingesetzt werden. Bei Einstufung im unteren
Gehaltsgefüge ist mit mindestens 40.000 € p.a. zu rechnen (incl. Vertretung).
Als mögliche Alternative käme eine Komplettvergabe der Film- und Übertragungsaufgaben an
entsprechende Firmen in Betracht. Vorhergehen würde eine entsprechende Ausschreibung. Nach
ersten Recherchen ist hierbei mit Kosten in Höhe von ca. 5.000 € je Sitzung zu rechnen.
Die Stadt Passau (50.000 EW) streamt ihre Sitzungen seit einem Jahr ins Internet. Während des
Probebetriebes lagen die Zuschauerzahlen durchschnittlich im mittleren zweistelligen Bereich.
4. Fazit
Unbenommen der rechtlichen Zulässigkeit der Live-Übertragungen und einer dadurch erhöhten
Transparenz der Arbeit des Rates ist aus Sicht der Verwaltung durch den Rat auch zu bewerten,
ob die Übertragung das geeignete Instrument für die seitens der Fraktion Perspektive/JA!
aufgezeigte Steigerung des öffentlichen Interesses an Kommunalpolitik ist, oder ob nicht vielmehr
durch gezielte Öffentlichkeitsarbeit der Parteien und Wählergemeinschaften sowie persönlicher
Ansprache auch junger Menschen ein nachhaltigerer Effekt auf das Interesse an
kommunalpolitischer Arbeit zu erwarten wäre.
Die grundsätzliche Entscheidung über eine künftige Live-Übertragung von Rats- und/oder
Ausschusssitzungen sowie über die konkrete technische Umsetzung obliegt aber letztlich
ausschließlich dem Rat im Rahmen seiner Geschäftsordnungsautonomie.
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