Daten
Kommune
Wesseling
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24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
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Anlage zur Vorlage 333/2005
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung „Flach- FenglerStraße/ Friedensweg - Teilbereich Westring/ Friedensweg“
(Verfahrensstand § 10 BauGB, Verkleinerung)
Stadt Wesseling
Verfahrensstand
61/ Stadtplanung
§ 9 (8) BauGB
BEGRÜNDUNG einschließlich UMWELTBERICHT
ZUR AUFHEBUNG DES BEBAUUNGSPLANES
NR. 1/ 43 C - 1. ÄNDERUNG
,,FLACH- FENGLER- STRASSE/ FRIEDENSWEG
- TEILBEREICH WESTRING/ FRIEDENSWEG“
gemäß § 9 (8) BauGB i.V.m. § 2 a BauGB
Stand Dezember 2005
Stadt Wesseling
Verfahrensstand
61/ Stadtplanung
§ 9 (8) BauGB
BEGRÜNDUNG einschließlich UMWELTBERICHT
ZUR AUFHEBUNG DES BEBAUUNGSPLANES
NR. 1/ 43 C - 1. ÄNDERUNG „FLACH- FENGLER- STRASSE/ FRIEDENSWEG
- TEILBEREICH WESTRING/ FRIEDENSWEG“
1. RECHTSVERBINDLICHKEIT UND PLANINHALT
Für den zentralen Innenstadtbereich „Flach- Fengler- Straße/ Westring/ Friedensweg“ besteht der seit
1981 verbindliche Bebauungsplan Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung „Flach- Fengler- Straße/ Friedensweg“.
Dieser Bebauungsplan hat die Planungsgrundlagen für den Ausbau des innerstädtischen
Straßennetzes sowie für die Neugestaltung eines Teilbereiches der Wesselinger Innenstadt
entsprechend den städtebaulichen Vorstellungen und Bebauungskonzepten der späten 70-iger Jahre
geschaffen.
Auf seiner Grundlage sollte ein Teilbereich der Fußgängerzone Flach- Fengler- Straße sowie der
Bereich beiderseits des Westrings zu einem Stadtzentrum mit verdichteter mehrgeschossiger
Bebauung (Kerngebiet), einem Parkhaus an der Wilhelm- Rieländer- Straße und einem
leistungsfähigen Straßennetz umgestaltet werden.
Gegenstand des Aufhebungsverfahrens ist der Teilbereich „Westring/ Friedensweg“;
Aufhebungsbereich umfasst einige Grundstücksflächen zwischen Westring und Friedensweg.
der
Der Bebauungsplan Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung „Flach- Fengler- Straße/ Friedensweg“ bleibt für den
weiteren, überwiegend bebauten Teil seines Geltungsbereiches weiterhin in Kraft.
Aufhebung - Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung für den Teilbereich „Westring/ Friedensweg“
Der Bebauungsplan Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung setzt für diesen Teilbereich ein Kerngebiet (MK § 7
BauNVO) fest; entsprechend der damaligen städtebaulichen Ziele sind eine zwei- bis
sechsgeschossige Bebauung, eine Grundflächenzahl von 1,0, eine Geschossflächenzahl von 2,4,
geschlossene Bauweise sowie überbaubare Grundstücksflächen durch Baugrenzen festgesetzt.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung sind für den Teilbereich
„Westring/ Friedensweg“, auf Grund der seit Jahrzehnten ausgeübten, erst vor einigen Jahren
aufgegebenen, gewerblichen Nutzung der Grundstücksflächen seit 1981 nicht umgesetzt worden.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung für den Teilbereich „Westring/
Friedensweg“ entsprechen nicht mehr den städtebaulichen Zielen der Stadt Wesseling; gemäß § 1 (3)
BauGB sollen diese Festsetzungen für den betreffenden Teilbereich aufgehoben werden.
2. ANLASS/ ZIELE DER PLANAUFHEBUNG
Der Bebauungsplan Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung für den Teilbereich „Westring/ Friedensweg“ soll aus
Gründen der städtebaulichen Erforderlichkeit gemäß § 1 (3) BauGB aufgehoben werden.
Parallel dazu wird für den Bereich „Westring/ Friedensweg“ ein Planverfahren zur Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ durchgeführt; der
Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 umfasst den vorgenannten
Teilbereich der Planaufhebung Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung und soll das erforderliche Planungsrecht für
die Realisierung einer innerstädtischen Wohnbebauung schaffen.
Der Bereich „Westring/ Friedensweg“ ist eines der wichtigen Entwicklungspotenziale zur
städtebaulichen Aufwertung und funktionalen Stärkung der Innenstadt Wesseling.
Die bisher gewerbliche Nutzung ist aufgegeben worden; der zwischen Westring und Friedensweg
liegende Grundstücksbereich war bereits Gegenstand des Studentenwettbewerbs 2002/ 2003
„Wohnen auf innerstädtischen Brachflächen - Rückgewinnung von Stadt“.
In Weiterentwicklung der Wettbewerbsergebnisse hat die GAG Immobilien AG Köln, vertreten durch
die GRUBO Grund und Boden Baubetreuung GmbH Köln, ein städtebauliches Konzept erarbeitet, das
die Errichtung von 3 Mehrfamilienhäusern (ca. 20 Wohnungen) und 14 Einfamilienhäusern vorsieht.
Die GAG/ GRUBO hat, als Grundstückseigentümerin und Vorhabenträgerin, einen Antrag auf
Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes gemäß § 12
(2) BauGB gestellt, um damit das erforderliche Planungsrecht für die Realisierung der Wohnbebauung
zu schaffen (vgl. Begründung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105).
Das Plangebiet ist im Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling als „Wohnbaufläche“ dargestellt; der
seit 1981 verbindliche Bebauungsplan Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung „Flach- Fengler- Straße/
Friedensweg“ enthält Festsetzungen zur Entwicklung eines Kerngebietes (MK § 7 BauNVO) mit
mehrgeschossiger, verdichteter Bebauung. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1.
Änderung für das Plangebiet „Westring/ Friedensweg“ entsprechen nicht mehr den städtebaulichen
Zielen der Stadt Wesseling; im Sinne der Aufwertung und funktionalen Stärkung der Innenstadt soll
dieser Bereich nicht mehr als verdichtetes Kerngebiet, sondern als hochwertiges innerstädtisches
Wohngebiet, mit ergänzenden Dienstleistungsangeboten, entwickelt werden.
Das von der GAG/ GRUBO vorgestellte städtebauliche Konzept entspricht den Zielen und
städtebaulichen Rahmenvorgaben der Stadt Wesseling für die Innenstadtentwicklung.
Die Realisierung der geplanten, städtebaulich hochwertigen Wohnbebauung kann einen wesentlichen
Beitrag zur Aufwertung dieses fehlgenutzten, gestalterisch sehr inhomogenen Innenstadtbereiches
leisten und positive Auswirkungen auf das Umfeld zeigen.
Die Festsetzungen des seit 1981 verbindlichen Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung „FlachFengler- Straße/ Friedensweg“ stehen der Realisierung der geplanten Wohnbebauung entgegen und
entsprechen, wie vorab dargestellt, nicht mehr den städtebaulichen Zielen der Stadt Wesseling.
Nach § 1 (3) BauGB besteht deshalb das Erfordernis zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43
C - 1. Änderung für den Teilbereich „Westring/ Friedensweg“ sowie zur Aufstellung eines
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes für die Wohnbebauung „Westring/ Friedensweg“.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner
Sitzung am 02.03.2005 die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung „FlachFengler- Straße/ Friedensweg“ für den Teilbereich „Westring/ Friedensweg“ beschlossen; der
Fachausschuss hat in seiner Sitzung am 02.03.2005 außerdem die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ beschlossen.
Die vorgenannten Beschlüsse sind im Amtsblatt der Stadt Wesseling am 06.04.2005 ortsüblich
bekannt gemacht worden.
Die Planverfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung „Flach- FenglerStraße/ Friedensweg - Teilbereich Westring/ Friedensweg“ und zur Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ werden parallel
durchgeführt.
3. RÄUMLICHER GELTUNGSBEREICH DER PLANAUFHEBUNG
Der Geltungsbereich der Planaufhebung umfasst Grundstücksflächen im Bereich „Westring/
Friedensweg“ in der Gemarkung Wesseling (Flur 22, Flurstücke 273, 401, 402).
Der Planaufhebungsbereich wird begrenzt durch den Westring im Osten, den Friedensweg im Süden,
den Schützenweg und die vorhandenenen Geschosswohnbauten im Westen sowie durch die
vorhandene Wohn-/ Bürobebauung am Westring im Norden.
4. RECHTLICHE / STÄDTEBAULICHE BESTANDSAUFNAHME
4.1 Rechtsverhältnisse
Der Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt
das Plangebiet als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) dar. Das mit der Aufhebung des
Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung für den Teilbereich „Westring/ Friedensweg“ verfolgte
Planungsziel der Aufhebung des Planungsrechts zur Realisierung einer innerstädtischen
Wohnbebauung ist den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 (4) BauGB angepasst.
Der Planaufhebungsbereich ist im wirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Wesseling als
„Wohnbaufläche“ dargestellt.
Der Bebauungsplan Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung „Flach- Fengler- Straße/ Friedensweg“ setzt für den
Teilbereich „Westring/ Friedensweg“ ein Kerngebiet (MK § 7 BauNVO) fest; weiterhin sind eine zweibis sechsgeschossige Bebauung, eine Grundflächenzahl von 1,0, eine Geschossflächenzahl von 2,4,
geschlossene Bauweise sowie überbaubare Grundstücksflächen durch Baugrenzen festgesetzt.
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung für den Teilbereich „Westring/
Friedensweg“ entsprechen nicht mehr den städtebaulichen Zielen der Stadt Wesseling; gemäß § 1 (3)
BauGB sollen diese Festsetzungen für den betreffenden Teilbereich aufgehoben werden.
4.2 Bestehende Nutzungen
Der Grundstücksbereich zwischen Westring und Friedensweg ist seit Jahrzehnten durch einen
Gewerbebetrieb genutzt worden. Die gewerbliche Nutzung ist vor einigen Jahren aufgegeben worden;
die baulichen Anlagen sind zwischenzeitlich abgerissen und die auf Grund der Vornutzung
vorhandenen Bodenverunreinigungen fachgerecht beseitigt worden.
Das brachliegende Gelände ist insgesamt eingezäunt; zum Westring und insbesondere zum
Friedensweg ist das Gelände durch teilweise steile Böschungen begrenzt. In den Randbereichen,
insbesondere an der Böschung zum Westring, ist das Gelände mit Bäumen und Gehölzen bestanden.
Der Grundstücksbereich ist für den Individualverkehr über den Schützenweg erschlossen.
4.3 Umgebungsstruktur
Die Umgebung ist durch eine innerstädtische, sehr inhomogene Bau- und Nutzungsstruktur
gekennzeichnet. Entlang des Friedenswegs befinden sich kleinteilige Wohnbebauung und
Gemeinbedarfseinrichtungen; unmittelbar am Schützenweg schließen sich fünf- bis achtgeschossige
Wohnbauten und dazugehörige Stellplatzanlagen an den Planaufhebungsbereich an.
Nördlich schließen ein Grundstück mit zweigeschossiger Wohn- und Bürobebauung sowie ein
großmaßstäbliches
Einkaufszentrum
mit
Erschließungs-/
Stellplatzanlagen
an
den
Planaufhebungsbereich an; östlich des Westrings, mit Erschließung über die Wilhelm- RieländerStraße, befinden sich weitere Wohn- und Geschäftshäuser, ein Parkhaus sowie eine derzeit als
öffentliche Grünfläche genutzte Fläche, die durch den Abriss einiger Schlichtwohnbauten entstanden
ist.
Die vorgenannten, drei- bis dreizehngeschossigen Wohn- und Geschäftshäuser gehören bereits zum
innerstädtischen Einkaufsbereich Wesselings an der Fußgängerzone Flach- Fengler- Straße.
4.4 Eigentumsverhältnisse
Die innerhalb des Planaufhebungsbereiches liegenden Grundstücke befinden sich in Privateigentum
der GAG Immobilien AG, die als Vorhabenträgerin für die Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ und für die Realisierung der geplanten
Wohnbebauung auftritt (Gemarkung Wesseling, Flur 22, Flurstücke 273, 401, 402).
5. ZUKÜNFTIGES PLANUNGSRECHT / AUSWIRKUNGEN DER PLANAUFHEBUNG
5.1 Zukünftiges Planungsrecht
Die Planverfahren zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung „Flach- FenglerStraße/ Friedensweg - Teilbereich Westring/ Friedensweg“ und zur Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ werden zeitlich parallel
durchgeführt (vgl. Begründung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105).
Das zukünftige Planungsrecht wird, nach Abschluss der vorgenannten Planverfahren, durch den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ bestimmt; nach dessen
Inkrafttreten ist die Zulässigkeit von Bauvorhaben nach § 30 (2) BauGB, entsprechend den
Festsetzungen dieses Bebauungsplanes, zu beurteilen.
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan soll das erforderliche Planungsrecht für die Realisierung der
von der GAG/ GRUBO geplanten Wohnbebauung - Errichtung von 3 Mehrfamilienhäusern mit ca. 20
Wohnungen und 14 Einfamilienhäusern - schaffen.
Entsprechend der Bebauungs- und Nutzungskonzeption soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan
Nr. 1/ 105 ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA § 4 BauNVO) ermöglichen; der Bebauungsplan Nr. 1/
105 „Westring/ Friedensweg“ wird gemäß § 8 (2) BauGB aus dem wirksamen Flächennutzungsplan
der Stadt Wesseling entwickelt (Darstellung als Wohnbaufläche).
5.2 Auswirkungen der Planaufhebung
Im Rahmen des Planverfahrens sind die Auswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/
43 C - 1. Änderung für den Teilbereich „Westring/ Friedensweg“ geprüft worden; die von der
Planaufhebung betroffenen öffentlichen und privaten Belange sind ermittelt und in die Abwägung
gemäß § 1 (7) BauGB eingestellt worden.
Mit der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung für den Teilbereich „Westring/
Friedensweg“ - sowie der parallel erfolgenden Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ - wird den in Kapitel 2 genannten Zielen der
Innenstadtentwicklung Wesselings Rechnung getragen.
Zudem wird damit den in § 1 (5) BauGB formulierten Grundsätzen der Bauleitplanung entsprochen,
eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende
sozialgerechte Bodennutzung zu gewährleisten sowie die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen
und zu entwickeln, insbesondere auch in Verantwortung für die städtebauliche Gestaltung und
Baukultur.
Nachteilige Auswirkungen durch die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung für
den Teilbereich „Westring/ Friedensweg“ sind weder für die Anwohner der angrenzenden
Wohngebiete noch für die Allgemeinheit zu erkennen.
Nachteilige Auswirkungen auf die Eigentumsrechte der an den Teilbereich „Westring/ Friedensweg“
angrenzenden Grundstückseigentümer durch diese Planaufhebung sind ebenfalls nicht zu erkennen.
Die Auswirkungen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/
Friedensweg“ werden in der Begründung zu diesem Bebauungsplan dargestellt.
Insgesamt ist durch die geplante Umstrukturierung des Plangebietes „Westring/ Friedensweg“ ein
positiver Beitrag zur städtebaulichen Aufwertung dieses zentralen Innenstadtbereiches zu erwarten.
6. UMWELTBERICHT
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung für den
Teilbereich „Westring/ Friedensweg“ ist eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht
gemäß §§ 2 (4), 2 a BauGB erstellt worden.
Der Umweltbericht ist im Rahmen des Planverfahrens, entsprechend dem Stand der Planung,
fortgeschrieben und das Ergebnis der Umweltprüfung bei der Abwägung gemäß § 1 (7) BauGB
berücksichtigt worden.
6.1 Kurzdarstellung - Ziele und Inhalte der Planaufhebung
6.1.1 Ziele und Inhalte der Planaufhebung
Hierzu wird auf die Beschreibung der Ziele und Inhalte der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43
C - 1. Änderung für den Teilbereich „Westring/ Friedensweg“ in Kapitel 2 der Begründung verwiesen.
6.1.2 Angaben zum Standort
Hierzu wird auf die Beschreibung der bestehenden Nutzungen und der Umgebungsstruktur in Kapitel
4 der Begründung verwiesen.
6.1.3 Art und Umfang des Vorhabens
Es handelt sich um die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung für den
Teilbereich „Westring/ Friedensweg“; die Aufhebung umfasst alle Festsetzungen innerhalb dieses
Teilbereiches. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung für den Teilbereich
„Westring/ Friedensweg“ entsprechen nicht mehr den städtebaulichen Zielen der Stadt Wesseling;
gemäß § 1 (3) BauGB sollen diese Festsetzungen für den betreffenden Teilbereich aufgehoben
werden.
Das künftige Planungsrecht wird, nach Abschluss des Planaufhebungsverfahrens, durch den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ bestimmt.
Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan soll das erforderliche Planungsrecht für die Realisierung
der von der GAG/ GRUBO geplanten Wohnbebauung - Errichtung von 3 Mehrfamilienhäusern mit ca.
20 Wohnungen und 14 Einfamilienhäusern - schaffen.
Entsprechend der Bebauungs- und Nutzungskonzeption soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan
Nr. 1/ 105 ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA § 4 BauNVO) ermöglichen; die geplante künftige Wohnbebauung wird das bisher verbindliche Maß der baulichen Nutzung nicht ausschöpfen, sondern wird
mit einer wesentlich geringeren baulichen Ausnutzung umgesetzt werden (geplante Festsetzungen Grundflächenzahl 0,6; Geschossflächenzahl 1,2).
Insgesamt ist durch die geplante Umstrukturierung des Plangebietes „Westring/ Friedensweg“ ein
positiver Beitrag zur städtebaulichen Aufwertung dieses zentralen Innenstadtbereiches zu erwarten.
Die umweltbezogenen Auswirkungen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.
1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ werden in der Begründung zu diesem Bebauungsplan detailliert
dargestellt (Kapitel 6 - Umweltbericht); die folgenden Kapitel umfassen die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung
„Flach- Fengler- Straße/ Friedensweg - Teilbereich Westring/ Friedensweg“.
6.2 Darstellung der für die Planung bedeutsamen Ziele des Umweltschutzes und deren
Berücksichtigung im Planaufhebungsverfahren
Der Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Köln, stellt
das Plangebiet als „Allgemeinen Siedlungsbereich“ (ASB) dar. Das mit der Aufhebung des
Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung für den Teilbereich „Westring/ Friedensweg“ verfolgte
Planungsziel der Aufhebung des Planungsrechts zur Realisierung einer innerstädtischen
Wohnbebauung ist den Zielen der Raumordnung gemäß § 1 (4) BauGB angepasst.
Der GEP enthält für den Teilbereich „Westring/ Friedensweg“ keine umweltbezogenen Ziele bzw.
Darstellungen; entsprechend der in Aufstellung befindlichen Ergänzung des GEP, Sachlicher
Teilabschnitt „Vorbeugender Hochwasserschutz“ (Stand Entwurf Mai 2004) liegt der
Planaufhebungsbereich außerhalb des dargestellten 100- jährigen potenziellen Überflutungsbereiches
des Rheins (HQ 100).
Der für das Stadtgebiet Wesseling verbindliche Landschaftsplan 8 „Rheinterrassen“ des Rhein- ErftKreises enthält keine umweltbezogenen Ziele, Darstellungen oder Festsetzungen für den
Planaufhebungsbereich „Westring/ Friedensweg“; sonstige Fachplanungen mit umweltbezogenen
Zielen liegen für den Planaufhebungsbereich nicht vor.
6.3 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens, Prognose über die
Entwicklung des Umweltzustandes und Alternativenprüfung
6.3.1 Bestandsaufnahme des derzeitigen Umweltzustandes
- Ermittlung und Beschreibung der Umweltbelange/ Schutzgüter
Hierzu wird ergänzend auf die Beschreibung der bestehenden Nutzungen/ Umgebungsstruktur für den
Planaufhebungsbereich „Westring/ Friedensweg“ in Kapitel 4 der Begründung verwiesen.
6.3.1.1 Umweltbelange/ Schutzgut Mensch
Die Betroffenheit des Menschen ist im vorliegenden Fall vor allem von folgenden Themen geprägt:
• Betroffenheit der Gesundheit und des Wohlbefindens unter Bezug auf die Funktion „Wohnen“ im
umliegenden Wohnquartier,
• Betroffenheit des Menschen in Bezug auf die Erfordernisse der Freizeit- und Erholungsvorsorge.
Der Planaufhebungsbereich „Westring/ Friedensweg“ liegt innerhalb des Siedlungsgefüges,
unmittelbar in der Wesselinger Innenstadt. Durch die Planaufhebung werden weder Erholungsflächen
noch wohnungsnahe Freiflächen betroffen; der örtlichen Wohnbevölkerung werden keine bislang
nutzbaren Naherholungsflächen entzogen oder beeinträchtigt.
Bewertung
Bedeutung:
Erholungseignung / Verbindung zum Freiraum / Ausstattung des Raumes
Bereich
Planaufhebungsbereich
Bewertung des Bestandes
sehr hoch
hoch
mittel
gering
fehlend
x
Bereich
Bewertung nach Planaufhebung
sehr hoch
hoch
mittel
gering
fehlend
x
Bewertung des Bestandes
sehr hoch
hoch
mittel
gering
fehlend
X
Bewertung nach Planaufhebung
sehr hoch
hoch
mittel
gering
fehlend
X
Planaufhebungsbereich
Empfindlichkeit:
Verlust / Störung von Erholungseinrichtungen
Bereich
Planaufhebungsbereich
Bereich
Planaufhebungsbereich
Bewertung der Freizeit- und Erholungsnutzung (status quo):
Die Freizeit- und Erholungsnutzung im Planaufhebungsbereich ist wie folgt zu beurteilen:
• kein planungsrelevantes Potenzial vorhanden.
6.3.1.2 Umweltbelange/ Schutzgüter Pflanzen und Tiere
Reale Vegetation:
Nach Räumung der ehemals vorhandenen Baukörper hat sich im Planaufhebungsbereich eine von
Robinienanflug bestimmte Gehölzsukzession, bis 2,00 m Höhe, etabliert.
Entlang des Westrings und des Friedenswegs sind Gehölzbestände in einer teilweise steilen
Böschung zu den höherliegenden Straßenzügen vorhanden; hier finden sich teils auch größere
Robinien, Feldahorn, Efeu (epiphytisch und als Bodenbewuchs), Hainbuche, Sandbirke,
Traubenkirsche und weitere, auch fremdländische Ziergehölze wie Acer negundo (Eschenahorn).
Aufgrund der starken anthropogenen Überformung des Gebietes ist das Florenspektrum stark
eingeschränkt; naturnahe Standorte werden nicht überplant. Daher ist das Gebiet insgesamt
artenarm; eine vertiefende Untersuchung ist daher nicht erforderlich.
Fauna:
Auch der Wert für die Fauna wird - infolge intensiver Nutzung und den von den umgebenden
Siedlungsrändern und Verkehrstrassen ausgehenden Störwirkungen - als gering eingestuft.
Nachweise planungsrelevanter Arten wurden im Rahmen mehrerer Begehungen nicht gefunden, so
dass auch hier keine vertiefende Bestandskartierung des Arteninventars erforderlich wurde.
Bewertung
(Arten und Biotope / Funktionskomplex Vegetation – Fauna – Biotopvernetzung)
Bedeutung:
Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie deren Wirkungsgefüge untereinander
Bereich
Bewertung des Bestandes
sehr hoch
hoch
mittel
gering
x
fehlend
Bewertung nach Planaufhebung
sehr hoch
hoch
mittel
gering
x
fehlend
Planaufhebungsbereich
Bereich
Planaufhebungsbereich
Empfindlichkeit:
Funktionsverlust
Bereich
Bewertung des Bestandes
sehr hoch
hoch
mittel
gering
x
fehlend
Bewertung nach Planaufhebung
sehr hoch
hoch
mittel
gering
x
fehlend
Planaufhebungsbereich
Bereich
Planaufhebungsbereich
Die Bedeutung des Gebietes - bezogen auf die Biotopfunktion - kann wie folgt umschrieben werden:
• artenarme Brache in Innenstadtlage,
• auf randlichen Böschungen mit Gehölzsäumen (bis baumartig) bestanden,
• geringe Strukturdiversität (nutzungsbedingt),
• relativ hoher Grad der Einwirkung äußerer Störeinflüsse.
Als Fazit wird die Aufhebung des verbindlichen Bebauungsplanes für den Teilbereich „Westring/
Friedensweg“ mit dem Ziel der planerischen Vorbereitung einer innerstädtischen Wohnbebauung aus
landschaftsplanerischen Gründen nicht verworfen.
6.3.1.3 Umweltbelange/ Schutzgüter Geologie und Boden
Im Zuge der Planungen hat das Büro DR. HEMLING, GRÄFE & BECKER, Köln + Lohmar, in 10/2003 die
geologischen und hydrologischen Verhältnisse des Planaufhebungsbereiches untersucht:
„Das Grundstück liegt im Bereich eines verfüllten Altarms auf der Niederterrasse
des Rheines. Über dem tertiären Untergrund (Sande und Tone, z.T. mit
Braunkohle) folgen etwa 20 m Kiessande. Darüber lagern etwa 3 bis 4 m
Sedimente der Verfüllung des Altarmes (Auenlehm), die aus einer Abfolge von
Schluffen und bindigen Feinsanden bestehen. Den Abschluss bildet der
Mutterboden bzw. eine meist geringmächtige Auffüllung.“
Bewertung
Bedeutung:
Natürliches Ertragspotenzial bezogen auf die vorherrschende Bodennutzung
Bereich
Bewertung des Bestandes
sehr hoch
hoch
mittel
gering
fehlend
x
Bewertung nach Planaufhebung
sehr hoch
hoch
mittel
gering
fehlend
x
Bewertung des Bestandes
sehr hoch
hoch
mittel
gering
fehlend
x
Bewertung nach Planaufhebung
sehr hoch
hoch
mittel
gering
fehlend
x
Planaufhebungsbereich
Bereich
Planaufhebungsbereich
Empfindlichkeit:
Funktionsverlust durch Überbauung (Versiegelung)
Bereich
Planaufhebungsbereich
Bereich
Planaufhebungsbereich
Bewertung der Bodenfunktion (status quo):
Die Bodenfunktion ist wie folgt zu beurteilen:
• Veränderung durch intensive Vornutzung (geräumte / entsorgte Altbebauung).
6.3.1.4 Umweltbelange/ Schutzgüter Wasser und Hochwasser
Oberflächenwasser:
Stehende oder fließende Oberflächengewässer sind im Planaufhebungsbereich nicht vorhanden.
Grundwasser:
Nach Büro DR. HEMLING, GRÄFE & BECKER, Köln + Lohmar (10/2003)
„wurde bei den durchgeführten Sondierungen kein Wasser angetroffen. Aus der uns
vorliegenden Grundwassergleichenkarte ergibt sich ein Grundwasserstand bei 43,5 mNN.
(...) Bei einer Geländehöhe von rund 47 mNN liegt das mittlere höchste Grundwasser damit
rund 3,5 m unter Gelände. Dabei ist aber zu beachten, dass die Grundwasserverhältnisse
im Raum Wesseling durch anthropogene Eingriffe (Grundwasserentnahme der
petrochemischen Industrie) nachhaltig beeinflusst werden. Es können daher in Zukunft
höherer Grundwasserstände nicht ausgeschlossen werden.“
Vorbeugender Hochwasserschutz:
Grundlage der Beurteilung bildet der „Gebietsentwicklungsplan (GEP) für den Regierungsbezirk Köln,
Sachlicher Teilabschnitt „Vorbeugender Hochwasserschutz, Regionen Köln, Bonn/ Rhein-Sieg und
Wassereinzugsgebiet der Erft“ (Stand Entwurf Mai 2004) sowie der 100- jährige potenzielle Überflutungsbereich des Rheines (HQ 100).
Der räumliche Geltungsbereich des Planaufhebungsbereiches liegt außerhalb der Grenzen des HQ
100; auf Grund der Lage außerhalb der HQ 100- Linie liegen vorrangige wasserwirtschaftliche
Zielsetzungen für den Planaufhebungsbereich nicht vor.
Bewertung
Die Eignung und Empfindlichkeit des Wasserpotenzials werden im Hinblick auf den Faktor
Grundwasserneubildung (der Speicherung und Ableitung von Niederschlagswasser in den
Untergrund) und den vorbeugenden Hochwasserschutz beurteilt.
Bedeutung:
Grundwasserneubildung
Bereich
Bewertung des Bestandes
sehr hoch
hoch
mittel
gering
X
fehlend
Bewertung nach Planaufhebung
sehr hoch
hoch
mittel
gering
x
fehlend
mittel
x
gering
fehlend
mittel
x
gering
fehlend
Planaufhebungsbereich
Bereich
Planaufhebungsbereich
Empfindlichkeit:
Funktionsverlust
Bereich
Bewertung des Bestandes
sehr hoch
hoch
Planaufhebungsbereich
Bereich
Planaufhebungsbereich
Bewertung nach Planaufhebung
sehr hoch
hoch
Der Wasserhaushalt ist wie folgt zu beurteilen:
•
•
•
geringe Speicherkapazität für Niederschlagswasser
geringes Abflussregulationspotenzial
mäßige Vorbelastungen durch Versiegelung/Überbauung (geräumt).
6.3.1.5 Umweltbelange/ Schutzgüter Klima und Luft
Nach Stand der Planung (vgl. Begründung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 1/ 105) liegt der Planaufhebungsbereich
„im Einflussbereich des regionalen Kaltluftabflusses ‚Rheintalwind’. Aufgrund der
ursprünglichen Nutzung des Geländes als Gewerbefläche sowie des bestehenden
Baurechts für ein Kerngebiet mit GRZ 1,0 ist planungsrechtlich ein hoher
Versiegelungsgrad in dem Plangebiet gegeben. Durch die Schaffung privater
Grünflächen und Gärten wird sich der Versiegelungsgrad gegenüber dem bislang
Zulässigen erheblich verringern. Somit ist von einer Verbesserung der
kleinklimatischen Situation im Plangebiet aus bauplanungsrechtlicher und
naturschutzrechtlicher Sicht auszugehen. Die Ventilation des Gebietes ist durch
die umliegende Bebauung (5-8 Geschosse) stark beeinträchtigt und durch die
Errichtung der 2-3 geschossigen Bebauung ist keine Verschlechterung der
Ventilation zu erwarten.“
Bewertung
Die Aufhebung des verbindlichen Bebauungsplanes für den Teilbereich „Westring/ Friedensweg“ mit
dem
Ziel
der
planerischen
Vorbereitung
einer
innerstädtischen
Wohnbebauung
(Wiedernutzbarmachung bereits bebauter Innenstadtlagen) führt zu keiner planungsrelevanten
Beeinträchtigung klimatischer Funktionen und Potenziale. Die planungsbedingte Beseitigung von
Gehölzsäumen entlang des Friedenswegs und des Westrings kann u.a. zu einer Reduzierung der
Staubbindungsleistung durch Gehölze führen.
Bedeutung:
Innerstädtische Lage, Gehölze zur Beschattung, Staubbindung, etc.
Bereich
Bewertung des Bestandes
sehr hoch
hoch
mittel
x
gering
fehlend
mittel
x
gering
fehlend
Bewertung des Bestandes
sehr hoch
hoch
mittel
gering
x
fehlend
Bewertung nach Planaufhebung
sehr hoch
hoch
mittel
gering
x
fehlend
Planaufhebungsbereich
Bereich
Bewertung nach Planaufhebung
sehr hoch
hoch
Planaufhebungsbereich
Empfindlichkeit:
Funktionsverlust
Bereich
Planaufhebungsbereich
Bereich
Planaufhebungsbereich
Bewertung der Klimafunktion (status quo):
Die Klimafunktion ist wie folgt zu beurteilen:
• (bio-)klimatisch mäßig empfindlicher, durch die Stadtlage vorbelasteter Landschaftsteilraum.
6.3.1.6 Umweltbelange/ Schutzgut Landschaft
Visuell- ästhetische Bewertung (Orts- und Landschaftsbild):
Relief und Raumkanten, Raumeinheiten:
Landschaftliches Erleben erschließt sich bei Betrachtung des Planaufhebungsbereiches auf Grund
dessen geringer Flächengröße und der Lage unmittelbar zwischen Geschosswohnungsbauten und
Verkehrstrassen nicht. Dennoch bilden die Böschungen zum Friedensweg und zum Westring
markante, wenn auch von den Straßenräumen aus, kaum erlebbare Raumkanten aus.
Landschaftserleben und Erholungs-/ Wohnfunktion:
Das eingezäunte Areal steht und stand bis heute den umgebenden Wohnquartieren nicht als
nutzbarer Erholungs- und Freibereich zur Verfügung.
Bedeutung:
Ästhetischer Eigenwert (Natürlichkeit des Freiraums/ Charakteristik des Siedlungsraumes)
Bewertung des Bestandes
Bereich
sehr hoch
hoch
mittel
gering
fehlend
x
mittel
gering
fehlend
x
Planaufhebungsbereich
Bereich
Bewertung nach Planaufhebung
sehr hoch
hoch
Planaufhebungsbereich
Empfindlichkeit:
Visuelle Empfindlichkeit (Einsehbarkeit des Raumes/ Überprägung eines Naturraumes mit
naturfernen Elementen)
Bereich
Bewertung des Bestandes
sehr hoch
hoch
mittel
gering
fehlend
x
Bewertung nach Planaufhebung
sehr hoch
hoch
mittel
gering
fehlend
x
Planaufhebungsbereich
Bereich
Planaufhebungsbereich
Bewertung des Orts- und Landschaftsbildes (status quo):
Das Orts- und Landschaftsbild ist wie folgt zu beurteilen:
• Geringer Eigenwert durch teils inhomogene Bebauung, auf Grund der Vorbelastungen durch
Verkehrsflächen und der nutzungsbedingten Strukturarmut.
6.3.1.7 Umweltbelange/ Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter
Innerhalb des Planaufhebungsbereiches sind Kulturgüter oder sonstige planungsrelevante Sachgüter
(wie Bildstöcke, Wegekreuze, etc.) nach derzeitigem Kenntnisstand nicht bekannt.
Hinsichtlich archäologischer Kulturgüter weist das Rheinische Amt für Bodendenkmalpflege darauf
hin, dass innerhalb des Planaufhebungsbereiches „Westring/ Friedensweg“ bisher keine
systematische Erfassung von Bodendenkmälern durchgeführt wurde. Deshalb können von Seiten des
Fachamtes derzeit keine eindeutigen Aussagen zu archäologischen Kulturgütern innerhalb des
Planaufhebungsbereiches sowie zu möglichen Auswirkungen der Planaufhebung auf Belange des
Bodendenkmalschutzes abgegeben werden.
6.3.1.8 Natura 2000 / FFH- und VS- Erheblichkeitsabschätzung
FFH-Lebensraumtypen, gefährdete Biotoptypen nach RIEKEN:
Im Rahmen der Bestandserfassung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/
105 „Westring/ Friedensweg“ wurde untersucht, ob innerhalb des Planungsbereiches
Lebensraumtypen nach der FFH- Richtlinie oder gefährdete Biotoptypen vorhanden sind. Die
vorgenannten Lebensraumtypen wurden im Planungsbereich und der Umgebung nicht festgestellt.
NATURA 2000 (FFH- Gebiete, Vogelschutzgebiete)
Flächen nach der „Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie
der wildlebenden Tiere und Pflanzen“ (kurz: Habitat- Richtlinie oder auch FFH- Richtlinie) vom 21. Mai
1992 und nach der Vogelschutzrichtlinie „RICHTLINIE 79/409/EWG“ sind nicht betroffen. Weitergehende
planerische Maßnahmen und Untersuchungen, insbesondere eine Prüfung der Verträglichkeit im
Sinne des § 1a (4) BauGB, sind nicht erforderlich.
Auch die sogenannte „Schattenliste“ der Naturschutzverbände schlägt für den Planaufhebungsbereich
keine Fläche für das kohärente Netz „NATURA 2000“ vor.
6.3.2 Bewertung der Umweltauswirkungen des Vorhabens und Prognose über die Entwicklung
des Umweltzustandes
Im Rahmen der Bewertung der Umweltauswirkungen der Planaufhebung und der Prognose über die
Entwicklung des Umweltzustandes innerhalb des Planaufhebungsbereiches „Westring/ Friedensweg“
ist die Zielsetzung des Planaufhebungsverfahrens von wesentlicher Bedeutung.
Es handelt sich um die Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung „Flach- FenglerStraße/ Friedensweg - Teilbereich Westring/ Friedensweg“; die Aufhebung umfasst alle
Festsetzungen innerhalb dieses Teilbereiches.
Das künftige Planungsrecht wird, nach Abschluss des Planaufhebungsverfahrens, durch den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ bestimmt.
Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan soll das erforderliche Planungsrecht für die Realisierung
der von der GAG/ GRUBO geplanten Wohnbebauung - Errichtung von 3 Mehrfamilienhäusern mit ca.
20 Wohnungen und 14 Einfamilienhäusern - schaffen.
Entsprechend der Bebauungs- und Nutzungskonzeption soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan
Nr. 1/ 105 ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA § 4 BauNVO) ermöglichen; die geplante künftige Wohnbebauung wird das bisher verbindliche Maß der baulichen Nutzung nicht ausschöpfen, sondern wird
mit einer wesentlich geringeren baulichen Ausnutzung umgesetzt werden (geplante Festsetzungen Grundflächenzahl 0,6; Geschossflächenzahl 1,2).
Insgesamt ist durch die geplante Umstrukturierung des Plangebietes „Westring/ Friedensweg“ ein
positiver Beitrag zur städtebaulichen Aufwertung dieses zentralen Innenstadtbereiches zu erwarten.
Die umweltbezogenen Auswirkungen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.
1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ werden in der Begründung zu diesem Bebauungsplan detailliert
dargestellt (Kapitel 6 - Umweltbericht); die folgenden Kapitel umfassen die voraussichtlichen
erheblichen Umweltauswirkungen der Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung
„Flach- Fengler- Straße/ Friedensweg - Teilbereich Westring/ Friedensweg“.
6.3.2.1 Umweltbelange/ Schutzgut Mensch
Bioklimatische Belastungen/ Emission/ Immission von Luftschadstoffen:
Auf Grund der Durchführung der Planaufhebung ist von relevantem Schadstoffeintrag in den
Planaufhebungsbereich durch Kfz-Belastung auf dem Westring nach Lage der Dinge nicht
auszugehen. Darüber hinaus kommt es im Planaufhebungsbereich nicht zu relevanten
Luftschadstoffbelastungen durch gewerbliche Nutzungen, da derartige Nutzungen in der
Nachbarschaft nicht vorhanden sind.
Bewertung: keine umwelterheblichen Auswirkungen
Lärmimmissionen:
Auf Grund der Durchführung der Planaufhebung sind keine Lärmimmissionen bzw. keine
umwelterheblichen Auswirkungen zu erwarten.
Die Auswirkungen der geplanten Wohnbebauung werden in der Begründung zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ dargestellt (Kapitel 6 - Umweltbericht).
Freizeit und Erholung:
Belange der Erholungsnutzung werden durch die Planaufhebung nicht berührt.
6.3.2.2 Umweltbelange/ Schutzgüter Pflanzen und Tiere
Innerhalb des Planaufhebungsbereiches wurden Flächen, die für bestimmte Artengruppen bedeutsam
sind, nicht festgestellt. Auf Grund der Durchführung der Planaufhebung sind keine umwelterheblichen
Auswirkungen auf diese Schutzgüter zu erwarten.
Vorhandene Gehölzbestände werden im Zuge der geplanten Wohnbebauung soweit wie möglich
erhalten; zudem ist die Neupflanzung von Gehölzen vorgesehen (vgl. Plan/ Begründung zur
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“).
Die Auswirkungen der geplanten Wohnbebauung werden in der Begründung zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ dargestellt (Kapitel 6 - Umweltbericht).
6.3.2.3 Umweltbelange/ Schutzgüter Geologie und Boden
Auf Grund der gewerblichen Vornutzung hat der Planaufhebungsbereich bereits zu einem früheren
Zeitpunkt
hinsichtlich
der
Bodenfunktionen
eine
nachhaltige
Veränderung
erfahren.
Beeinträchtigungen des Bodens durch die frühere bauliche bzw. gewerbliche Nutzung des
Planaufhebungsbereiches
wurden fachgerecht und vollständig beseitigt; dies wurde durch
entsprechende Fachgutachten und Entsorgungsnachweise belegt.
Auf Grund der Durchführung der Planaufhebung sind keine umwelterheblichen Auswirkungen auf diese Schutzgüter zu erwarten.
Die Auswirkungen der geplanten Wohnbebauung werden in der Begründung zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ dargestellt (Kapitel 6 - Umweltbericht).
6.3.2.4 Umweltbelange/ Schutzgüter Wasser und Hochwasser
Auf Grund der Durchführung der Planaufhebung sind keine umwelterheblichen Auswirkungen auf diese Schutzgüter zu erwarten.
Die Auswirkungen der geplanten Wohnbebauung werden in der Begründung zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ dargestellt (Kapitel 6 - Umweltbericht).
6.3.2.5 Umweltbelange/ Schutzgüter Klima und Luft
Auf Grund der Durchführung der Planaufhebung sind keine umwelterheblichen Auswirkungen auf diese Schutzgüter zu erwarten.
Die Auswirkungen der geplanten Wohnbebauung werden in der Begründung zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ dargestellt (Kapitel 6 - Umweltbericht).
6.3.2.6 Umweltbelange/ Schutzgut Landschaft
Auf Grund der Durchführung der Planaufhebung sind keine umwelterheblichen Auswirkungen auf dieses Schutzgut zu erwarten.
Die Auswirkungen der geplanten Wohnbebauung werden in der Begründung zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ dargestellt (Kapitel 6 - Umweltbericht).
Die Realisierung der geplanten Wohnbebauung wird zur städtebaulichen und funktionalen Aufwertung
dieser innerstädtischen Brachfläche führen. Die Wiedernutzbarmachung innerstädtischer
Bauflächenpotenziale kann dem gesetzlichen Minimierungsgebot gemäß Landschaftsgesetz
Nordrhein- Westfalen, dem Bundesnaturschutzgesetz und dem Baugesetzbuch, im Sinne der
vorrangigen Innenentwicklung und Schonung des Freiraumes, optimal Rechnung tragen.
6.3.2.7 Umweltbelange/ Schutzgüter Kultur- und sonstige Sachgüter
Nach derzeitigem Kenntnisstand werden Belange dieser Schutzgüter durch die Planaufhebung nicht
berührt. Von Seiten des Rheinischen Amtes für Bodendenkmalpflege können derzeit keine
eindeutigen Aussagen zu archäologischen Kulturgütern sowie zu möglichen Auswirkungen der
Planaufhebung auf Belange des Bodendenkmalschutzes abgegeben werden, da keine systematische
Erfassung von archäologischen Kulturgütern innerhalb des Planaufhebungsbereiches vorliegt.
Die Auswirkungen der geplanten Wohnbebauung werden in der Begründung zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ dargestellt (Kapitel 6 - Umweltbericht).
6.3.2.8 Natura 2000 / FFH- und VS- Erheblichkeitsabschätzung
Belange dieser Schutzgüter werden durch die Planaufhebung nicht berührt.
Die Auswirkungen der geplanten Wohnbebauung werden in der Begründung zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ dargestellt (Kapitel 6 - Umweltbericht).
6.3.2.9 Wechselwirkungen
Auf Grund der Durchführung der Planaufhebung sind keine umwelterheblichen Wechselwirkungen der
untersuchten Schutzgüter zu erwarten.
Die Auswirkungen der geplanten Wohnbebauung werden in der Begründung zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ dargestellt (Kapitel 6 - Umweltbericht).
6.3.2.10 Eingriffsbewertung
Auf Grund der Durchführung der Planaufhebung sind Eingriffe im Sinne des Bau- bzw.
Naturschutzrechtes nicht zu erwarten.
Die Eingriffsbewertung für die geplante Wohnbebauung wird in der Begründung zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ dargestellt (Kapitel 6 - Umweltbericht).
Zusammenfassung
Im Ergebnis der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie der Prognose der
Entwicklung des Umweltzustandes im Planaufhebungsbereich ist festzustellen, dass nach derzeitigem
Planungs- und Kenntnisstand keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch die
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung „Flach- Fengler- Straße/ Friedensweg Teilbereich Westring/ Friedensweg“ zu erwarten sind.
6.3.3 Darstellung der geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen auf die Umweltbelange
Wie vorab zusammengefasst, sind durch die Planaufhebung keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen für den Teilbereich „Westring/ Friedensweg“ zu erwarten.
Die Darstellung von geplanten Maßnahmen zur Vermeidung, zur Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen ist deshalb nicht erforderlich.
Die Bewertung für die geplante Wohnbebauung wird in der Begründung zur Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ dargestellt (Kapitel 6 - Umweltbericht).
6.3.4 Alternativenprüfung
Im Rahmen der Alternativenprüfung für den Planaufhebungsbereich „Westring/ Friedensweg“ ist die
Zielsetzung des Planaufhebungsverfahrens von wesentlicher Bedeutung.
Die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung sehen für den
Teilbereich „Westring/ Friedensweg“ ein Kerngebiet (MK § 7 BauNVO) ) mit einer zwei- bis
sechsgeschossigen, verdichteten Bebauung vor (Grundflächenzahl 1,0; Geschossflächenzahl 2,4).
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung für den Teilbereich „Westring/
Friedensweg“ entsprechen nicht mehr den städtebaulichen Zielen der Stadt Wesseling; gemäß § 1 (3)
BauGB sollen diese Festsetzungen für den betreffenden Teilbereich aufgehoben werden.
Das künftige Planungsrecht wird, nach Abschluss des Planaufhebungsverfahrens, durch den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ bestimmt.
Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan soll das erforderliche Planungsrecht für die Realisierung
der von der GAG/ GRUBO geplanten Wohnbebauung - Errichtung von 3 Mehrfamilienhäusern mit ca.
20 Wohnungen und 14 Einfamilienhäusern - schaffen.
Entsprechend der Bebauungs- und Nutzungskonzeption soll der vorhabenbezogene Bebauungsplan
Nr. 1/ 105 ein „Allgemeines Wohngebiet“ (WA § 4 BauNVO) ermöglichen; die geplante künftige Wohnbebauung wird das bisher verbindliche Maß der baulichen Nutzung nicht ausschöpfen, sondern wird
mit einer wesentlich geringeren baulichen Ausnutzung umgesetzt werden (geplante Festsetzungen Grundflächenzahl 0,6; Geschossflächenzahl 1,2).
Zudem ist davon auszugehen, dass bei Verzicht auf die geplante Entwicklung eines innerstädtischen
Wohngebietes zumindest mittelfristig die derzeitige Situation der Gewerbebrache fortbestehen würde
und erhebliche Beeinträchtigungen des städtebaulichen Erscheinungsbildes und der Funktion dieser
zentralen Innenstadtlage zu befürchten wären.
Insgesamt ist durch die geplante Umstrukturierung des Plangebietes „Westring/ Friedensweg“ ein
positiver Beitrag zur städtebaulichen Aufwertung dieses zentralen Innenstadtbereiches zu erwarten.
Unter Berücksichtigung dieser städtebaulichen Entwicklungsziele, des räumlichen Geltungsbereiches
der Planaufhebung und der siedlungsräumlichen Gegebenheiten sind weitere, inhaltlich
unterschiedliche Planungsalternativen für den Planaufhebungsbereich „Westring/ Friedensweg“ im
Rahmen der Umweltprüfung nicht in Betracht gezogen worden.
6.3.5 Schwierigkeiten beim Zusammenstellen der Unterlagen
Die Umweltprüfung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung „Flach- FenglerStraße/ Friedensweg - Teilbereich Westring/ Friedensweg“ ist unter Verwendung der der Stadt
Wesseling vorliegenden Planunterlagen/ Untersuchungen, u.a. der bei der Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ aktuell erstellten Gutachten/ Untersuchungen,
durchgeführt worden. Bei der Zusammenstellung der Unterlagen zu diesem Umweltbericht ist es nicht
zu Schwierigkeiten gekommen, da die relevanten Gutachten und Fachplanungen vorliegen.
6.3.6 Beschreibung der geplanten Maßnahmen zur Überwachung
Wie vorab dargestellt, sind durch die Planaufhebung keine erheblichen nachteiligen
Umweltauswirkungen für den Teilbereich „Westring/ Friedensweg“ zu erwarten.
Die Darstellung separater Überwachungsmaßnahmen für eventuelle, aus der Planaufhebung
resultierende Umweltauswirkungen ist in Anbetracht der geplanten Umstrukturierung der Brachfläche
zu einem innerstädtischen Wohngebiet nicht zielführend.
In der Begründung zur Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ (Kapitel
6 - Umweltbericht) werden geeignete Maßnahmen zur Überwachung möglicher, aus der Realisierung
der geplanten Wohnbebauung resultierender erheblicher Umweltauswirkungen benannt.
6.3.7 Zusammenfassung des Umweltberichtes
Die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung für den Teilbereich „Westring/
Friedensweg“ entsprechen nicht mehr den städtebaulichen Zielen der Stadt Wesseling; gemäß § 1 (3)
BauGB sollen diese Festsetzungen für den betreffenden Teilbereich aufgehoben werden.
Das künftige Planungsrecht wird, nach Abschluss des Planaufhebungsverfahrens, durch den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ bestimmt.
Dieser vorhabenbezogene Bebauungsplan soll das erforderliche Planungsrecht für die Realisierung
der von der GAG/ GRUBO geplanten Wohnbebauung - Errichtung von 3 Mehrfamilienhäusern mit ca.
20 Wohnungen und 14 Einfamilienhäusern - schaffen.
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung „FlachFengler- Straße/ Friedensweg - Teilbereich Westring/ Friedensweg“ ist eine Umweltprüfung
durchgeführt und ein Umweltbericht gemäß §§ 2 (4), 2 a BauGB erstellt worden.
Der Umweltbericht ist im Rahmen des Planverfahrens, entsprechend dem Stand der Planung,
fortgeschrieben und das Ergebnis der Umweltprüfung bei der Abwägung gemäß § 1 (7) BauGB
berücksichtigt worden.
Im Ergebnis der Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen sowie der Prognose der
Entwicklung des Umweltzustandes im Planaufhebungsbereich ist festzustellen, dass nach derzeitigem
Planungs- und Kenntnisstand keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen durch die
Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung „Flach- Fengler- Straße/ Friedensweg Teilbereich Westring/ Friedensweg“ zu erwarten sind.
Die umweltbezogenen Auswirkungen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr.
1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ werden in der Begründung zu diesem Bebauungsplan detailliert
dargestellt (Kapitel 6 - Umweltbericht).
Insgesamt ist durch die geplante Umstrukturierung des Plangebietes „Westring/ Friedensweg“ ein
positiver Beitrag zur städtebaulichen Aufwertung dieses zentralen Innenstadtbereiches zu erwarten.
7. DURCHFÜHRUNG DER PLANAUFHEBUNG
Die Umsetzung der Planaufhebung erfordert weder Maßnahmen der Bodenordnung noch der
Erschließung; Eingriffe in ausgeübte Nutzungen, Eigentums- oder Pachtverhältnisse sind weder
vorgesehen noch erforderlich. Es sind keine Kosten für die Durchführung der Planaufhebung zu
erwarten.
Stadt Wesseling
Dezember 2005
61/ Stadtplanung
ZUSAMMENFASSENDE ERKLÄRUNG
ZUR AUFHEBUNG DES BEBAUUNGSPLANES NR. 1/ 43 C - 1. ÄNDERUNG
,,FLACH- FENGLER- STRASSE/ FRIEDENSWEG - TEILBEREICH
WESTRING/ FRIEDENSWEG“
gemäß § 10 (4) BauGB
Berücksichtigung der Umweltbelange/ Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
Der Bereich „Westring/ Friedensweg“ ist eines der wichtigen Entwicklungspotenziale zur
städtebaulichen Aufwertung und funktionalen Stärkung der Innenstadt Wesseling; Ziel der Stadt
Wesseling ist die Umnutzung des bisher gewerblich genutzten bzw. brachliegenden Bereiches zu
einem Wohngebiet.
Die Festsetzungen des seit 1981 verbindlichen Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung „FlachFengler- Straße/ Friedensweg“ stehen der Realisierung der geplanten Wohnbebauung entgegen und
entsprechen nicht mehr den städtebaulichen Zielen der Stadt Wesseling; gemäß § 1 (3) BauGB sollen
diese Festsetzungen für den Teilbereich „Westring/ Friedensweg“ aufgehoben werden.
Das künftige Planungsrecht wird, nach Abschluss des Planaufhebungsverfahrens, durch den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ bestimmt; die Planverfahren
zur Aufhebung bzw. Aufstellung der vorgenannten Bebauungspläne werden parallel durchgeführt.
Im Rahmen des Verfahrens zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung für den
Teilbereich „Westring/ Friedensweg“ ist eine Umweltprüfung durchgeführt und ein Umweltbericht
gemäß §§ 2 (4), 2 a BauGB erstellt worden. Der Umweltbericht ist im Rahmen des Planverfahrens,
entsprechend dem Stand der Planung, fortgeschrieben und das Ergebnis der Umweltprüfung bei der
Abwägung gemäß § 1 (7) BauGB berücksichtigt worden.
Für den Planaufhebungsbereich „Westring/ Friedensweg“ sind weder im Gebietsentwicklungsplan
(GEP) Teilabschnitt Region Köln (einschließlich Ergänzung des GEP, Sachlicher Teilabschnitt
„Vorbeugender Hochwasserschutz“, Stand Entwurf Mai 2004) noch im verbindlichen Landschaftsplan
8 „Rheinterrassen“ des Rhein- Erft- Kreises umweltbezogene Ziele, Darstellungen oder Festsetzungen
enthalten;
sonstige
Fachplanungen
mit
umweltbezogenen
Zielen
liegen
für
den
Planaufhebungsbereich nicht vor.
Im Ergebnis der Umweltprüfung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung
„Flach- Fengler- Straße/ Friedensweg - Teilbereich Westring/ Friedensweg“ ist festzustellen, dass
nach derzeitigem Planungs- und Kenntnisstand keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen
nach Durchführung der Planaufhebung zu erwarten sind.
Bei der Beteiligung der Behörden gemäß § 4 BauGB sind umweltbezogene Stellungnahmen mit
Hinweisen und Anregungen abgegeben worden, die im Rahmen des Planaufhebungsverfahrens sachgerecht berücksichtigt worden sind.
Im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 BauGB sind keine umweltbezogenen
Stellungnahmen zur Planaufhebung abgegeben worden.
Das Ergebnis der Umweltprüfung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/
105 „Westring/ Friedensweg“ wird in der Begründung zu diesem Bebauungsplan dargestellt.
Alternativenprüfung
Im Rahmen der Alternativenprüfung für den Planaufhebungsbereich „Westring/ Friedensweg“ ist die
Zielsetzung des Planaufhebungsverfahrens von wesentlicher Bedeutung.
Die bisherigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung sehen für den
Teilbereich „Westring/ Friedensweg“ ein Kerngebiet (MK) mit einer hochgeschossigen, verdichteten
Bebauung vor. Diese Festsetzungen entsprechen nicht mehr den städtebaulichen Zielen der Stadt
Wesseling; gemäß § 1 (3) BauGB sollen die Festsetzungen für den Teilbereich „Westring/
Friedensweg“ deshalb aufgehoben werden.
Das künftige Planungsrecht wird, nach Abschluss des Planaufhebungsverfahrens, durch den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ bestimmt; die geplante
Wohnbebauung (Allgemeines Wohngebiet, WA) wird das bisher verbindliche Maß der baulichen
Nutzung nicht ausschöpfen, sondern wird mit einer wesentlich geringeren baulichen Ausnutzung
umgesetzt werden.
Bei Verzicht auf die geplante Entwicklung eines innerstädtischen Wohngebietes wäre zumindest
mittelfristig davon auszugehen, dass die derzeitige Situation der Gewerbebrache fortbestehen würde
und erhebliche Beeinträchtigungen des städtebaulichen Erscheinungsbildes und der Funktion dieser
Innenstadtlage zu befürchten wären.
Insgesamt ist durch die geplante Umnutzung des Plangebietes „Westring/ Friedensweg“ ein positiver
Beitrag zur städtebaulichen Aufwertung dieses zentralen Innenstadtbereiches zu erwarten.
Unter Berücksichtigung dieser städtebaulichen Entwicklungsziele, des räumlichen Geltungsbereiches
der Planaufhebung und der siedlungsräumlichen Gegebenheiten sind weitere, inhaltlich
unterschiedliche Planungsalternativen für den Planaufhebungsbereich „Westring/ Friedensweg“ im
Rahmen der Umweltprüfung nicht in Betracht gezogen worden.