Daten
Kommune
Wesseling
Größe
11 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
341/2006
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Öffnung der Bahnhofstraße im Bereich zwischen altem Rathaus und Bonner Straße für den Kraftfahrzeugverkehr
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
28.11.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 341/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Meschede
28.11.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Öffnung der Bahnhofstraße im Bereich zwischen altem Rathaus und Bonner Straße für den Kraftfahrzeugverkehr
Beschlussentwurf:
Nach Beratungsergebnis.
TUIV 08/1998
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Der Inhaber der Rathaus-Bachhandlung, Herr Volker Hartmann, hat am Mittwoch, 22.11.2006, mündlich / telefonisch beantragt, die Regelung, nach der der Kraftfahrzeugverkehr in der Fußgängerzone
Bahnhofstraße im Bereich zwischen altem Rathaus und Bonner Straße durch das Setzen von Sperrpfosten in der Zeit von 20.00 Uhr bis 7.00 Uhr unterbleibt, dahingehend zu ändern, dass die Sperrpfosten an Donnerstagabenden erst nach 22.00 Uhr gesetzt werden. Seinen Antrag hat er darauf
gestützt, dass er die Lockerung der gesetzlichen Bestimmungen im Ladenöffnungsgesetz nutzen wolle, um donnerstags sein Geschäft zunächst probeweise bis 22.00 Uhr geöffnet zu halten.
Vor dem Hintergrund der streitigen Diskussion zu der Frage, ob die Fußgängerzone Bahnhofstraße
überhaupt für den Kraftfahrzeugverkehr geöffnet wird, hat der Rat nach öffentlicher Anhörung die eingangs beschriebene Regelung mit der Einrichtung des verkehrsberuhigten Bereichs getroffen.
Daher ist die Verwaltung eigenständig nicht in der Lage, dem Antrag der Rathausbuchhandlung zu
entsprechen.
2. Lösung
Die Lösung kann darin bestehen, tatsächlich die Sperrung zeitlich zu verkürzen und das Setzen der
Sperrpfosten auf spätere Stunden zu verschieben. Dies sollte jedoch zunächst nur für einen Testzeitraum erfolgen, da bei eventuell auftretenden Beschwerden der Anwohner deren Interessen gegenüber den Interessen der Gewerbetreibenden abzuwägen sind.
Sollte die Entscheidung in diesem Sinne für einen Testzeitraum getroffen werden, würde die Verwaltung die Beschilderung, nach der die Öffnung des Bereiches werktags für den Fahrzeugverkehr nur
für die Zeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr zugelassen ist, nur provisorisch ändern.
3. Alternativen
Ergeben sich aus der Sache.
4. Finanzielle Auswirkungen
Keine.
TUIV 08/1998