Daten
Kommune
Bedburg
Größe
35 kB
Datum
27.11.2012
Erstellt
21.11.12, 17:15
Aktualisiert
21.11.12, 17:15
Stichworte
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Drucksache: WP8243/2012 1. Ergänzung
Fachbereich III - Planen, Bauen,
Umwelt und Verkehr
Sitzungsteil
Az.: 60
öffentlich
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Stadtentwicklungsausschuss
20.11.2012
Haupt- und Finanzausschuss
27.11.2012
Betreff:
Entwicklung der Tennisanlage Kaster
hier: Beratung über eine mögliche Verlagerung
Beschlussvorschlag:
Das Beratungsergebnis bleibt abzuwarten.
Abstimmungsergebnis:
STADT BEDBURG
Sitzungsvorlage
Seite: 2
Begründung:
Der Verwaltung liegt ein Schreiben des Tennisvereins TC Kaster bzgl. des Standorts der
Tennisanlage Kaster vor (siehe Anlage). Hierin bittet der Tennisverein zur Erlangung einer
langfristigen Planungssicherheit um eine Aussage der politischen Gremien hinsichtlich der
möglichen Verlagerung der Tennisanlage.
Der Rahmenplan Kaster sowie der derzeitige dazugehörige Bebauungsplanentwurf sieht neben
der Überplanung des Parkplatzes vor der Tennishalle unter anderem auch eine Überplanung der
städtischen Tennisplatzanlage, der Multihalle sowie der zwischen den Tennisplätzen und dem
Sportplatz „Am Tiergarten“ gelegenen Ackerfläche zu Wohnzwecken vor. Generell ist eine
Realisierung der Wohnnutzung in Stufen machbar. Dabei würde in einem ersten Bauabschnitt
zunächst der Parkplatz vor der Tennishalle überbaut werden, um daran anschließend in einem
zweiten Bauabschnitt die Flächen der Tennisanlage sowie der dahinter liegenden Ackerfläche zu
vermarkten. Somit kann bedarfsgerecht eine zusätzliche Wohnnutzung in Kaster-Zentrum zur
Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs als wesentlicher Inhalt des Rahmenplans Kaster
erreicht werden.
Zur Realisierung des zweiten Bauabschnittes ist eine vorherige Verlagerung der Tennisplätze
erforderlich. Als mögliche Standorte sind Flächen im Bereich des Kasterer Ackers oder nördlich
des Friedhofes Kaster / westlich des Klärbeckens denkbar. Die schrittweise Realisation der
Wohnbebauung und damit verbunden die Verlagerung der Tennisanlage hat verschiedene
Auswirkungen zur Folge. So müssen zur Realisierung des ersten Bauabschnitts die
Immissionsanforderungen, die sich aus einem (zeitweisen) Nebeneinander von Wohnen und
Tennisanlage ergeben, erfüllt sein. Dies ist nach überschlägiger Prüfung des Lärmgutachters
voraussichtlich nur mit geringen Einschränkungen des Spielbetriebes verbunden (nur der südliche
Tennisplatz könnte zu besonderen Ruhezeiten (Sonntag nachmittags, werktags von 6-8 Uhr und
20-22 Uhr) nicht genutzt werden).
Der Rückbau und die Verlagerung der Tennisanlage sind mit Kosten verbunden. Diese wurden
durch das Ingenieurbüro Fischer Consult, Rheinbach auf der Grundlage eines Grobkonzeptes mit
ca. 1,1 Mio Euro veranschlagt. Hierin sind die Kosten für den Rückbau der vorhandenen
Tennisanlage sowie der Neubau von sieben Plätzen inkl. ausreichend großem Clubheim sowie die
externe und interne Erschließung enthalten. Der Rückbau der Multihalle wurde durch den FB IV
überschlägig mit ca. 250.000 € veranschlagt, wobei hier noch Unsicherheiten bzgl. einer
möglichen Altlastenentsorgung sowie der Außenfassade zur Tennishalle bestehen.
Die Erschließungskosten für den zweiten Bauabschnitt liegen bei knapp 1,4 Mio. €. Diese setzen
sich zusammen aus ca. 600.000 € für Straßenbau, ca. 550.000 € für die Entwässerung und ca.
220.000 € für einen Lärmschutzanlage zum Sportplatz „Am Tiergarten“. Es sind Verkaufserlöse in
Höhe von etwa 2,5 Mio € (15.900 qm * 160,00 €/qm) für den Bereich der Tennisplätze sowie der
benachbarten Ackerfläche zu erwarten.
Gemäß § 90 Abs. 3 GO darf die Gemeinde Vermögensgegenstände, die sie zur Erfüllung ihrer
Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht, veräußern.
Nach § 43 Abs. 3 GemHVO (zuletzt geändert durch Artikel 7 Nr. 19b des 1. NKFWeiterentwicklungsgesetz - NKFWG vom 18.09.2012), sind Erträge und Aufwendungen aus dem
Abgang und der Veräußerung von Vermögensgegenständen nach § 90 Abs. 3 GO unmittelbar mit
der allgemeinen Rücklage zu verrechnen.
Die Verrechnungen sind im Anhang zu erläutern.
Dies bedeutet, dass aus der Veräußerung von Anlagevermögen weder positive noch negative
Effekte auf den Jahresabschluss des entsprechenden Haushaltsjahres mehr zu erwarten sind.
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Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 2 GemHVO sind als Anlagevermögen nur Gegenstände auszuweisen,
die dazu bestimmt sind, dauernd der Aufgabenerfüllung der Gemeinde zu dienen. Dies wiederum
bedeutet, dass nicht zur Aufgabenerfüllung notwendiges Vermögen grundsätzlich ins
Umlaufvermögen umzubuchen wäre. Bei einer dann erfolgenden Veräußerung würden wieder Beoder Entlastungen des Jahresabschlusses, abhängig davon, ob über oder unter Bilanzwert
veräußert wird, erfolgen.
Wegen noch bestehender Unsicherheiten in der Anwendung der neuen Rechtslage erfolgt zur Zeit
eine Klärung unter Beteiligung des Städte- und Gemeindebundes NW.
Insgesamt ist zu beachten, dass es sich bei den Kostenberechnungen um vorläufige, jedoch
aufgrund der Planung hinreichend genaue Berechnungen handelt. Die Erschließungs- und
Rückbaukosten sind vor Vermarktung der Grundstücke zudem vorzufinanzieren, so dass sich
ebenfalls ein vom Vermarktungszeitraum abhängiger Zinsaufwand ergibt.
Sollte zunächst von einer Bebauung dieser Bereiche und damit einer Verlagerung der
Tennisplätze abgesehen werden, sind folgende Punkte in die Überlegungen einzubeziehen:
Zentrale Punkte des Rahmenplans Kaster können auch ohne die Verlagerung der Tennisplätze
umgesetzt werden (Stärkung des Zentrums Kaster durch zusätzliche Wohnbebauung in
fußläufiger Entfernung, Schließung der städtebaulichen Lücke zwischen ehemaliger Bahnlinie
und Stresemannstraße zur Schaffung von Urbanität in Kaster-Zentrum).
Sollte mittelfristig für den Bereich der im Privatbesitz befindlichen Tennishalle eine
Nachnutzung notwendig werden, können diese Flächen in der Planung mit berücksichtigt
werden.
Bei einer Konzentration der Sportanlagen im Stadtgebiet und damit einhergehend eventueller
Aufgabe des Sportplatzes „Am Tiergarten“ könnte bei späterer Wohnbebauung der
angrenzenden Bereiche auf Lärmschutzmaßnahmen verzichtet werden.
Ein derzeitiger Verzicht auf eine Verlagerung der Tennisanlage würde zur Anpassung der Planung
im Bebauungsplan führen. Eine spätere Überplanung verbunden mit einer Verlagerung wäre
jedoch grundsätzlich weiterhin möglich.
Je nach Entscheidung sind die Haushaltsansätze bzgl. der Vermarktung, Erschließungskosten
sowie Verlagerung im Haushaltsentwurf zu berücksichtigen.
Mögliche Auswirkungen im Zusammenhang mit dem demografischen Wandel:
Die Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs Kaster trägt zu einer langfristigen Sicherung der Versorgungs- und
Angebotsstruktur im Einzelhandel in Bedburg-Kaster bei. Hierdurch wird eine wohnortnahe Versorgung sichergestellt,
wodurch Kaster als Wohnstandort attraktiv bleibt.
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Sitzungsvorlage
Finanzielle Auswirkungen:
Nein
Ja
x
Bei gesamthaushaltsrechtlicher Relevanz im laufenden oder in späteren Haushaltsjahren
Mitzeichnung oder Stellungnahme des Kämmerers*:
Bedburg, den 15.11.2012
----------------------------------Rainer Köster
----------------------------------Jürgen Schmeier
stellv. Fachbereichsleiter
Fachbereichsleiter
gesehen:
----------------------------------Herbert Baum
----------------------------------Gunnar Koerdt
Stadtkämmerer
Bürgermeister
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