Daten
Kommune
Wesseling
Größe
10 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
338/2006
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Rechnungsprüfung
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Prüfung der Jahresrechnung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2005
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
22.11.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 338/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Düffel
22.11.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
@GRM2@
@GRM3@
@GRM4@
Betreff:
Prüfung der Jahresrechnung der Stadt Wesseling für das Haushaltsjahr 2005
Beschlussentwurf:
a) Der Rat beschließt gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 GO in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden
Fassung in Verbindung mit § 9 des NKF Einführungsgesetzes NRW, die vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte Jahresrechnung für das Haushaltsjahr 2005 anzuerkennen.
b) Die Ratsmitglieder beschließen gemäß § 94 Abs. 1 Satz 2 GO in der bis zum 31. Dezember 2004
geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 des NKF Einführungsgesetzes NRW, dem Bürgermeister die vorbehaltlose Entlastung zu erteilen.
TUIV 08/1998
.....
.....
Sachdarstellung der örtlichen Rechnungsprüfung der Stadt Brühl:
1. Problem
Gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 GO hat der Rat über die vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte Jahresrechnung bis spätestens 31. Dezember des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres zu beschließen.
Dem gegenüber sieht § 94 Abs. 1 Satz 2 GO vor, dass nur die Ratsmitglieder - und damit ohne den
Bürgermeister - über die Entlastung des Bürgermeisters entscheiden.
2. Lösung
Entscheidung nach Beschlussentwurf. Der Vorsitzende des Rechnungsprüfungsausschusses wird in
der Ratssitzung über das Beratungs- und Abstimmungsergebnis in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses am 12. Dezember 2006 berichten.
3. Alternativen
Verweigern die Ratsmitglieder die Entlastung oder sprechen sie diese mit Einschränkungen aus, so
haben sie dafür Gründe anzugeben (§ 94 Abs. 1 Satz 3 GO).
4. Finanzielle Auswirkungen
keine.
TUIV 08/1998