Daten
Kommune
Wesseling
Größe
13 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
333/2006
- Dringlichkeitsentscheidung Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen
- 300 - / Recht
Vorlage für
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
hier: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
17.11.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
- 300 - /
Recht
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 333/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Meschede
17.11.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Rat
Betreff:
Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung
hier: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
Beschlussentwurf:
Folgende Dringlichkeitsentscheidung wird genehmigt:
Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 17. November 2006
Folgende Dringlichkeitsentscheidung wird genehmigt:
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten wird von der Stadt
Wesseling als örtlicher Ordnungsbehörde für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Verkaufsstellen dürfen am folgenden Sonntag in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein:
03. Dezember 2006
Wesselinger Weihnachtsmarkt
§2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit
einer Geldbuße bis zu fünfhundert EUR geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
der Stadt Wesseling vom 22. Februar 2006 außer Kraft.
TUIV 08/1998
.....
.....
Dringlichkeitsentscheidung
Gemäß § 60 Gemeindeordnung NRW wird folgendes beschlossen:
Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten wird von der Stadt
Wesseling als örtlicher Ordnungsbehörde für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen:
§1
Verkaufsstellen dürfen am folgenden Sonntag in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein:
03. Dezember 2006
Wesselinger Weihnachtsmarkt
§2
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit
einer Geldbuße bis zu fünfhundert EUR geahndet werden.
§3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass
der Stadt Wesseling vom 22. Februar 2006 außer Kraft.
Wesseling, den 17.11.2006
Der Bürgermeister
In Vertretung
Bernhard Hadel
Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer
TUIV 08/1998
Josef Recht
Ratsmitglied
Sachdarstellung:
1. Problem
Vom 1. bis 3. Dezember 2006 findet in der Stadt Wesseling der Weihnachtsmarkt statt.
Nach dem bisherigen Ladenschlussgesetz durfte im Dezember kein verkaufsoffener Sonn- und Feiertag freigegeben werden.
2. Lösung
Durch das am 16. November 2006 vom nordrhein-westfälischen Landtag beschlossene und am 21.
November 2006 in Kraft tretende Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten kann gemäß § 6 Abs.
4 ein verkaufsoffener Sonntag für fünf Stunden stattfinden.
3. Alternativen
werden nicht vorgeschlagen
4. Finanzielle Auswirkungen
keine
5. Begründung der Dringlichkeit
Die nächste Ratssitzung ist erst für den 19. Dezember 2006 terminiert.
Da der Weihnachtsmarkt der Stadt Wesseling bereits in der Zeit vom 1. bis 3. Dezember 2006 stattfindet, muss vorher durch eine Dringlichkeitsentscheidung die vorgenannte Verordnung beschlossen
werden, womit der verkaufsoffene Sonntag am 3. Dezember 2006 freigegeben wird.
TUIV 08/1998