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Dringlichkeitsentscheidung (Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung hier: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
13 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Dringlichkeitsentscheidung (Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung 
hier: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass) Dringlichkeitsentscheidung (Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung 
hier: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass) Dringlichkeitsentscheidung (Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung 
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hier: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass)

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 333/2006 - Dringlichkeitsentscheidung Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Sicherheit und Ordnung, Einwohnerwesen - 300 - / Recht Vorlage für Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung hier: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 17.11.2006 Namenszeichen Beteiligte Bereiche - 300 - / Recht Bearbeitungsvermerk TUIV 08/1998 Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 333/2006 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Meschede 17.11.2006 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Rat Betreff: Genehmigung einer Dringlichkeitsentscheidung hier: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass Beschlussentwurf: Folgende Dringlichkeitsentscheidung wird genehmigt: Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 17. November 2006 Folgende Dringlichkeitsentscheidung wird genehmigt: Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten wird von der Stadt Wesseling als örtlicher Ordnungsbehörde für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen am folgenden Sonntag in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein: 03. Dezember 2006 Wesselinger Weihnachtsmarkt §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert EUR geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wesseling vom 22. Februar 2006 außer Kraft. TUIV 08/1998 ..... ..... Dringlichkeitsentscheidung Gemäß § 60 Gemeindeordnung NRW wird folgendes beschlossen: Aufgrund des § 6 Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten wird von der Stadt Wesseling als örtlicher Ordnungsbehörde für das Gebiet der Stadt Wesseling folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Verkaufsstellen dürfen am folgenden Sonntag in der Zeit von 13.00 – 18.00 Uhr geöffnet sein: 03. Dezember 2006 Wesselinger Weihnachtsmarkt §2 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Verkaufsstellen außerhalb der in § 1 zugelassenen Geschäftszeiten offen hält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 13 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert EUR geahndet werden. §3 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Amtsblatt der Stadt Wesseling in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass der Stadt Wesseling vom 22. Februar 2006 außer Kraft. Wesseling, den 17.11.2006 Der Bürgermeister In Vertretung Bernhard Hadel Erster Beigeordneter und Stadtkämmerer TUIV 08/1998 Josef Recht Ratsmitglied Sachdarstellung: 1. Problem Vom 1. bis 3. Dezember 2006 findet in der Stadt Wesseling der Weihnachtsmarkt statt. Nach dem bisherigen Ladenschlussgesetz durfte im Dezember kein verkaufsoffener Sonn- und Feiertag freigegeben werden. 2. Lösung Durch das am 16. November 2006 vom nordrhein-westfälischen Landtag beschlossene und am 21. November 2006 in Kraft tretende Gesetz zur Regelung der Ladenöffnungszeiten kann gemäß § 6 Abs. 4 ein verkaufsoffener Sonntag für fünf Stunden stattfinden. 3. Alternativen werden nicht vorgeschlagen 4. Finanzielle Auswirkungen keine 5. Begründung der Dringlichkeit Die nächste Ratssitzung ist erst für den 19. Dezember 2006 terminiert. Da der Weihnachtsmarkt der Stadt Wesseling bereits in der Zeit vom 1. bis 3. Dezember 2006 stattfindet, muss vorher durch eine Dringlichkeitsentscheidung die vorgenannte Verordnung beschlossen werden, womit der verkaufsoffene Sonntag am 3. Dezember 2006 freigegeben wird. TUIV 08/1998