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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-174/2012)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
96 kB
Datum
11.09.2012
Erstellt
05.09.12, 18:02
Aktualisiert
05.09.12, 18:02
Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-174/2012) Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-174/2012)

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Inhalt der Datei

Ansprechpartner: Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen Herrn Ministerialdirigenten Johannes Winkel Haroldstraße 5 40213 Düsseldorf Claus Hamacher, StGB NRW Andreas Wohland, StGB NRW Tel.-Durchwahl: 0211/4587-220 Fax-Durchwahl: 0211/4587-292 E-Mail: claus.hamacher@kommunen-in-nrw.de Dr. Birgit Frischmuth, StNRW Tel.-Durchwahl: 0221 3771-710 Fax-Durchwahl: 0221 3771-128 E-Mail: helmut.dedy@staedtetag.de Aktenzeichen: 942-00 (StGB NRW) 20.22.02 N (STNRW) Datum: 5. März 2012 Gesetzentwurf für ein Umlagengenehmigungsgesetz Ihr Schreiben vom 31.01.2012 – hier eingegangen am 14.02.2012 Sehr geehrter Herr Winkel, wir danken Ihnen für Ihr o.g. Schreiben, in dem Sie den gemeinsamen Vorschlag von Städtetag und Städte- und Gemeindebund bewerten, unter bestimmten Voraussetzungen eine gesetzliche Verpflichtung von Umlageverbänden zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes vorzusehen. Hierzu führen Sie aus, dass ein derartiger Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung der Umlageverbände nach Ihrer Auffassung nicht gerechtfertigt und damit unzulässig sei. Leider gehen Sie in Ihrem Schreiben nicht darauf ein, an welcher Stelle Ihrer verfassungsrechtlichen Prüfung Sie zu dem Ergebnis gelangt sind, dass ein Verfassungsverstoß vorliegen könnte. Dies ist angesichts der Bedeutung des Themas für die umlageverpflichteten Städte und Gemeinden ausgesprochen bedauerlich, da damit die Basis für eine fachliche Auseinandersetzung über die verfassungsrechtliche Bewertung unserer Vorschläge fehlt, auf der anderen Seite aber die Abgeordneten des Landtags angesichts eines solchen Votums verunsichert werden, was die rechtliche Zulässigkeit bestimmter Lösungsansätze angeht. Städtetag und Städte- und Gemeindebund können jedenfalls im Ergebnis die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht teilen. Nach dem Entwurf des Umlagengenehmigungsgesetzes (Drucksache 15/3535) soll in einem neu anzufügenden § 56 b der Kreisordnung klargestellt werden, dass der Kreis zur Sicherung seiner dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen hat, wenn die Voraussetzungen des § 76 GO in entsprechender Weise vorliegen. Gleichlautend formulierte Änderungen sind für die Landschaftsverbandsordnung und für das Gesetz über den Regionalverband Ruhr vorgesehen. Allerdings ist nicht erkennbar, unter welchen Umständen die in § 76 GO genannten Tatbestandsalternativen im Falle eines Umlageverbandes eintreten sollen. Grundsätzlich gilt für einen Kreis, LandStädtetag NRW Im Klapperhof 23 50670 Köln Tel. 0221.3771.0 www.staedtetag-nrw.de Städte- und Gemeindebund NRW Kaiserswerther Str. 199/201 40474 Düsseldorf Tel. 0211.4587.1 www.kommunen-in-nrw.de -2schaftsverband oder den Regionalverband Ruhr die Verpflichtung, die Umlagen so festzusetzen, dass die durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen finanziert werden können. Die uneingeschränkte Anwendung dieses Prinzips würde dazu führen, dass die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts für Umlageverbände praktisch nicht entstehen kann. Die einzige Einschränkung des Prinzips der vollständigen Kostendeckung über Umlagen ergibt sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Umlagezahler. Dieses Rücksichtnahmegebot und die damit einhergehende Einschränkung kommunaler Selbstverwaltung der Umlageverbände ist bereits heute geltendes Recht. Wir vermögen nicht zu erkennen, welche verfassungsrechtlichen Gründe den Gesetzgeber daran hindern sollten, dieses Rücksichtnahmegebot angesichts der lange andauernden und teilweise existenzbedrohenden Situation vieler umlagezahlender Städte und Gemeinden und vor dem Hintergrund der Zielsetzungen des Stärkungspaktgesetzes über das bisherige Maß hinaus zu konkretisieren. Mit der von uns vorgeschlagenen Koppelung der HSK-Pflicht an den Haushaltsstatus der zum jeweiligen Umlageverband gehörenden Gemeinden würde der Gesetzgeber für eine bestimmte Fallgestaltung die unwiderlegliche Vermutung aufstellen, dass es aus Rücksichtnahme auf die nicht mehr vorhandene Leistungsfähigkeit der Umlagezahler geboten ist, von einer aufwandsdeckenden Umlageerhebung abzusehen. In der Folge wären die Umlageverbände gehalten, mit dem gleichen Nachdruck wie die Umlagezahler Möglichkeiten zu suchen und auszuschöpfen, Aufwendungen zu reduzieren. Der damit verbundene Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung der Umlageverbände wiegt aus unserer Sicht bei weitem nicht so schwer wie die bereits seit Jahren von den Städten und Gemeinden hinzunehmenden Einschränkungen ihrer Selbstverwaltungsrechte. Hier droht eine schon bestehende Schieflage noch weiter verschärft zu werden, wenn das Umlagengenehmigungsgesetz keinen verbindlichen rechtlichen Rahmen für die Einbeziehung der Umlageverbände in die von allen Ebenen geforderte strikte Haushaltsdisziplin schafft. Der eindringliche Appell der „Wittener Erklärung“ vom 27.02.2012, die wir anliegend zu Ihrer Kenntnis beifügen, belegt diesen Missstand noch einmal sehr deutlich. Gerne sind wir bereit, uns – auch kurzfristig – zu Fragen der verfassungsrechtlichen Bewertung weiter auszutauschen, und stehen für ein Gespräch jederzeit gerne zur Verfügung. Wegen der aktuell laufenden Beratungen der Landtagsfraktionen zum Gesetzentwurf erlauben wir uns, den kommunalpolitischen Sprechern dieses Schreiben zur Kenntnis zuzuleiten. Mit freundlichen Grüßen Helmut Dedy Ständiger Stellvertreter des Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds des Städtetages Nordrhein-Westfalen Anlage Wittener Erklärung Claus Hamacher Beigeordneter des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen