Daten
Kommune
Bedburg
Größe
96 kB
Datum
11.09.2012
Erstellt
05.09.12, 18:02
Aktualisiert
05.09.12, 18:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Ansprechpartner:
Ministerium für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Herrn Ministerialdirigenten Johannes Winkel
Haroldstraße 5
40213 Düsseldorf
Claus Hamacher, StGB NRW
Andreas Wohland, StGB NRW
Tel.-Durchwahl: 0211/4587-220
Fax-Durchwahl: 0211/4587-292
E-Mail: claus.hamacher@kommunen-in-nrw.de
Dr. Birgit Frischmuth, StNRW
Tel.-Durchwahl: 0221 3771-710
Fax-Durchwahl: 0221 3771-128
E-Mail: helmut.dedy@staedtetag.de
Aktenzeichen: 942-00 (StGB NRW)
20.22.02 N (STNRW)
Datum:
5. März 2012
Gesetzentwurf für ein Umlagengenehmigungsgesetz
Ihr Schreiben vom 31.01.2012 – hier eingegangen am 14.02.2012
Sehr geehrter Herr Winkel,
wir danken Ihnen für Ihr o.g. Schreiben, in dem Sie den gemeinsamen Vorschlag von Städtetag und
Städte- und Gemeindebund bewerten, unter bestimmten Voraussetzungen eine gesetzliche Verpflichtung von Umlageverbänden zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzeptes vorzusehen. Hierzu
führen Sie aus, dass ein derartiger Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung der Umlageverbände
nach Ihrer Auffassung nicht gerechtfertigt und damit unzulässig sei.
Leider gehen Sie in Ihrem Schreiben nicht darauf ein, an welcher Stelle Ihrer verfassungsrechtlichen
Prüfung Sie zu dem Ergebnis gelangt sind, dass ein Verfassungsverstoß vorliegen könnte. Dies ist
angesichts der Bedeutung des Themas für die umlageverpflichteten Städte und Gemeinden ausgesprochen bedauerlich, da damit die Basis für eine fachliche Auseinandersetzung über die verfassungsrechtliche Bewertung unserer Vorschläge fehlt, auf der anderen Seite aber die Abgeordneten des Landtags
angesichts eines solchen Votums verunsichert werden, was die rechtliche Zulässigkeit bestimmter
Lösungsansätze angeht.
Städtetag und Städte- und Gemeindebund können jedenfalls im Ergebnis die verfassungsrechtlichen
Bedenken nicht teilen. Nach dem Entwurf des Umlagengenehmigungsgesetzes (Drucksache 15/3535)
soll in einem neu anzufügenden § 56 b der Kreisordnung klargestellt werden, dass der Kreis zur Sicherung seiner dauerhaften Leistungsfähigkeit ein Haushaltssicherungskonzept aufzustellen hat, wenn die
Voraussetzungen des § 76 GO in entsprechender Weise vorliegen. Gleichlautend formulierte Änderungen sind für die Landschaftsverbandsordnung und für das Gesetz über den Regionalverband Ruhr
vorgesehen.
Allerdings ist nicht erkennbar, unter welchen Umständen die in § 76 GO genannten Tatbestandsalternativen im Falle eines Umlageverbandes eintreten sollen. Grundsätzlich gilt für einen Kreis, LandStädtetag NRW
Im Klapperhof 23
50670 Köln
Tel. 0221.3771.0
www.staedtetag-nrw.de
Städte- und Gemeindebund NRW
Kaiserswerther Str. 199/201
40474 Düsseldorf
Tel. 0211.4587.1
www.kommunen-in-nrw.de
-2schaftsverband oder den Regionalverband Ruhr die Verpflichtung, die Umlagen so festzusetzen, dass
die durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen finanziert werden können. Die uneingeschränkte Anwendung dieses Prinzips würde dazu führen, dass die Verpflichtung zur Aufstellung eines Haushaltssicherungskonzepts für Umlageverbände praktisch nicht entstehen kann.
Die einzige Einschränkung des Prinzips der vollständigen Kostendeckung über Umlagen ergibt sich
aus dem Gebot der Rücksichtnahme auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der Umlagezahler. Dieses
Rücksichtnahmegebot und die damit einhergehende Einschränkung kommunaler Selbstverwaltung der
Umlageverbände ist bereits heute geltendes Recht. Wir vermögen nicht zu erkennen, welche verfassungsrechtlichen Gründe den Gesetzgeber daran hindern sollten, dieses Rücksichtnahmegebot angesichts der lange andauernden und teilweise existenzbedrohenden Situation vieler umlagezahlender
Städte und Gemeinden und vor dem Hintergrund der Zielsetzungen des Stärkungspaktgesetzes über
das bisherige Maß hinaus zu konkretisieren.
Mit der von uns vorgeschlagenen Koppelung der HSK-Pflicht an den Haushaltsstatus der zum jeweiligen Umlageverband gehörenden Gemeinden würde der Gesetzgeber für eine bestimmte Fallgestaltung
die unwiderlegliche Vermutung aufstellen, dass es aus Rücksichtnahme auf die nicht mehr vorhandene
Leistungsfähigkeit der Umlagezahler geboten ist, von einer aufwandsdeckenden Umlageerhebung
abzusehen.
In der Folge wären die Umlageverbände gehalten, mit dem gleichen Nachdruck wie die Umlagezahler
Möglichkeiten zu suchen und auszuschöpfen, Aufwendungen zu reduzieren.
Der damit verbundene Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung der Umlageverbände wiegt aus
unserer Sicht bei weitem nicht so schwer wie die bereits seit Jahren von den Städten und Gemeinden
hinzunehmenden Einschränkungen ihrer Selbstverwaltungsrechte. Hier droht eine schon bestehende
Schieflage noch weiter verschärft zu werden, wenn das Umlagengenehmigungsgesetz keinen verbindlichen rechtlichen Rahmen für die Einbeziehung der Umlageverbände in die von allen Ebenen geforderte strikte Haushaltsdisziplin schafft. Der eindringliche Appell der „Wittener Erklärung“ vom
27.02.2012, die wir anliegend zu Ihrer Kenntnis beifügen, belegt diesen Missstand noch einmal sehr
deutlich.
Gerne sind wir bereit, uns – auch kurzfristig – zu Fragen der verfassungsrechtlichen Bewertung weiter
auszutauschen, und stehen für ein Gespräch jederzeit gerne zur Verfügung.
Wegen der aktuell laufenden Beratungen der Landtagsfraktionen zum Gesetzentwurf erlauben wir uns,
den kommunalpolitischen Sprechern dieses Schreiben zur Kenntnis zuzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Helmut Dedy
Ständiger Stellvertreter
des Geschäftsführenden Vorstandsmitglieds
des Städtetages Nordrhein-Westfalen
Anlage
Wittener Erklärung
Claus Hamacher
Beigeordneter
des Städte- und Gemeindebundes
Nordrhein-Westfalen