Daten
Kommune
Wesseling
Größe
17 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
299/2006
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Jugendhilfe
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Richtlinie für die Gewährung von Pflegegeld für die Vollzeitpflege für unterhaltspflichtige Pflegepersonen
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
13.11.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 299/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Britta Pomplun
Frank W. Krüger
13.11.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Betreff:
Richtlinie für die Gewährung von Pflegegeld für die Vollzeitpflege für unterhaltspflichtige Pflegepersonen
Beschlussentwurf:
Für die Zahlung des Pflegegeldes an gegenüber dem Pflegekind unterhaltspflichtige Personen werden ab 01.01.2007 folgende Regelungen angewendet:
Bei Vollzeitpflege durch die Großeltern wird der festgesetzte Pauschalbetrag für den materiellen Aufwand des Pflegekindes in voller Höhe gezahlt.
Der Erziehungsbeitrag an Großeltern bei neu eingerichteten Pflegeverhältnissen wird auf 25 von Hundert gekürzt. In besonders begründeten Einzelfällen kann ein erhöhter Beitrag gewährt werden (z.B.
wenn Großeltern aus Anlass der Vollzeitpflege eine Berufstätigkeit aufgeben oder einen besonderen
erhöhten Aufwand betreiben müssen).
Bei bereits bestehenden Pflegeverhältnissen bei Großeltern wird der Gesamtbetrag des Pflegegeldes
inklusive des Erziehungsbeitrags ab 01.01.07 in gleicher Höhe wie bisher weitergezahlt. Dieser Betrag wird aber nicht weiter erhöht, solange die Summe für die materiellen Aufwendungen in der jeweils
maßgeblichen Höhe plus 25 % des Erziehungsbeitrags nicht unterschritten wird (Aufzehrung).
Einmalige Beihilfen gemäß § 39 Absatz 3 sowie die nach § 39 Absatz 4 Satz 2 vorgesehenen Beiträge können von den Großeltern weiterhin beantragt werden.
Leben die Großeltern im Bereich eines anderen örtlichen Jugendhilfeträgers und ist zu erwarten, dass
das Kind dort auf Dauer verbleiben soll, ist die Leistungsgewährung entsprechend der an diesem Ort
geltenden Regelungen vorzunehmen, wenn das dort gewährte Pflegegeld in gleichen Fällen geringer
wäre.
TUIV 08/1998
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Wird für ein Kind Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege gewährt, erhalten die Pflegeeltern ein
monatliches Pflegegeld. Die Zahlung erfolgt in monatlichen Pauschalbeträgen, die zum einen den
regelmäßig wiederkehrenden Bedarf des Kindes/des Jugendlichen beinhalten (materieller Aufwand)
und zum anderen einen Betrag, mit dem der Betreuungs- und Erziehungsaufwand der Pflegeeltern
honoriert werden soll (sog. Erziehungsbeitrag).
Das Ministerium für Generationen, Familie, Frauen und Integration des Landes NRW setzt diese Pauschalbeträge jährlich zum 01.01. neu fest, wobei der materielle Aufwand nach Altersgruppen gestaffelt
wird. Die materiellen Aufwendungen umfassen den regelmäßigen Bedarf eines Minderjährigen bzw.
jungen Volljährigen an Lebensunterhalt, insbesondere die Aufwendungen für Ernährung, Bekleidung,
Reinigung, Körper- und Gesundheitspflege, Hausrat, Unterkunft, Heizung und Beleuchtung, Schulbedarf, Bildung, Unterhaltung. Ebenso wird jährlich der Erziehungsbeitrag für Pflegepersonen festgesetzt.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeentwicklungsgesetz – KiCK; veröffentlicht im Bundesgesetzblatt v. 13.09.05) ist nachfolgende Regelung zusätzlich eingefügt worden (Satz 4 in § 39 Absatz 4 des SGB VIII):
“Ist die Pflegeperson unterhaltsverpflichtet, so kann der monatliche Pauschalbetrag angemessen gekürzt werden.“
In der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift heißt es:
“Mit der klarstellenden Regelung in § 27 Absatz 2a ist sichergestellt, dass auch künftig die Großeltern
die Aufgabe von Pflegeeltern im Rahmen der Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 übernehmen können, wenn die Leistungsvoraussetzungen des § 27 vorliegen und der Hilfebedarf auf diese Weise
gedeckt werden kann. Andererseits kann nicht in Abrede gestellt werden, dass Großeltern auf Grund
ihrer engen verwandtschaftlichen Beziehung zu dem Kind oder dem Jugendlichen und der daraus
resultierenden Unterhaltspflicht auch eine von der Rechtsordnung anerkannte Pflichtenposition haben
und deshalb nicht von der staatlichen Gemeinschaft ohne weiteres die selbe finanzielle Honorierung
für ihre Betreuungs- und Erziehungsleistungen innerhalb der Verwandtschaft erwarten dürfen, wie
Pflegepersonen, die dem Kind oder Jugendlichen nicht so eng verbunden sind. Deshalb ist vorgesehen, dass das Jugendamt das Pflegegeld in solchen Fällen nach der Besonderheit des Einzelfalls
geringer bemessen kann.“
Da der Gesetzgeber keine weiteren Regelungen getroffen hat, obliegt es dem örtlichen Träger der
öffentlichen Jugendhilfe, bei den Pflegesätzen über die angemessene Kürzung der monatlichen Pauschale für unterhaltspflichtige Pflegepersonen zu entscheiden.
2. Lösung
Bei Vollzeitpflege durch die Großeltern wird zukünftig weiterhin der Pauschalbetrag für den materiellen Aufwand des Pflegekindes in voller Höhe gezahlt.
Der Erziehungsbeitrag an Großeltern bei neu eingerichteten Pflegeverhältnissen wird auf 25 von Hundert gekürzt. In besonders begründeten Einzelfällen kann ein erhöhter Beitrag gewährt werden (z.B.
wenn Großeltern aus Anlass der Vollzeitpflege eine Berufstätigkeit aufgeben oder einen besonderen
erhöhten Aufwand betreiben müssen).
Bei bereits bestehenden Pflegeverhältnissen bei Großeltern wird der Gesamtbetrag des Pflegegeldes
inklusive des Erziehungsbeitrags ab 01.01.07 in gleicher Höhe wie bisher weitergezahlt. Dieser Betrag wird aber nicht weiter erhöht, solange die Summe für die materiellen Aufwendungen in der jeweils
maßgeblichen Höhe plus 25 % des Erziehungsbeitrags nicht unterschritten wird (Aufzehrung).
Einmalige Beihilfen gemäß § 39 Absatz 3 sowie die nach § 39 Absatz 4 Satz 2 vorgesehenen Beiträge können von den Großeltern weiterhin beantragt werden.
TUIV 08/1998
Leben die Großeltern im Bereich eines anderen örtlichen Jugendhilfeträgers und ist zu erwarten, dass
das Kind dort auf Dauer verbleiben soll, ist die Leistungsgewährung entsprechend der an diesem Ort
geltenden Regelungen vorzunehmen, wenn das dort gewährte Pflegegeld in gleichen Fällen geringer
wäre.
Begründung für diese Form der Regelung
Zwar sieht die Neuregelung des Satzes 4 des § 39 Absatz 4 vor, dass beim Vorliegen einer Unterhaltspflicht der Pauschalbetrag angemessen gekürzt werden kann, allerdings fehlt es für eine konkrete Feststellung der jeweiligen Leistungsfähigkeit der Pflegepersonen/der Großeltern an einer Rechtsgrundlage. Um dem Gleichbehandlungsgrundsatz Rechnung zu tragen muss eine generelle Regelung
getroffen werden, von der nur im begründeten Ausnahmefall abgewichen wird.
Eine Kürzung der materiellen Aufwendungen, die zur Deckung des regelmäßig wiederkehrenden Bedarfs des Kindes/ des Jugendlichen gedacht sind, kommt nicht in Betracht, da hierdurch vor allem
einkommensschwachen Großeltern ein Nachteil entstünde.
Eine Reduzierung des Erziehungsbeitrags auf 25 von Hundert erscheint als angemessene Berücksichtigung der bestehenden Unterhaltsverpflichtung und der engen verwandtschaftlichen Bindung
einerseits. Andererseits erscheint dies als gerechtfertigt anderen Pflegepersonen gegenüber, die mit
dem Pflegekind nicht so eng verwandtschaftlich verbunden sind und deren Bereitschaft zur Betreuung
und Pflege eines Pflegekindes hierdurch noch verstärkt Anerkennung findet.
Andererseits wird dadurch, dass weiterhin ein - wenn auch nur geringer Erziehungsbeitrag - gewährt
wird, weiterhin die Anerkennung der Betreuungs- und Erziehungsleistung der Großeltern honoriert.
Auf diese Weise wird auch weiterhin der Vorschrift des § 39 Absatz 1 SGB VIII Rechnung getragen,
wonach bei der Gewährung einer Hilfe zur Erziehung nach §§ 32 bis 35a auch der notwendige Lebensunterhalt des Kindes/des Jugendlichen sicher zu stellen ist, der auch die Kosten der Erziehung
umfasst.
Die Regelung bei Unterbringung im Bereich eines anderen Jugendhilfeträgers beruht darauf, dass bei
längerem Verbleib eines Pflegekindes bei einer Pflegefamilie außerhalb Wesselings, das dortige Jugendamt nach 2 Jahren Dauer für alle Leistungen zuständig wird. Deshalb ist es von Anfang an angezeigt, sich an den dort bestehenden Regelungen zu orientieren, allerdings höchstens bis zu dem Betrag, den Pflegeeltern in gleicher Lage in Wesseling auch bekommen würden.
3. Alternativen
Unterhaltspflichtige Pflegepersonen erhalten den gleichen Erziehungsbeitrag wie andere Pflegepersonen.
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Differenz zwischen dem vollen Erziehungsbeitrag und dem vorgeschlagenen reduzierten Satz
beträgt je Vollzeitpflegeverhältnis zurzeit 1836,00 € jährlich.
Anlage
-Rundschreiben des LVR über die Erhöhung der Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege vom 08.11.2006
TUIV 08/1998