Daten
Kommune
Wesseling
Größe
40 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
334/2005 2. Ergänzung
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Stadtplanung
Vorlage für
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“
hier: Abwägung und Satzungsbeschluss (§ 10 BauGB)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
08.11.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 334/2005 2. Ergänzung
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Ursula Schneider
08.11.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz
Rat
Betreff:
Vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“
hier: Abwägung und Satzungsbeschluss (§ 10 BauGB)
Beschlussentwurf:
1. Der Rat beschließt das Ergebnis der Abwägung und beschließt, die im Rahmen der öffentlichen
Auslegung/ Beteiligung der Behörden gemäß §§ 3 (2), 4 (2) BauGB abgegebenen Stellungnahmen entsprechend den Abwägungsvorschlägen in der Vorlage 334/ 2005 2. Ergänzung (Abwägungsvorschläge 1- 3) zu bescheiden.
2. Der in der Sitzung vorliegende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ mit textlichen Festsetzungen und Hinweisen wird gemäß den §§ 1, 2 und 10 BauGB
(BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.09.2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert
durch Art. 3 des Gesetzes vom 05.09.2006 (BGBl. S. 2098)) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung Nordrhein- Westfalen (GO NW vom 14.07.1994 in der zur Zeit geltenden Fassung)
vom Rat als Satzung beschlossen.
Die in der Sitzung vorliegende, gemäß § 9 (8) BauGB beigefügte Begründung einschließlich Umweltbericht wird gebilligt.
3. Die in der Sitzung vorliegende zusammenfassende Erklärung (§ 10 (4) BauGB) wird gebilligt.
TUIV 08/1998
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Sachdarstellung:
1. Problem
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 27.09.2005 beschlossen, den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105
„Westring/ Friedensweg“ gemäß § 3 (2) Baugesetzbuch (BauGB) öffentlich auszulegen.
Die Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB ist im Amtsblatt der Stadt
Wesseling am 05.10.2005 erfolgt.
Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ einschließlich Begründung (mit Umweltbericht) sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen haben in der Zeit vom 13.10.2005 bis einschließlich 18.11.2005 öffentlich
ausgelegen.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz hat in seiner Sitzung am 27.09.2005
zudem beschlossen, den Entwurf zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung
„Flach- Fengler- Straße/ Friedensweg - Teilbereich Westring/ Friedensweg“ gemäß § 3 (2) BauGB,
ebenfalls im Zeitraum vom 13.10.2005 bis einschließlich 18.11.2005, öffentlich auszulegen.
Die Behörden sind mit Schreiben vom 28.09.2005 gemäß § 3 (2) BauGB über die öffentliche Auslegung benachrichtigt und gemäß § 4 (2) BauGB an den Planverfahren zur Aufhebung bzw. Aufstellung
der vorgenannten Bebauungspläne beteiligt worden.
Auswertung der öffentlichen Auslegung (§ 3 (2) BauGB)
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 (2) BauGB sind von einem Bürger Anregungen
und Bedenken zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ vorgetragen worden.
Zudem ist von dem betreffenden Bürger im Rahmen der öffentlichen Auslegung eine Unterschriftensammlung eingereicht worden, bei der insgesamt 54 Bürgerinnen und Bürger Anregungen und Bedenken zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ vorgetragen haben; diese haben die Verkehrssituation im Bereich Pfeilstraße/ Bogenstraße/
Schützenweg sowie die Verkehrserschließung der geplanten Wohnbebauung über den Schützenweg
zum Gegenstand.
Stellungnahme 1
Herr Wilhelm Longerich
Schützenweg 46, 50389 Wesseling
zur Niederschrift gegeben am 20.10.2005
Herr Longerich befürwortet die Anbindung des Schützenwegs an den Westring, da nach seiner Auffassung damit die Verkehrssituation im Schützenweg deutlich entspannt würde.
Stellungnahme 2
Unterschriftensammlung
unterzeichnet von 54 Bürgerinnen und Bürgern (Anwohner Schützenweg/ Pfeilstraße)
eingereicht am 08.11.2005 von Herrn Wilhelm Longerich
Schützenweg 46, 50389 Wesseling
Die Bürgerinnen und Bürger tragen vor, dass seit Bau des Schulzentrums und der Mehrfamilienhaussiedlung am Schützenweg der Autoverkehr in dem Karree Pfeilstraße/ Bogenstraße/ Schützenweg
sehr stark zugenommen hat und starke Verkehrsbehinderungen auftreten, da die Straßen durch Autos von Anwohnern, Schülern und Lehrern teilweise verbotswidrig zugeparkt würden.
TUIV 08/1998
Den Anwohnern sei nach Beendigung der damaligen Baumaßnahmen zugesagt worden, dass nach
Abriss und Neubau auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Firma Stromit eine Stichstraße von den
Mehrfamilienhäusern am Schützenweg zum Westring geschaffen würde, so dass die Strecke Pfeilstraße/ Bogenstraße/ Schützenweg nur noch als Einbahnstraße zu befahren wäre; dies sollte auch
die Befahrbarkeit im Bereich Pfeilstraße/ Schützenweg für Rettungsfahrzeuge und LKW verbessern,
da diese häufig durch parkende Autos behindert würden.
Für die nun geplante Wohnbebauung sei nur eine Anbindung über den Schützenweg vorgesehen,
womit die vorgenannte Verkehrssituation erheblich verschlechtert würde.
Die Anwohner Pfeilstraße/ Bogenstraße/ Schützenweg bitten um ein Überdenken des Bauvorhabens
und um die Einplanung einer für alle Beteiligten vorteilhafteren, wie vorab dargestellten, Lösung.
Auswertung der Beteiligung der Behörden (§§ 3 (2), 4 (2) BauGB)
Folgende Stellungnahme mit Anregungen zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ ist abgegeben worden:
Stellungnahme 3
Rhein- Erft- Kreis, Der Landrat
Amt für Kreisplanung und Naturschutz
Willy- Brandt- Platz 1, 50126 Bergheim
Schreiben vom 14.11.2005
Es wird angeregt, bei der textlichen Festsetzung Nr. I 5 c) die Formulierung „HGT- Decke (hydraulisch gebundene Tragschicht)“ zu streichen, da es sich bei einer HGT- Decke nicht um versickerungsfähiges Material handelt. Zudem wird angeregt, bei Nr. III 5 der textlichen Festsetzung (Hinweis) die
Behördenbezeichnung durch die Bezeichnung „Untere Wasser-, Abfallwirtschafts- und Bodenschutzbehörde“ zu ersetzen.
Weiterführung des Planverfahrens nach der Öffentlichkeits-/ Behördenbeteiligung
Nach Auswertung der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden (§§ 3 (2), 4 (2) BauGB) ist der
Abschluss des Planverfahrens mit dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Wesseling über den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ und dem zugehörigen
Durchführungsvertrag (§ 12 BauGB) vorbereitet worden.
Der Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am 18.01.2006 über die Beschlussvorlage 334/ 2005 (Abwägung und Satzungsbeschluss über
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“) beraten und dem Rat
einstimmig die Beschlussfassung empfohlen.
Der Fachausschuss hat in der Sitzung am 18.01.2006 außerdem die Verwaltung beauftragt, bis zum
Satzungsbeschluss des Rates eine Alternativ- Verkehrsführung zu prüfen; es sollte untersucht werden, ob es möglich und sinnvoll erscheint, den Schützenweg an den Westring als Einrichtungsverkehr
mit Abflussrichtung zum Kreisverkehr „Flach- Fengler- Straße“ für den Kraftfahrzeugverkehr anzubinden (vgl. Niederschrift zur 10. Sitzung des SBU am 18.01.2006).
Die Verwaltung hat die vorgenannte Alternativ- Verkehrsführung sachgerecht, auf der Grundlage einer
Verkehrszählung und einer verkehrsplanerischen Untersuchung, geprüft und das Ergebnis der Prüfung dem Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 21.02.2006 vorgestellt (vgl. Beschlussvorlage
334/ 2005 1. Ergänzung).
Der Rat der Stadt Wesseling hat in der Sitzung am 21.02.2006 das vorgestellte Ergebnis der Prüfung
zustimmend zur Kenntnis genommen und einstimmig beschlossen, die vorgenannte Alternativ- Verkehrsführung nicht weiter zu verfolgen und die in der Beschlussvorlage 334/ 2005 enthaltene Verkehrslösung (Anbindung des Schützenwegs an den Westring mit einer öffentlichen Wegeverbindung
nur für Fußgänger und Radfahrer, nicht für den motorisierten Kraftfahrzeugverkehr) zum Satzungsbeschluss unverändert beizubehalten (vgl. Niederschrift zur 11. Sitzung des Rates am 21.02.2006).
TUIV 08/1998
Die Beschlussvorlage 334/ 2005 (Abwägung und Satzungsbeschluss über den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“) ist dem Rat der Stadt Wesseling jedoch noch
nicht zur Beschlussfassung vorgelegt worden.
Dies ist begründet durch den Sachverhalt, dass sich die abschließende Erarbeitung und Unterzeichnung des Durchführungsvertrages (§ 12 BauGB) zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/ 105
„Westring/ Friedensweg“ von Seiten der Vorhabenträgerin GAG Immobilien AG/ GRUBO Baubetreuung GmbH zeitlich verzögert hat.
Die Unterzeichung des Durchführungsvertrages durch die Vorhabenträgerin stellt jedoch eine rechtliche Voraussetzung für den Rat der Stadt Wesseling dar, den Satzungsbeschluss für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ zu fassen; der Inhalt des Durchführungsvertrages, als Teil des Abwägungsmaterials, soll dem Rat vor der Beschlussfassung bekannt
sein.
Das Planverfahren des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“
hat deshalb einige Monate geruht; das Ziel der Realisierung des geplanten Wohngebietes „Westring/
Friedensweg“ ist von Seiten der Vorhabenträgerin jedoch weiterverfolgt worden.
Nun haben die erforderlichen Arbeiten zur Realisierung des geplanten Wohngebietes „Westring/ Friedensweg“ durch die Vorhabenträgerin GAG/ GRUBO, in Zusammenarbeit mit der Stadt Wesseling,
einen Stand erreicht, der einen zügigen Abschluss des Planverfahrens erwarten lässt.
Ziel ist, das Planverfahren mit dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Wesseling über den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ noch im Jahr 2006 abschließen zu können und so die Voraussetzungen für eine zeitnahe Realisierung des Wohngebietes
„Westring/ Friedensweg“ durch die Vorhabenträgerin zu schaffen.
Die vorliegende Beschlussvorlage 334/ 2005 2. Ergänzung (Abwägung und Satzungsbeschluss über
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“) wird nun in den Ausschuss für Stadtentwicklung, Bau und Umweltschutz und in den Rat eingebracht, da die Planung, im
Vergleich zum Stand der Beschlussvorlage 334/ 2005, eine geringfügige Veränderung erfahren hat
und die Planunterlagen entsprechend modifiziert worden sind.
Die im Plangebiet des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 als Vorhabenträgerin auftretende GAG/ GRUBO konnte wider Erwarten, trotz intensiver Bemühungen, eine sehr kleine Teilfläche
(13 qm) des, im Bereich des Schützenwegs in das Plangebiet hineinragenden Flurstückes Nr. 174,
nicht von den privaten Grundstückseigentümern erwerben.
Das Eigentum/ die Verfügungsberechtigung der Vorhabenträgerin GAG/ GRUBO an den erforderlichen Grundstücksflächen innerhalb des Plangebietes ist im Falle des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 jedoch Voraussetzung für dessen rechtliche und tatsächliche Realisierbarkeit.
Deshalb war es notwendig, den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/
105 „Westring/ Friedensweg“ und die Planung auf Grund der fehlenden Verfügbarkeit der vorgenannten Teilfläche im Vorfeld des Satzungsbeschlusses geringfügig zu modifizieren.
Die kleine Teilfläche war ursprünglich Teil der festgesetzten „öffentlichen Verkehrsfläche - verkehrsberuhigter Bereich“ zwischen dem vorhandenen Schützenweg und der geplanten Wegeverbindung für
Fußgänger/ Radfahrer zum Westring.
Da diese kleine Teilfläche des Flurstückes 174 auf Grund der Eigentumssituation nun nicht mehr in
die Festsetzung bzw. den Ausbau der „öffentlichen Verkehrsflächen“ einbezogen werden kann, dies
aber zur Schaffung der öffentlichen Wegeverbindung zwischen Schützenweg und Westring für Fußgänger/ Radfahrer aus verkehrsplanerischer und städtebaulicher Sicht auch nicht erforderlich ist, ist
eine geringfügige Veränderung der Planung und Festsetzung der „öffentlichen Verkehrsflächen“ erfolgt.
Entsprechend der veränderten, der Beschlussvorlage 334/ 2005 2. Ergänzung beigefügten Planunterlagen, wird die 13 qm kleine Teilfläche des privaten Flurstückes 174 aus dem Geltungsbereich des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ herausgenommen.
Dies hat zur Folge, dass die zwischen Schützenweg und Westring geplante öffentliche Wegeverbindung für Fußgänger/ Radfahrer nicht, wie ursprünglich vorgesehen, gänzlich durchgehend entlang der
nördlichen Grenze des Plangebietes verlaufen wird (3,0 m breite Wegeverbindung).
TUIV 08/1998
Die geplante Rampenlösung für die Anbindung der öffentlichen Fuß-/ Radwegeverbindung an den
Westring bleibt dagegen im Hinblick auf die Art der Festsetzung („öffentliche Verkehrsfläche - Fuß-/
Radwegeverbindung“) und auf die Art des Ausbaus (3,0 m Breite) unverändert.
Vorgesehen ist nun, dass die öffentliche Fuß-/ Radwegeverbindung, von der Rampe vom Westring
kommend, auf einen platzartig aufgeweiteten Bereich geführt wird; dieser Platzbereich schließt, unter
Aussparung der vorgenannten privaten Teilfläche des Flurstückes 174, mit einer 4,0 m breiten Verkehrsfläche an den vorhandenen Schützenweg an.
Der vorgenannte Platzbereich und dessen Anschluss an den Schützenweg werden als „öffentliche
Verkehrsfläche - verkehrsberuhigter Bereich“ festgesetzt; ein Teilbereich entlang der nördlichen Grenze des Plangebietes, in Verlängerung der Rampe, wird ebenfalls in einer Breite von 3,0 m als „öffentliche Verkehrsfläche - Fuß-/ Radwegeverbindung“ festgesetzt.
Die vorgeschlagene Veränderung in der Lage und Aufteilung der festgesetzten „öffentlichen Verkehrsflächen“ zwischen Schützenweg und geplanter Fuß-/ Radwegeverbindung zum Westring hat keine
nachteiligen Auswirkungen auf die Funktionalität der öffentlichen Verkehrsflächen.
Die Belange der Verkehrssicherheit der Fußgänger/ Radfahrer (insbesondere des Schülerradverkehrs
zwischen Westring und Schulzentrum) und der Gestaltung der öffentlichen Platz-/ Verkehrsräume
innerhalb des Plangebietes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ werden mit der vorliegenden Planungslösung sachgerecht berücksichtigt.
Der Stadt Wesseling entstehen keine zusätzlichen Kosten, da die Vorhabenträgerin GAG/ GRUBO
die innerhalb des Geltungsbereiches des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ befindlichen, als „öffentliche Verkehrsflächen“ festgesetzten Flächen plankonform
aus- bauen und, entsprechend Durchführungsvertrag, nach ihrer Fertigstellung kosten- und lastenfrei
an die Stadt Wesseling übergeben wird.
Nach Würdigung der planungs- und verfahrensrechtlichen Aspekte hinsichtlich der geringfügigen Veränderung des Planentwurfs nach der Beteiligung der Öffentlichkeit/ der Behörden gemäß §§ 3 (2), 4
(2) BauGB ist festzustellen, dass eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit/ der Behörden gemäß § 4
a (3) BauGB nicht erforderlich ist.
Durch die geringfügige Änderung des Planentwurfs werden die Grundzüge der Planung im Sinne des
§ 4 a (3) BauGB nicht berührt; zudem werden durch die Änderung des Planentwurfs lediglich die Belange der Vorhabenträgerin GAG/ GRUBO als Grundstückseigentümerin sowie die Belange der Stadt
Wesseling als künftige Trägerin der Straßenbaulast für die festgesetzten „öffentlichen Verkehrsflächen“ betroffen.
Sowohl die Vorhabenträgerin GAG/ GRUBO als auch die Stadt Wesseling haben der vorgeschlagenen, der Beschlussvorlage 334/ 2005 2. Ergänzung zu Grunde liegenden Planänderung zugestimmt,
so dass den Anforderungen des § 4 a (3) BauGB hinreichend Rechnung getragen ist.
Die Belange sonstiger Behörden sowie die Belange der Öffentlichkeit werden durch die geringfügige
Änderung des Planentwurfs des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ nicht berührt; ebenso werden die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 (2) BauGB)
vorgetragenen Anregungen/ Bedenken der Bürgerinnen und Bürger (Stellungnahmen 1/ 2) durch die
Änderung des Planentwurfs nach der Beteiligung gemäß § 3 (2) BauGB nicht berührt.
Die mit den Stellungnahmen 1/ 2 vorgetragenen Anregungen/ Bedenken haben die Verkehrssituation
im Bereich Pfeilstraße/ Bogenstraße/ Schützenweg sowie die grundsätzliche Verkehrserschließung
der geplanten Wohnbebauung über den Schützenweg zum Gegenstand.
Die grundsätzliche, in der Beschlussvorlage 334/ 2005 enthaltene Verkehrslösung (Anbindung des
Schützenwegs an den Westring mit einer öffentlichen Wegeverbindung nur für Fußgänger und Radfahrer, nicht für den motorisierten Kraftfahrzeugverkehr) war jedoch bereits Gegenstand der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 (2) BauGB und ist zwischenzeitlich nicht verändert worden.
Entsprechend dem vorgenannten Beschluss des Rates der Stadt Wesseling vom 21.02.2006 wird
diese grundsätzliche Verkehrslösung mit der vorliegenden Beschlussvorlage 334/ 2005 2. Ergänzung
zum Satzungsbeschluss unverändert beibehalten.
TUIV 08/1998
Die geringfügige Veränderung in der Lage und Aufteilung der festgesetzten „öffentlichen Verkehrsflächen“ an der nördlichen Grenze des Plangebietes berührt die in den Stellungnahmen 1/ 2 vorgetragenen Anregungen/ Bedenken der Bürgerinnen und Bürger inhaltlich nicht.
Deshalb sind die in den Stellungnahmen 1/ 2 vorgetragenen Anregungen/ Bedenken der Bürgerinnen
und Bürger zum heutigen Zeitpunkt inhaltlich nicht anders zu bewerten oder mit anderer Gewichtung
in die Abwägung des Rates der Stadt Wesseling gemäß § 1 (7) BauGB einzustellen.
2. Lösung
Abwägungsvorschläge
zu den im Rahmen der öffentlichen Auslegung/ Beteiligung der Behörden (§§ 3 (2), 4 (2) BauGB) abgegebenen Stellungnahmen:
Abwägungsvorschlag 1 und 2 - zusammengefasst
Herr Wilhelm Longerich
Schützenweg 46, 50389 Wesseling
zur Niederschrift gegeben am 20.10.2005
sowie
Unterschriftensammlung
unterzeichnet von 54 Bürgerinnen und Bürgern (Anwohner Schützenweg/Pfeilstraße)
eingereicht am 08.11.2005 von Herrn Wilhelm Longerich
Schützenweg 46, 50389 Wesseling
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am .............. die von Ihnen abgegebenen Stellungnahmen zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ geprüft und in die Abwägung gemäß § 1 (7) Baugesetzbuch eingestellt.
Die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 (7) Baugesetzbuch hat zu folgendem
Ergebnis geführt:
Ihre Anregungen, die für die geplante Wohnbebauung „Westring/ Friedensweg“ vorgesehene Anbindung für den Kraftfahrzeugverkehr über den Schützenweg zu überdenken und eine, nach Ihrer Auffassung, für die Anwohner Pfeilstraße/ Bogenstraße/ Schützenweg vorteilhaftere Alternativ- Verkehrsführung (Anbindung des Schützenwegs über eine Stichstraße an den Westring für den Kraftfahrzeugverkehr) einzuplanen, sind auf der Grundlage einer Verkehrszählung und einer verkehrsplanerischen
Untersuchung sachgerecht geprüft und in die Entscheidung über die grundsätzliche Verkehrsanbindung des geplanten Wohngebietes „Westring/ Friedensweg“ einbezogen worden.
Das Ergebnis dieser Prüfung ist dem Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 21.02.2006 vorgestellt worden.
Der Rat hat in dieser Sitzung das vorgestellte Ergebnis der Prüfung zustimmend zur Kenntnis genommen und einstimmig beschlossen, die vorgenannte Alternativ- Verkehrsführung nicht weiter zu
verfolgen, sondern die ursprünglich geplante Verkehrslösung für das Wohngebiet „Westring/
Friedensweg“ (Anbindung des Schützenwegs an den Westring mit einer öffentlichen Wegeverbindung
nur für Fußgänger und Radfahrer, keine Verkehrsverbindung zwischen Schützenweg und Westring für
den motorisierten Kraftfahrzeugverkehr) unverändert beizubehalten.
Beim Westring handelt es sich um eine innerstädtische Hauptverkehrsstraße, die mit einem Gehweg,
einem Beidrichtungsradweg und einem durchgehenden Grünstreifen mit Bäumen, zum geplanten
Wohngebiet/ zum Schützenweg hin, ausgebaut worden ist.
Der Ausbau einer zusätzlichen Kreuzung „Westring/ Schützenweg“ ist im Rahmen der Verkehrskonzeption für die Wesselinger Innenstadt nicht vorgesehen. Ein solcher zusätzlicher Knoten ist verkehrstechnisch in Bezug auf die Bedeutung des Westrings auch nicht sinnvoll, da in unmittelbarer Nähe
bereits wichtige Kreuzungspunkte vorhanden sind und der Verkehrsfluss des Westrings durch eine
weitere Kreuzung erheblich behindert würde; zudem würde die Verkehrssicherheit, insbesondere
auch von Fußgängern und Radfahrern, stark beeinträchtigt.
TUIV 08/1998
Der Ausbau des Beidrichtungsradwegs für den Schülerverkehr ist mit der Zielsetzung erfolgt, eine
möglichst sichere und störungsfreie Radwegeverbindung zum Schulzentrum Wesseling zu schaffen;
auf Grund dieser Zielsetzung ist der Radwegeausbau mit öffentlichen Fördermitteln unterstützt worden. Eine zusätzliche Querung des Beidrichtungsradwegs durch PKW- Verkehr würde die Sicherheit
des Schülerradverkehrs erheblich beeinträchtigen.
Im Ergebnis der verkehrsplanerischen Untersuchungen ist festzuhalten, dass die durch die Neubebauung des Plangebietes „Westring/Friedensweg“ verursachte zusätzliche Verkehrsbelastung des
Schützenwegs als sehr niedrig zu bewerten ist.
Sowohl der Schützenweg als auch die Pfeilstraße sind als Anliegerstraße mit einer Fahrbahnbreite
von 5,6 m zur Aufnahme des zu erwartenden, relativ geringen Verkehrsaufkommens ausreichend
dimensioniert, so dass eine sichere und reibungslose Bewältigung des künftigen Verkehrsaufkommens im vorhandenen Verkehrsnetz gewährleistet ist.
Anhand der verkehrsplanerischen Untersuchungen ist weiterhin festzustellen, dass der Anschluss des
Schützenwegs an den Westring für den Kraftfahrzeugverkehr hingegen deutlich stärkere und nachteiligere Verkehrs- und Immissionsauswirkungen für die Wohngebiete an Schützenweg und Pfeilstraße
zur Folge hätte.
In Anbetracht der Verkehrsbedeutung des Westrings, insbesondere zu Hauptverkehrszeiten, sowie
des Verkehrs zum Schulzentrum, würde der Schützenweg dann verstärkt als Schleichweg genutzt;
diese Entwicklungstendenz würde ein unkalkulierbares Hereinziehen von gebietsfremden Durchgangsverkehr in den Bereich der Wohnbebauung mit sich bringen.
Eine „Abhängung“ des heutigen Schützenwegs ist baulich nicht möglich (fehlende ausreichende Wendemöglichkeit am Ende der Straße für Müllabfuhr, Feuerwehr, Rettungsdienste).
Die Öffnung des Schützenweges zum Westring würde auf Grund der dann optimierten Ableitung des
Verkehrs vom Schulzentrum zum Westring, der schnelleren Erreichbarkeit des Kreisverkehrs „FlachFengler-Straße“ und der Umfahrungsmöglichkeit des Einfahrtsbereiches „Einkaufszentrum Marktkauf“
eine schnelle und direkte Verbindung für den innerstädtischen Verkehr bieten und damit die Verkehrs- und Immissionsbelastung für die Wohngebiete am Schützenweg erheblich verschärfen.
Die dargestellte Problematik des verbotswidrigen Parkens im Schützenweg ist in geeigneter Weise
durch ordnungsrechtliche Maßnahmen lösbar. Soweit der Parkdruck durch Schüler, Lehrer und Besucher des Schulzentrums ausgelöst wird, betrifft dies nicht den hier in Rede stehenden östlichen Teil
des Schützenwegs. Die dargestellte Situation dürfte sich durch eine Öffnung des Schützenwegs zum
Westring auf Grund der dann optimierten Erreichbarkeit des Schulzentrums für den Individualverkehr
eher noch verschärfen.
Die dargestellte Behinderung der Feuerwehr/ Rettungsdienste durch parkende Fahrzeuge im Bereich
Pfeilstraße/ Schützenweg ist durch Befahrungen der Feuerwehr überprüft worden; diese hatten zum
Ergebnis, dass die Fahrbahn des Schützenwegs durch parkende Fahrzeuge zwar beengt wird, für die
Feuerwehrfahrzeuge jedoch befahrbar ist.
Eine Straßenverkehrsanbindung des verlängerten Schützenwegs zum Westring könnte des Weiteren
auf Grund der bestehenden Höhendifferenz (47,40 m ü.NN Schützenweg/ 48,50 m ü.NN Westring)
nur mittels einer langgezogenen Rampe ausgebildet werden. Eine solche Rampe würde bei 6 % Neigung über eine Länge von 20 m entlang der Fensterbrüstungen der geplanten und auch vorhandenen
(Anwesen Westring 9 a) Wohnhäuser vorbeiführen; dies ist für die Wohnnutzung unzumutbar.
Aus Sicht des Rates wird nach summarischer Betrachtung und nach Abwägung aller öffentlichen und
privaten Belange die Anbindung des Schützenwegs an den Westring weder als erforderlich noch als
zielführend beurteilt, da die zu erwartenden Nachteile deutlich überwiegen.
Die wirtschaftliche Vertretbarkeit wird in Anbetracht der erforderlichen Ausbaumaßnahmen für Straßen- und Kreuzungsausbau als kritisch und unverhältnismäßig angesehen.
Die vorgeschlagene Lösung der Schaffung einer öffentlichen Fuß- und Radwegeverbindung zwischen
Schützenweg und Westring anstelle der geforderten Öffnung dieses Bereiches für den Kraftfahrzeugverkehr ist in der gebotenen Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und
untereinander als deutlich konfliktärmer und geeigneter zu bewerten.
TUIV 08/1998
Hinsichtlich der dargestellten „Zusage einer künftigen Anbindung der Geschosswohnbauten an den
Westring“ verhält es sich nach eingehender Prüfung durch die Verwaltung objektiv wie folgt:
•
Mit dem Bebauungsplan Nr. 1/ 57 (Rechtskraft 1969) wurde das Planungsrecht zum Bau der Geschosswohnbauten und Parkdecks am Schützenweg geschaffen; der Geltungsbereich sowie die
festgesetzte öffentliche Verkehrsfläche wurden von der damaligen Grundstücksgrenze des „Stromitgeländes“ begrenzt. In der damaligen Plangrundlage war als Bestand eine Straße enthalten,
die vom Schützenweg bis zur Wilhelm- Rieländer- Straße durchging, da damals weder der Westring noch das Parkhaus Wilhelm- Rieländer- Straße existierte.
•
Mit dem Bebauungsplan Nr. 1/ 43 C (Rechtskraft 1976) wurde u.a. das Planungsrecht für den Ausbau des Westrings sowie für die Bebauung Westring/ Wilhelm- Rieländer- Straße geschaffen. Im
Entwurf des Bebauungsplanes war ursprünglich eine Weiterführung des Schützenwegs an den
Westring vorgesehen. Der Schützenweg wäre nach dieser Planung durchgehend in beiden Richtungen befahrbar gewesen und hätte voraussichtlich eine hohe Verkehrsbelastung für die Anwohner zur Folge gehabt. Auf Grund von Bedenken gegen die Planung, im Wesentlichen gegen die
Querung des „Stromitgeländes“ durch eine öffentliche Straße, ist der Planentwurf geändert worden; in der 1976 zur Satzung beschlossenen Planfassung ist die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche für das Teilstück zwischen Schützenweg und Westring als „entfallene Festsetzung“
gekennzeichnet.
•
Mit dem Bebauungsplan Nr. 1/ 43 C - 1. Änderung (Rechtskraft 1981) wurde das Planungsrecht
für den Ausbau des Westrings bekräftigt und zur Klarstellung für das „Stromitgelände“ explizit keine Verkehrsflächenfestsetzung mehr berücksichtigt; für das „Stromitgelände“ enthält dieser Bebauungsplan die Festsetzung als Kerngebiet. Mit dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes 1981
hat der Plangeber seine städtebaulich- verkehrsplanerischen Ziele für den Bereich Westring/
Schützenweg dokumentiert und einen Anschluss des Schützenwegs an den Westring ausgeschlossen.
• Mit dem Bebauungsplan Nr. 1/ 57 B (Rechtskraft 1994) wurde das Planungsrecht für den heutigen
Ausbau des Westrings mit durchgehendem Grünstreifen/ Gehweg/ Beidrichtungsradweg sowie für
die Errichtung eines Einzelhandelsmarktes geschaffen. Mit dem Inkrafttreten dieses Bebauungsplanes 1994 hat der Plangeber seine vorgenannten städtebaulich- verkehrsplanerischen Ziele für
den Bereich Westring/ Schützenweg nochmals bestätigt.
Eine „Zusage einer künftigen Anbindung der Geschossbauten am Schützenweg an den Westring“
kann aus der planungsrechtlichen Historie nicht abgeleitet werden.
Wie erläutert, sind Ihre Anregungen und Bedenken zur Verkehrserschließung der geplanten Wohnbebauung über den Schützenweg sowie zu alternativen Anschlussmöglichkeiten an den Westring hinsichtlich der Realisierbarkeit und der verkehrsplanerischen Auswirkungen überprüft worden.
Im Ergebnis der Prüfung und Abwägung gemäß § 1 (7) Baugesetzbuch wird die Verkehrserschließung des geplanten Wohngebietes „Westring/ Friedensweg“ über den Schützenweg beibehalten; die
Anbindung des Schützenwegs an den Westring soll mit einer öffentlichen Wegeverbindung für Fußgänger und Radfahrer (barrierefreie Verbindung) erfolgen.
Abwägungsvorschlag 3
Rhein- Erft- Kreis, Der Landrat
Amt für Kreisplanung und Naturschutz
Willy- Brandt- Platz 1, 50126 Bergheim
Schreiben vom 14.11.2005
TUIV 08/1998
Der Rat der Stadt Wesseling hat in seiner Sitzung am ....... die von Ihnen abgegebene Stellungnahme
zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ geprüft und in die Abwägung gemäß § 1 (7) Baugesetzbuch eingestellt.
Die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 (7) Baugesetzbuch hat zu folgendem
Ergebnis geführt:
Entsprechend Ihrer Anregungen sind die textlichen Festsetzungen Nr. I 5 c) und Nr. III 5 (Hinweis) in
der zum Satzungsbeschluss vorliegenden Fassung der textlichen Festsetzungen zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ redaktionell geändert worden.
Das Planverfahren zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/
Friedensweg“ soll mit dem Satzungsbeschluss des Rates der Stadt Wesseling abgeschlossen werden
(§ 10 BauGB).
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Kosten für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“ sowie für die Umsetzung des Wohnbauvorhabens werden von der Vorhabenträgerin GAG
Immobilien AG/ GRUBO Baubetreuung GmbH übernommen (Vertragsregelung gemäß § 12 BauGB/
Durchführungsvertrag).
Die in der Planzeichnung festgesetzten öffentlichen Verkehrsflächen/ Grünflächen werden nach ihrer
Fertigstellung, entsprechend den Regelungen des Durchführungsvertrages, von der Stadt Wesseling
kosten- und lastenfrei übernommen.
Anlagen
- Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“
(Verfahrensstand § 10 BauGB)
- Städtebauliches Konzept (Verkleinerung)
- Planfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105 „Westring/ Friedensweg“
(Verfahrensstand § 10 BauGB, Verkleinerung)
- Textliche Festsetzungen (Verfahrensstand § 10 BauGB)
- Begründung einschließlich Umweltbericht (Verfahrensstand § 9 (8) BauGB)
- Zusammenfassende Erklärung (§ 10 (4) BauGB)
Anmerkung
Die Fraktionen erhalten je eine Planfassung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1/ 105
„Westring/ Friedensweg“ (Verfahrensstand § 10 BauGB).
Eine Kopie des Durchführungsvertrages zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 1/ 105 wird
den Fraktionen vor der beschlussfassenden Sitzung des Rates der Stadt Wesseling zur Kenntnis gegeben.
TUIV 08/1998
TUIV 08/1998