Daten
Kommune
Wesseling
Größe
38 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
275/2006
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Entsorgungsbetriebe
Vorlage für
Betriebsausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
3. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Wesseling über die Allgemeinen Bedingungen für die
Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
30.10.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 275/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Herr Witthöft
30.10.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss
Rat
Betreff:
3. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Wesseling über die Allgemeinen Bedingungen für die
Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser)
Beschlussentwurf:
3. Änderungssatzung der Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser)
Die mit der Vorlage vorgestellten Satzungsänderungen werden gebilligt.
Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 11. November 2004 (GV NRW 2004 S. 644) sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.
712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV NRW S. 228), hat der Rat
der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 20. Dezember 2005 und am . Dezember 2006 folgende
Änderungssatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling
(AB-Abwasser) wird wie folgt geändert:
a)
§ 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3)
b)
Die Benutzungsentgelte (Abwasserpreise) betragen
a)
für Schmutzwasser 1,92 € je Kubikmeter Schmutzwasser, aufgeteilt in ein
aa) mengenunabhängiges Teilentgelt von 1,54 €
ab) mengenabhängiges Teilentgelt von 0,38 €
und
b)
für Niederschlagswasser 0,96 € je Quadratmeter bebauter und/oder sonst befestigter Grundstücksfläche jährlich.“
§ 2 Absatz 7 erhält folgenden Wortlaut:
„(7) Auf die zu erwartenden jährlichen Benutzungsentgelte sind alle zwei Monate Abschlagszahlungen zu leisten.“
c)
§ 3 Absatz 2 erhält folgende Änderung:
TUIV 08/1998
Der Teilsatz im zweiten Satz
„die gegenüber der Stadt eine angemessene Sicherheit leisten müssen“
wird gestrichen.
d)
§ 3 Absatz 4 erhält folgenden Wortlaut:
„Für die Ausfertigung des Kanalhöhenscheines, für die Anschlussgenehmigung und für die von
der Stadt auszuführenden Abnahmen ist ein privatrechtliches Entgelt von 160,00 € zu zahlen.
Das Entgelt ist vor der Herausgabe des Kanalhöhenscheines fällig und sofort zu zahlen“.
e)
Die Anlage 1 zur Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Anlage 1
zur Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt
Wesseling (AB-Abwasser)
Bestimmungen für die Zulassung von Unternehmen zur Ausführung von Arbeiten bezogen auf die
Anschlussleitungen (§ 3).
A.
in Bezug auf die Herstellung, Erneuerung oder Veränderung
1.
Berechtigt zur Ausführung sind nur Unternehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a)
den Nachweis des Unternehmens bezüglich der Eintragung in das Berufsregister (Handwerkskammer, IIndustrie- und Handelskammer) seines Sitzes oder Wohnsitzes.
b)
den Nachweis der Mitgliedschaft in der entsprechenden Berufsgenossenschaft.
c)
den Nachweis des Unternehmens über einwandfrei ausgeführte gleichwertige Arbeiten sowie
über die ausreichende personelle und sachliche (fachtechnische) Ausstattung des Betriebes.
d)
den Nachweis des Unternehmens über die spezielle Fachkunde auf der Grundlage der RALGütesicherung GZ 961.
Die GZ 961 enthält hierzu Anforderungen an:
Personal
Geräte
Aus- und Weiterbildung
Eigenüberwachung der Leistung
Fremdüberwachung
Einsatz von Nachunternehmern
Bezug von Lieferungen und Fremdleistungen und dergleichen
Bei einer Mitgliedschaft im „Güteschutz Kanalbau e.V.“ in den entsprechenden Gruppen gilt
der Nachweis als erbracht.
Eingesetzte Nach(Sub)unternehmer sind zu benennen und haben die gleichen Nachweise zu
erbringen.
Die vorgenannten Nachweise sind vor Vertragsabschluss mit dem Anschlussnehmer
(Bauherr, Grundstückseigentümer) bei den Entsorgungsbetrieben der Stadt Wesseling
(EBW) zur Prüfung vorzulegen.
2.
Die Verträge zwischen dem Unternehmen und dem Anschlussnehmer sind auf der Grundlage
folgender Vorgaben und Bedingungen abzuschließen:
a) Kanalhöhenschein der EBW
b) Genehmigung des Anschlusses an das öffentliche Abwassernetz,
c) Genehmigung des Straßenaufbruchs durch die Stadt Wesseling
d) Absperrgenehmigung der Stadt Wesseling
e) Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B, (VOB/B),
f) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für Aufgrabung und Wiederherstellung in
Verkehrsflächen –ZTVA-StB und ZTVT-StB - , jeweils in der gültigen Fassung.
TUIV 08/1998
g) Anweisungen der Leitungsträger zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen, wie Gas,
Wasser, Strom, Telefon u. ä.
h) Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss mindestens fünf Jahre betragen.
Der Ausführungsbeginn ist den EBW mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen.
Der Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal und die Anschlussleitung werden von den
EBW abgenommen. Eine Dichtheitsprüfung mit ordnungsgemäßem Protokoll ist durchzuführen.
Terminvereinbarungen: mindestens 24 Stunden vorher.
Die Grabenverfüllung wird vor Einbau der Asphaltschichten (oder Pflaster- bzw. Plattenbeläge)
von den EBW abgenommen. Die ordnungsgemäße Verdichtung ist nachzuweisen (Künzelung).
Nicht ordnungsgemäße Leistungen sind nach Fristsetzung durch die EBW nachzubessern.
B.
in Bezug auf die Inspektion, Reinigung und grabenlose Ausbesserung (Sanierung)
1.
Berechtigt sind nur Unternehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) den Nachweis des Unternehmens bezüglich der Eintragung in das Berufsregister (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) seines Sitzes oder Wohnsitzes.
b) den Nachweis der Mitgliedschaft in der entsprechenden Berufsgenossenschaft.
c)
den Nachweis des Unternehmens über einwandfrei ausgeführte gleichwertige Arbeiten, sowie über die ausreichende personelle und sachliche (fachtechnische) Ausstattung des Betriebes.
d) den Nachweis des Unternehmens über die spezielle Fachkunde auf der Grundlage der RALGütesicherung GZ 961.
Die GZ 961 enthält hierzu Anforderungen an:
Personal
Geräte
Aus- und Weiterbildung
Eigenüberwachung
Fremdüberwachung
Einsatz von Nachunternehmern
Bezug von Lieferungen und Fremdleistungen und dergleichen
Die Nachweise sind für folgende Leistungsgruppen vorzulegen:
Reinigung, Inspektion (opt.), Dichtheitsprüfung und Sanierung (bezogen auf das Sanierungsverfahren).
Bei einer Mitgliedschaft in einer Gütegemeinschaft, z.B. „Güteschutz Kanalbau e.V.“ in den
entsprechenden Leistungsgruppen gilt der Nachweis als erbracht.
Eingesetzte Nach(Sub)unternehmer sind zu benennen und haben die gleichen Nachweise zu
erbringen.
Die vorgenannten Nachweise sind vor Vertragsabschluss mit dem Anschlussnehmer
(Bauherr, Grundstückseigentümer) bei den EBW zur Prüfung vorzulegen.
2.
Die Verträge zwischen dem Unternehmen und dem Anschlussnehmer sind auf der Grundlage
folgender Vorgaben und Bedingungen abzuschließen:
a) Anlage 1 zur Satzung AB-Abwasser wird Vertragsbestandteil,
b) Erstellung eines prüfbaren Angebotes, positionsmäßig gegliedert,
c) Vereinbarung einer Verjährungsfrist für Mängelansprüche von mindestens fünf Jahren.
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft.
TUIV 08/1998
Die Benutzungsentgelte nach Artikel 1 kommen erstmalig bei der Jahresverbrauchsabrechnung 2007
zur Anwendung.
TUIV 08/1998
.....
.....
.....
.....
.....
.....
.....
.....
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
finanzieller Art:
Unter Einbeziehung des Überschusses aus dem Wirtschaftsjahr 2005 hat die für den Abwasserbereich gebildete Entgeltausgleichsrücklage einen Bestand von 735.405 €. Nach den Vorgaben des
Kommunalabgabengesetzes (KAG) sind die Überschüsse - schrittweise - an die Entgeltzahler zurückzugeben bzw. mit Kostensteigerungen in anschließenden Jahren zu verrechnen. Die Betriebsleitung
schlägt nach der bereits für 2005 vollzogenen Entgeltsenkung eine weitere Senkung vor, und zwar um
4 % auf die aktuellen Entgelte, so dass die Entgeltausgleichsrücklage um rd. 245.000 € abgebaut
wird.
Zusätzlich bedarf es einer Harmonisierung der Fälligkeitsbestimmungen für die Abschlagszahlungen
auf die Abwasserentgelte mit den übrigen Abschlagszahlungen.
technischer Art:
Gemäß der z. Zt. gültigen Satzung haben Unternehmen, die im Stadtgebiet Leistungen bezogen auf
Anschlussleitungen ausführen wollen, eine angemessene Sicherheit in Form einer Bürgschaft über
12.500 € für fünf Jahre zu hinterlegen.
Abgesehen davon, dass diese Bürgschaftsforderung bedenklich ist – Vertragspartner ist der Bauherr
und nicht die EBW – führt diese Forderung zu einer Einschränkung der Unternehmensliste und zu
einer Preiserhöhung der entsprechenden Angebote an die Bauherren.
Bei einer Kanal-Kamera-Befahrung der Anschlussleitungen der Häuser in der Johannesstraße wurde
der schlechte Zustand der Anschlussleitungen festgestellt.
Die Befahrung wurde vor der Großinstandsetzung durchgeführt.
Die Absicht der Betriebsleitung künftig nicht nur vor einer Großinstandsetzung, sondern auch bei allen
Kanal-Kamera-Befahrungenim Rahmen der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV-Kan) auch
die Anschlussleitungen zu befahren, wurde von den Ausschussmitgliedern als sinnvoll anerkannt.
(Sitzung vom 16.Mai 2006) Die Kosten der eventuell erforderlichen Instandsetzungen (Sanierungen)
sind von den Anschlussnehmern zu tragen.
Die zurzeit gültige Satzung (AB-Abwasser), hier die Anlage 1, enthält bezüglich der Qualitätsanforderungen für die Instandsetzung von Anschlussleitungen keine verbindlichen Aussagen. Die Anlage 1
zur AB-Abwasser wird neu aufgestellt.
2. Lösung
Die Lösung ist aus der anliegenden Gegenüberstellung der bisherigen Texte und der vorgeschlagenen Änderung ersichtlich. Dort sind auch Begründungen angeführt.
3. Alternativen
Keine
4. Finanzielle Auswirkungen
Entgeltsenkung
TUIV 08/1998
Satzung der Stadt Wesseling über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser)
Alte Fassung
Neue Fassung
- mit Begründungen -
Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in
der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) in der Fassung vom 21. Dezember 2005
Änderungssatzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) in der Fassung vom ... Dezember 2006
Auf Grund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.
November 2004 (GV NRW S. 644), und der §§ 6, 12 und 19 der Satzung der
Stadt Wesseling über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an
die öffentliche Abwasseranlage – Abwassersatzung – vom 18. Dezember 2001,
und gemäß § 13 a der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Wesseling in der Fassung vom 18. Dezember 2001,
hat der Rat der Stadt Wesseling in seinen Sitzungen am 18. Dezember 2001, 12.
April 2005 und 20. Dezember 2005 folgende Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser)
beschlossen:
Auf Grund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli
1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.
November 2004 (GV NRW S. 644), und der §§ 6, 12 und 19 der Satzung der
Stadt Wesseling über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an
die öffentliche Abwasseranlage – Abwassersatzung – vom 18. Dezember 2001,
und gemäß § 13 a der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Wesseling in der Fassung vom 18. Dezember 2001,
hat der Rat der Stadt Wesseling in seinen Sitzungen am 18. Dezember 2001, 12.
April 2005, 20. Dezember 2005 und …Dezember 2006 folgende Satzung über die
Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling
(AB-Abwasser) beschlossen:
Begründung: Neue Daten infolge Änderung
§1
§1
(3) Die Benutzungsentgelte (Abwasserpreise) betragen
a) für Schmutzwasser 2,00 € je Kubikmeter Schmutzwasser, aufgeteilt in ein
aa) Teilentgelt für Fixkosten von 1,60 € je Kubikmeter und ein
ab) Teilentgelt für variable Kosten von 0,40 € je Kubikmeter
und
b) für Niederschlagswasser 1,00 € je Quadratmeter bebauter und/oder sonst befestigter Grundstücksfläche
jährlich.
(3) Die Benutzungsentgelte (Abwasserpreise) betragen
a) für Schmutzwasser 1,92 € je Kubikmeter Schmutzwasser, aufgeteilt in ein
aa) Teilentgelt für Fixkosten von 1,54 € je Kubikmeter und ein
ab) Teilentgelt für variable Kosten von 0,38 € je Kubikmeter
und
b) für Niederschlagswasser 0,96 € je Quadratmeter bebauter und/oder sonst befestigter Grundstücksfläche
jährlich.
Begründung: Entgeltminderung zum Abbau der Entgeltausgleichrücklage.
TUIV 08/1998
§2
§2
(7) Auf die zu erwartenden jährlichen Benutzungsentgelte sind vierteljährliche
Abschlagszahlungen zu leisten.
(7) Auf die zu erwartenden jährlichen Benutzungsentgelte sind alle zwei Monate
Abschlagszahlungen zu leisten.
Begründung: Harmonisierung mit den anderen Fälligkeitsregelungen.
§3
§3
(2) Die Arbeiten dürfen nur durch von der Stadt zugelassene fachtechnisch geeignete Unternehmer ausgeführt werden; Subunternehmer sind ausgeschlossen.
Für die einwandfreie Ausführung der Arbeiten durch die Unternehmer, die
gegenüber der Stadt eine angemessene Sicherheit leisten müssen, übernimmt
die Stadt keine Haftung. Der Anschlussnehmer hat der Stadt gegenüber für die
einwandfreie Ausführung der Arbeiten einzustehen; er haftet für alle Schäden, die
der Stadt durch eine unsachgemäße Ausführung dieser Arbeiten entstehen,
insbesondere an der Grundstücksanschlussleitung, an der Straßenleitung
(Abwasserkanal), den weiteren Abwasseranlagen und der/den Verkehrsanlage(n)
- Straße(n), Weg(e) u.ä. - der Stadt, unbeschadet von dem Recht der Stadt, die
geleistete Sicherheit des Unternehmers in Anspruch zu nehmen und zu Lasten
dieser Sicherheit die Arbeiten selbst auszuführen oder durch einen von ihr
beauftragten Unternehmer ausführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die
Stadt von allen Ansprüchen Dritter, die auf die Ausführung der Arbeiten
zurückzuführen sind, freizustellen; diese Haftung des Anschlussnehmers besteht
unbeschadet der Haftung des Unternehmers.
(2) Die Arbeiten dürfen nur durch von der Stadt zugelassene fachtechnisch geeignete Unternehmer ausgeführt werden; Subunternehmer sind ausgeschlossen.
Für die einwandfreie Ausführung der Arbeiten durch die Unternehmer übernimmt
die Stadt keine Haftung. Der Anschlussnehmer hat der Stadt gegenüber für die
einwandfreie Ausführung der Arbeiten einzustehen; er haftet für alle Schäden, die
der Stadt durch eine unsachgemäße Ausführung dieser Arbeiten entstehen, insbesondere an der Grundstücksanschlussleitung, an der Straßenleitung (Abwasserkanal), den weiteren Abwasseranlagen und der/den Verkehrsanlage(n) - Straße(n), Weg(e) u.ä. - der Stadt, unbeschadet von dem Recht der Stadt, zu Lasten
des Unternehmers, die Arbeiten selbst auszuführen oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer ausführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die Stadt
von allen Ansprüchen Dritter, die auf die Ausführung der Arbeiten zurückzuführen
sind, freizustellen; diese Haftung des Anschlussnehmers besteht unbeschadet
der Haftung des Unternehmers.
(4) Für die Zulassung der Unternehmer und die Ausführung der Arbeiten bezogen
auf Grundstücksanschlussleitungen gelten die Bestimmungen in der Anlage 1 als
Bestandteil dieser Allgemeinen Bedingungen. Diese Bedingungen haben der
Anschlussnehmer und der Unternehmer zum Bestandteil ihres Vertrages über die
Ausführung der sich auf eine Grundstücksanschlussleitung beziehenden Arbeiten
(4) Für die Zulassung der Unternehmer und die Ausführung der Arbeiten bezogen
auf Grundstücksanschlussleitungen gelten die Bestimmungen in der Anlage 1 als
Bestandteil dieser Allgemeinen Bedingungen. Diese Bedingungen haben der
Anschlussnehmer und der Unternehmer zum Bestandteil ihres Vertrages über die
Ausführung der sich auf eine Grundstücksanschlussleitung beziehenden Arbeiten
TUIV 08/1998
Begründung: Auf die Forderung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500
€/Unternehmen für die Dauer von fünf Jahren wird verzichtet, da sie zu Mehrkosten bei den Angebotskalkulationen führt. Zudem wird der Bieterkreis (Firmenliste)
eingeschränkt.
Außerdem ergeben sich juristische Bedenken, da die Stadt nicht Vertragspartner
in Bezug auf die Leistungen zur Herstellung der Anschlussleitung ist.
zu machen.
Für die Ausfertigung des Kanalhöhenscheines, für die Anschlussgenehmigung
und für die von der Stadt auszuführenden Abnahmen ist ein privatrechtliches Entgelt von 99,70 € zu zahlen. Das Entgelt ist vor der Herausgabe des Kanalhöhenscheines fällig und sofort zu zahlen.
zu machen.
Für die Ausfertigung des Kanalhöhenscheines, für die Anschlussgenehmigung
und für die von der Stadt auszuführenden Abnahmen ist ein privatrechtliches Entgelt von 160,00 € zu zahlen. Das Entgelt ist vor der Herausgabe des Kanalhöhenscheines fällig und sofort zu zahlen.
Begründung: Mit dem Entgelt für die Ausfertigung des Kanalhöhenscheins werden alle Leistungen der Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling (EBW), Bereich
Abwasser abgegolten, die mit der Prüfung und Überwachung der Kanalanschlussleitung eines Gründstücks entstehen.
U.a. entstehen aus den erhöhten Qualitätsanforderungen der neugefassten Anlage 1 der Satzung weitere Leistungen der Mitarbeiter bei den EBW.
Der Aufwand wird auf vier Arbeitsstunden geschätzt. Daraus ergibt sich eine Entgeltanhebung auf 160 €/ Kanalhöhenschein.
Anlage 1
Anlage 1
zur Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser)
zur Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser)
Bestimmungen für die Zulassung der Unternehmer und für die Ausführung der
Arbeiten bezogen auf Grundstücksanschlussleitungen:
1. Berechtigt zur Ausführung von Arbeiten für Grundstücksanschlussleitungen
sind nur Unternehmer, die von der Stadt hierfür zugelassen sind. Voraussetzungen für diese Zulassung sind:
a) der Nachweis des Unternehmers über einwandfrei ausgeführte gleichwertige
Arbeiten sowie über die ausreichende personelle und sachliche (fachtechnische)
Ausstattung seines Betriebes (z.B. Gütezeicheninhaber der" Gütegemeinschaft
Herstellung und Instandhaltung von Entwässerungskanälen und -leitungen e.V. Güteschutz Kanalbau -"),
b) die Leistung einer Sicherheit durch den Unternehmer unbefristet, mindestens
jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Abnahme der Grundstücksanschlussleitung(en), in Höhe von 12.500,00 € für eine jeweilige Grundstücksanschlussleitung oder eine nicht bestimmte Zahl von Grundstücksanschlussleitungen, z.B. als selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse, und der Nachweis des Unternehmers über eine bestehende Haftpflichtversicherung von 1.250.000,00 € für Personen- und Sachschäden,
c) die schriftliche Anerkennung dieser Bestimmungen durch den Unternehmer.
Bestimmungen für die Zulassung von Unternehmen zur Ausführung von Arbeiten
bezogen auf die Anschlussleitungen (§ 3):
TUIV 08/1998
A.
in Bezug auf die Herstellung, Erneuerung oder Veränderung
1.
Berechtigt zur Ausführung
Voraussetzungen erfüllen:
sind
nur
Unternehmen,
die
folgende
a)
den Nachweis des Unternehmens bezüglich der Eintragung in das Berufsregister (Handwerkskammer, IIndustrie- und Handelskammer) seines
Sitzes oder Wohnsitzes.
b)
den Nachweis der Mitgliedschaft in der entsprechenden Berufsgenossenschaft.
c)
den Nachweis des Unternehmens über einwandfrei ausgeführte gleichwertige Arbeiten sowie über die ausreichende personelle und sachliche
(fachtechnische) Ausstattung des Betriebes.
d)
Die Zulassung wird befristet erteilt und kann widerrufen werden, wenn Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder Arbeiten unfachgemäß ausgeführt worden sind. Bei einem Widerruf hat der Unternehmer begonnene Arbeiten
unverzüglich fertig zu stellen.
Die Zulassung kann auf bestimmte Arbeiten begrenzt werden, z. B. nur Maßnahmen der Unterhaltung.
2. Die Verträge zwischen dem Unternehmer und den Anschlussnehmern müssen
auf der Grundlage folgender und jeweils gültiger Maßgaben und Vorschriften abgeschlossen werden:
a) Genehmigung des Anschlusses an das öffentliche Abwassernetz,
b) Kanalhöhenschein der Stadt,
c) Regel- und Schemazeichnungen der Stadt für Grundstücksanschlussleitungen,
d) Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB),
e) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen
in Verkehrsflächen- ZTVA-StB - in der letztgültigen Fassung,
f) Anweisungen der Leitungsträger zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen, wie Gas, Strom, Telefon, Wasser u. ä..
3. Die Ausführung der Arbeiten muss fachgerecht erfolgen und den allgemein
anerkannten Regeln der Technik und sonstigen einschlägigen Vorschriften entsprechen. Weisungen der Stadt sind zu befolgen.
4. Der Unternehmer muss für den Leistungsteil im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze den Beginn der Arbeiten und die erforderlichen Abnahmen
einen Arbeitstag vorher dem Abwasserwerk der Stadt Wesseling anzeigen.
Nicht fachgerecht ausgeführte Arbeiten sind nachzubessern. Nach ergebnisloser
Fristsetzung lässt die Stadt nicht fachgerecht ausgeführte oder nicht ausgeführte
erforderliche Arbeiten durch einen Dritten auf Kosten und zu Lasten der Sicherheitsleistung des Unternehmers ausführen.
TUIV 08/1998
den Nachweis des Unternehmens über die spezielle Fachkunde auf der
Grundlage der RAL-Gütesicherung GZ 961.
Die GZ 961 enthält hierzu Anforderungen an:
Personal
Geräte
Aus- und Weiterbildung
Eigenüberwachung der Leistung
Fremdüberwachung
Einsatz von Nachunternehmern
Bezug von Lieferungen und Fremdleistungen und dergleichen
Bei einer Mitgliedschaft im „Güteschutz Kanalbau e.V.“ in den entsprechenden Gruppen gilt der Nachweis als erbracht.
Eingesetzte Nach(Sub)unternehmer sind zu benennen und haben die
gleichen Nachweise zu erbringen.
Die vorgenannten Nachweise sind vor Vertragsabschluss mit dem Anschlussnehmer (Bauherr, Grundstückseigentümer) bei den Entsorgungsbetrieben der Stadt Wesseling (EBW) zur Prüfung vorzulegen.
2.
Die Verträge zwischen dem Unternehmen und dem Anschlussnehmer sind
auf der Grundlage folgender Vorgaben und Bedingungen abzuschließen:
a) Kanalhöhenschein der EBW
b) Genehmigung des Anschlusses an das öffentliche Abwassernetz,
c) Genehmigung des Straßenaufbruchs durch die Stadt Wesseling
d) Absperrgenehmigung der Stadt Wesseling
e) Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B, (VOB/B),
f) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für Aufgrabung und Wiederherstellung
in
Verkehrsflächen –ZTVA-StB und ZTVT-StB - , jeweils in der gültigen
Fassung.
g) Anweisungen der Leitungsträger zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen, wie Gas, Wasser, Strom, Telefon u. ä.
h) Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss mindestens fünf Jahre betragen.
Der Ausführungsbeginn ist den EBW mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen.
Der Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal und die Anschlussleitung
werden von den EBW abgenommen. Eine Dichtheitsprüfung mit ordnungsgemäßem Protokoll ist durchzuführen. Terminvereinbarungen: mindestens
24 Stunden vorher.
Die Grabenverfüllung wird vor Einbau der Asphaltschichten (oder Pflasterbzw. Plattenbeläge) von den EBW abgenommen. Die ordnungsgemäße Verdichtung ist nachzuweisen (Künzelung).
Nicht ordnungsgemäße Leistungen sind nach Fristsetzung durch die EBW
nachzubessern.
B.
in Bezug auf die Inspektion, Reinigung und grabenlose Ausbesserung
(Sanierung)
1.
Berechtigt sind nur Unternehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) den Nachweis des Unternehmens bezüglich der Eintragung in das Berufsregister (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) seines
Sitzes oder Wohnsitzes.
b) den Nachweis der Mitgliedschaft in der entsprechenden Berufsgenossenschaft.
c)
den Nachweis des Unternehmens über einwandfrei ausgeführte gleichwertige Arbeiten, sowie über die ausreichende personelle und sachliche
(fachtechnische) Ausstattung des Betriebes.
d) den Nachweis des Unternehmens über die spezielle Fachkunde auf der
Grundlage der RAL-Gütesicherung GZ 961.
Die GZ 961 enthält hierzu Anforderungen an:
Personal
Geräte
Aus- und Weiterbildung
Eigenüberwachung
Fremdüberwachung
Einsatz von Nachunternehmern
Bezug von Lieferungen und Fremdleistungen und dergleichen
TUIV 08/1998
Die Nachweise sind für folgende Leistungsgruppen vorzulegen:
Reinigung, Inspektion (opt.), Dichtheitsprüfung und Sanierung (bezogen
auf das Sanierungsverfahren).
Bei einer Mitgliedschaft in einer Gütegemeinschaft, z.B. „Güteschutz Kanalbau e.V.“ in den entsprechenden Leistungsgruppen gilt der Nachweis
als erbracht.
Eingesetzte Nach(Sub)unternehmer sind zu benennen und haben die
gleichen Nachweise zu erbringen.
Die vorgenannten Nachweise sind vor Vertragsabschluss mit dem Anschlussnehmer (Bauherr, Grundstückseigentümer) bei den EBW zur
Prüfung vorzulegen.
2.
Die Verträge zwischen dem Unternehmen und dem Anschlussnehmer sind
auf der Grundlage folgender Vorgaben und Bedingungen abzuschließen:
a) Anlage 1 zur Satzung AB-Abwasser wird Vertragsbestandteil,
b) Erstellung eines prüfbaren Angebotes, positionsmäßig gegliedert,
c) Vereinbarung einer Verjährungsfrist für Mängelansprüche von mindestens
fünf Jahren.
Begründung: Die Anlage 1 muss neu gefasst werden, da sich die Qualitäts- und
Überwachungsanforderungen wesentlich erhöht haben.
Dies geschieht auch im Interesse unserer Bürger (Grundstückseigentümer), die
für die privaten Anschluss- und Grundleitungen verantwortlich sind.
TUIV 08/1998