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Beschlussvorlage (3. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Wesseling über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
38 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32

Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 275/2006 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Entsorgungsbetriebe Vorlage für Betriebsausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 3. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Wesseling über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 30.10.2006 Namenszeichen Beteiligte Bereiche Bearbeitungsvermerk TUIV 08/1998 Fachdezernent Kämmerer Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 275/2006 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: Herr Witthöft 30.10.2006 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Betriebsausschuss Rat Betreff: 3. Änderungssatzung der Satzung der Stadt Wesseling über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) Beschlussentwurf: 3. Änderungssatzung der Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) Die mit der Vorlage vorgestellten Satzungsänderungen werden gebilligt. Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2004 (GV NRW 2004 S. 644) sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV NRW S. 228), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am 20. Dezember 2005 und am . Dezember 2006 folgende Änderungssatzung beschlossen: Artikel 1 Die Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) wird wie folgt geändert: a) § 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) b) Die Benutzungsentgelte (Abwasserpreise) betragen a) für Schmutzwasser 1,92 € je Kubikmeter Schmutzwasser, aufgeteilt in ein aa) mengenunabhängiges Teilentgelt von 1,54 € ab) mengenabhängiges Teilentgelt von 0,38 € und b) für Niederschlagswasser 0,96 € je Quadratmeter bebauter und/oder sonst befestigter Grundstücksfläche jährlich.“ § 2 Absatz 7 erhält folgenden Wortlaut: „(7) Auf die zu erwartenden jährlichen Benutzungsentgelte sind alle zwei Monate Abschlagszahlungen zu leisten.“ c) § 3 Absatz 2 erhält folgende Änderung: TUIV 08/1998 Der Teilsatz im zweiten Satz „die gegenüber der Stadt eine angemessene Sicherheit leisten müssen“ wird gestrichen. d) § 3 Absatz 4 erhält folgenden Wortlaut: „Für die Ausfertigung des Kanalhöhenscheines, für die Anschlussgenehmigung und für die von der Stadt auszuführenden Abnahmen ist ein privatrechtliches Entgelt von 160,00 € zu zahlen. Das Entgelt ist vor der Herausgabe des Kanalhöhenscheines fällig und sofort zu zahlen“. e) Die Anlage 1 zur Satzung wird wie folgt neu gefasst: Anlage 1 zur Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) Bestimmungen für die Zulassung von Unternehmen zur Ausführung von Arbeiten bezogen auf die Anschlussleitungen (§ 3). A. in Bezug auf die Herstellung, Erneuerung oder Veränderung 1. Berechtigt zur Ausführung sind nur Unternehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen: a) den Nachweis des Unternehmens bezüglich der Eintragung in das Berufsregister (Handwerkskammer, IIndustrie- und Handelskammer) seines Sitzes oder Wohnsitzes. b) den Nachweis der Mitgliedschaft in der entsprechenden Berufsgenossenschaft. c) den Nachweis des Unternehmens über einwandfrei ausgeführte gleichwertige Arbeiten sowie über die ausreichende personelle und sachliche (fachtechnische) Ausstattung des Betriebes. d) den Nachweis des Unternehmens über die spezielle Fachkunde auf der Grundlage der RALGütesicherung GZ 961. Die GZ 961 enthält hierzu Anforderungen an: Personal Geräte Aus- und Weiterbildung Eigenüberwachung der Leistung Fremdüberwachung Einsatz von Nachunternehmern Bezug von Lieferungen und Fremdleistungen und dergleichen Bei einer Mitgliedschaft im „Güteschutz Kanalbau e.V.“ in den entsprechenden Gruppen gilt der Nachweis als erbracht. Eingesetzte Nach(Sub)unternehmer sind zu benennen und haben die gleichen Nachweise zu erbringen. Die vorgenannten Nachweise sind vor Vertragsabschluss mit dem Anschlussnehmer (Bauherr, Grundstückseigentümer) bei den Entsorgungsbetrieben der Stadt Wesseling (EBW) zur Prüfung vorzulegen. 2. Die Verträge zwischen dem Unternehmen und dem Anschlussnehmer sind auf der Grundlage folgender Vorgaben und Bedingungen abzuschließen: a) Kanalhöhenschein der EBW b) Genehmigung des Anschlusses an das öffentliche Abwassernetz, c) Genehmigung des Straßenaufbruchs durch die Stadt Wesseling d) Absperrgenehmigung der Stadt Wesseling e) Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B, (VOB/B), f) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für Aufgrabung und Wiederherstellung in Verkehrsflächen –ZTVA-StB und ZTVT-StB - , jeweils in der gültigen Fassung. TUIV 08/1998 g) Anweisungen der Leitungsträger zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen, wie Gas, Wasser, Strom, Telefon u. ä. h) Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss mindestens fünf Jahre betragen. Der Ausführungsbeginn ist den EBW mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Der Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal und die Anschlussleitung werden von den EBW abgenommen. Eine Dichtheitsprüfung mit ordnungsgemäßem Protokoll ist durchzuführen. Terminvereinbarungen: mindestens 24 Stunden vorher. Die Grabenverfüllung wird vor Einbau der Asphaltschichten (oder Pflaster- bzw. Plattenbeläge) von den EBW abgenommen. Die ordnungsgemäße Verdichtung ist nachzuweisen (Künzelung). Nicht ordnungsgemäße Leistungen sind nach Fristsetzung durch die EBW nachzubessern. B. in Bezug auf die Inspektion, Reinigung und grabenlose Ausbesserung (Sanierung) 1. Berechtigt sind nur Unternehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen: a) den Nachweis des Unternehmens bezüglich der Eintragung in das Berufsregister (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) seines Sitzes oder Wohnsitzes. b) den Nachweis der Mitgliedschaft in der entsprechenden Berufsgenossenschaft. c) den Nachweis des Unternehmens über einwandfrei ausgeführte gleichwertige Arbeiten, sowie über die ausreichende personelle und sachliche (fachtechnische) Ausstattung des Betriebes. d) den Nachweis des Unternehmens über die spezielle Fachkunde auf der Grundlage der RALGütesicherung GZ 961. Die GZ 961 enthält hierzu Anforderungen an: Personal Geräte Aus- und Weiterbildung Eigenüberwachung Fremdüberwachung Einsatz von Nachunternehmern Bezug von Lieferungen und Fremdleistungen und dergleichen Die Nachweise sind für folgende Leistungsgruppen vorzulegen: Reinigung, Inspektion (opt.), Dichtheitsprüfung und Sanierung (bezogen auf das Sanierungsverfahren). Bei einer Mitgliedschaft in einer Gütegemeinschaft, z.B. „Güteschutz Kanalbau e.V.“ in den entsprechenden Leistungsgruppen gilt der Nachweis als erbracht. Eingesetzte Nach(Sub)unternehmer sind zu benennen und haben die gleichen Nachweise zu erbringen. Die vorgenannten Nachweise sind vor Vertragsabschluss mit dem Anschlussnehmer (Bauherr, Grundstückseigentümer) bei den EBW zur Prüfung vorzulegen. 2. Die Verträge zwischen dem Unternehmen und dem Anschlussnehmer sind auf der Grundlage folgender Vorgaben und Bedingungen abzuschließen: a) Anlage 1 zur Satzung AB-Abwasser wird Vertragsbestandteil, b) Erstellung eines prüfbaren Angebotes, positionsmäßig gegliedert, c) Vereinbarung einer Verjährungsfrist für Mängelansprüche von mindestens fünf Jahren. Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am Tage ihrer Bekanntmachung in Kraft. TUIV 08/1998 Die Benutzungsentgelte nach Artikel 1 kommen erstmalig bei der Jahresverbrauchsabrechnung 2007 zur Anwendung. TUIV 08/1998 ..... ..... ..... ..... ..... ..... ..... ..... ..... Sachdarstellung: 1. Problem finanzieller Art: Unter Einbeziehung des Überschusses aus dem Wirtschaftsjahr 2005 hat die für den Abwasserbereich gebildete Entgeltausgleichsrücklage einen Bestand von 735.405 €. Nach den Vorgaben des Kommunalabgabengesetzes (KAG) sind die Überschüsse - schrittweise - an die Entgeltzahler zurückzugeben bzw. mit Kostensteigerungen in anschließenden Jahren zu verrechnen. Die Betriebsleitung schlägt nach der bereits für 2005 vollzogenen Entgeltsenkung eine weitere Senkung vor, und zwar um 4 % auf die aktuellen Entgelte, so dass die Entgeltausgleichsrücklage um rd. 245.000 € abgebaut wird. Zusätzlich bedarf es einer Harmonisierung der Fälligkeitsbestimmungen für die Abschlagszahlungen auf die Abwasserentgelte mit den übrigen Abschlagszahlungen. technischer Art: Gemäß der z. Zt. gültigen Satzung haben Unternehmen, die im Stadtgebiet Leistungen bezogen auf Anschlussleitungen ausführen wollen, eine angemessene Sicherheit in Form einer Bürgschaft über 12.500 € für fünf Jahre zu hinterlegen. Abgesehen davon, dass diese Bürgschaftsforderung bedenklich ist – Vertragspartner ist der Bauherr und nicht die EBW – führt diese Forderung zu einer Einschränkung der Unternehmensliste und zu einer Preiserhöhung der entsprechenden Angebote an die Bauherren. Bei einer Kanal-Kamera-Befahrung der Anschlussleitungen der Häuser in der Johannesstraße wurde der schlechte Zustand der Anschlussleitungen festgestellt. Die Befahrung wurde vor der Großinstandsetzung durchgeführt. Die Absicht der Betriebsleitung künftig nicht nur vor einer Großinstandsetzung, sondern auch bei allen Kanal-Kamera-Befahrungenim Rahmen der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV-Kan) auch die Anschlussleitungen zu befahren, wurde von den Ausschussmitgliedern als sinnvoll anerkannt. (Sitzung vom 16.Mai 2006) Die Kosten der eventuell erforderlichen Instandsetzungen (Sanierungen) sind von den Anschlussnehmern zu tragen. Die zurzeit gültige Satzung (AB-Abwasser), hier die Anlage 1, enthält bezüglich der Qualitätsanforderungen für die Instandsetzung von Anschlussleitungen keine verbindlichen Aussagen. Die Anlage 1 zur AB-Abwasser wird neu aufgestellt. 2. Lösung Die Lösung ist aus der anliegenden Gegenüberstellung der bisherigen Texte und der vorgeschlagenen Änderung ersichtlich. Dort sind auch Begründungen angeführt. 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen Entgeltsenkung TUIV 08/1998 Satzung der Stadt Wesseling über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) Alte Fassung Neue Fassung - mit Begründungen - Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) in der Fassung vom 21. Dezember 2005 Änderungssatzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) in der Fassung vom ... Dezember 2006 Auf Grund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2004 (GV NRW S. 644), und der §§ 6, 12 und 19 der Satzung der Stadt Wesseling über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Abwassersatzung – vom 18. Dezember 2001, und gemäß § 13 a der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Wesseling in der Fassung vom 18. Dezember 2001, hat der Rat der Stadt Wesseling in seinen Sitzungen am 18. Dezember 2001, 12. April 2005 und 20. Dezember 2005 folgende Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) beschlossen: Auf Grund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Buchstaben f) und i) der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 / SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2004 (GV NRW S. 644), und der §§ 6, 12 und 19 der Satzung der Stadt Wesseling über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage – Abwassersatzung – vom 18. Dezember 2001, und gemäß § 13 a der Satzung über die Entsorgung von Grundstücksentwässerungsanlagen in der Stadt Wesseling in der Fassung vom 18. Dezember 2001, hat der Rat der Stadt Wesseling in seinen Sitzungen am 18. Dezember 2001, 12. April 2005, 20. Dezember 2005 und …Dezember 2006 folgende Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) beschlossen: Begründung: Neue Daten infolge Änderung §1 §1 (3) Die Benutzungsentgelte (Abwasserpreise) betragen a) für Schmutzwasser 2,00 € je Kubikmeter Schmutzwasser, aufgeteilt in ein aa) Teilentgelt für Fixkosten von 1,60 € je Kubikmeter und ein ab) Teilentgelt für variable Kosten von 0,40 € je Kubikmeter und b) für Niederschlagswasser 1,00 € je Quadratmeter bebauter und/oder sonst befestigter Grundstücksfläche jährlich. (3) Die Benutzungsentgelte (Abwasserpreise) betragen a) für Schmutzwasser 1,92 € je Kubikmeter Schmutzwasser, aufgeteilt in ein aa) Teilentgelt für Fixkosten von 1,54 € je Kubikmeter und ein ab) Teilentgelt für variable Kosten von 0,38 € je Kubikmeter und b) für Niederschlagswasser 0,96 € je Quadratmeter bebauter und/oder sonst befestigter Grundstücksfläche jährlich. Begründung: Entgeltminderung zum Abbau der Entgeltausgleichrücklage. TUIV 08/1998 §2 §2 (7) Auf die zu erwartenden jährlichen Benutzungsentgelte sind vierteljährliche Abschlagszahlungen zu leisten. (7) Auf die zu erwartenden jährlichen Benutzungsentgelte sind alle zwei Monate Abschlagszahlungen zu leisten. Begründung: Harmonisierung mit den anderen Fälligkeitsregelungen. §3 §3 (2) Die Arbeiten dürfen nur durch von der Stadt zugelassene fachtechnisch geeignete Unternehmer ausgeführt werden; Subunternehmer sind ausgeschlossen. Für die einwandfreie Ausführung der Arbeiten durch die Unternehmer, die gegenüber der Stadt eine angemessene Sicherheit leisten müssen, übernimmt die Stadt keine Haftung. Der Anschlussnehmer hat der Stadt gegenüber für die einwandfreie Ausführung der Arbeiten einzustehen; er haftet für alle Schäden, die der Stadt durch eine unsachgemäße Ausführung dieser Arbeiten entstehen, insbesondere an der Grundstücksanschlussleitung, an der Straßenleitung (Abwasserkanal), den weiteren Abwasseranlagen und der/den Verkehrsanlage(n) - Straße(n), Weg(e) u.ä. - der Stadt, unbeschadet von dem Recht der Stadt, die geleistete Sicherheit des Unternehmers in Anspruch zu nehmen und zu Lasten dieser Sicherheit die Arbeiten selbst auszuführen oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer ausführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die Stadt von allen Ansprüchen Dritter, die auf die Ausführung der Arbeiten zurückzuführen sind, freizustellen; diese Haftung des Anschlussnehmers besteht unbeschadet der Haftung des Unternehmers. (2) Die Arbeiten dürfen nur durch von der Stadt zugelassene fachtechnisch geeignete Unternehmer ausgeführt werden; Subunternehmer sind ausgeschlossen. Für die einwandfreie Ausführung der Arbeiten durch die Unternehmer übernimmt die Stadt keine Haftung. Der Anschlussnehmer hat der Stadt gegenüber für die einwandfreie Ausführung der Arbeiten einzustehen; er haftet für alle Schäden, die der Stadt durch eine unsachgemäße Ausführung dieser Arbeiten entstehen, insbesondere an der Grundstücksanschlussleitung, an der Straßenleitung (Abwasserkanal), den weiteren Abwasseranlagen und der/den Verkehrsanlage(n) - Straße(n), Weg(e) u.ä. - der Stadt, unbeschadet von dem Recht der Stadt, zu Lasten des Unternehmers, die Arbeiten selbst auszuführen oder durch einen von ihr beauftragten Unternehmer ausführen zu lassen. Der Anschlussnehmer hat die Stadt von allen Ansprüchen Dritter, die auf die Ausführung der Arbeiten zurückzuführen sind, freizustellen; diese Haftung des Anschlussnehmers besteht unbeschadet der Haftung des Unternehmers. (4) Für die Zulassung der Unternehmer und die Ausführung der Arbeiten bezogen auf Grundstücksanschlussleitungen gelten die Bestimmungen in der Anlage 1 als Bestandteil dieser Allgemeinen Bedingungen. Diese Bedingungen haben der Anschlussnehmer und der Unternehmer zum Bestandteil ihres Vertrages über die Ausführung der sich auf eine Grundstücksanschlussleitung beziehenden Arbeiten (4) Für die Zulassung der Unternehmer und die Ausführung der Arbeiten bezogen auf Grundstücksanschlussleitungen gelten die Bestimmungen in der Anlage 1 als Bestandteil dieser Allgemeinen Bedingungen. Diese Bedingungen haben der Anschlussnehmer und der Unternehmer zum Bestandteil ihres Vertrages über die Ausführung der sich auf eine Grundstücksanschlussleitung beziehenden Arbeiten TUIV 08/1998 Begründung: Auf die Forderung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500 €/Unternehmen für die Dauer von fünf Jahren wird verzichtet, da sie zu Mehrkosten bei den Angebotskalkulationen führt. Zudem wird der Bieterkreis (Firmenliste) eingeschränkt. Außerdem ergeben sich juristische Bedenken, da die Stadt nicht Vertragspartner in Bezug auf die Leistungen zur Herstellung der Anschlussleitung ist. zu machen. Für die Ausfertigung des Kanalhöhenscheines, für die Anschlussgenehmigung und für die von der Stadt auszuführenden Abnahmen ist ein privatrechtliches Entgelt von 99,70 € zu zahlen. Das Entgelt ist vor der Herausgabe des Kanalhöhenscheines fällig und sofort zu zahlen. zu machen. Für die Ausfertigung des Kanalhöhenscheines, für die Anschlussgenehmigung und für die von der Stadt auszuführenden Abnahmen ist ein privatrechtliches Entgelt von 160,00 € zu zahlen. Das Entgelt ist vor der Herausgabe des Kanalhöhenscheines fällig und sofort zu zahlen. Begründung: Mit dem Entgelt für die Ausfertigung des Kanalhöhenscheins werden alle Leistungen der Entsorgungsbetriebe der Stadt Wesseling (EBW), Bereich Abwasser abgegolten, die mit der Prüfung und Überwachung der Kanalanschlussleitung eines Gründstücks entstehen. U.a. entstehen aus den erhöhten Qualitätsanforderungen der neugefassten Anlage 1 der Satzung weitere Leistungen der Mitarbeiter bei den EBW. Der Aufwand wird auf vier Arbeitsstunden geschätzt. Daraus ergibt sich eine Entgeltanhebung auf 160 €/ Kanalhöhenschein. Anlage 1 Anlage 1 zur Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) zur Satzung über die Allgemeinen Bedingungen für die Abwasserbeseitigung in der Stadt Wesseling (AB-Abwasser) Bestimmungen für die Zulassung der Unternehmer und für die Ausführung der Arbeiten bezogen auf Grundstücksanschlussleitungen: 1. Berechtigt zur Ausführung von Arbeiten für Grundstücksanschlussleitungen sind nur Unternehmer, die von der Stadt hierfür zugelassen sind. Voraussetzungen für diese Zulassung sind: a) der Nachweis des Unternehmers über einwandfrei ausgeführte gleichwertige Arbeiten sowie über die ausreichende personelle und sachliche (fachtechnische) Ausstattung seines Betriebes (z.B. Gütezeicheninhaber der" Gütegemeinschaft Herstellung und Instandhaltung von Entwässerungskanälen und -leitungen e.V. Güteschutz Kanalbau -"), b) die Leistung einer Sicherheit durch den Unternehmer unbefristet, mindestens jedoch bis zum Ablauf von fünf Jahren nach der Abnahme der Grundstücksanschlussleitung(en), in Höhe von 12.500,00 € für eine jeweilige Grundstücksanschlussleitung oder eine nicht bestimmte Zahl von Grundstücksanschlussleitungen, z.B. als selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse, und der Nachweis des Unternehmers über eine bestehende Haftpflichtversicherung von 1.250.000,00 € für Personen- und Sachschäden, c) die schriftliche Anerkennung dieser Bestimmungen durch den Unternehmer. Bestimmungen für die Zulassung von Unternehmen zur Ausführung von Arbeiten bezogen auf die Anschlussleitungen (§ 3): TUIV 08/1998 A. in Bezug auf die Herstellung, Erneuerung oder Veränderung 1. Berechtigt zur Ausführung Voraussetzungen erfüllen: sind nur Unternehmen, die folgende a) den Nachweis des Unternehmens bezüglich der Eintragung in das Berufsregister (Handwerkskammer, IIndustrie- und Handelskammer) seines Sitzes oder Wohnsitzes. b) den Nachweis der Mitgliedschaft in der entsprechenden Berufsgenossenschaft. c) den Nachweis des Unternehmens über einwandfrei ausgeführte gleichwertige Arbeiten sowie über die ausreichende personelle und sachliche (fachtechnische) Ausstattung des Betriebes. d) Die Zulassung wird befristet erteilt und kann widerrufen werden, wenn Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr vorliegen oder Arbeiten unfachgemäß ausgeführt worden sind. Bei einem Widerruf hat der Unternehmer begonnene Arbeiten unverzüglich fertig zu stellen. Die Zulassung kann auf bestimmte Arbeiten begrenzt werden, z. B. nur Maßnahmen der Unterhaltung. 2. Die Verträge zwischen dem Unternehmer und den Anschlussnehmern müssen auf der Grundlage folgender und jeweils gültiger Maßgaben und Vorschriften abgeschlossen werden: a) Genehmigung des Anschlusses an das öffentliche Abwassernetz, b) Kanalhöhenschein der Stadt, c) Regel- und Schemazeichnungen der Stadt für Grundstücksanschlussleitungen, d) Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), e) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen- ZTVA-StB - in der letztgültigen Fassung, f) Anweisungen der Leitungsträger zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen, wie Gas, Strom, Telefon, Wasser u. ä.. 3. Die Ausführung der Arbeiten muss fachgerecht erfolgen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik und sonstigen einschlägigen Vorschriften entsprechen. Weisungen der Stadt sind zu befolgen. 4. Der Unternehmer muss für den Leistungsteil im Bereich der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze den Beginn der Arbeiten und die erforderlichen Abnahmen einen Arbeitstag vorher dem Abwasserwerk der Stadt Wesseling anzeigen. Nicht fachgerecht ausgeführte Arbeiten sind nachzubessern. Nach ergebnisloser Fristsetzung lässt die Stadt nicht fachgerecht ausgeführte oder nicht ausgeführte erforderliche Arbeiten durch einen Dritten auf Kosten und zu Lasten der Sicherheitsleistung des Unternehmers ausführen. TUIV 08/1998 den Nachweis des Unternehmens über die spezielle Fachkunde auf der Grundlage der RAL-Gütesicherung GZ 961. Die GZ 961 enthält hierzu Anforderungen an: Personal Geräte Aus- und Weiterbildung Eigenüberwachung der Leistung Fremdüberwachung Einsatz von Nachunternehmern Bezug von Lieferungen und Fremdleistungen und dergleichen Bei einer Mitgliedschaft im „Güteschutz Kanalbau e.V.“ in den entsprechenden Gruppen gilt der Nachweis als erbracht. Eingesetzte Nach(Sub)unternehmer sind zu benennen und haben die gleichen Nachweise zu erbringen. Die vorgenannten Nachweise sind vor Vertragsabschluss mit dem Anschlussnehmer (Bauherr, Grundstückseigentümer) bei den Entsorgungsbetrieben der Stadt Wesseling (EBW) zur Prüfung vorzulegen. 2. Die Verträge zwischen dem Unternehmen und dem Anschlussnehmer sind auf der Grundlage folgender Vorgaben und Bedingungen abzuschließen: a) Kanalhöhenschein der EBW b) Genehmigung des Anschlusses an das öffentliche Abwassernetz, c) Genehmigung des Straßenaufbruchs durch die Stadt Wesseling d) Absperrgenehmigung der Stadt Wesseling e) Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil B, (VOB/B), f) Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen für Aufgrabung und Wiederherstellung in Verkehrsflächen –ZTVA-StB und ZTVT-StB - , jeweils in der gültigen Fassung. g) Anweisungen der Leitungsträger zum Schutz unterirdischer Versorgungsleitungen, wie Gas, Wasser, Strom, Telefon u. ä. h) Der Anspruch auf Mängelbeseitigung muss mindestens fünf Jahre betragen. Der Ausführungsbeginn ist den EBW mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. Der Anschluss an den öffentlichen Abwasserkanal und die Anschlussleitung werden von den EBW abgenommen. Eine Dichtheitsprüfung mit ordnungsgemäßem Protokoll ist durchzuführen. Terminvereinbarungen: mindestens 24 Stunden vorher. Die Grabenverfüllung wird vor Einbau der Asphaltschichten (oder Pflasterbzw. Plattenbeläge) von den EBW abgenommen. Die ordnungsgemäße Verdichtung ist nachzuweisen (Künzelung). Nicht ordnungsgemäße Leistungen sind nach Fristsetzung durch die EBW nachzubessern. B. in Bezug auf die Inspektion, Reinigung und grabenlose Ausbesserung (Sanierung) 1. Berechtigt sind nur Unternehmen, die folgende Voraussetzungen erfüllen: a) den Nachweis des Unternehmens bezüglich der Eintragung in das Berufsregister (Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer) seines Sitzes oder Wohnsitzes. b) den Nachweis der Mitgliedschaft in der entsprechenden Berufsgenossenschaft. c) den Nachweis des Unternehmens über einwandfrei ausgeführte gleichwertige Arbeiten, sowie über die ausreichende personelle und sachliche (fachtechnische) Ausstattung des Betriebes. d) den Nachweis des Unternehmens über die spezielle Fachkunde auf der Grundlage der RAL-Gütesicherung GZ 961. Die GZ 961 enthält hierzu Anforderungen an: Personal Geräte Aus- und Weiterbildung Eigenüberwachung Fremdüberwachung Einsatz von Nachunternehmern Bezug von Lieferungen und Fremdleistungen und dergleichen TUIV 08/1998 Die Nachweise sind für folgende Leistungsgruppen vorzulegen: Reinigung, Inspektion (opt.), Dichtheitsprüfung und Sanierung (bezogen auf das Sanierungsverfahren). Bei einer Mitgliedschaft in einer Gütegemeinschaft, z.B. „Güteschutz Kanalbau e.V.“ in den entsprechenden Leistungsgruppen gilt der Nachweis als erbracht. Eingesetzte Nach(Sub)unternehmer sind zu benennen und haben die gleichen Nachweise zu erbringen. Die vorgenannten Nachweise sind vor Vertragsabschluss mit dem Anschlussnehmer (Bauherr, Grundstückseigentümer) bei den EBW zur Prüfung vorzulegen. 2. Die Verträge zwischen dem Unternehmen und dem Anschlussnehmer sind auf der Grundlage folgender Vorgaben und Bedingungen abzuschließen: a) Anlage 1 zur Satzung AB-Abwasser wird Vertragsbestandteil, b) Erstellung eines prüfbaren Angebotes, positionsmäßig gegliedert, c) Vereinbarung einer Verjährungsfrist für Mängelansprüche von mindestens fünf Jahren. Begründung: Die Anlage 1 muss neu gefasst werden, da sich die Qualitäts- und Überwachungsanforderungen wesentlich erhöht haben. Dies geschieht auch im Interesse unserer Bürger (Grundstückseigentümer), die für die privaten Anschluss- und Grundleitungen verantwortlich sind. TUIV 08/1998