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Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
14 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung)) Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung)) Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung)) Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung))

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 269/2006 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Entsorgungsbetriebe Vorlage für Betriebsausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 2. Änderungssatzung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung) Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 25.10.2006 Namenszeichen Beteiligte Bereiche Bearbeitungsvermerk TUIV 08/1998 Technischer Betriebsleiter Erster Betriebsleiter Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 269/2006 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: 25.10.2006 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Betriebsausschuss Rat Betreff: 2. Änderungssatzung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung) Beschlussentwurf: Es wird beschlossen: 2. Änderungssatzung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung) Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen - Straßenreinigungsgesetz NW - (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975 (GV NW S. 706/SGV NW 2061) zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NordrheinWestfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW S. 712 / SGV NW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV. NRW. S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am …….. folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 In § 3 Absatz 2 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung) vom 17. Dezember 2002 wird die Angabe der Uhrzeit „18.00 Uhr“ jeweils in „20.00 Uhr“ geändert. Artikel 2 1. In der Anlage 1a der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung) vom 17. Dezember 2002 wird 1.1. „Am neuen Garten“ nach einem Komma ergänzt durch „von Römerstraße bis Garten straße“, 1.2. hinter „Geibelstraße“ die Angabe „Gemarkung Keldenich Flur 11 Nrn. 347-353 und 363370 und“ gestrichen, 1.3. hinter „Gottfried-Keller-Straße“ die Angabe „Grundstücke Gemarkung Keldenich Flur 1 Nrn. 582 und 619“ gestrichen und 1.4. „Klobbotzstraße“ nach einem Komma ergänzt durch „von Sechtemer Straße bis Dickopsbach“. TUIV 08/1998 2. In der Anlage 1b der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung) vom 17. Dezember 2002 wird bei „Kreuzstraße“ die Flurstücksbezeichnung von “1225“ auf „1349“ korrigiert. 3. In der Anlage 1c der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung) vom 17. Dezember 2002 wird „Langenackerstraße“ nach einem Komma ergänzt durch „von Brühler Straße bis zur Bahnlinie“. 4. In der Anlage 2 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung) vom 17. Dezember 2002 wird 4.1. nach „Am Eulenpflug“ die neue Straße „Am Felde“ eingefügt, 4.2. nach „Am Felde“ die neue Straße „Am Forst“ eingefügt, 4.3. nach „Am Mieler Berg“ die Auflistung ergänzt durch „Am Neuen Garten soweit nicht in Anlage 1a“, 4.4. der Eintrag „Emsstraße“ hinter dem Komma geändert auf „Stichstraße nordwestlich ab Gemarkung Berzdorf Flur 1 Flurstück 159“, 4.5. der erste Eintrag „Industriestraße“ hinter dem Komma geändert in „nördliche Stichstraße, von Hausnummer 56 bis Hausnummer 66“ und 4.6. der zweite Eintrag „Industriestraße“ hinter dem Komma geändert in „südliche Stichstraße, von Hausnummer 71a bis Hausnummer 111“, 4.7. nach „Kleiberweg“ eingefügt „Klobbotzstraße, von Dickopsbach bis Kettelerstraße“, 4.8. nach „Oskar-Kokoschka-Weg“ eingefügt „Ottostraße“. Artikel 3 Diese Änderung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft. TUIV 08/1998 ..... ..... Sachdarstellung: 1. Problem 1. Die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes sieht in seinen Festlegungen zum Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht eine Zeitraum von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr vor, in dem die notwendigen Räum- und Streudienste durchgeführt werden müssen. 2. Die Anlagen 1a, 1b, 1c und 2 müssen redaktionell bearbeitet werden. 2. Lösung 1. § 3 Absatz 2 der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung) vom 17. Dezember 2002 sollte entsprechend der Mustersatzung dahingehend angepasst werden, dass der Zeitraum von „18.00 Uhr“ auf „20.00 Uhr“ ausgedehnt wird. Der Text erhält somit die Fassung: „(2) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Gehwege sowie die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen. In der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte unverzüglich zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.“ 2. Die Anlagen zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsentgelten in der Stadt Wesseling (Straßenreinigungs- und Entgeltsatzung) vom 17. Dezember 2002 sind aufgrund von Veränderungen zu korrigieren bzw zu ergänzen. 3. Alternativen keine 4. Finanzielle Auswirkungen keine TUIV 08/1998