Daten
Kommune
Wesseling
Größe
19 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
268/2006
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Entsorgungsbetriebe
Vorlage für
Betriebsausschuss
Rat
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
2. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling
(Abfallsatzung - AbfES)
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
25.10.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Technischer
Betriebsleiter
Erster Betriebsleiter
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 268/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
25.10.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Betriebsausschuss
Rat
Betreff:
2. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling
(Abfallsatzung - AbfES)
Beschlussentwurf:
Es wird beschlossen:
2. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling
(Abfallsatzung – AbfES)
Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. 2004.S. 644), der §§ 5 und 9 des Gesetzes zur Förderung
der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung vom Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I. S. 82), sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S.
712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV. NRW. S. 488), hat
der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
Artikel 1
§ 2 Absatz 2 der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung – AbfES) erhält folgenden Wortlaut:
(2) Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt für die Abfallentsorgungsleistungen gemäß § 2 der Abfallsatzung ab dem 01.01.2007
1. bei 14-täglich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12
der Abfallsatzung)
für ein 80 l Gefäß
116,80 €
für ein 120 l Gefäß
175,20 €
für ein 240 l Gefäß
350,40 €
für ein 1.100 l Gefäß 1.606,00 €
für ein 2.500 l Gefäß 3.650,00 €
für ein 5.000 l Gefäß 7.300,00 €
TUIV 08/1998
2. bei wöchentlich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12
der Abfallsatzung)
für ein 240 l Gefäß
660,00 €
für ein 1.100 l Gefäß 3.025,00 €
für ein 2.500 l Gefäß 6.875,00 €
für ein 5.000 l Gefäß 13.750,00 €
Artikel 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2007 in Kraft.
TUIV 08/1998
.....
.....
.....
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Mit Beginn des Jahres 2006 ist die Systemumstellung für die Abrechnung der Abfallbeseitigungsentgelte in Kraft getreten. Seit diesem Jahr werden die Kosten nicht mehr über den Einwohner und Einwohnergleichwert berechnet, sondern über die Größe der Restmüllgefäße abgerechnet. Bereits im
Vorfeld zu dieser Systemumstellung hat die Betriebsleitung auf die möglichen Veränderungen, die mit
einer solchen Systemumstellung einhergehen, hingewiesen. So ist in der Tat in 2006 festzustellen,
dass die Einwohner mehr als erwartet größere gegen kleinere Restmüllgefäße getauscht haben. Somit würden bei gleicher Kostensituation die Entgelte pro Liter und somit die Gefäßpreise insgesamt
steigen. Für 2007 konnten jedoch Kosteneinsparungen (unter Lösung in der Tabelle näher ausgeführt) dargestellt werden.
Bei der Ergebnisermittlung ist jedoch zu berücksichtigen dass durch die Steigerung des Gefäßbedarfs
von Restmüllgefäßen mit wöchentlicher Abholung bei Wohnungsbaugesellschaften, bedingt hier
durch den Wegfall von Verpackungsgefäßen - Gelbe Tonne –,sich die Verteilungsgrundlagen innerhalb der Kalkulation für die Kostenträger verändert haben. Das den Haushalten zur Verfügung gestellte Behältervolumen bei der wöchentlichen Abholung ist im Verhältnis zu dem zur Verfügung gestellten
Behältervolumen bei der 14-täglichen Abholung gestiegen. Daraus folgt, dass die wöchentliche Abholung einen gestiegenen Anteil an der Kostentragung erfährt. Die Entgeltberechnung hat das Ergebnis
gebracht, dass die Entgelte für die wöchentliche Abfuhr anzuheben sind, dagegen können die Entgelte für die 14-tägliche Abfuhr beibehalten werden.
2. Lösung
Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2007 weist bei der Sparte „Abfall“ einen Ansatz von 3.135.350 € aus,
der über Entgelte zu refinanzieren ist.
Dieser Kostenansatz setzt sich wie folgt zusammen:
Plan 2007
Kosten GÜKO Restmüll, Bio-, Sperrgut
Kosten W+B Ware
Kosten Grünabfuhr, Grüncontainer etc.
Kosten Schadstoffmobil
Papier
Geschäftskosten
Wilder Müll
Deponiekosten
Papierkörbe
Glascontainerreinigung
E-Kleingeräte
verschiedenes
Personalkosten
sonstige betriebliche Aufwendungen
Abschreibungen
Gesamtkosten
1.195.000,00
26.400,00
113.200,00
56.700,00
19.600,00
7.600,00
25.000,00
1.507.500,00
50.000,00
7.800,00
8.800,00
100,00
118.500,00
83.450,00
200,00
3.219.850,00
Erstattung Abfallberatung
Einnahmen Entsorgung
Entnahme aus der Rücklage
Entgeltrelevante Kosten
-44.300,00
-200,00
-40.000,00
3.135.350,00
TUIV 08/1998
Die Gesamtkosten sind zwischen der wöchentlichen und der 14täglichen Abfallbeseitigung zu verteilen.
Unter Berücksichtigung der kalkulierten Anzahl der unterschiedlichen Gefäßgrößen ergibt sich
bei der 14täglichen Abfuhr ein Literpreis in Höhe von
und bei der wöchentlichen Abfuhr ein Literpreis in Höhe von
1,46 € (bisher 1,46 €)
2,75 € (bisher 2,54 €)
Unter Annahme der nachfolgend aufgeführten Gefäßzahlen je Größe und Abfuhrrhythmus ergibt sich für
die Kostenträgerrechnung folgendes Bild:
Gefäßgrößen in Liter
80
geschätzte Anzahl bei
14-tägl. Abfuhr
2.450
Entgelt
116,80 €
Einnahmen aus Entgelten
286.160,00 €
Gesamt 14-tägl.
Gefäßgrößen in Liter
geschätzte Anzahl bei
wöchentliche Abfuhr
Entgelt
Einnahmen aus Entgelten
Gesamt wöchentlich
120
240
1100
2500
5000
3.570
175,20 €
2.870
350,40 €
250
1.606,00 €
3
3.650,00 €
0
7.300,00 €
1.005.648,00 € 401.500,00 € 10.950,00 €
0,00 €
2.329.722,00 €
625.464,00 €
240
1100
2500
5000
80
660,00 €
230
3.025,00 €
3
6.875,00 €
6
13.750,00 €
52.800,00 € 695.750,00 € 20.625,00 €
82.500,00 €
851.675,00 €
3.181.397,00 €
Einnahmeausfall Eigenkompostierer
Kalkulierte Entgeltsumme
Einnahme laut Wirtschaftsplan
./.
33.045,00
3.148.352,00 €
3.135.350,00 €
Kalkulationsschwankung
Die bisherigen Entgelte betragen:
für ein 240 l Gefäß
609,60 €
für ein 1.100 l Gefäß 2.794,00 €
für ein 2.500 l Gefäß 6.350,00 €
für ein 5.000 l Gefäß 12.700,00 €
3.
Alternativen
Keine
4.
Finanzielle Auswirkungen
Die städtische Abfallbeseitigung ist eine so genannte kostendeckende Einrichtung – ohne Gewinnerzielungsabsicht –, so dass die in einem kalkulierten Zeitraum anfallenden Kosten gemäß den gesetzlichen
Regelungen auch innerhalb dieses Zeitraumes mittels Kostenträgerrechnung durch Entgelte finanziert
werden müssen. Kostenträger im Sinne der derzeitigen Satzungsregelungen für die Abfallbeseitigung sind
die Restmüllgefäße. Über- und Unterdeckungen müssen entweder durch Rücklagen oder spätestens im
zweiten Jahr nach dem Veranlagungsjahr ausgeglichen werden.
TUIV 08/1998
13.002,00 €