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Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES))

Daten

Kommune
Wesseling
Größe
19 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES)) Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES)) Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES)) Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES)) Beschlussvorlage (2. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES))

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Inhalt der Datei

Sitzungsvorlage Nr.: 268/2006 Federführender Bereich Beteiligte Bereiche Entsorgungsbetriebe Vorlage für Betriebsausschuss Rat Betrifft: (ggf. Anlagen bezeichnen) 2. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES) Namenszeichen des federführenden Bereichs Leiter/in Datum Sachbearbeiter/in 25.10.2006 Namenszeichen Beteiligte Bereiche Bearbeitungsvermerk TUIV 08/1998 Technischer Betriebsleiter Erster Betriebsleiter Bürgermeister STADT WESSELING Vorlagen-Nr.: 268/2006 Der Bürgermeister Sachbearbeiter/in: Datum: 25.10.2006 X öffentlich nichtöffentlich Beratungsfolge: Betriebsausschuss Rat Betreff: 2. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung - AbfES) Beschlussentwurf: Es wird beschlossen: 2. Änderungssatzung der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung – AbfES) Aufgrund der §§ 7 und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV S. 666/SGV NW 2023), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2004 (GV. NRW. 2004.S. 644), der §§ 5 und 9 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung vom Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I. S. 82), sowie der §§ 2, 4, 6 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2005 (GV. NRW. S. 488), hat der Rat der Stadt Wesseling in seiner Sitzung am folgende Satzung beschlossen: Artikel 1 § 2 Absatz 2 der Satzung über die Entgelte für die Abfallentsorgung in der Stadt Wesseling (Abfallsatzung – AbfES) erhält folgenden Wortlaut: (2) Das jährliche Benutzungsentgelt beträgt für die Abfallentsorgungsleistungen gemäß § 2 der Abfallsatzung ab dem 01.01.2007 1. bei 14-täglich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung) für ein 80 l Gefäß 116,80 € für ein 120 l Gefäß 175,20 € für ein 240 l Gefäß 350,40 € für ein 1.100 l Gefäß 1.606,00 € für ein 2.500 l Gefäß 3.650,00 € für ein 5.000 l Gefäß 7.300,00 € TUIV 08/1998 2. bei wöchentlich einmaliger Leerung der von der Stadt zur Verfügung gestellten Abfallbehälter (§ 12 der Abfallsatzung) für ein 240 l Gefäß 660,00 € für ein 1.100 l Gefäß 3.025,00 € für ein 2.500 l Gefäß 6.875,00 € für ein 5.000 l Gefäß 13.750,00 € Artikel 2 Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2007 in Kraft. TUIV 08/1998 ..... ..... ..... ..... Sachdarstellung: 1. Problem Mit Beginn des Jahres 2006 ist die Systemumstellung für die Abrechnung der Abfallbeseitigungsentgelte in Kraft getreten. Seit diesem Jahr werden die Kosten nicht mehr über den Einwohner und Einwohnergleichwert berechnet, sondern über die Größe der Restmüllgefäße abgerechnet. Bereits im Vorfeld zu dieser Systemumstellung hat die Betriebsleitung auf die möglichen Veränderungen, die mit einer solchen Systemumstellung einhergehen, hingewiesen. So ist in der Tat in 2006 festzustellen, dass die Einwohner mehr als erwartet größere gegen kleinere Restmüllgefäße getauscht haben. Somit würden bei gleicher Kostensituation die Entgelte pro Liter und somit die Gefäßpreise insgesamt steigen. Für 2007 konnten jedoch Kosteneinsparungen (unter Lösung in der Tabelle näher ausgeführt) dargestellt werden. Bei der Ergebnisermittlung ist jedoch zu berücksichtigen dass durch die Steigerung des Gefäßbedarfs von Restmüllgefäßen mit wöchentlicher Abholung bei Wohnungsbaugesellschaften, bedingt hier durch den Wegfall von Verpackungsgefäßen - Gelbe Tonne –,sich die Verteilungsgrundlagen innerhalb der Kalkulation für die Kostenträger verändert haben. Das den Haushalten zur Verfügung gestellte Behältervolumen bei der wöchentlichen Abholung ist im Verhältnis zu dem zur Verfügung gestellten Behältervolumen bei der 14-täglichen Abholung gestiegen. Daraus folgt, dass die wöchentliche Abholung einen gestiegenen Anteil an der Kostentragung erfährt. Die Entgeltberechnung hat das Ergebnis gebracht, dass die Entgelte für die wöchentliche Abfuhr anzuheben sind, dagegen können die Entgelte für die 14-tägliche Abfuhr beibehalten werden. 2. Lösung Der Wirtschaftsplan für das Jahr 2007 weist bei der Sparte „Abfall“ einen Ansatz von 3.135.350 € aus, der über Entgelte zu refinanzieren ist. Dieser Kostenansatz setzt sich wie folgt zusammen: Plan 2007 Kosten GÜKO Restmüll, Bio-, Sperrgut Kosten W+B Ware Kosten Grünabfuhr, Grüncontainer etc. Kosten Schadstoffmobil Papier Geschäftskosten Wilder Müll Deponiekosten Papierkörbe Glascontainerreinigung E-Kleingeräte verschiedenes Personalkosten sonstige betriebliche Aufwendungen Abschreibungen Gesamtkosten 1.195.000,00 26.400,00 113.200,00 56.700,00 19.600,00 7.600,00 25.000,00 1.507.500,00 50.000,00 7.800,00 8.800,00 100,00 118.500,00 83.450,00 200,00 3.219.850,00 Erstattung Abfallberatung Einnahmen Entsorgung Entnahme aus der Rücklage Entgeltrelevante Kosten -44.300,00 -200,00 -40.000,00 3.135.350,00 TUIV 08/1998 Die Gesamtkosten sind zwischen der wöchentlichen und der 14täglichen Abfallbeseitigung zu verteilen. Unter Berücksichtigung der kalkulierten Anzahl der unterschiedlichen Gefäßgrößen ergibt sich bei der 14täglichen Abfuhr ein Literpreis in Höhe von und bei der wöchentlichen Abfuhr ein Literpreis in Höhe von 1,46 € (bisher 1,46 €) 2,75 € (bisher 2,54 €) Unter Annahme der nachfolgend aufgeführten Gefäßzahlen je Größe und Abfuhrrhythmus ergibt sich für die Kostenträgerrechnung folgendes Bild: Gefäßgrößen in Liter 80 geschätzte Anzahl bei 14-tägl. Abfuhr 2.450 Entgelt 116,80 € Einnahmen aus Entgelten 286.160,00 € Gesamt 14-tägl. Gefäßgrößen in Liter geschätzte Anzahl bei wöchentliche Abfuhr Entgelt Einnahmen aus Entgelten Gesamt wöchentlich 120 240 1100 2500 5000 3.570 175,20 € 2.870 350,40 € 250 1.606,00 € 3 3.650,00 € 0 7.300,00 € 1.005.648,00 € 401.500,00 € 10.950,00 € 0,00 € 2.329.722,00 € 625.464,00 € 240 1100 2500 5000 80 660,00 € 230 3.025,00 € 3 6.875,00 € 6 13.750,00 € 52.800,00 € 695.750,00 € 20.625,00 € 82.500,00 € 851.675,00 € 3.181.397,00 € Einnahmeausfall Eigenkompostierer Kalkulierte Entgeltsumme Einnahme laut Wirtschaftsplan ./. 33.045,00 3.148.352,00 € 3.135.350,00 € Kalkulationsschwankung Die bisherigen Entgelte betragen: für ein 240 l Gefäß 609,60 € für ein 1.100 l Gefäß 2.794,00 € für ein 2.500 l Gefäß 6.350,00 € für ein 5.000 l Gefäß 12.700,00 € 3. Alternativen Keine 4. Finanzielle Auswirkungen Die städtische Abfallbeseitigung ist eine so genannte kostendeckende Einrichtung – ohne Gewinnerzielungsabsicht –, so dass die in einem kalkulierten Zeitraum anfallenden Kosten gemäß den gesetzlichen Regelungen auch innerhalb dieses Zeitraumes mittels Kostenträgerrechnung durch Entgelte finanziert werden müssen. Kostenträger im Sinne der derzeitigen Satzungsregelungen für die Abfallbeseitigung sind die Restmüllgefäße. Über- und Unterdeckungen müssen entweder durch Rücklagen oder spätestens im zweiten Jahr nach dem Veranlagungsjahr ausgeglichen werden. TUIV 08/1998 13.002,00 €