Daten
Kommune
Kreuzau
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8,3 kB
Erstellt
23.04.08, 19:44
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
BESCHLUSS
aus der 16. Sitzung des Rates der Gemeinde Kreuzau
vom 08.05.2007
TOP
Betreff
6.4
Haushaltssatzung einschließlich Anlagen und fortgeschriebenem
Haushaltssicherungskonzept der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2007
sowie des Investitionsprogramms der Gemeinde Kreuzau für den
Planungszeitraum 2006 bis 2010
Vorlage: 19/2007 1. Ergänzung
Beschluss:
„Die
Haushaltssatzung
einschließlich
Anlagen
mit
fortgeschriebenem
Haushaltssicherungskonzept der Gemeinde Kreuzau für das Haushaltsjahr 2007 sowie das
Investitionsprogramm der Gemeinde Kreuzau für den Planungszeitraum 2006 bis 2010 wird mit
folgendem Wortlaut beschlossen:
Auf Grund der §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 498), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau mit Beschluss
vom 08. Mai 2007 folgende Haushaltssatzung erlassen:
§1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 , der die für die Erfüllung der Aufgaben der
Gemeinde voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen
Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird
im Verwaltungshaushalt
in der Einnahme auf
in der Ausgabe auf
im Vermögenshaushalt
in der Einnahme auf
in der Ausgabe auf
festgesetzt.
26.543.420 €
42.863.708 €
6.116.788 €
6.116.788 €
§2
Kredite werden nicht veranschlagt.
§3
Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.
§4
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2007 zur rechtzeitigen Leistung von
Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf
25.000.000 €
festgesetzt.
§5
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushaltsjahr 2007 wie folgt festgesetzt:
1.
Grundsteuer
1.1
für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe
(Grundsteuer A) auf 241 v.H.
1.2
für die Grundstücke
(Grundsteuer B) auf 420 v.H.
2.
Gewerbesteuer auf 426 v.H.
§6
Der Haushaltsausgleich ist im vorliegenden Konzeptzeitraum nicht darzustellen.
§7
Soweit im Stellenplan der Vermerk
a) kw (künftig wegfallend) angebracht ist, kommt die Planstelle nach Ausscheiden des
derzeitigen Stelleninhabers in Wegfall,
b) ku (künftig umzuwandeln) angebracht ist, ist jede freiwerdende Planstelle in eine Stelle mit
niedrigerer Besoldungs-, Vergütungs- bzw. Lohngruppe umzuwandeln.
Beratungsergebnis:
Einstimmig, bei 0 Enthaltungen
Beschluss der Sitzung des Rates vom 08.05.2007
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