Daten
Kommune
Wesseling
Größe
42 kB
Erstellt
24.06.10, 08:32
Aktualisiert
24.06.10, 08:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Sitzungsvorlage Nr.:
306/2006
Federführender Bereich
Beteiligte Bereiche
Jugendhilfe
Vorlage für
Jugendhilfeausschuss
Betrifft:
(ggf. Anlagen bezeichnen)
Richtlinien zur Gewährung von einmaligen Beihilfen in der Hilfe zur Erziehung gemäß § 39 Absatz 3
SGB VIII
Namenszeichen des federführenden Bereichs
Leiter/in
Datum
Sachbearbeiter/in
13.11.2006
Namenszeichen
Beteiligte Bereiche
Bearbeitungsvermerk
TUIV 08/1998
Fachdezernent
Kämmerer
Bürgermeister
STADT WESSELING
Vorlagen-Nr.: 306/2006
Der Bürgermeister
Sachbearbeiter/in:
Datum:
Britta Pomplun
Frank W. Krüger
13.11.2006
X
öffentlich
nichtöffentlich
Beratungsfolge:
Jugendhilfeausschuss
Betreff:
Richtlinien zur Gewährung von einmaligen Beihilfen in der Hilfe zur Erziehung gemäß § 39 Absatz 3
SGB VIII
Beschlussentwurf:
Für die Gewährung von einmaligen Beihilfen und Zuschüssen gem. § 39 Absatz 3 SGB VIII werden
als Richtlinien mit Wirkung ab 01.01.2007 die folgenden als Anlage beigefügten Leistungskataloge
beschlossen:
•
Leistungskatalog für einmalige Beihilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Vollzeitpflege
(Richtlinie gemäß § 39 Absatz 3 SGB VIII)
•
Leistungskatalog für einmalige Beihilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Heimerziehung, betreutem Wohnen, intensiver sozialpädagogischer Einzelbetreuung und vollstationärer
Eingliederungshilfe für seelische Behinderte
(Richtlinie gemäß § 39 Absatz 3 SGB VIII).
Für Kinder und Jugendliche in der Hilfe zur Erziehung in Tagesgruppen werden folgende Regelungen
ab 01.01.2007 angewendet:
1. Als Beihilfe zu Ferienfahrten mit der Tagesgruppe werden Zuschüsse bis zu einem Höchstbetrag
von maximal 80 % des in dem Beihilfekatalog für die Heimerziehung genannten Betrages gewährt, soweit die entstehenden Kosten für die Fahrt als verhältnismäßig anzusehen sind.
Wird ein Zuschuss gewährt sind die Kindeseltern von der Einrichtung für diesen Zeitraum zu einem Anteil an den Kosten der Ernährung heranzuziehen.
2. In begründeten Ausnahmefällen können auch die Fahrtkosten zum Besuch der Tagesgruppe (z.B.
mit dem Taxi) übernommen werden, wenn sich hierzu eine erzieherische Notwendigkeit ergibt.
3. In begründeten Ausnahmefällen können auch sonstige Beihilfen/Zuschüsse, z. B. für Dolmetscherkosten, ganz oder teilweise übernommen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der
Besonderheit des Einzelfalls notwendig ist.
Die bisher geltenden Richtlinien für einmalige Beihilfen und Zuschüsse werden zum 01.01.2007 aufgehoben.
TUIV 08/1998
.....
.....
Sachdarstellung:
1. Problem
Zu den Leistungen bei stationären Hilfen zur Erziehung (Vollzeitpflege und Heimerziehung und Hilfen
in sonstigen betreuten Wohnformen) sind neben den regelmäßigen Kosten auch Kosten aus besonderen Anlässen vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu leisten.
Solche Beihilfen werden in der Regel nur auf Antrag und unter Vorlage geeigneter Nachweise gewährt.
Die Weihnachtsbeihilfe wird den Pflegeeltern sowie den jungen Menschen in Heimerziehung und in
betreuten Wohnformen jedoch jährlich automatisch mit den monatlichen Leistungen für den Monat
Dezember überwiesen.
Die Hilfen werden nach Richtlinien gewährt, die zuletzt im Jahr 2000 vom Jugendhilfeausschuss festgelegt wurden. Die allgemeine Preisentwicklung, einige bisherige Regelungslücken und. besondere
Praxisentwicklungen erfordern nun eine Anpassung und Neufestsetzung der grundsätzlichen Höchstgrenzen für die einzelnen Beihilfen.
Über die Beihilfen für die Vollzeitpflege und die Heimerziehung hinaus sind auch bei der Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe einige Beihilfen erforderlich und deshalb ebenfalls zu regeln.
2. Lösung
Die Richtlinien setzten jeweils für die Vollzeitpflege und für die Heimerziehung/betreute Wohnformen
die Grundlagen und die jeweiligen Höchstgrenzen fest:
Beihilfen für die Vollzeitpflege (Anlage 1)
Beihilfen für die Heimerziehung und Hilfen in sonstigen Betreuten Wohnformen (Anlage 2)
Bei der Festsetzung der neuen Höchstbeträge wird die Entwicklung der Pflegesätze für die Vollzeitpflege zu Grunde gelegt und die Beihilfebeträge im gleichen Maße angepasst. Der Endbetrag wird auf
einen auf 10 Euro geglätteten Betrag angepasst. Damit ist auch für die nächsten Jahre von einem
angemessenen Satz auszugehen.
Für Kinder und Jugendliche in der Hilfe zur Erziehung in Tagesgruppen werden folgende Regelungen
angewendet:
Für Kinder und Jugendliche in der Hilfe zur Erziehung in Tagesgruppen werden folgende Regelungen
ab 01.01.2007 angewendet:
1. Als Beihilfe zu Ferienfahrten mit der Tagesgruppe werden Zuschüsse bis zu einem Höchstbetrag von maximal 80 % des in dem Beihilfekatalog für die Heimerziehung genannten Betrages
gewährt, soweit die entstehenden Kosten für die Fahrt als verhältnismäßig anzusehen sind.
Wird ein Zuschuss gewährt, sind die Kindeseltern von der Einrichtung für diesen Zeitraum zu
einem Anteil an den Kosten der Ernährung heranzuziehen.
2. In begründeten Ausnahmefällen können auch die Fahrtkosten zum Besuch der Tagesgruppe
(z.B. mit dem Taxi) übernommen werden, wenn sich hierzu eine erzieherische Notwendigkeit
ergibt.
3. In begründeten Ausnahmefällen können auch sonstige Beihilfen/Zuschüsse, z. B. für Dolmetscherkosten, ganz oder teilweise übernommen werden, wenn dies unter Berücksichtigung
der Besonderheit des Einzelfalls notwendig ist.
3. Alternativen
4. Finanzielle Auswirkungen
Die Neufestsetzung ist in der Kostenkalkulation für die Hilfen zur Erziehung bereits berücksichtigt.
TUIV 08/1998
Leistungskatalog für einmalige Beihilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Vollzeitpflege
(Richtlinie gemäß § 39 Absatz 3 SGB VIII)
Betrag
bisher
Neuer Betrag ab 01.01.2007
Besonderheit/Begründung des neuen Betrags/des neuen Bedarfs
z. B. bei Fettleibigkeit, außerordentli- A
chem Wachstum, überdurchschnittlichem Kleiderverschleiß
- bei Eintritt ins Berufsleben, sofern A
Arbeitskleidung notwendig ist
236,00
Bis max. 270,00 €
353,00
Bis max. 360,00 €
(kein Änderungsbedarf)
2.
Einschulungsbeihilfe
A
59,00
Pauschal 70,00 €
3.
4.
Beihilfen zur Kommunion/Konfirmation
Beihilfe zur Taufe
A
A
177,00
---
5.
6.
Weihnachtsbeihilfe
Ferienbeihilfe
J
J
6.1
Teilnahme an Ferienfreizeiten und ganz- J
tägigen Ferienaktionen über einen längeren Zeitraum
7.
Beihilfen für mehrtägige Klassenfahrten J
pro Schuljahr
A
Einrichtungsbeihilfe
bei Wechsel von Familienpflege in eine
eigene Wohnung (z.B. bei Wechsel in
eine betreute Wohnform), nach Prüfung
des Einzelfalls, soweit keine Leistungen
nach dem SGB II oder SGB XII in Anspruch genommen werden können
lfd..
Nr.
Art der Beihilfe
1.
einmalige Bekleidungsbeihilfe
1.1
1.2
8.
TUIV 08/1998
mtl./
jhrl./
Ausn.
Pauschal 180,00 € (es wird kein Anpassungsbedarf gesehen)
Pauschal 100,00 €
Eine Beihilfe für die Taufe aus wichtigem persönlichen Anlass sollte mit aufgenommen
werden. Der Betrag ist jedoch geringer als der für die Kommunion/Konfirmation zu bemessen, da an diese Feierlichkeit geringere Anforderung (bzgl. Kleidung u. ä.) gestellt sind
(gesellschaftliche Rahmenbedingungen).
59,00
in Höhe des jährlich vom LVR empfohlenen Betrags, z. Zt. 30,00 €
177,00
Pauschal 180,00 €, höchstens jedoch 60,00 € je Woche
(je
Woche Ein Anpassungsbedarf wird nicht gesehen
59,00)
max. 180,00 € jährlich
--Bis zu 180,00 € bei eintsprechendem tatsächlichen Aufwand
insgesamt
bislang keine
spezielle Regelung
236,00
in Höhe der tatsächlichen Kosten
1.765,00
bis zu 1.200,00 €
Der Betrag wird nach der Besonderheit des Einzelfalls anhand der bis 2005 in der Sozialhilfe geltendenden Regelungen/Beihilfenkatalogs bemessen. Insoweit der Betrag beim
Erstantrag nicht voll beansprucht wurde, kann in begründeten Ausnahmefällen ein erneuter Antrag gestellt werden (z. B. wegen Umzugs). Der Betrag von 1.200 € sollte dann in
der Regel nicht überschritten werden.
Ist eine Jugendliche /junge Volljährige schwanger, kann ein zusätzlicher Betrag von bis zu
50 % des festgesetzten Betrages zusätzlich gewährt werden, wenn der festgestellte
angemessene Bedarf nicht von Dritter Seite (z. B. kirchliche Träger) ganz oder teilweise
sichergestellt wurde.
9.
10.
Beihilfen zur Erstausstattung einer Pfle- A
gestelle bis zu
(Gegenstände die auch später noch
benutzt werden können oder die nur für
einen kurzzeitigen Gebrauch erforderlich sind und dann verkauft werden
können, werden nur z. T. bezuschusst)
Nachhilfeunterricht
A
11.
Beihilfe zur Anschaffung einer Brille
12.
Elternbeiträge für den Besuch von Kin- mtl.
dertageseinrichtungen
13.
14.
15.
TUIV 08/1998
A
In Ausnahmefällen kann bei besonde- A/mtl.
rem Bedarf des Kindes, Jugendlichen
oder jungen Volljährigen in Familienpflege ein erhöhtes monatliches Pflegegeld gezahlt werden, bis zu
A
Sonstige Beihilfen
werden je nach erzieherischer Notwendigkeit voll oder zum Teil übernommen,
falls sie nicht bereits durch die Pflegegeldleistung abgegolten werden oder in
den vorstehenden Beihilfen enthalten
sind. Diese können auch für therapeutische Maßnahmen, Förderung von besonderen Neigungen in Betracht kommen.
Fahrtkosten zur Durchführung von Be- A
suchskontakten
1.177,00
bis zu 1.200,00 €
Ein Anpassungsbedarf über die Glättung des Betrags hinaus wird nicht gesehen.
---
Nach Einzelfallentscheidung
---
26,08
177,00
(Nachhilfeunterricht sollte nur für eine kurze Zeit ; längstens jedoch für die Dauer eines
Jahres gewährt werden, um Anfangsschwierigkeiten bei einem Schulwechsel oder vorübergehende Leistungsschwierigkeiten zu überwinden, o. ä.; eine Beihilfe/ein Zuschuss
kommt nicht in Betracht, wenn der junge Mensch die gewählte Schulform ohne diese Unterstützung nicht besuchen könnte)
Der Eigenanteil für die erforderlichen Gläser wird voll übernommen.
Für das Brillengestell wird je nach Bedarf ein Zuschuss bis zu 75 % der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 75,00 € gewährt.
Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen von öffentlichen oder
freien Trägern werden voll übernommen. Besucht das Kind eine andere Kindertageseinrichtung, deren Besuch aus erzieherischer Notwendigkeit nicht unbedingt erforderlich ist, werden die Beiträge höchstens in Höhe des Betrags übernommen, der bei dem
Besuch einer Einrichtung eines öffentlichen oder freien Trägers gewährt werden würde.
Die Tragung des Anteils der Kosten für das Mittagessen in der Einrichtung obliegt den
Pflegeeltern.
Bis zur Höhe des zweifachen Erziehungsbeitrags (z. Zt. 204,00 €)
0,25 €/km einfache Fahrtstrecke bzw. Übernahme der angemessenen Fahrtkosten
für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Die für Besuchskontakte entstandenen Fahrtkosten sind den Kindeseltern oder den Pflegeeltern zu erstatten, wenn diese nicht in der Lage sind, die Kosten aus eigenen Mitteln zu
tragen und die Besuchskontakte im Rahmen der Hilfeplanung als notwendig angesehen
werden (v. a. bei Rückführung).
Ansonsten werden Fahrtkosten nur in Ausnahmefällen ganz oder teilweise übernommen,
z. B. wenn Besuchskontakte entsprechend der Hilfeplanung im erheblichen Umfang statt
finden und den Antragsstellern unter Berücksichtigung der Entfernung zur Pflegestelle die
Kostentragung nicht zuzumuten ist.
16.
Fahrtkosten zur Durchführung therapeutischer Maßnahmen
---
Sind die Kindeseltern/der Elternteil zum Kostenbeitrag verpflichtet, kann die Berücksichtigung durch Verrechnung mit diesem Beitrag erfolgen.
0,25 €/km einfache Fahrtstrecke bzw. Übernahme der angemessenen Fahrtkosten
für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Die den Pflegeeltern entstehenden Fahrtkosten zur Durchführung einer therapeutischen
Maßnahme Ihres Pflegekindes sollen übernommen werden, insoweit diese Kosten nicht
von dritter Seite (z. B. Krankenkasse) erstattet werden.
17.
18.
Schulfahrtkosten können aus zwingend
erforderlichen Gründen übernommen
werden.
Übernahme des Eigenanteils an den
Lernmitteln
In tatsächlicher Höhe
Mit Wegfall des Lernmittelfreiheitsgesetzes können Leistungsempfänger nach dem SGB
VIII nicht mehr von dem Eigenanteil befreit werden. Da die wenigsten kommunalen Schulträger eine abweichende Sonderregelung getroffen haben, ist dieser Eigenanteil nunmehr
von den Pflegeeltern selbst zu tragen. Da dieser Bedarf daher bislang nicht in den Pflegesätzen Berücksichtigung finden konnte, sollte der Eigenanteil übernommen werden.
In den Fällen 13.14. u. 17. entscheidet der Leiter des Jugendamtes über die Gewährung und die Bemessung der Höhe der Leistung.
TUIV 08/1998
Leistungskatalog für einmalige Beihilfen für Kinder, Jugendliche und junge Volljährige in Vollzeitpflege
(Richtlinie gemäß § 39 Absatz 3 SGB VIII)
Betrag
bisher
Neuer Betrag ab 01.01.2007
Besonderheit/Begründung des neuen Betrags/des neuen Bedarfs
z. B. bei Fettleibigkeit, außerordentli- A
chem Wachstum, überdurchschnittlichem Kleiderverschleiß
- bei Eintritt ins Berufsleben, sofern A
Arbeitskleidung notwendig ist
236,00
Bis max. 270,00 €
353,00
Bis max. 360,00 €
(kein Änderungsbedarf)
2.
Einschulungsbeihilfe
A
59,00
Pauschal 70,00 €
3.
4.
Beihilfen zur Kommunion/Konfirmation
Beihilfe zur Taufe
A
A
177,00
---
5.
6.
Weihnachtsbeihilfe
Ferienbeihilfe
J
J
6.1
Teilnahme an Ferienfreizeiten und ganz- J
tägigen Ferienaktionen über einen längeren Zeitraum
7.
Beihilfen für mehrtägige Klassenfahrten J
pro Schuljahr
A
Einrichtungsbeihilfe
bei Wechsel von Familienpflege in eine
eigene Wohnung (z.B. bei Wechsel in
eine betreute Wohnform), nach Prüfung
des Einzelfalls, soweit keine Leistungen
nach dem SGB II oder SGB XII in Anspruch genommen werden können
lfd..
Nr.
Art der Beihilfe
1.
einmalige Bekleidungsbeihilfe
1.1
1.2
8.
TUIV 08/1998
mtl./
jhrl./
Ausn.
Pauschal 180,00 € (es wird kein Anpassungsbedarf gesehen)
Pauschal 100,00 €
Eine Beihilfe für die Taufe aus wichtigem persönlichen Anlass sollte mit aufgenommen
werden. Der Betrag ist jedoch geringer als der für die Kommunion/Konfirmation zu bemessen, da an diese Feierlichkeit geringere Anforderung (bzgl. Kleidung u. ä.) gestellt sind
(gesellschaftliche Rahmenbedingungen).
59,00
in Höhe des jährlich vom LVR empfohlenen Betrags, z. Zt. 30,00 €
177,00
Pauschal 180,00 €, höchstens jedoch 60,00 € je Woche
(je
Woche Ein Anpassungsbedarf wird nicht gesehen
59,00)
max. 180,00 € jährlich
--Bis zu 180,00 € bei eintsprechendem tatsächlichen Aufwand
insgesamt
bislang keine
spezielle Regelung
236,00
in Höhe der tatsächlichen Kosten
1.765,00
bis zu 1.200,00 €
Der Betrag wird nach der Besonderheit des Einzelfalls anhand der bis 2005 in der Sozialhilfe geltendenden Regelungen/Beihilfenkatalogs bemessen. Insoweit der Betrag beim
Erstantrag nicht voll beansprucht wurde, kann in begründeten Ausnahmefällen ein erneuter Antrag gestellt werden (z. B. wegen Umzugs). Der Betrag von 1.200 € sollte dann in
der Regel nicht überschritten werden.
Ist eine Jugendliche /junge Volljährige schwanger, kann ein zusätzlicher Betrag von bis zu
50 % des festgesetzten Betrages zusätzlich gewährt werden, wenn der festgestellte
angemessene Bedarf nicht von Dritter Seite (z. B. kirchliche Träger) ganz oder teilweise
sichergestellt wurde.
9.
10.
Beihilfen zur Erstausstattung einer Pfle- A
gestelle bis zu
(Gegenstände die auch später noch
benutzt werden können oder die nur für
einen kurzzeitigen Gebrauch erforderlich sind und dann verkauft werden
können, werden nur z. T. bezuschusst)
Nachhilfeunterricht
A
11.
Beihilfe zur Anschaffung einer Brille
12.
Elternbeiträge für den Besuch von Kin- mtl.
dertageseinrichtungen
13.
14.
TUIV 08/1998
A
In Ausnahmefällen kann bei besonde- A/mtl.
rem Bedarf des Kindes, Jugendlichen
oder jungen Volljährigen in Familienpflege ein erhöhtes monatliches Pflegegeld gezahlt werden, bis zu
A
Sonstige Beihilfen
werden je nach erzieherischer Notwendigkeit voll oder zum Teil übernommen,
falls sie nicht bereits durch die Pflegegeldleistung abgegolten werden oder in
den vorstehenden Beihilfen enthalten
sind. Diese können auch für therapeutische Maßnahmen, Förderung von besonderen Neigungen in Betracht kommen.
1.177,00
bis zu 1.200,00 €
Ein Anpassungsbedarf über die Glättung des Betrags hinaus wird nicht gesehen.
---
Nach Einzelfallentscheidung
---
26,08
177,00
(Nachhilfeunterricht sollte nur für eine kurze Zeit ; längstens jedoch für die Dauer eines
Jahres gewährt werden, um Anfangsschwierigkeiten bei einem Schulwechsel oder vorübergehende Leistungsschwierigkeiten zu überwinden, o. ä.; eine Beihilfe/ein Zuschuss
kommt nicht in Betracht, wenn der junge Mensch die gewählte Schulform ohne diese Unterstützung nicht besuchen könnte)
Der Eigenanteil für die erforderlichen Gläser wird voll übernommen.
Für das Brillengestell wird je nach Bedarf ein Zuschuss bis zu 75 % der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 75,00 € gewährt.
Elternbeiträge für den Besuch von Kindertageseinrichtungen von öffentlichen oder
freien Trägern werden voll übernommen. Besucht das Kind eine andere Kindertageseinrichtung, deren Besuch aus erzieherischer Notwendigkeit nicht unbedingt erforderlich ist, werden die Beiträge höchstens in Höhe des Betrags übernommen, der bei dem
Besuch einer Einrichtung eines öffentlichen oder freien Trägers gewährt werden würde.
Die Tragung des Anteils der Kosten für das Mittagessen in der Einrichtung obliegt den
Pflegeeltern.
Bis zur Höhe des zweifachen Erziehungsbeitrags (z. Zt. 204,00 €)
15.
Fahrtkosten zur Durchführung von Be- A
suchskontakten
0,25 €/km einfache Fahrtstrecke bzw. Übernahme der angemessenen Fahrtkosten
für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Die für Besuchskontakte entstandenen Fahrtkosten sind den Kindeseltern oder den Pflegeeltern zu erstatten, wenn diese nicht in der Lage sind, die Kosten aus eigenen Mitteln zu
tragen und die Besuchskontakte im Rahmen der Hilfeplanung als notwendig angesehen
werden (v. a. bei Rückführung).
Ansonsten werden Fahrtkosten nur in Ausnahmefällen ganz oder teilweise übernommen,
z. B. wenn Besuchskontakte entsprechend der Hilfeplanung im erheblichen Umfang statt
finden und den Antragsstellern unter Berücksichtigung der Entfernung zur Pflegestelle die
Kostentragung nicht zuzumuten ist.
16.
Fahrtkosten zur Durchführung therapeutischer Maßnahmen
---
Sind die Kindeseltern/der Elternteil zum Kostenbeitrag verpflichtet, kann die Berücksichtigung durch Verrechnung mit diesem Beitrag erfolgen.
0,25 €/km einfache Fahrtstrecke bzw. Übernahme der angemessenen Fahrtkosten
für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Die den Pflegeeltern entstehenden Fahrtkosten zur Durchführung einer therapeutischen
Maßnahme Ihres Pflegekindes sollen übernommen werden, insoweit diese Kosten nicht
von dritter Seite (z. B. Krankenkasse) erstattet werden.
17.
18.
Schulfahrtkosten können aus zwingend
erforderlichen Gründen übernommen
werden.
Übernahme des Eigenanteils an den
Lernmitteln
In tatsächlicher Höhe
Mit Wegfall des Lernmittelfreiheitsgesetzes können Leistungsempfänger nach dem SGB
VIII nicht mehr von dem Eigenanteil befreit werden. Da die wenigsten kommunalen Schulträger eine abweichende Sonderregelung getroffen haben, ist dieser Eigenanteil nunmehr
von den Pflegeeltern selbst zu tragen. Da dieser Bedarf daher bislang nicht in den Pflegesätzen Berücksichtigung finden konnte, sollte der Eigenanteil übernommen werden.
In den Fällen 13.14. u. 17. entscheidet der Leiter des Jugendamtes über die Gewährung und die Bemessung der Höhe der Leistung.
TUIV 08/1998