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Beschlussvorlage (Anlage zur Beschlussvorlage WP8-203/2012)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
60 kB
Datum
30.10.2012
Erstellt
24.10.12, 18:05
Aktualisiert
24.10.12, 18:05

Inhalt der Datei

Richtlinien über die Gewährung von Arbeitgeberdarlehen an Bedienstete der Stadt Bedburg i. d. F. des Beschlusses des Rates der Stadt Bedburg vom 22.05.2012 1. Förderungsmaßnahmen Die Stadt Bedburg fördert für ihre Bediensteten folgende Maßnahmen: 1.1 Den Neubau oder Erwerb von Wohnraum und Eigentumsmaßnahmen (Familienheime mit nicht mehr als zwei Wohnungen und eigengenutzter Eigentumswohnungen) am Beschäftigungsort zur Eigennutzung. 1.2 Die Schaffung zusätzlichen Wohnraums zum Eigenbedarf in bestehenden Eigentumsmaßnahmen am Beschäftigungsort durch 1.2.1 Ausbau des Dachgeschosses oder 1.2.2 Erweiterung durch Aufstockung des Gebäudes oder durch Anbau an das Gebäude oder 1.2.3 Umwandlung von Räumen, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung bisher anderen als Wohnzwecken dienten. Voraussetzung für diese unter 1.2 aufgeführten Maßnahmen ist, dass hierdurch eine zusätzliche Wohnfläche von mindestens 12 m² geschaffen wird. Wohnflächen für Wintergarten, Schwimmbäder o. ä. werden nicht angerechnet. Die Darlehen nach Ziffer 1.2.2 und Ziffer 1.2.3 werden als persönliche Darlehen gewährt, wenn sie einen Betrag von 2.600 Euro nicht übersteigen. Im übrigen gilt Ziffer 5.3. 1.3 Die Ablösung von Arbeitgeberdarlehen, die den Bediensteten von ihren früheren Arbeitgebern für die von ihnen auch weiterhin genutzte Wohnung (ggf. auch außerhalb des jetzigen Beschäftigungsortes) gewährt worden sind. 1.4 Die Übertragung von bereits gewährten Arbeitgeberdarlehen auf ein neues Objekt unter den Voraussetzungen nach Nr. 1.1 und 1.2. 1.5 Eigentumsmaßnahmen gemäß Nr. 1.1 bis 1.2 außerhalb des Beschäftigungsortes, werden nur unter folgenden Voraussetzungen gefördert: 1.5.1 1.5.2 Die Entfernung zum Beschäftigungsort darf nicht mehr als 30 km Luftlinie betragen oder der Bedienstete oder sein Ehegatte hat das Grundstück oder Hausgrundstück nach Inkrafttreten dieser Richtlinie und während der Beschäftigung bei der Stadt Bedburg im Wege der Erbfolge erworben. Für alle unter Nr. 1 aufgeführten Maßnahmen gilt, dass Miet-, Zweitoder Ferienwohnungen sowie Garagen nicht mit Arbeitgeberdarlehen gefördert werden. -1- 2. Berechtigter Personenkreis Antragsberechtigt sind 2.1 alle Beamtinnen und Beamten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Stadt Bedburg, einschließlich der Beschäftigten ihrer evtl. noch zu bildenden Eigenbetriebe, sofern sie mindestens ein Jahr bei der Stadt Bedburg beschäftigt sind und nach den persönlichen Verhältnissen zu erwarten ist, dass sie auf Dauer bei der Stadt verbleiben werden. 2.2 Für jede Förderungsmaßnahme kann nur an einen Bediensteten ein Darlehen gewährt werden. Die Mehrfachbeschäftigung von Familienangehörigen bei der Stadt Bedburg führt also nicht zu einem mehrfachen Anspruch auf ein Darlehen. 2.3 Nicht gefördert werden Eigentumsmaßnahmen von Bediensteten, die bei Antragstellung 2.3.1 weniger als die Hälfte der jeweils geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit während des ganzen Jahres arbeitsvertraglich oder nach den für Beamte geltenden Bestimmungen abzuleisten haben sowie Auszubildende und Praktikanten oder 2.3.2 weniger als 5 Jahre vor Erreichung der gesetzlichen Altersgrenze stehen oder sich bereits im Ruhestand befinden. In den Fällen, in denen Antragsteller Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit nach den einschlägigen Gesetzen gewährt wurde bzw. wird, gilt die vor dem Erziehungsurlaub bzw. der Elternzeit für die Antragsteller geltende durchschnittliche Arbeitszeit als entscheidungsrelevant für eine eventuelle Förderung. Bei Anträgen von Bediensteten, die die Voraussetzungen der Ziffern 2.3.1 und 2.3.2 nicht erfüllen, entscheidet der Rat der Stadt Bedburg. 3. Förderungsvoraussetzungen 3.1 Arbeitgeberdarlehen werden nur auf Antrag und nur im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt. Ein Rechtsanspruch auf diese Mittel besteht nicht. 3.2 Bedienstete, denen bereits ein Arbeitgeberdarlehen seitens der Stadt Bedburg gewährt worden ist, sind von einer erneuten Förderung nach diesen Richtlinien ausgeschlossen, es sei denn, dass bereits gewährte Mittel auf ein neues Objekt übertragen werden sollen und die übrigen Voraussetzungen dieser Richtlinien erfüllt sind. -2- 3.3 Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers bzw. der Antragstellerin müssen gesichert und die sich aus den Antragsunterlagen ergebenden Lasten für ihn bzw. sie auf die Dauer tragbar sein. Der angemessene Lebensunterhalt darf nicht gefährdet sein. Bei der Prüfung der Tragbarkeit der Lasten können neben dem Einkommen des / der städtischen Bediensteten auch die Einkommen der in seinem / ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen herangezogen werden. 3.4 Die Gewährung von Darlehen für Maßnahmen nach Ziffer 1 dieser Richtlinie ist nur zulässig, wenn der / die Antragsteller/in mindestens 15 % der Gesamtkosten als Eigenleistung aufbringt. Bei der Feststellung der Eigenleistungen finden die Wohnungsbauförderungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung. 3.5 Diese Maßgaben gelten auch bei der Übertragung von bereits gewährten Arbeitgeberdarlehen auf ein anderes Objekt. 4. Förderungsbeträge 4.1 Als Arbeitgeberdarlehen werden für die Maßnahmen nach Ziffer 1.1 und 1.3 dieser Richtlinie 15 % der nachgewiesenen Bau- oder Erwerbskosten einschließlich Grundstück, höchstens jedoch die nachstehend genannten Beträge gewährt: Betrag Familienstand ledig, geschieden oder verwitwet 10.000,-- Euro verheiratet oder eheähnliche Gemein- 11.000,-- Euro schaft je Kind weitere maximal (für vier Kinder) 1.500,-- Euro 6.000,-- Euro 4.2 Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt nur vor, wenn zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft). Die eheähnliche Gemeinschaft ist eine typische Erscheinung des sozialen Lebens. Von anderen Gemeinschaften hebt sie sich hinreichend deutlich ab. Mit dem Begriff „eheähnlich“ hat der Gesetzgeber ersichtlich an den Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft. Gemeint ist also eine Lebensgemeinschaft, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. -3- 4.3 Für die Schaffung neuen Wohnraumes gemäß Ziffer 1.2 werden 200,-- Euro je m² der zusätzlich geschaffenen Wohnfläche gewährt. Eine Förderung ist jedoch nur möglich, wenn mindestens 12 m² zusätzlichen Wohnraums geschaffen werden. Für diese Maßnahmen werden 50 % der nachgewiesenen Kosten, jedoch nicht mehr als 5.000,-- Euro gewährt. 4.4 Darlehen, die zur Ablösung von Finanzierungsmitteln des bisherigen Arbeitgebers gewährt werden sollen, dürfen die Restschuld des vom bisherigen Arbeitgeber gewährten Darlehens sowie die maßgeblichen Höchstbeträge laut Ziffern 4.1 und 4.2 nicht überschreiten. 4.5 Soll ein bereits gewährtes Arbeitgeberdarlehen auf ein anderes Objekt übertragen werden, so kann dies maximal mit dem Restbetrag des bereits gewährten Arbeitgeberdarlehens erfolgen. Eine Berücksichtigung geänderter familiärer Verhältnisse oder arbeitsvertragliche bzw. beamtenrechtliche Veränderungen erfolgt nicht. 5. Darlehensbedingungen 5.1 Die Darlehen nach diesen Richtlinien werden zinslos gewährt. Die Stadt Bedburg behält sich das Recht vor, Zinsen vom Tage der Auszahlung des Darlehens an zu erheben. Diese dürfen die Verkehrsüblichkeit für vergleichbare Darlehen der Kreissparkasse Köln nicht übersteigen. Darlehen werden mit 4 % jährlich getilgt. Um sicherzustellen, dass das Arbeitgeberdarlehen zum Zeitpunkt des Bezuges von Altersruhegeld zurückgezahlt ist, wird die Tilgungsleistung bei der Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens im Einzelfall entsprechend erhöht. 5.2 Die jährlichen Leistungen werden jeweils in zehn gleichen Raten – außer Juli und Dezember – von den Dienstbezügen einbehalten. Nach Wegfall der Dienstbezüge hat der Verpflichtete in geeigneter Weise sicherzustellen, dass die jährlichen Tilgungsleistungen erbracht werden. Die Tilgung des Darlehens beginnt bei einer Gewährung im ersten Kalenderhalbjahr am darauffolgenden 1. August (bisher 01. Juli) und bei Gewährung im zweiten Kalenderhalbjahr am darauffolgenden 1. Januar. Für Maßnahmen nach Ziffer 1.3 erfolgt die Tilgung am 1. des Monats, der auf die Auszahlung folgt. Das Darlehen kann jederzeit ganz oder in Teilbeträgen außerplanmäßig getilgt werden. 5.3 Die gewährten Darlehen – ausgenommen persönliche Darlehen – sind in Form einer brieflosen Grundschuld an bereitester Stelle im Grundbuch dinglich zu sichern. Bei persönlichen Darlehen tritt an die Stelle der dinglichen Sicherung die Unterzeichnung der Darlehensschuldurkunde. Der Darlehensnehmer hat zur Sicherung der Rückzahlung seine Dienstbezüge in Höhe des pfändbaren Teils und die durch Weitergabe des Darlehens erworbenen Ansprüche an die Stadt Bedburg abzutreten. Der Ehegatte oder die Ehegattin des Darlehensnehmers / der Darlehensnehmerin ist schuldrechtlich mit zu verpflichten. Beide haften als Gesamtschuldner. -4- 5.4 Wird das Dienstverhältnis zur Stadt Bedburg vor Rückzahlung der Darlehen beendet, so ist die Restschuld innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Darlehensnehmers zurückzuzahlen. Als Beendigung des Dienstverhältnisses gelten nicht die Versetzung in den Ruhestand und das Ableben des Darlehensnehmers / der Darlehensnehmerin. Im Falle des Ablebens des Darlehensnehmers / der Darlehensnehmerin bleibt das Darlehen für die Zeit zinsfrei, solange eine der hinterbliebenen Personen Versorgungsbezüge bezieht, die infolge der früheren Beschäftigung des Darlehensnehmers / der Darlehensnehmerin gezahlt werden. Dasselbe gilt für Hinterbliebene von Angestellten und Arbeitern entsprechend. 5.5 Für die Stadt Bedburg ist ein gewährtes Arbeitgeberdarlehen grundsätzlich unkündbar. Es ist jedoch ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar, wenn der Darlehensnehmer a) schuldhaft unrichtige Angaben gemacht hat, die für die Förderung des Vorhabens von Bedeutung waren, b) mit der Zahlung der Tilgungsraten ganz oder teilweise länger als zwei Monate im Verzug bleibt, c) eine sonstige Verpflichtung aus dem Darlehensvertrag verletzt, es sei denn, dass die Verletzung auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat, d) den mit dem Darlehen geförderten Wohnraum veräußert oder nicht selbst weiter bewohnt. Sind Darlehen nach Ziffer 1 aus den genannten - im Darlehensvertrag festzuhaltenden Gründen - fristlos gekündigt worden, so sind sie in einer Summe sofort fällig. Die Darlehen bzw. Restdarlehen sind vom Fälligkeitstag ab mit 10 % zu verzinsen. 5.6 Werden die durch Arbeitgeberdarlehen bzw. persönliche Darlehen geförderten Wohnungen während der Laufzeit des Darlehens nicht von Bediensteten oder von in Ziffer 5.4 Satz 3 und 4 näher bezeichneten Hinterbliebenen bewohnt, werden von dem Tage der nicht durch das Arbeitgeberdarlehen geförderten Nutzung an für das noch nicht zurückgezahlte Darlehen Zinsen in Höhe von 10 % erhoben. 5.7 Für die gewährten Arbeitgeberdarlehen sind die Zinsvorteile als Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums den in den Lohnsteuerrichtlinien genannten Betrag (2.600 Euro) übersteigt. Zinsvorteile sind anzunehmen, soweit der Effektivzins für ein Darlehen 5,5 v.H. unterschreitet (vgl. § 8 Abs. 1 und 2 EstG, LStR 31). Bei Änderungen der Steuergesetze und Lohnsteuerrichtlinien finden die jeweils aktuellen Fassungen Anwendung. -5- 6. Antrags-, Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren 6.1 Antragsverfahren Arbeitgeberdarlehen sind nur für eine konkrete Eigentumsmaßnahme zu beantragen, und zwar vor Baubeginn bzw. vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages. Das gleiche gilt bei der Übertragung eines bereits gewährten Arbeitgeberdarlehens auf ein anderes Objekt. Die für die Bewilligung notwendigen aber noch fehlenden Unterlagen sind spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Antragstellung einzureichen. Nach Ablauf dieser Frist verliert der Antrag seine Gültigkeit. 6.2 Bewilligungsverfahren Die Mittel werden aufgrund der mit Eingangsstempel versehenen Anträge in der Reihenfolge der Antragseingänge bzw. nach dem Zeitpunkt des Eingangs aller erforderlichen Unterlagen bewilligt. 6.3 Auszahlungsverfahren Das Darlehen wird wie folgt ausgezahlt: 6.3.1 beim Bau von Familienheimen und Eigentumswohnungen sowie bei Schaffung neuen Wohnraums durch Um-, An- und Ausbauten bei Baubeginn und nach Erteilung der Baugenehmigung, 6.3.2 beim Erwerb von Wohnraum nach Abschluss des Vertrages, 6.3.3 bei Ablösung von Mitteln im Sinne der Ziffer 1.3 auf Antrag nach dem Übertritt. 6.3.4 Die Auszahlung der Darlehen kann im übrigen nur bei Nachweis der Vollfinanzierung und nach Eintragung der Rechte der Stadt Bedburg in das Grundbuch, hilfsweise bei Vorlage der Rangbestätigung des Notars, erfolgen. 6.3.5 Bei der Übertragung eines bereits gewährten Arbeitgeberdarlehens auf ein anderes Objekt erfolgt keine Auszahlung, es sei denn, der noch offen stehende Darlehensbetrag wurde aus in Ziffer 6.3.4 liegenden Gründen vorübergehend zurückgefordert. -6- 7. Überleitungsvorschriften und Schlussbestimmungen 7.1 Über die zum Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Richtlinien vorliegenden entscheidungsreifen Anträge kann nach den bisherigen Richtlinien entschieden werden, falls diese für den Antragsteller günstiger sein sollten. 7.2 Die Verwaltung berichtet dem Haupt- und Finanzausschuss über Anzahl, Höhe und Bescheidung der Anträge nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres. 7.3 Diese Richtlinien treten am 01. Juni 2012 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 2012 treten die Richtlinien über die Gewährung von Arbeitgeberdarlehen an Bedienstete der Stadt Bedburg in der Fassung des Ratsbeschlusses vom 06.11.2001 außer Kraft. Bedburg, den 23. Mai 2012 gez. Koerdt Bürgermeister -7-